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Beschluss

P.St. 2025

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2006:0404.P.ST.2025.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV muss Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden müsste als bei ihrer Ungültigkeit. 2. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist zwar im Verhältnis zum Ausgangsverfahren verselbständigt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts gelegt. Allerdings ist es vom Ausgangsverfahren insoweit abhängig, als zwischenzeitliche Entwicklungen in diesem Verfahren für die Entscheidung über die Vorlagefrage von Bedeutung sind. Das gilt namentlich für Prozesshandlungen, die die Vorlage gegenstandslos machen oder sonst das Gericht berechtigen, den Vorlagebeschluss aufzuheben. Diese wirken sich auch auf das verfassungsgerichtliche Verfahren aus, weil das konkrete Normenkontrollverfahren nur zulässig ist, wenn und soweit seine Durchführung zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens notwendig ist.
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV muss Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden müsste als bei ihrer Ungültigkeit. 2. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist zwar im Verhältnis zum Ausgangsverfahren verselbständigt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts gelegt. Allerdings ist es vom Ausgangsverfahren insoweit abhängig, als zwischenzeitliche Entwicklungen in diesem Verfahren für die Entscheidung über die Vorlagefrage von Bedeutung sind. Das gilt namentlich für Prozesshandlungen, die die Vorlage gegenstandslos machen oder sonst das Gericht berechtigen, den Vorlagebeschluss aufzuheben. Diese wirken sich auch auf das verfassungsgerichtliche Verfahren aus, weil das konkrete Normenkontrollverfahren nur zulässig ist, wenn und soweit seine Durchführung zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens notwendig ist. Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A Gegenstand der Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - ist die Frage, ob § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) in der Fassung vom 23. Dezember 2003 mit der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - vereinbar ist. Der Vorlagebeschluss erging in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. In diesem Verfahren machte der Personalrat bei … als Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG bei der Einführung von SAP R/3 HR geltend. Beteiligt ist weiter der Präsident … als Dienststellenleiter. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden setzte mit Beschluss vom 23. Mai 2005 - 23 L 549/05 (V) - das Verfahren aus und legte es dem Staatsgerichtshof mit der Frage zur Entscheidung vor, ob § 81 Abs. 5 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 HV vereinbar ist. Mit Schreiben vom 20. März 2006 hat das vorlegende Gericht dem Staatsgerichtshof einen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers im Ausgangsverfahren vom 27. Februar 2006 übersandt, durch welchen der Antragsteller den Antrag in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren zurückgenommen hat. Die Landesregierung und die Landesanwältin halten die Vorlage für unzulässig. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 23 L 549/05 (V) haben vorgelegen. B I. Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch steht, kann nach Art. 133 Abs. 1 HV nur herbeigeführt werden, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung muss für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden müsste als bei ihrer Ungültigkeit. Die Vorlage ist unzulässig, da die Vorlagefrage wegen der zwischenzeitlich erfolgten Antragsrücknahme im Ausgangsverfahren für dessen Entscheidung nicht mehr erheblich in dem zuvor dargestellten Sinne ist (ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.1962 - 1 BvL 10/57 -, BVerfGE 14, 140 [142], vom 08.12.1970 - 1 BvL 9/60 -, BVerfGE 29, 325 [326], und vom 25.04.1970 - 1 BvL 18/70 -, BVerfGE 51, 161 [163 f.]; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 87). Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist zwar im Verhältnis zum Ausgangsverfahren verselbständigt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts gelegt. Allerdings ist es vom Ausgangsverfahren insoweit abhängig, als zwischenzeitliche Entwicklungen in diesem Verfahren für die Entscheidung über die Vorlagefrage von Bedeutung sind. Das gilt namentlich für Prozesshandlungen, die die Vorlage gegenstandslos machen oder sonst das Gericht berechtigen, den Vorlagebeschluss aufzuheben. Diese wirken sich auch auf das verfassungsgerichtliche Verfahren aus, weil das konkrete Normenkontrollverfahren nur zulässig ist, wenn und soweit seine Durchführung zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 27.09.1978 - 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 49, 217 [219]). Im Ausgangsverfahren ist eine Antragsrücknahme auch dann noch zulässig und wirksam, wenn ein konkretes Normenkontrollverfahren anhängig ist (Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Januar 2005, § 80 Rdnrn. 3, 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.06.1962 - 1 BvL 10/57 -, BVerfGE 14, 140 [142]). Ist damit ein Hauptsacheverfahren, in dem es auf die Gültigkeit von § 81 Abs. 5 HPVG ankommen könnte, nicht mehr anhängig, hat das vorlegende Gericht keine Entscheidung mehr zu treffen, für die die zur Prüfung gestellte verfassungsrechtliche Frage erheblich sein könnte. Nachdem das vorlegende Gericht die Antragsrücknahme im Ausgangsverfahren nicht zum Anlass genommen hat, seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufzuheben (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.1970 - 1 BvL 9/60 -, BVerfGE 29, 325 [326], und vom 27.09.1978 - 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 49, 217 [219]), war die Vorlage als unzulässig zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.