Urteil
P.St. 1899
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2005:1212.P.ST.1899.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff des außerordentlichen Bedarfs im Sinne von Art .141 Satz 1 HV ist einer situationsbezogenen Auslegung zugänglich. Die Berücksichtigung der Intention des Art. 141 Satz 1 HV verlangt, dass dabei ein Mindestmaß an effektiven Schranken für die staatliche Kreditaufnahme in jedem Fall erhalten bleibt.
2. Unter den Begriff des außerordentlichen Bedarfs im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV lässt sich auch Geldbedarf des Staates fassen, der durch eine extreme finanzielle Zwangslage bedingt ist. Ein außerordentlicher Bedarf im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV kann begründet sein, wenn sich im Verlaufe des Haushaltsjahres eine planwidrige Deckungslücke ergeben hat, die der Haushaltsgesetzgeber bei vertretbarer prognostischer Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehen hatte. Dies bedarf der plausiblen Darlegung des Haushaltsgesetzgebers, dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum von dem Staatsgerichtshof zu respektieren ist.
3. Unter Ausgaben zu werbenden Zwecken im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV sind die im Haushaltsplan veranschlagten Investitionsausgaben zu verstehen.
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der hessische Haushaltsgesetzgeber bei der Ermittlung der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV unter den im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln im Sinne dieser Vorschrift die Nettokreditaufnahme versteht und wenn die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen zur Ermittlung der Kreditobergrenze um fremdfinanzierte sowie um im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs finanzierte Investitionen vermindert wird.
5. Auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 2 GG, der unmittelbar eine Verpflichtung der Länder begründet, kann ein außerordentlicher Bedarf im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV begründet und eine Überschreitung der regelmäßigen Verschuldungsgrenze gerechtfertigt sein, wenn die Kreditaufnahme zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erfolgt.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts ist dabei auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt.
Bei einer Kreditaufnahme unter Berufung auf Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Art. 109 Abs. 2 GG besteht für den Haushaltsgesetzgeber des Landes Hessen die Pflicht im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darzulegen, dass Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eine erhöhte Kreditaufnahme bedingen und inwieweit sich diese positiv auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken soll.
6. Eine Ausnahme von der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV kann in Fällen einer extremen Haushaltslage begründet sein, wenn dem Haushaltsgesetzgeber anderweitige Möglichkeiten, die aufgetretene planwidrige Deckungslücke zu schließen, nicht zur Verfügung standen.
7. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV rechtfertigt, obliegt der Beurteilung des Haushaltsgesetzgebers. Diesem steht ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der mit einer Darlegungspflicht korrespondiert, sich im Gesetzgebungsverfahren vor dem Forum der Öffentlichkeit für die Inanspruchnahme des Ausnahmevorbehalts im Rahmen des finanzpolitischen Willensbildungsprozesses zu rechtfertigen. Dies schließt eine nachträgliche Präzisierung und Erläuterung im Normenkontrollverfahren nicht aus. Der Haushaltsgesetzgeber hat nicht nur die besondere Ausnahmesituation zu begründen, sondern auch plausibel darzulegen, dass zuvor alle vertretbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die in Art. 141 Satz 1 HV genannte Kreditobergrenze nicht zu überschreiten. Der Staatsgerichtshof hat im Streitfall zu prüfen, ob die Beurteilung und Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist.
Tenor
Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) ist mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des außerordentlichen Bedarfs im Sinne von Art .141 Satz 1 HV ist einer situationsbezogenen Auslegung zugänglich. Die Berücksichtigung der Intention des Art. 141 Satz 1 HV verlangt, dass dabei ein Mindestmaß an effektiven Schranken für die staatliche Kreditaufnahme in jedem Fall erhalten bleibt. 2. Unter den Begriff des außerordentlichen Bedarfs im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV lässt sich auch Geldbedarf des Staates fassen, der durch eine extreme finanzielle Zwangslage bedingt ist. Ein außerordentlicher Bedarf im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV kann begründet sein, wenn sich im Verlaufe des Haushaltsjahres eine planwidrige Deckungslücke ergeben hat, die der Haushaltsgesetzgeber bei vertretbarer prognostischer Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehen hatte. Dies bedarf der plausiblen Darlegung des Haushaltsgesetzgebers, dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum von dem Staatsgerichtshof zu respektieren ist. 3. Unter Ausgaben zu werbenden Zwecken im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV sind die im Haushaltsplan veranschlagten Investitionsausgaben zu verstehen. 4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der hessische Haushaltsgesetzgeber bei der Ermittlung der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV unter den im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln im Sinne dieser Vorschrift die Nettokreditaufnahme versteht und wenn die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen zur Ermittlung der Kreditobergrenze um fremdfinanzierte sowie um im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs finanzierte Investitionen vermindert wird. 5. Auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 2 GG, der unmittelbar eine Verpflichtung der Länder begründet, kann ein außerordentlicher Bedarf im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV begründet und eine Überschreitung der regelmäßigen Verschuldungsgrenze gerechtfertigt sein, wenn die Kreditaufnahme zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erfolgt. Dem Haushaltsgesetzgeber ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts ist dabei auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Bei einer Kreditaufnahme unter Berufung auf Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Art. 109 Abs. 2 GG besteht für den Haushaltsgesetzgeber des Landes Hessen die Pflicht im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darzulegen, dass Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eine erhöhte Kreditaufnahme bedingen und inwieweit sich diese positiv auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken soll. 6. Eine Ausnahme von der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV kann in Fällen einer extremen Haushaltslage begründet sein, wenn dem Haushaltsgesetzgeber anderweitige Möglichkeiten, die aufgetretene planwidrige Deckungslücke zu schließen, nicht zur Verfügung standen. 7. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV rechtfertigt, obliegt der Beurteilung des Haushaltsgesetzgebers. Diesem steht ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der mit einer Darlegungspflicht korrespondiert, sich im Gesetzgebungsverfahren vor dem Forum der Öffentlichkeit für die Inanspruchnahme des Ausnahmevorbehalts im Rahmen des finanzpolitischen Willensbildungsprozesses zu rechtfertigen. Dies schließt eine nachträgliche Präzisierung und Erläuterung im Normenkontrollverfahren nicht aus. Der Haushaltsgesetzgeber hat nicht nur die besondere Ausnahmesituation zu begründen, sondern auch plausibel darzulegen, dass zuvor alle vertretbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die in Art. 141 Satz 1 HV genannte Kreditobergrenze nicht zu überschreiten. Der Staatsgerichtshof hat im Streitfall zu prüfen, ob die Beurteilung und Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) ist mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. B. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Gemäß Art. 131 Abs. 1, 132 HV in Verbindung mit §§ 15 Nr. 3, 39 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - kurz: Staatsgerichtshofsgesetz (StGHG) - entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes Hessen darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch steht. 2. Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Sie gehören als Abgeordnete des Hessischen Landtages zum Kreis der Antragsberechtigten, die ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor dem Staatsgerichtshof einleiten können. Ihre Anzahl wahrt das erforderliche Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Hessischen Landtags (Art. 131 Abs. 2 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG). Diese beträgt 110 (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen - Landtagswahlgesetz - vom 18.09.1950 [GVBl. I S. 171] in der Fassung vom 19.02.1990 [GVBl. I S. 58]). 3. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellten Vorschriften des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 als Teil des Haushaltsgesetzes lediglich Gesetz im formellen Sinne sind. Es entspricht einhelliger Meinung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Haushaltsgesetz mit der Feststellung des Haushaltsplans als formelles Gesetz (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 HV) der abstrakten Normenkontrolle unterworfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1052 -, StAnz. 1987, S. 511 - 512 - ; Barwinski, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: Juni 1999, Art. 131 - 133, Anm. B.I.2.a; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 39 Rdnr. 14). Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil der Norm, auf die er sich bezieht, inzwischen eine eigene Regelungswirkung nicht mehr zukommt. Der Haushaltsplan, der durch das Haushaltsgesetz einschließlich des Nachtragshaushaltsgesetzes festgestellt wird (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 HV), wird jeweils für ein Rechnungsjahr aufgestellt (Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV). Dass eine Norm aufgehoben oder außer Kraft getreten ist, hindert ihre Überprüfung indes nicht, wenn sie noch Rechtswirkungen erzeugt, und sei es nur dadurch, dass sie als Grundlage für weitergeltende Rechtsakte dient und deshalb dem noch bestehenden Recht zuzuordnen ist (Günther, a.a.O., § 39 Rdnr. 27). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juli 2003 gingen von Art. 1 Nr. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2002 weiterhin Rechtswirkungen aus, da nach § 18 Abs. 3 LHO unter anderem die Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 LHO bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres - also Ende 2003 - weitergalten. Für einen einmal zulässig erhobenen Normenkontrollantrag, der sich auf Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes bezieht, ist im Hinblick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum von dessen eigener rechtlicher Wirkung hinaus anzunehmen. Das Normenkontrollverfahren ist ein objektives Verfahren, dessen Durchführung voraussetzt, dass ein zulässiger Normenkontrollantrag gestellt worden ist. Ist ein solcher Antrag einmal gestellt, so ist das Verfahren vom weiteren Schicksal dieses Antrags unabhängig. Seine Fortführung wird nicht einmal dadurch gehindert, dass der Normenkontrollantrag von dem Antragsteller zurückgenommen wird. Umso weniger kann die Wirkung des Antrags davon abhängen, dass einzelne Voraussetzungen seiner Zulässigkeit möglicherweise entfallen, nachdem er einmal zulässigerweise gestellt worden ist (StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1052 -, StAnz. 1987, S. 511 [512 f.], und Beschluss vom 26.03.1980 - P.St. 850 -). Der begrenzten zeitlichen Geltung des Haushaltsgesetzes entspricht die jährliche Wiederkehr eines Gesetzes gleicher Art. Damit besteht die Möglichkeit, dass eine mit einem Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellte verfassungsrechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr zu Jahr wiederholt wird. Sie könnte, würde mit dem Ende der rechtlichen Wirkungen des Haushaltsgesetzes auch die Entscheidungsmöglichkeit des Verfassungsgerichts entfallen, kaum je überprüft werden. Das Haushaltsgesetz wäre damit einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle praktisch entzogen (BVerfG, Urteil vom 18.04.1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [328]). Dies wäre mit dem normativen Sinn der abstrakten Normenkontrolle, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen, nicht vereinbar.Eine Klärung der abstrakten Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Aufnahme von Krediten mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist, dient, auch wenn der konkrete Prüfungsgegenstand keine eigenen rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs unabhängig von der Frage der Geltung von Art. 1 Nr. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2002 ist jedenfalls zur Wahrung und Klärung des objektiven Verfassungsrechts angezeigt (vgl. zur Verfassungsstreitigkeit insoweit StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, StAnz. 1999, S. 155 [157]). 4. Weitere Anforderungen bestehen nicht. Für einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, bei der ausschließlich über die Geltung und Wirksamkeit einer Norm entschieden werden soll, ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen. Es genügt das objektive Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm (vgl. StGH, Urteil vom 07.04.1976 - P.St. 798 -, StAnz. 1976, S. 815 [818]; Urteil vom 27.04.1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, S. 1331 - 1335 - . Vgl. auch Beschluss vom 26.03.1980 - P.St. 850 -; Günther, a.a.O., § 39 Rdnr. 54; Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1998, Art. 131 - 133 Anm. 3; Hecker, Staats- und Verfassungsrecht, 2002, Rdnr. 474). II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) steht mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen nicht in Widerspruch. Nach Art. 141 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen dürfen Geldmittel im Wege des Kredits nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung darf nach Art. 141 Satz 2 HV nur durch förmliches Gesetz erfolgen. Bei Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 lagen die Voraussetzungen des Art. 141 Satz 1 HV für eine Erhöhung der Kreditermächtigung vor, da ein außerordentlicher Bedarf bestand und ein Abweichen von der Regel, dass die im Wege des Kredits beschafften Geldmittel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken zu verwenden sind, zulässig war. 1. Art. 141 HV folgt in seiner Formulierung dem historischen Vorbild des Art. 87 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 - Weimarer Verfassung, im folgenden: WRV -, der seinerseits wiederum auf die Regelungen der preußischen Verfassung von 1850 und der Reichsverfassung von 1871 zurückging (vgl. zur Geschichte der Norm BVerfG, Urteil vom 18.04.1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [352 ff.]; zu den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden nationalökonomischen Theorien vgl. Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 206 ff.). Diesen Regelungen lag das frühere Staatshaushaltsrecht zugrunde, das die Trennung des Haushaltsplans in einen ordentlichen Teil, der die regelmäßig wiederkehrenden Staatsausgaben umfasste, und einen außerordentlichen Teil für die übrigen Ausgaben beinhaltete. Grundlage dieser Trennung war das Prinzip der Einzeldeckung: Den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen standen konkret benannte Ausgaben gegenüber, die aus diesen Einnahmen zu decken waren. Alle laufenden oder kurzfristig wiederkehrenden Ausgaben - insbesondere der sogenannte Verwaltungsbedarf einschließlich der Personalausgaben - waren im ordentlichen Haushalt zu veranschlagen und aus den laufenden Einnahmen zu decken. In den außerordentlichen Haushalt sollten nur solche Ausgaben übernommen werden, die aufgrund besonderer Notwendigkeit einmalig und für einen längeren Zeitraum zu leisten waren. Der Einsatz von Kreditmitteln war für Ausgaben vorgesehen, die nicht dem laufenden Verwaltungsbedarf zugeordnet werden konnten. Dieser objektbezogene Deckungsgrundsatz basierte auf der Annahme, ein vom Staat zur Finanzierung von öffentlichen Investitionen aufgenommener Kredit könne die gleiche produktive Wirkung entfalten wie eine entsprechende private Kreditverwendung. Der Staat sei als „Nationalkapital“ in ein stehendes und ein umlaufendes zu unterteilen, was auf der Ausgabenseite der Unterscheidung in regelmäßige und einmalige Ausgaben zur dauernden Verwendung entspreche. Die regelmäßigen, gewöhnlichen Ausgaben dienten dem wiederkehrenden, dauernden Staatsbedarf und finanzierten das umlaufende Nationalkapital. Demgegenüber seien die über die einzelne Rechnungsperiode hinausreichenden, zur dauernden Verwendung bestimmten Ausgaben Finanzierungsmittel des so genannten stehenden Nationalkapitals. Diese dürften durch Staatsanleihen finanziert werden. Die regelmäßigen gewöhnlichen Ausgaben zum Betrieb und zur Instandhaltung des Staatswesens und seiner Einrichtungen hingegen seien durch die laufend geleisteten Abgaben der Bürger aufzubringen (vgl. Friauf, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 91 Rdnr. 5; Haller, Carl Dietzels Staatsanleihenkonzept aus heutiger Sicht, in: Öffentliche Finanzen, Kredit und Kapital, Festschrift für Werner Ehrlicher, 1985, S. 26 f.). Der Staat wurde als Unternehmen zur Herstellung von Staatsleistungen verstanden. Der Finanzbedarf sei in einen ordentlichen und außerordentlichen zu unterscheiden. Ordentlicher Finanzbedarf sei die periodisch-regelmäßige Zuführung von umlaufendem Kapital in den öffentlichen Haushalt. Dieser Finanzbedarf gehe seinem vollen Wert nach in die produzierten Güter, die Staatsleistungen, über und wiederhole sich jährlich. Außerordentlicher Finanzbedarf sei dagegen der unperiodisch stattfindende Aufwand an Gütern. Er beziehe sich auf solche Staatsausgaben, die zur Grundlage einer dauernden Nutzung würden. Der außerordentliche Bedarf diene der Produktionssteigerung und schaffe einen über das Jahr der Verausgabung hinausreichenden Nutzen. Dies rechtfertige es, seine Finanzierung im Kreditwege über einen längeren Zeitraum zu erstrecken (vgl. Höfling, Staatsschuldenrecht, S. 111 f.; Friauf, a.a.O., § 91 Rdnr. 6). Der so beschriebene außerordentliche Bedarf stellte nicht auf die Finanzierungsbedürfnisse - also situative Elemente - ab, sondern auf die mit den aufgenommenen Krediten zu finanzierenden Ausgaben und beinhaltete insofern einen objektbezogenen Ansatz. Daran anschließend wurde aus dem Begriff des außerordentlichen Bedarfs der Grundsatz hergeleitet, der allgemeine Verwaltungsbedarf - laufende oder in kürzeren Abständen wiederkehrende Ausgaben - dürfe nicht durch Aufnahme von Krediten gedeckt werden (Schulze/Wagner, Reichshaushaltsordnung, 8. Auflage 1932, Neudruck 1952, § 3 Anm. 13; Saemisch, in: Anschütz/Thoma - Hrsg. - , Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1932, Band II, S. 438; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, Art. 115 Erl. 3; Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Art. 115 Anm. 7; Bock, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kreditwesens des Bundes - Art. 115 GG - , 1962, S. 38). Der aufgezeigte Grundsatz war allerdings auch unter der früheren Haushaltssystematik eher Programm als strikte Handlungsvorgabe. So war die Zuordnung einer Ausgabe zum ordentlichen bzw. außerordentlichen Bedarf nicht immer stringent nachvollziehbar und erfolgte die Qualifizierung von Einnahmen und Ausgaben als ordentlich bzw. außerordentlich weitgehend willkürlich (vgl. Höfling, Staatsschuldenrecht, S. 120). Beispielsweise wurden Teile der Heeres- und Marineausgaben in den außerordentlichen Haushalt eingestellt und über Kredite finanziert, obwohl Ausgaben für militärische Zwecke im Allgemeinen nicht als zum außerordentlichen Haushalt gehörig angesehen wurden (vgl. Dreißig, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Verschuldungsgrenze, in: Öffentliche Finanzen, Kredit und Kapital, Festschrift für Werner Ehrlicher, 1985, S. 87 [89 f.]). Krieg und besondere Notstände wurden als Fälle angesehen, in denen es keine Bindung der Kreditaufnahme an Zwecke außerordentlicher Ausgaben geben sollte. „Endlich kann es vorkommen, dass bei besonders ungünstiger Finanzlage die Einnahmen des ordentlichen Haushalts dessen Ausgaben nicht zu decken vermögen. In diesem Fall erübrigt sich, da der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe gleiche Endzahlen aufweisen, also balancieren muss, ebenfalls nur, den Fehlbetrag als Zuschuss zum ordentlichen Haushalt auf den außerordentlichen Haushalt zu übernehmen“ (Schulze/Wagner, a.a.O., § 3 Anm. 5). Während der Beratungen zum Grundgesetz, das in Art. 115 GG a.F. die Regelung des Art. 87 WRV übernahm, schlug der Verfassungskonvent zunächst vor, dass im Wege des Kredits Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden dürften und alle Kreditbeschaffungen und Kreditgewährungen oder Sicherheitsleistungen zulasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausginge, eines Gesetzes bedürften. Versuche des Rechnungshofes des Deutschen Reiches für die Britische Zone, eine Verschärfung der Kreditbegrenzungsregel zu erreichen, blieben erfolglos. Der Rechnungshof hatte unter Hinweis auf die Weimarer Praxis die Formulierung des „außerordentlichen Bedarfs“ gerügt und als zweckmäßiger die Formulierung „außergewöhnlicher Bedarf“ vorgeschlagen, um damit die Abweichung vom Gewöhnlichen und Regelmäßigen schärfer herauszustellen. Die neue Verfassungsvorschrift solle die Aufnahme von Krediten an die Sicherstellung ihrer Verzinsung und Tilgung aus regelmäßigen Einnahmen des ordentlichen Haushalts binden. Nachdem dies vom Redaktionsausschuss des Parlamentarischen Rates zunächst aufgenommen worden war, lehnte der Hauptausschuss eine Aufnahme unter anderem mit dem Einwand ab, dass eine staatliche Kreditaufnahme oftmals gerade in solchen Situationen erfolgen müsse, in denen der Zins- und Tilgungsdienst keineswegs gesichert sei (vgl. Bock, a.a.O., S. 37 f.; Höfling, Staatsschuldenrecht, S. 121). Die Schwierigkeiten, die bereits unter der Geltung von Art. 87 WRV bestanden, wurden später auch für Art. 115 GG a.F. konstatiert: „Natürlich gehen die Meinungen über das, was ordentlicher und außerordentlicher Bedarf ist, ebenso weit auseinander wie die Haushaltspraxis bei dem oft zum "Rangierbahnhof" abgewerteten außerordentlichen Haushalt. Als Kriterium für den außerordentlichen Bedarf wird man aber verlangen müssen, dass es sich nicht um einen fortdauernden und für die Verwaltung typischen normalen Gebrauchszweck handelt und dass die Deckung des Aufwands sich nach Art und Umfang der Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwands entzieht. Dieser Begriffsversuch ist, wie ohne weiteres zuzugeben ist, problematisch und akademisch, da im Ernstfalle die finanzwirtschaftlichen ‚Tatsachen’ die Behandlung des Bedarfs als außerordentlich stets rechtfertigen werden“ (Vialon, a.a.O., Art. 115 Erl. 7). Die Haushaltspraxis war auch in der Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland durch eine unsystematische Orientierung am jeweiligen, durch ordentliche Einnahmen gedeckten Finanzierungsbedarf charakterisiert und unterschied sich nicht wesentlich von der früheren Zeit. „Was im Bundeshaushalt seit 1949 als ordentliche Ausgaben einerseits und außerordentliche Ausgaben andererseits etatisiert wurde, hing wie auch in früherer Zeit von der Verfügbarkeit über Steuereinnahmen ab“ (Dreißig, a.a.O., S. 90). Trotz der dargestellten Schwierigkeiten bereits unter der Geltung des Art. 87 WRV stand die staatliche Kreditaufnahme auch während der Beratungen zur Verfassung des Landes Hessen nicht im Mittelpunkt. In den verschiedenen Verfassungsentwürfen wurde bei den Vorschlägen zur Vorschrift über die staatliche Kreditaufnahme der Begriff des außerordentlichen Bedarfs unverändert verwandt und nicht eigens erörtert. In der 6. Sitzung des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen am 21.08.1946 wurde im Rahmen der Lesung der Vorschriften über das Finanzwesen zu Art. 121 (Kreditaufnahme) lediglich angemerkt: „Es wird festgestellt, dass die Aufnahme von Krediten in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken erfolgen soll“ (Stenographische Protokolle über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, S. 136; zu den verschiedenen Verfassungsentwürfen: Helmut Berding [Hrsg.], Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1946 - Eine Dokumentation, 1986). Der Begriff des außerordentlichen Bedarfs war damit in seiner historischen Bedeutung zwar objektbezogen angelegt, wurde aber in der Haushaltspraxis und der Literatur damals schon situationsbezogen verstanden und angewandt. Die ursprüngliche Objektbezogenheit der traditionellen Deckungsregel war unter haushaltswirtschaftlichen Notwendigkeiten mehr und mehr von einer situationsbezogenen Betrachtung überlagert worden, da der Finanzpolitik Aufgaben gestellt wurden, an die in vorigen Jahrhunderten niemand gedacht hatte. Diese Entwicklung nahm ihren Fortgang durch die Reformen des Haushaltsrechts in den Jahren 1967 und 1969. 1967 wurde insbesondere der bis dahin nur aus einem Satz bestehende Art. 109 GG um die Absätze 2 bis 4 ergänzt (15. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 08.06.1967 [BGBl. I S. 581]). Art. 109 Abs. 2 GG sieht nunmehr vor, dass Bund und Länder verpflichtet sind, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Diese Änderung des Grundgesetzes wurde begleitet von dem Erlass des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (BGBl. I S. 581). Dem lag die Anerkennung eines Funktionswechsels der öffentlichen Haushalte zugrunde. Auf der Grundlage der ökonomischen Theorie von J.M. Keynes ging man davon aus, der Ablauf der seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu beobachtenden kontinuierlichen Konjunkturzyklen lasse sich durch fiskalpolitische Maßnahmen des Staates bestimmen. Es sei ökonomisch angezeigt und politisch geboten, die staatliche Haushalts- und Finanzpolitik im Interesse der Konjunkturstabilisierung auf eine antizyklische Steuerung des Konjunkturablaufs einzurichten und ihr die dazu notwendigen Instrumentarien zu verschaffen. Den öffentlichen Haushalten komme nicht mehr nur eine bloße Bedarfsdeckungsfunktion zu. Vielmehr sei ihnen zugleich eine Verantwortung für die Auswirkungen des Staatshaushalts auf die Gesamtwirtschaft auferlegt. Der Staatshaushalt habe in und bei seinen Bedarfsdeckungsentscheidungen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 311 [331 f.]). Dies führte im Jahre 1969 zu einer weiteren Änderung des Grundgesetzes, mit der den Art. 109 Abs. 3, 110 und 112 bis 115 GG ihre heute geltende Fassung gegeben wurde (20. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 14.05.1969 [BGBl. I S. 357]). Hiermit verbunden war die Verabschiedung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) -. Die als Grundlage für den Begriff des außerordentlichen Bedarfs dienende Unterteilung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt wurde in der Erkenntnis aufgegeben, dass die starre Bindung der Krediteinnahmen an bestimmte Ausgaben, der objektbezogene Deckungsgrundsatz, der gesamtwirtschaftlichen Funktion der öffentlichen Haushalte nicht mehr gerecht werde und außerdem ein einheitlicher Haushaltsplan nach wirtschaftlichen Kriterien zu gliedern sei (vgl. Kitterer, Die Problematik der Objektbezogenheit des öffentlichen Kredits nach Art. 115 Abs. 1 GG: Zur gegensätzlichen Position von Rechts- und Finanzwissenschaft, in: DÖV 1975, S. 23 [24]). Die meisten Bundesländer trugen den neueren ökonomischen Erkenntnissen Rechnung und übernahmen den Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 GG unverändert oder modifiziert in ihre Verfassungen (vgl. Art. 84 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, Art. 103 der Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 131a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 95 der Verfassung des Freistaates Sachsen, Art. 65 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 71 der Niedersächsischen Verfassung, Art. 83 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 108 der Verfassung des Saarlandes, Art. 99 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Art. 98 der Verfassung des Freistaates Thüringen). Die Hessische Verfassung wurde nicht geändert. Der hessische Haushaltsgesetzgeber ging davon aus, den bundesrechtlichen Vorgaben auch ohne Verfassungsänderung genügen zu können, und beschränkte sich auf die einfachgesetzliche Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben. § 18 LHO wurde der Bestimmung über die Kreditermächtigung in § 18 Bundeshaushaltsordnung - BHO - angepasst und gibt in Abs. 1 den Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in der Fassung des 20. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 wieder. In der Vorlage der Landesregierung betreffend den Entwurf für eine Hessische Landeshaushaltsordnung - LHO - (LT-Drucks. Nr. 6/2959) wurde ausgeführt, mit der Neuregelung solle der Verpflichtung der Länder gemäß § 1 HGrG nachgekommen werden, bis zum 1. Januar 1972 ihr Haushaltsrecht den in den §§ 2 bis 48 enthaltenen Grundsätzen folgend neu zu regeln. Aufgabe der gesetzgebenden Organe solle es sein, darauf hinzuwirken, dass die bisher im Bundesgebiet bestehende Einheitlichkeit des Haushaltsrechts erhalten bleibe. Dies sei ein ernstes Anliegen der Finanzminister der Länder und des Bundes, aber auch der Präsidenten der Rechnungshöfe. Es dürfe nicht nach Durchführung der Haushaltsreform zu einer Rechtszersplitterung des Haushaltsrechts kommen, die vor allem die Arbeit der Rechnungshöfe, aber auch die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium und den Länderministerien erheblich erschweren würde. Mit diesen Vorgaben halte sich die Hessische Landeshaushaltsordnung im Rahmen der Vorgaben der Verfassung des Landes Hessen über das Finanzwesen (Art. 139 bis 145). Zur Durchführung der Haushaltsreform bedürfe es daher in Hessen keiner Änderung oder Ergänzung der Verfassung. Art. 141 Satz 1 HV, der Kreditaufnahmen nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken zulasse, werde weder durch die Änderung des Art. 115 Abs. 1 GG noch durch § 18 Abs. 1 BHO berührt, weil beide Vorschriften nur für den Bund, nicht für die Länder gälten. Hessen sei aber durch Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet, bei seiner Haushaltswirtschaft den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. „Die Landesregierung, der Rechnungshof und der Landtag werden bei der Auslegung des Art. 141 HV die neuen finanzwirtschaftlichen Grundsätze zu berücksichtigen haben. Über die im ersten Halbsatz festgelegte Höhe der Kredite hinaus dürfen und müssen kraft Bundesrechts Kreditaufnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bewilligt werden" (LT-Drucks. Nr. 6/2959). Das Haushaltsgrundsätzegesetz enthält zwar zahlreiche Vorschriften staatsschuldenrechtlichen Inhalts. Doch finden sich hierunter keine Regelungen mit speziellen Begrenzungsmaßstäben für die staatliche Kreditaufnahme. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern insoweit gerade einen Freiraum zur eigenständigen Regelung des landesrechtlich verfügbaren Kreditrahmens lassen und sie insbesondere nicht zu einer Änderung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen nötigen wollen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 30.05.1984 - HVerfG 1/84 -, HambJMBl. 1984, S. 169 [178]; Höfling, Die Verschuldungsgrenze nach der Hessischen Verfassung - Zum Geltungsanspruch des Art. 141 HV, in: Festschrift 50 Jahre Verfassung des Landes Hessen, 1997, S. 326 [332]). Allerdings ist bei der Auslegung der Voraussetzungen des Art. 141 Satz 1 HV seine Einbettung in die bundesrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Die auch für Hessen verbindliche Einführung des Gesamtdeckungsprinzips (vgl. § 7 HGrG, § 8 LHO) führt dazu, dass auch in Hessen die ausschließlich objektbezogene Auslegung des außerordentlichen Bedarfs nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft zwar grundsätzlich selbständig und voneinander unabhängig. Dieser Grundsatz wird jedoch von Art. 109 Abs. 2 GG durchbrochen, der Bund und Länder gleichermaßen zur Beachtung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts verpflichtet. Diese Vorschrift ist nicht lediglich ein allgemeiner Programmsatz, sondern begründet eine unmittelbar geltende Rechtspflicht des Bundes und der Länder (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2005, Art. 109 Rdnr. 37). Ebenso wie Art. 109 Abs. 2 GG die Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft unmittelbar verpflichtet, enthalten sowohl das Haushaltsgrundsätzegesetz als auch das Stabilitätsgesetz Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung auch für die Länder. Dies beeinflusst die Auslegung des Art. 141 Satz 1 HV dergestalt, dass auch Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen außerordentlichen Bedarf begründen können. Mit der Einführung des Gesamtdeckungsprinzips (§ 7 HGrG) wurde auch in Hessen die Bindung der Kreditaufnahme an bestimmte Ausgaben aufgegeben. Die einfachgesetzliche Übernahme der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 109 Abs. 2 GG unter der Fortgeltung des Art. 141 HV stieß in der verfassungsrechtlichen Diskussion in Hessen zu keinem Zeitpunkt auf Bedenken, ebenso wenig die Annahme, dass die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Art. 141 Satz 1 HV ungeachtet der durch die dargestellten bundesrechtlichen Vorgaben begründeten Pflichten des Landes im Übrigen wirksam bleibe (von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: Juni 1999, Art. 141 Anm. I.3.b). Die Entwicklung zeigt, dass die zunächst in der Theorie angelegte objektbezogene Auslegung des außerordentlichen Bedarfs im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV weitgehend zurückgetreten und durch eine zunehmend auf situationsbezogene Elemente abstellende Betrachtung abgelöst worden ist. Für eine situationsbezogene Auslegung spricht weiter, dass Art. 141 Satz 1 HV die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits nicht strikt der Obergrenze der Ausgaben zu werbenden Zwecken unterwirft, sondern die Verwendung von Kreditmitteln, wenn auch nur ausnahmsweise, auch für Ausgaben zu nicht werbenden Zwecken zulässt. Dies verdeutlicht, dass das Verbot der Finanzierung konsumtiver Ausgaben keine festen Grenzen aufweist und der Begriff des außerordentlichen Bedarfs einer situationsbezogenen Auslegung zugänglich ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG, auf dessen Grundlage ein außerordentlicher Bedarf gegeben sein kann, wenn die Kreditaufnahme zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erfolgt. Unter den Begriff des außerordentlichen Bedarfs lässt sich auch Geldbedarf des Staates fassen, der durch eine außerordentlich schlechte Finanzlage bedingt ist. Die Nutzbarmachung des Kredits zur Deckung von Ausgaben bedeutet eine zeitliche Verschiebung hinsichtlich der Inanspruchnahme der sonstigen Einnahmemöglichkeiten. Die darin liegende Belastung der Zukunft zugunsten der Gegenwart kann Gefahren enthalten; diesen zu begegnen, ist u.a. Sinn der staatsrechtlichen Bindungen, unter welche die kreditwirtschaftliche Mittelbeschaffung gestellt ist (vgl. Saemisch, a.a.O., S. 436). Zweck der verfassungsrechtlichen Begrenzungen der Kreditaufnahme ist die Vermeidung eines hohen staatlichen Schuldenstandes, bei dem die Gefahr bestünde, dass der Entscheidungsspielraum von Regierung und Parlament so weit eingeengt würde, dass wichtige Staatsaufgaben in Zukunft nicht mehr erfüllt werden könnten. Eine Anleihefinanzierung ist politisch leichter durchzusetzen als eine Steuererhöhung oder ein Ausgabenabbau. Des Weiteren bedeutet jede Kreditaufnahme wegen der künftigen Zins- und Tilgungsleistungen einen Vorgriff auf die Dispositionsmöglichkeiten der Haushaltsgesetzgeber späterer Jahre. Die Berücksichtigung der Intention des Art. 141 Satz 1 HV verlangt, dass ein Mindestmaß an effektiven Schranken für die staatliche Kreditaufnahme in jedem Fall erhalten bleibt. Die Beurteilung, ob ein außerordentlicher Bedarf gegeben ist, der eine Überschreitung der Regelgrenze für die Verschuldung rechtfertigt, lässt sich aber nicht abstrakt und generell vornehmen. Vielmehr muss dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Verfassungsbestimmung erfolgen. 2. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 bestand ein außerordentlicher Bedarf, der mit Kreditmitteln finanziert werden durfte. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein außerordentlicher Bedarf bei extremen finanziellen staatlichen Zwangslagen mehrfach anerkannt worden (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 16.07.1969 - Lv 1/68 -, amtlicher Umdruck S. 25; HambVerfG, Urteil vom 30.05.1984 - HVerfG 1/84 -, HambJMBl. 1984, S. 169 ff.), sogar in einem Fall, in dem die Verfassung die Kreditfinanzierung allein zur Abwendung einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorsieht (VerfGH Berlin, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 ff.). Eine dem vergleichbare Zwangslage lag dem Nachtragshaushalt 2002 zugrunde, da sich im Verlaufe des Haushaltsjahres eine planwidrige Deckungslücke ergeben hatte, die der Haushaltsgesetzgeber bei vertretbarer prognostischer Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehen hatte. Eine solche Zwangslage ist geeignet, einen außerordentlichen Bedarf im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV zu begründen. Da der Sinn des Art. 141 HV darin liegt, die mit der Aufnahme von Krediten verbundene Zukunftsbelastung des Staates und der Gesellschaft auf Fälle zu beschränken, in denen außergewöhnliche Aufgaben zu bewältigen sind und in denen die Zukunftsbelastung des Staates und künftiger Generationen dadurch zu rechtfertigen ist, vermag allein der Umstand, dass in der Staatskasse Geldmangel herrscht, einen außerordentlichen Bedarf nicht zu begründen. Darin liegt weder ein in der Entstehung des Art. 141 HV oder seiner Vorläufernormen ins Auge gefasster noch ein sachlich vergleichbarer Rechtfertigungsgrund. Grundsätzlich sollen Ausgaben des laufenden Bedarfs nicht kreditfinanziert werden. Dieses Verbot richtet sich dem Sinn der Regelung des Art. 141 Satz 1 HV zufolge an den planenden Gesetzgeber, der seiner prognostischen Veranschlagung nicht die Kreditfinanzierung von Ausgaben des allgemeinen Verwaltungsbedarfs zugrunde legen soll. Eine andere Beurteilung kann in der Situation des Nachtragshaushaltes geboten sein, der dem Ausgleich einer planwidrigen Deckungslücke dient, die der Gesetzgeber bei vertretbarer prognostischer Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung nicht vorausgesehen hat. Der Haushaltsgesetzgeber kann nicht gehindert sein, einen Haushalt auszugleichen, der wegen unvorhergesehener Ereignisse oder Entwicklungen eine erhebliche Deckungslücke aufweist. Dies darf aber nicht dazu dienen, ein von Anfang an bestehendes Defizit bis zum Jahresende zu verschleiern, um es erst im letzten Augenblick aufzudecken und dann kurzerhand mit einer Erhöhung der Kreditermächtigung auszugleichen, anstatt es rechtzeitig mit exakt geplanten haushalts- und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zu bereinigen. Darin würde ein Fehlgebrauch des Nachtragsverfahrens liegen. Der Haushaltsplan enthält mit seinen Veranschlagungen eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die mit Unwägbarkeiten belastet ist. Bereits über seine Haupteinnahmequelle, die Steuern, ist der Staatshaushalt abhängig von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Für die Budgetwahrheit kann das nur bedeuten, dass der Haushaltsplan nur Veranschlagungen enthalten darf, die sich bei vernünftiger Schätzung realisieren lassen, damit sich der Vollzug des Haushaltsplans in der Realität mit dessen Vorgaben deckt (vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 110 Rdnr. 115). Haushaltswahrheit bedeutet in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass die prognostischen Angaben über Einnahmen und Ausgaben nach sachgerechten Maßstäben und Methoden gemacht werden (Heintzen, in: v. Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2003, Art. 110 Rdnr. 25). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsplans 2002 in seiner ursprünglichen Fassung, sondern allein die Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaushalts 2002. Es steht deshalb nicht zur Beurteilung, ob der Haushaltsplan 2002 im Detail auf zutreffenden Annahmen beruhte, sondern ob eine andere als die bei vertretbarer prognostischer Einschätzung zu erwartende Entwicklung der Haushaltslage eingetreten war. Maßgeblich dafür ist der Erkenntnishorizont des Haushaltsgesetzgebers zum Zeitpunkt der Verabschiedung des regulären Haushalts. Da dem Haushaltsgesetzgeber bei der Haushaltsplanung ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Staatsgerichtshof zu respektieren ist, obliegt dem Haushaltsgesetzgeber die plausible Darlegung des Eintritts einer wesentlich anderen als der unter Zugrundelegung einer vertretbaren prognostischen Einschätzung zu erwartenden Entwicklung. Die Landesregierung hat sich zur Begründung für die erhöhte Kreditaufnahme auf eine planwidrige Deckungslücke berufen. In der Begründung des Entwurfs des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/4635) wird ausgeführt, Deutschland sei von einer substanziellen Finanzierungskrise der öffentlichen Haushalte erfasst. Nach dem Jahr 2001 hätten Bund, Länder und Gemeinden auch im laufenden Haushaltsjahr 2002 eine ungebremst fortschreitende dramatische Talfahrt der Steuereinnahmen erlebt. Hessen sei als wirtschafts- und steuerstarkes Bundesland von diesem Negativtrend in besonderem Maß betroffen. Nach den aktuellen Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12./13. November d.J. ergebe sich für Hessen im laufenden Jahr - im Vergleich zum Haushaltssoll - ein Steuerloch nach Länderfinanzausgleich von 1.155 Mio. €. Steuerausfälle in dieser Dimension seien durch steuernde Maßnahmen im laufenden Haushaltsvollzug nicht mehr aufzufangen und machten auch in Hessen die Erstellung eines Nachtragshaushalts notwendig. Die unter Einschluss der Verbesserungen und sonstiger Mehrbelastungen des Haushalts verbleibende Finanzierungslücke belaufe sich auf 1.170 Mio. €. Zur Deckung dieser Lücke bleibe dem Land keine andere Möglichkeit, als über den ursprünglich geplanten Umfang hinaus zusätzliche Kreditmittel in Anspruch zu nehmen und die Nettokreditaufnahme auf insgesamt 1.987,8 Mio. € anzuheben. Zwar trifft es zu, wie die Antragsteller geltend machen, dass die Hessische Landesregierung im Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/4635) die erhöhte Kreditaufnahme unter Berufung auf Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts für zulässig erachtet hat. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine zusätzliche Begründung. So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, der Einbruch der Steuereinnahmen habe eine exorbitante, nie für möglich gehaltene Größenordnung angenommen. Das Land sehe sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit einer Sondersituation konfrontiert, die mangels ernsthafter und tragfähiger Alternativen die zusätzliche Kreditaufnahme ausnahmsweise rechtfertige. Die erhöhte Kreditaufnahme sei auch deshalb zulässig, weil das Land damit entsprechend Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung trage. Die Darlegung der Landesregierung, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 eine nicht vorhergesehene planwidrige Deckungslücke aufgetreten war und dass dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2002 vom 13. Dezember 2001 eine vertretbare prognostische Einschätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zugrunde lag, ist auch plausibel. In dem Haushaltsplan für das Jahr 2002 wurden erwartete Steuereinnahmen in Höhe von 14.775,9 Mio. € (nach Länderfinanzausgleich: 12.325,9 Mio. €) in Ansatz gebracht. Hiervon entfielen 780 Mio. € auf den Landesanteil am Körperschaftsteueraufkommen. Der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen lagen die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ zugrunde. Bei diesem Arbeitskreis handelt es sich um ein Gremium, das eingesetzt wurde, um die Zuverlässigkeit der Veranschlagung der staatlichen Einnahmen zu fördern. Dem Arbeitskreis gehören an: die Bundesminister für Finanzen und für Wirtschaft, die Finanzminister der Länder, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Bundesamt, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute. Es kann nicht beanstandet werden und bedarf auch seitens des Haushaltsgesetzgebers keiner besonderen Begründung, wenn er sich bei Aufstellung und Verabschiedung von Haushaltsplänen an den Einschätzungen dieses sachverständigen Gremiums orientiert und sie seinen Planungen zugrunde legt. Einer besonderen Rechtfertigung bedürfte es vielmehr in solchen Fällen, in denen der Haushaltsgesetzgeber von den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ abgewichen wäre. Die Landesregierung hat auch plausibel dargelegt, dass Einnahmeausfälle in die Planung einbezogen waren.Bereits in dem Finanzplan des Landes Hessen für die Jahre 1999 bis 2003 vom 21. September 1999 (LT-Drucks. Nr. 15/405) ist ausgeführt, der während der letzten Jahre festzustellende Ausfall von Steuereinnahmen habe zu einer generellen und fortwirkenden Absenkung der Einnahmebasis geführt. Es zeichne sich zwar ein positiver Trend zu Steuermehreinnahmen ab. Bei den Aussichten auf eine mittelfristige Verbesserung der Einnahmeentwicklung seien allerdings die Auswirkungen des von der Bundesregierung beschlossenen Zukunftsprogramms 2000 zu berücksichtigen. Insofern gehe man von Steuermindereinnahmen in Höhe von 214,7 Mio. € im Jahr 2002 aus. Auch in der Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung durch den Finanzplan für die Jahre 2000 bis 2004 vom 5. September 2000 (LT-Drucks. Nr. 15/1546) wurden zu erwartende Steuermindereinnahmen berücksichtigt. 2001 hätten die öffentlichen Haushalte netto 28,12 Mrd. € an Steuerausfällen zu verkraften gehabt. Davon seien nach ihrer Wirkung auf den Länderfinanzausgleich (LFA) 0,9 Mrd. € auf Hessen entfallen. Dies werde sich in den folgenden Jahren auf Bundesebene fortsetzen: 2002: 9,82 Mrd. €, 2003: 14,98 Mrd. €. Trotz deutlicher konjunktureller Besserung und guter Wachstumsaussichten fielen die Steuern nach LFA in Hessen im Jahr 2001 gegenüber den Annahmen der letzten Planung um 485,73 Mio. € niedriger aus. Für 2002 seien Mindereinnahmen in Höhe von 194,29 Mio. € zu berücksichtigen. In dem Finanzplan für die Jahre 2001 bis 2005 vom 11. September 2001 (LT-Drucks. Nr. 15/2909) ist ausgeführt, gegenüber der Finanzplanung vom 5. September 2000 sei sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben mit wesentlichen Änderungen zu rechnen. Die Steuereinnahmen nach LFA fielen gegenüber der Annahme der letzten Planung um 108 Mio. € niedriger aus. Die Steuereinnahmen orientierten sich an den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ von Mitte Mai 2001 und berücksichtigten zudem die finanziellen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, des Steueränderungsgesetzes 2001 und die vereinbarte Streckung von Annuitäten an den Fonds „Deutsche Einheit“ bzw. deren Übernahme durch den Bund. Durch die verschiedenen Steuerrechtsänderungen seien für das Jahr 2002 nach Abzug des LFA Mindereinnahmen in Höhe von 408 Mio. € zu erwarten. Hinzu kämen erhebliche Zahlungen in den LFA (2002: 2.900 Mio. €). Auch aus dem Umstand, dass für das Haushaltsjahr 2002 Einnahmen aus der Körperschaftsteuer in Höhe von 780 Mio. € veranschlagt wurden, nachdem der Ansatz für das Jahr 2001 nur 322 Mio. € betragen hatte und 2001 insoweit bereits erhebliche Mindereinnahmen zu verzeichnen gewesen waren, lässt sich nicht schließen, der Ansatz sei willkürlich. Auch insoweit ist der Haushaltsgesetzgeber von einer vertretbaren Prognose ausgegangen, da er hier ebenfalls die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ zugrunde gelegt hat. Die Prognosen des Haushaltsgesetzgebers über die Entwicklung der Einnahmen im Jahr 2002 werden durch Äußerungen sachverständiger Stellen gestützt. So waren die sechs Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute e.V. (DIW Berlin [Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung], Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv, ifo Institut für Wirtschaftsforschung, Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, Institut für Wirtschaftsforschung Halle und Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung) in ihrer Beurteilung „Die Lage der Weltwirtschaft und der deutschen Wirtschaft im Herbst 2001“ vom 19. Oktober 2001 davon ausgegangen, es spreche vieles für eine Belebung der Konjunktur in Deutschland in der ersten Hälfte des kommenden Jahres. Das reale Bruttoinlandsprodukt werde im Jahr 2002 um 1,3 % zunehmen nach 0,7 % im Jahr 2001. Die Einnahmen des Staates würden nach einer Absenkung um 0,5 % im Jahr 2001 im nächsten Jahr voraussichtlich um 4,3 % zunehmen. Im kommenden Jahr sei mit einer kräftigen Steigerung der Steuereinnahmen mit nahezu 6 % zu rechnen. Noch in der Beurteilung der Wirtschaftslage durch Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute e.V. vom 19. April 2002 wurde angenommen, die Steuereinnahmen, die 2001 aufgrund der ersten Stufe der „Steuerreform 2000“ und konjunkturbedingter Einnahmeausfälle kräftig gesunken seien, würden im laufenden Jahr um 4,1 % zunehmen. Die Anhebung der Öko-, der Tabak- und der Versicherungssteuer, die Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts und die zur Teilfinanzierung des verbesserten Familienleistungsausgleichs beschlossene Verringerung der Haushalts- und Ausbildungsfreibeträge führten zu erheblichen Mehreinnahmen. Zudem seien Mehreinnahmen aus der verstärkten Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges und der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe zu erwarten. Außerdem werde die Progression des Einkommensteuertarifs wieder voll wirksam. Die Einnahmen des Staates würden im laufenden Jahr um 3,6 % steigen. In der Beurteilung der Wirtschaftslage durch die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute e.V. vom 18. Oktober 2002 wird dagegen ein Ausbleiben des von den Instituten für den Sommer erwarteten Aufschwungs festgestellt, das eine Korrektur der Prognose vom Frühjahr 2002 nach unten erforderlich mache. Das Kassenaufkommen von Bund, Ländern und EU sei in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres um 4 % hinter den entsprechenden Vorjahresergebnissen zurückgeblieben. Für das gesamte Jahr zeichneten sich im Vergleich zu der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai des Jahres Mindereinnahmen von etwa 16 Mrd. € ab. Für dieses ungünstige Ergebnis dürften vor allem drei Gründe ausschlaggebend sein: die schwache Konjunktur, die Unterschätzung der Ausfälle infolge der Unternehmensteuerreform und die überzogenen Erwartungen auf Mehreinnahmen bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Ein großer Teil der Mindereinnahmen entfalle auf die Körperschaftsteuer. In vergangenen Jahren seien im Zuge der Unternehmensteuerreform die Steuersätze von bisher 40 % (1994 - 1998: 45 %) für thesaurierte und 30 % für ausgeschüttete Gewinne auf einheitlich 25 % reduziert worden. Dies habe für sich genommen bereits zu hohen Ausfällen geführt. Schütteten Kapitalgesellschaften thesaurierte Gewinne später aus, hätten sie einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den Steuern für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne. Es sei vorteilhaft gewesen, die zuvor mit einem Thesaurierungssatz von 45 % versteuerten Gewinne („EK45“) bis zum 31. Dezember 2001 auszuschütten, da sie seitdem behandelt würden, als seien sie mit einem Steuersatz von 40 % belastet worden. Die dadurch 2001 induzierte „Auskehr“ von Gewinnrücklagen habe bei der Körperschaftsteuer Ausfälle von ca. 8 Mrd. € zur Folge gehabt. Diesen hätten aber auch Mehreinnahmen bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag gegenübergestanden. Für 2002 sei erwartet worden, dass das Körperschaftsteueraufkommen deutlich zunehmen werde, da die Auskehr des „EK45“ ein einmaliger Effekt gewesen sei. Die Unternehmen hätten aber in erheblichem Maße „EK40“-Gewinne ausgeschüttet, weil offenbar rentable Anlagemöglichkeiten gefehlt hätten. Eventuell habe auch die Angst bestanden, das Gesetz könne wieder geändert werden. Die Einkommen aus der Körperschaftsteuer hätten sich aber auch aus konjunkturellen Gründen verringert. Gerade in Branchen, die für das Aufkommen entscheidend seien, seien die Gewinne stark gesunken oder Verluste entstanden. Bereits 2001 seien schwerpunktmäßig gewinnschwache Jahre veranlagt worden, so dass geringe Nachzahlungen und häufig auch Erstattungen angefallen seien. Dies habe sich 2002 verstärkt. Viele Unternehmen hätten wegen der schlechten Gewinnsituation die Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Einige Großunternehmen hätten zudem ihre Veranlagungen zeitlich vorgezogen, was die Erstattungen zusätzlich erhöht habe. Das Aufkommen bei der Körperschaftsteuer werde in diesem Jahr voraussichtlich um 7 Mrd. € geringer ausfallen als vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ veranschlagt. Bei der veranlagten Einkommensteuer seien die Vorauszahlungen ebenfalls konjunkturbedingt gesunken und es sei auch, da gewinnschwache Vorjahre veranlagt worden seien, zu hohen Erstattungen gekommen. Bei der Lohnsteuer sei es zu Mindereinnahmen gekommen, weil die Bruttolöhne und -gehälter um 0,8 Prozentpunkte schwächer gestiegen seien, als bei der Steuerschätzung zugrunde gelegt. Bei beiden Steuern zusammen genommen dürften in diesem Jahr im Vergleich zur Planung insgesamt 4 Mrd. € weniger in die Kassen fließen. Bei den Steuern vom Umsatz habe die schlechte Entwicklung der Einzelhandelsumsätze zu Mindereinnahmen geführt. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die von der Bundesregierung eingestellten Mehreinnahmen aus der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges (2,3 Mrd. €) erreicht würden. Insgesamt seien in diesem Jahr Steuerausfälle von etwa 3 Mrd. € zu erwarten. Aus den hohen Mindereinnahmen des laufenden Jahres lasse sich aber ke ine dauerhafte Steuerschwächung ableiten. Ein Drittel der Ausfälle sei konjunkturbedingt und im Zuge einer Konjunkturbelebung werde es wieder zu Mehreinnahmen kommen. Das ifo Institut für Wirtschaftsforschung ging im Dezember 2001 (Kurzfassung der ifo Konjunkturprognose Dezember 2001 vom 19.12.2001) davon aus, die Weltwirtschaft stecke derzeit in einer Konjunkturkrise, bei der erstmals seit 1973 die USA, Japan und Deutschland gleichzeitig von einer Rezession, also einem Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts, während wenigstens zweier Quartale betroffen sei. Der Abschwung der Wirtschaft sei noch nicht zu Ende, scheine sich aber dem Ende zu nähern. Die deutsche Konjunktur befinde sich noch vor ihrem Tiefpunkt, der vermutlich im zweiten Quartal 2002 erreicht werde. Es sei zu erwarten, dass das reale Bruttoinlandsprodukt in Deutschland nach schwacher Entwicklung im Winterhalbjahr ab dem zweiten Quartal 2002 allmählich wieder Fahrt aufnehme. Im Juni 2002 wurde dagegen ausgeführt, die optimistischen Prognosen, dass das Wachstum bereits in den ersten Quartalen des Jahres 2002 deutlich ansteigen werde, hätten sich nicht bewahrheitet. Man gehe nunmehr von einem Wachstum von 0,7 % für das Jahr 2002 aus. Es könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass der weltweite Aufschwung auch Deutschland erfasst habe. Für 2003 erwarte man ein Wachstum von 2,3 % (ifo-Pressemitteilung vom 25.06.2002, S. 2). Die Darlegung der Landesregierung ist insoweit plausibel, als die Entwicklung des Länderfinanzausgleichs erst später zuverlässig beurteilt werden konnte und sich die Erwartungen im Laufe des Jahres nicht realisierten. Zwar blieben die Ausgaben des Landes für den Länderfinanzausgleich im Jahr 2002 mit 2.038,6 Mio. € erheblich hinter dem Haushaltssoll von 2.450 Mio. € zurück. Gleichwohl entwickelten sich die Ausgaben für den Länderfinanzausgleich im Laufe des Jahres 2002 entgegen den Erwartungen. Dem Haushaltsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang auch nicht angelastet werden, bereits der reguläre Haushalt 2002 sei, wie von den Antragstellern behauptet, „knapp genäht“ gewesen. Da Prüfungsgegenstand dieses Normenkontrollverfahrens ausschließlich die durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 erhöhte, nicht aber die im Haushaltsgesetz 2002 ursprünglich erteilte Kreditermächtigung ist und es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs ist, in diesem Verfahren zu prüfen, ob der reguläre Haushalt für das Jahr 2002 verfassungsgemäß gewesen ist, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der Haushaltsgesetzgeber mit einer unvertretbar risikobehafteten Haushaltsplanung die später aufgetretenen Engpässe verursacht hat. Das kann aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. 3. Die durch Art. 1 Nr. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 erhöhte Kreditermächtigung überschreitet unabhängig von der Art und Weise ihrer Ermittlung die Grenze des Art. 141 Satz 1 HV. Art. 141 Satz 1 HV bestimmt, dass Geldmittel im Wege des Kredits in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden dürfen. Bezugsgrößen für die Ermittlung der für den Regelfall geltenden Grenze der Verschuldung sind damit auf der einen Seite die im Wege des Kredits beschafften Geldmittel, auf der anderen Seite die Ausgaben für werbende Zwecke. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber unter den im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln die Nettokreditaufnahme versteht. Teilweise wird zwar vertreten, zu den im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln gehörten alle Einnahmen aus Krediten am Kapitalmarkt, unabhängig von der Art ihrer Verwendung (vgl. von Zezschwitz, a.a.O., Art. 141 Anm. IV.4; Hecker, a.a.O., Rdnr. 514). Überwiegend werden jedoch Einnahmen aus Krediten im Sinne der Nettokreditaufnahme verstanden, also unter Abzug von Krediten, die zur Schuldentilgung aufgenommen werden (vgl. Heintzen, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 3, 5. Aufl. 2003, Art. 115 Rdnr. 12; Wendt, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 115 Rdnr. 35; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Band 3, 2000, Art. 115 Rdnr. 20; Bröcker, Grenzen staatlicher Verschuldung im System des Verfassungsstaats, 1997, S. 60; Höfling, Verschuldungsgrenze, S. 336; Osterloh, Staatsverschuldung als Rechtsproblem, in: NJW 1990, S. 145 [146]; Müller, Geltung der verfassungsrechtlichen Kredithöchstgrenze des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG im Haushaltsvollzug - Zur Frage der parlamentarischen Haushaltsrechte im Vollzug des hessischen Landeshaushalts -, in: DÖV 1996, S. 490 [491]; Birk, Die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben und Begrenzungen der Staatsverschuldung, in: DVBl. 1984, S. 745 [747]; Patzig, Zur Problematik der Kreditfinanzierung staatlicher Haushalt, in: DÖV 1985, S. 293 [298]; von Arnim/Weinberg, Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 109). Damit wird unterschieden zwischen der für die Sicherung des parlamentarischen Bewilligungsrechts maßgeblichen Veranschlagung der Kreditaufnahme und der Neuverschuldung. Diese Unterscheidung wird damit begründet, die für die verfassungsmäßige Verschuldensgrenze maßgebliche Lastverschiebungskonzeption zeige sich gegenüber der Brutto-Kreditaufnahme indifferent: Die Tilgung oder die Refundierung der Altschulden vergrößerten den Schuldenstand nicht und veränderten nicht die zur Verfügung stehende Finanzmasse (Höfling/Rixen, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 115 Rdnr. 269; Birk, a.a.O., S. 747). Sinn der Kreditlimitierung sei es nicht, sämtliche Kassendurchgänge aufgrund von Kreditaufnahmen der Begrenzung zu unterwerfen, sondern die Nettoneuverschuldung des Bundes zu begrenzen (Maunz, a.a.O., Art. 115 Rdnr. 41). Gängiger Haushaltspraxis in Bund und Ländern entspricht die Veranschlagung der Nettoneuverschuldung. Auch in Hessen wird in langjähriger Praxis - vom Hessischen Rechnungshof in seinen Berichten zur Haushaltsführung des Landes Hessen in den letzten Jahren nicht beanstandet - bei Ermittlung der Grenze des Art. 141 Satz 1 HV auf die Nettokreditaufnahme abgestellt. Der Staatsgerichtshof hegt insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Nettokreditaufnahme sind die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen gegenüberzustellen. Unter Ausgaben zu werbenden Zwecken werden heutiger Auffassung zufolge allgemein Investitionsausgaben verstanden (vgl. von Zezschwitz, a.a.O., Art. 141 Anm. IV.3.b; Hecker, a.a.O., Rdnr. 514; Hinkel, a.a.O., Erl. zu Art. 141; Höfling, Verschuldungsgrenze, S. 335). Die Begrenzung der Kreditaufnahme in der Regel auf die Höhe der veranschlagten Investitionen soll dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Zukunft rückzahlbare und verzinsliche Kredit die Lasten gegenwärtiger Staatsleistungen in die Zukunft verschiebt, den Empfänger von dem Financier der Staatsleistungen trennt. Zukunftsbelastende Einnahmen aus Krediten sind durch zukunftsbegünstigende investive Ausgaben zu kompensieren (BerlVerfGH, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 [211]). Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Investitionen ist in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LHO enthalten, der seinerseits auf dem auch für die Länder verbindlichen § 10 Abs. 3 Nr. 2 HGrG beruht. Danach sind Ausgaben für Investitionen die Ausgaben für Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden, den Erwerb von unbeweglichen Sachen, den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, Darlehen, die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen sowie Zuweisungen und Zuschüsse von Ausgaben zur Finanzierung der bislang genannten Zwecke. Diese Ausgaben werden im Haushaltsplan in den Hauptgruppen 7 - Baumaßnahmen - und 8 - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen - zusammengefasst. Die Summe der Hauptgruppen 7 und 8 bilden die so genannten Bruttoinvestitionen. Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Betrag - wie von der Landesregierung dargelegt - um fremdfinanzierte Investitionen sowie um die im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs finanzierten Investitionen vermindert wird. Ob dazu eine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, kann jedoch offen bleiben. Einer Nettokreditaufnahme in Höhe von 1.987,8 Mio. € standen Investitionsausgaben im dargelegten Sinne in Höhe von 777,6 Mio. € gegenüber, so dass die von Art. 141 Satz 1 HV für den Regelfall normierte Grenze um 1.210,2 Mio. € überschritten worden ist. Eine Überschreitung wäre erst recht festzustellen, wenn man - so wie von den Antragstellern gefordert - auf die Bruttokreditaufnahme abstellte. 4. Art. 141 Satz 1 HV macht durch die Verwendung des Ausdrucks „in der Regel“ deutlich, dass die Begrenzung der Kreditaufnahme auf die Höhe der veranschlagten Investitionsausgaben keine absolute Grenze darstellt, sondern Ausnahmen zulässt. Ein solcher Ausnahmefall lag für das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 vor. a) Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Art. 109 Abs. 2 GG vermögen die Überschreitung der durch Art. 141 Satz 1 HV normierten Grenze indes hier nicht zu rechtfertigen. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, dass die durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 ermöglichte erhöhte Kreditaufnahme den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung trägt. Grundsätzlich ist eine Überschreitung der Grenze des Art. 141 Satz 1 HV wegen der durch Art. 109 Abs. 2 GG unmittelbar begründeten Verpflichtung der Länder möglich. Der Haushaltsgesetzgeber ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 von dem Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ausgegangen und diese hinreichend dargelegt. Dies wird weder von den Antragstellern noch von der Landesanwaltschaft in Zweifel gezogen. Die bei Einführung des Stabilitätsgesetzes vorhandenen Vorstellungen gingen dahin, dass ein hoher Beschäftigungsstand bei einer Arbeitslosenquote von 0,8 % noch gegeben sei. In der neueren Literatur wird ausgeführt, von annähernder Vollbeschäftigung könne gesprochen werden, wenn die Arbeitslosenquote im Jahresdurchschnitt unter 2 % liege (vgl. Hillgruber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 109 Rdnr. 73). In dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kreditaufnahme bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts betreffenden Jahr 1981 betrug die Arbeitslosenquote im Bundesgebiet zwischen 3,9 % Ende Januar und 4,7 % Ende Mai. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass die damalige Bundesregierung vertretbar von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch in dieser Komponente habe ausgehen dürfen (BVerfGE 79, 311 [346 f.]). Im November 2002 waren demgegenüber in Hessen 213.579 Personen arbeitslos gemeldet. Dies entspricht einer Arbeitslosenquote von 7,8 %. Durchschnittlich betrug die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen in Hessen im Jahr 2002 213.667, die Arbeitslosenquote lag bei 7,8 % (Hessisches Statistisches Landesamt). Im Bundesdurchschnitt betrug die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen im Jahr 2002 4.061.343, die Arbeitslosenquote lag bei 10,8 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2004, S. 95). Die Landesregierung ist auch vertretbar von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in seiner Komponente des stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums ausgegangen. Gradmesser für das Wirtschaftswachstum ist das Bruttoinlandsprodukt. Nach einem tatsächlichen Wachstum von 0,6 % im Jahr 2001 (ifo, Schnelldienst - Konjunkturperspektiven 12/2002, S. 2) wurde im Juli 2001 von ifo Institut für Wirtschaftsforschung für das Jahr 2002 ein Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 2 bis 2 ½ % prognostiziert. Im Dezember 2001 wurde hingegen dargelegt, die deutsche Konjunktur befinde sich vor ihrem Tiefpunkt, der vermutlich im zweiten Quartal 2002 erreicht werde. Im Jahresdurchschnitt werde das Bruttoinlandsprodukt mit 0,6 % nur geringfügig stärker zunehmen als 2001 (ifo-Pressemitteilung vom 19.12.2001). Tatsächlich betrug das Wachstum im Jahr 2002 nur 0,2 % (Die Lage der Weltwirtschaft und der deutschen Wirtschaft im Herbst 2003 - Beurteilung der Wirtschaftslage durch Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute e.V. vom 17.10.2003, S. 34). In Hessen betrug das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts nach 1,5 % im Jahr 2001 0,4 % im Jahr 2002 (Hessischer Konjunkturspiegel 4. Quartal 2002, S. 7, und 1. Quartal 2003, S. 6). Es ist indes nicht ausreichend dargelegt worden, dass die erhöhte Kreditaufnahme den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung trägt. Entgegen der von der Landesregierung vertretenen Auffassung besteht auch für den hessischen Haushaltsgesetzgeber die Pflicht darzulegen, ob eine erhöhte Kreditaufnahme durch Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst ist und inwieweit sie diesen Rechnung trägt. Zwar lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311 ff. ) sowie der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NdsVBl. 1997, S. 227 ff.; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 31.01.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 ff.; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.07.2005 - LVerfG 7/04 -) nicht unmittelbar auf die hessische Rechtslage übertragen. Denn weder gilt Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in Hessen unmittelbar noch hat Hessen seine Verfassung wie die meisten Bundesländer der bundesrechtlichen Vorschrift angepasst. Die auch in Hessen bestehende Darlegungslast findet ihre Grundlage jedoch in dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der dem Gesetzgeber bezüglich der Beurteilung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingeräumt ist. Dieser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum folgt seinerseits aus der Unbestimmtheit der Begriffe „gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht“ und „Erfordernissen … Rechnung tragen“. Gefordert ist von Verfassungs wegen insoweit eine politisch zu verantwortende Entscheidung und Abwägung, ob und wie den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gerecht zu werden ist (zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 79, 311 [344]). Da in einer konkreten Situation unter den anzusteuernden Teilzielen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den zu ihrer Realisierung geeigneten Instrumenten aufgrund eines Tatsachenbefundes und eines Werturteils eine Wahl getroffen werden muss, obliegt die Entscheidung über den zu wählenden Weg allein dem politisch verantwortlichen Staatsorgan. Angesichts der Komplexität des Abwägungs- und Entscheidungsvorgangs darf sie nicht durch die Wertung eines Verfassungsgerichts ersetzt werden (Fischer-Menshausen, Unbestimmte Rechtsbegriffe in der bundesstaatlichen Finanzordnung, in: Schriften des Vereins für Socialpolitik N.F. Band 96/1 [1978], S. 135 [156]). Die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts ist dabei auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Eine strenge Inhaltskontrolle scheidet bereits wegen der höchst komplexen Diagnose- und Prognoseentscheidungen aus und griffe zudem zu weit in den dem Haushaltsgesetzgeber übertragenen politischen Verantwortungsbereich ein (Höfling/Rixen, a.a.O., Art. 115 Rdnr. 342). Auf der anderen Seite unterliegen die Einschätzung und Beurteilung nicht lediglich einer Willkürkontrolle. Eine nur auf Evidenz reduzierte Kontrolle, die lediglich für jedermann als unhaltbar erweisliche Beurteilungen korrigieren könnte, wäre inadäquat. Sie würde dem materiell-rechtlichen Ausnahmecharakter einer erhöhten Kreditaufnahme nicht gerecht. Würde man es bei ihr belassen, ginge die verfassungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des gesetzgeberischen Handelns gerade beim Haushaltsgesetz nahezu ins Leere, da die messbaren materiellen Grenzen der Staatsverschuldung in das Belieben der gesetzgeberischen Entscheidung gestellt würden. Spricht bereits dies für eine Darlegungslast, gilt dies umso mehr bei Berücksichtigung der Begrenzungsfunktion des Art. 141 Satz 1 HV. Die Normstruktur als Regel-Ausnahme-Verhältnis sowie der Zusammenhang mit der grundgesetzlichen Regelung begründen eine Darlegungslast des Gesetzgebers. Sie zwingt den Haushaltsgesetzgeber vor dem Forum der Öffentlichkeit dazu, sich selbst des Umstands einer Überschreitung der Grenze bewusst zu werden und sich darüber hinaus für die Inanspruchnahme des Ausnahmevorbehalts im Rahmen des finanzpolitischen Willensbildungsprozesses zu rechtfertigen. Nur so können die grundsätzlich verschuldungslimitierenden Tendenzen der Vorschriften über die staatliche Kreditaufnahme effektiv zur Geltung kommen. Die Obliegenheit des Gesetzgebers bezieht sich dabei auf die Darlegung, dass Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eine erhöhte Kreditaufnahme bedingen und inwieweit sich diese positiv auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken soll. Zwar enthält Art. 141 Satz 1 HV nicht wie Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich einen finalen Bezug zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die Befugnisse des Landes zur Kreditaufnahme aus Art. 141 Satz 1 HV werden durch die bundesrechtliche Verpflichtung aus Art. 109 Abs. 2 GG jedoch konkretisiert. Das Land nimmt diese Befugnisse in Anspruch, wenn es unter Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts die für den Regelfall normierte Grenze des Art. 141 Satz 1 HV überschreitet. Damit wird auch in diesem Fall - wie in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich normiert - das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zur maßgeblichen Bezugsgröße des staatlichen Handelns. Dies rechtfertigt es, dem Haushaltsgesetzgeber auch eine Darlegung der zu erwartenden positiven Auswirkungen seines Handelns auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zur Pflicht zu machen. Eine besondere Form ist für diese Darlegung verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie kann bereits in dem Entwurf des entsprechenden Gesetzes enthalten sein. Es genügt aber auch, wenn sie im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens - etwa in Landtagsdebatten, in Stellungnahmen von Beteiligten, in Beratungen des Haushaltsausschusses - erfolgt. Diesen Anforderungen wurde im Verfahren zur Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 nicht genügt. Die Landesregierung hat die erhöhte Kreditaufnahme hinsichtlich der Zielsetzung der Abwendung einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts wie folgt begründet: „Die erhöhte Kreditaufnahme ist auch deshalb zulässig, weil das Land damit entsprechend Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung trägt. Da in Deutschland - auch nach Einschätzung der Bundesregierung - von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ausgegangen werden muss, sind die Voraussetzungen für eine über die Ausgaben zu Investitionen hinausgehende Kreditaufnahme nach § 18 Abs. 1, 2. Halbs. LHO erfüllt. …Die erhöhte Kreditaufnahme ist in Verbindung mit der klaren Zielsetzung der Landesregierung, alle Maßnahmen zur mittelfristigen Konsolidierung des Landeshaushalts voranzutreiben, nach Umfang und Verwendung dazu geeignet und bestimmt, zur Beseitigung der gesamtwirtschaftlichen Störungslage beizutragen beziehungsweise eine weitere Verschärfung der Entwicklung zu vermeiden. ….Mit der erhöhten Kreditaufnahme wird sichergestellt, dass die politischen Schwerpunktprogramme der Landesregierung ohne unverantwortliche Eingriffe in die Substanz fortgeführt werden können. Die unumgänglichen Investitionen in die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Hessen müssen auch weiterhin gewährleistet bleiben. Ein substanzieller Eingriff in diese Programmbereiche würde das Land, seine Wirtschaftskraft und sein Innovationspotenzial nachhaltig schwächen, sich auf seine wichtigste Ressource, die Leistungskraft und Leistungsbereitschaft der hessischen Bürgerinnen und Bürger, negativ auswirken und damit den Erfordernissen zur Verwirklichung der in § 1 StWG postulierten Ziele zuwiderlaufen“ (LT-Drucks. Nr. 15/4635, S 5 ff.). Diese pauschale Begründung vermag eine nachvollziehbare Darlegung der mit der erhöhten Kreditaufnahme verfolgten Ziele und Absichten nicht zu ersetzen. Insbesondere fehlen Darlegungen, welche Maßnahmen durch die Kreditmittel finanziert werden sollten und ob und wie von diesen Maßnahmen positive Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ausgingen. Darüber hinaus hätte dargelegt werden müssen, wie sich weitere Einsparungen negativ ausgewirkt hätten, welche wirtschafts- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen hätten unterbleiben müssen, wo im Einzelnen die rechtlichen Grenzen möglicher Einsparungen gelegen hätten und welche positiven konjunkturellen Wirkungen von dem Verzicht auf Ausgabenkürzungen erwartet worden seien. Bei den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien handelt es sich vielmehr um politische Absichtsbekundungen, die die geforderten Darlegungen nicht zu ersetzen vermögen. Verzichtete man in Fällen des Einnahmewegfalls unter Hinweis darauf, dass durch Ausgabenkürzungen eine Verschärfung der Störungslage eintreten könne, auf derartige Darlegungen, liefe die Begrenzungsfunktion des Art. 141 Satz 1 HV ins Leere. Würde es für die Annahme und Darlegung, die erhöhte Kreditaufnahme genüge den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, ausreichen, dass die Kreditaufnahme weitere Einsparungen vermeidet und auf diese Weise dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht mittelbar zugute kommt, wäre bei Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts jegliche durch Kredit zu deckende konsumtive Mehrausgabe gerechtfertigt; dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der eine Überschreitung der Kreditobergrenze zulassenden Regelung (vgl. Verfassungsgerichtshof von Berlin, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 - NVwZ 2004, S. 210 [214], unter Bezugnahme auf den Niedersächsischen Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NdsVBl. 1997, S. 227 [231]). b) Die Überschreitung der von Art. 141 Satz 1 HV für den Regelfall normierten Grenze findet eine Legitimation in der besonderen Ausnahmesituation bei der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002, in der dem Haushaltsgesetzgeber anderweitige Möglichkeiten, die aufgetretene planwidrige Deckungslücke zu schließen, nicht zur Verfügung standen. Art. 141 Satz 1 HV eröffnet im Gegensatz zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Überschreitung der Investitionssumme ausschließlich zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gestattet, grundsätzlich die Möglichkeit der Kreditaufnahme zu anderen als werbenden Zwecken unter Überschreitung der veranschlagten Investitionsausgaben. Zwar dürfen nach § 18 Abs. 1 LHO die Einnahmen aus Krediten die Summe der Ausgaben für Investitionen nur überschreiten, wenn dies der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dient. § 18 Abs. 1 LHO vermag die weiter gefasste Vorschrift des Art. 141 Satz 1 HV indes nicht einzuschränken. Eine finale Ausrichtung im Sinne einer Störungsabwehr ist für die Überschreitung der als Regelfall vorgegebenen Verschuldensgrenze nicht geregelt. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis und die eingangs dargelegte Konzeption der Schuldenbegrenzung legen den Maßstab für die Zulässigkeit der Überschreitung der durch die Investitionssumme bestimmten Höchstgrenze dahingehend fest, dass ein besonderer Handlungsbedarf bestehen muss, der unter Berücksichtigung der Intention des Art. 141 Satz 1 HV seine Rechtfertigung findet. Die grundsätzliche Beschränkung der staatlichen Kreditfinanzierung auf werbende Zwecke dient dem Schutz kommender Generationen und der Gewährleistung der zukünftigen Handlungsfähigkeit des Gemeinwesens. Nur in Fällen einer extremen Haushaltslage kann ein darüber hinausgehender Handlungsbedarf begründet sein, der eine Ausnahme von der Verschuldungsgrenze des Art. 141 Satz 1 HV rechtfertigt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, obliegt der Beurteilung des Haushaltsgesetzgebers, dem insoweit ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt. Der Staatsgerichtshof hat im Streitfall zu prüfen, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist. Dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum entspricht für den Haushaltsgesetzgeber in formeller Hinsicht eine Darlegungslast, die ihn dazu zwingt, vor dem Forum der Öffentlichkeit die Überschreitung der für den Regelfall normierten Grenze darzulegen und sich für die Inanspruchnahme dieses Ausnahmevorbehalts im Rahmen des finanzpolitischen Willensbildungsprozesses zu rechtfertigen. Die normative Wirkkraft des in Art. 141 Satz 1 HV enthaltenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses gebietet dabei nicht nur, dass der Haushaltsgesetzgeber die besondere Ausnahmesituation im Gesetzgebungsverfahren begründet, sondern auch plausibel darlegt, dass zuvor alle vertretbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die in Art. 141 Satz 1 HV genannte Kreditobergrenze nicht zu überschreiten. Dies schließt eine nachträgliche Präzisierung und Erläuterung im Normenkontrollverfahren nicht aus. Im Gesetzgebungsverfahren ist das Erfordernis eines Nachtragshaushalts und der Erhöhung der Verschuldung über die Regelgrenze des Art. 141 Satz 1 HV hinaus plausibel damit begründet worden, das Land sehe sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit einer Sondersituation konfrontiert, die mangels ernsthafter und tragfähiger Alternativen die zusätzliche Kreditaufnahme ausnahmsweise rechtfertige. In der Begründung zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/4635) ist dargelegt, Deutschland sei von einer substanziellen Finanzierungskrise der öffentlichen Haushalte erfasst. Hessen sei als wirtschafts- und steuerstarkes Bundesland von diesem Negativtrend in besonderem Maß betroffen. Nach den aktuellen Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12./13. November 2002 ergebe sich für Hessen im Vergleich zum Haushaltssoll ein Steuerloch nach Länderfinanzausgleich von 1,155 Mrd. €. Steuerausfälle in dieser Dimension seien durch steuernde Maßnahmen im laufenden Haushaltsvollzug nicht mehr aufzufangen, sondern machten einen Nachtragshaushalt erforderlich. In Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Art. 141 Satz 1 HV wurde ausgeführt, der Einbruch der Steuereinnahmen habe eine exorbitante, nie für möglich gehaltene Größenordnung angenommen. Hinzu komme, dass diese Dimension des Steuerverfalls sich erst in den letzten Monaten des Jahres herauskristallisiert habe, nachdem die auf eine dynamischere Entwicklung der Konjunktur und damit einer Besserung der Steuereinnahmen in der zweiten Jahreshälfte gerichteten Erwartungen sich nicht nur nicht erfüllt, sondern praktisch in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Umfang wie auch Zeitpunkt des Entstehens der Einnahmeausfälle seien so bemessen, dass die dadurch bedingte Deckungslücke selbst bei Anspannung aller Kräfte und radikaler Ausschöpfung aller dem Land zu Gebote stehenden Möglichkeiten auch nicht annähernd auszugleichen sei. Im Gesetzgebungsverfahren wurde damit in der erforderlichen Weise dargelegt, dass und weshalb eine Überschreitung der Verschuldensgrenze des Art. 141 Satz 1 HV für erforderlich erachtet wurde. Es wurde auch plausibel dargelegt, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Deckungslücke gegen Ende des Haushaltsjahres und die Höhe der Deckungslücke einen Sonderfinanzierungsbedarf im Wege eines Nachtragshaushalts erforderlich machten. Dem Parlament kommt im Verhältnis zu den anderen an der Feststellung des Haushaltsplans beteiligten Verfassungsorganen eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu. Es trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des Planungszeitraums. Das Budgetrecht ist eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie entscheidend prägt (BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 – 2 BvE 14/83 und 4/84 –, BVerfGE 70, 324 [355 f.]). Dieser verfassungsrechtlichen Position des Gesetzgebers stehen die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten der Exekutive beim Haushaltsvollzug gegenüber, die allerdings bei Ausübung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen die verfassungsrechtliche Stellung des Gesetzgebers in Ausübung des Budgetrechts beachten muss. Zwar enthält die Hessische Verfassung - im Gegensatz zu Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG - keine ausdrückliche Regelung dergestalt, dass der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist. Art. 139 Abs. 1 HV bestimmt aber, dass der Landtag durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs sorgt. Aus dieser Verpflichtung des Landtages wird eine Deckungspflicht im Sinne einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenbilanz abgeleitet (von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 139 Anm. II.1.a, II.3). Werden grundsätzliche Abweichungen vom Haushaltsplan notwendig, kommt eine Pflicht zur Vorlage eines Nachtragshaushalts in Betracht, insbesondere dann, wenn offenbar wird, dass die vom Parlament in Form des Haushaltsgesetzes gebilligten Veranschlagungen im Haushaltsplan von der tatsächlichen Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben abweichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 -, BVerfGE 45, 1 [29, 34]; von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, a.a.O., Art. 139 Anm. IV.2; Dommach, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juli 2005, § 33 BHO Rdnr. 2; Hillgruber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 2001, Art. 110 Rdnr. 119). Ebenso wie der Haushaltsgesetzgeber ist auch die Exekutive im Rahmen des Haushaltsvollzugs an das Gebot zum Haushaltsausgleich gebunden. Dabei stehen ihr - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Notbewilligungskompetenz gemäß Art. 143 Abs. 2 HV - als Handlungsmöglichkeiten der Sperrvermerk (§ 22 Satz 1 LHO), die haushaltswirtschaftliche Sperre (§ 41 LHO), die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken (§§ 63 Abs. 2, 3, 64 Abs. 2 bis 3 LHO), die Übertragung eines Fehlbetrages in das nächste Haushaltsjahr (§ 25 LHO), die Buchung von Krediten aus dem folgenden Jahr zugunsten des vorangegangenen Haushaltsjahres sowie die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO) zur Verfügung. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Vorlage eines Nachtragshaushalts besteht dann, wenn eine erhebliche Abweichung der Veranschlagung im Haushaltsplan zu der tatsächlichen Entwicklung mit hinreichender Sicherheit erkennbar wird und der Exekutive keine vertretbaren weiteren Möglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, den Haushaltsausgleich zu erreichen. Davon ist der Haushaltsgesetzgeber bei Verabschiedung des Nachtragshaushalts 2002 aufgrund der Höhe des aufgetretenen Fehlbetrages gegen Ende des Haushaltsjahres plausibel und vertretbar ausgegangen. Dass eine Finanzierungslücke in Höhe von 1.170 Mio. € im Zeitpunkt der Verabschiedung des Nachtragshaushalts nicht anders als durch eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme um diesen Betrag zu schließen war, ist ebenfalls plausibel dargelegt. Die Landesregierung macht geltend, die Ausgabenstruktur des Landeshaushaltes 2002 habe keine Möglichkeit zur kurzfristigen Einsparung eröffnet. Für die Erbringung eines Einsparbetrages in Höhe von 1.170 Mio. € hätten die im Nachtragshaushalt ausgewiesenen bereinigten Ausgaben in Höhe von 18.232 Mio. € um 6,4 %, unter Berücksichtigung der vom Land nicht beeinflussbaren Ausgaben für Zinsen, den Länderfinanzausgleich sowie die auf Bundesgesetz beruhenden Übertragungsausgaben sogar um mehr als 8 % gesenkt werden müssen. Für rund ein Viertel der bereinigten Gesamtausgaben bestehe kein direkter Gestaltungsspielraum. Dazu zähle der Länderfinanzausgleich, der mit Ist-Zahlungen in Höhe von 2.038,6 Mio. € die tatsächliche Nettokreditaufnahme in Höhe von 1.986,1 Mio. € überstiegen habe. Nicht disponibel seien etwa 30 % der sonstigen Übertragungsausgaben, zu deren Leistung das Land - teilweise unter Mitfinanzierung des Bundes - aufgrund von Bundesgesetzen verpflichtet sei. Ähnliches gelte für die Zinsausgaben, die nur im Rahmen der Vorgaben des allgemeinen Zinsniveaus beeinflussbar seien und im Jahr 2002 einen Anteil von 7 % der Ausgaben dargestellt hätten. Bei den Ausgabenbereichen, bei denen das Land über einen Gestaltungsspielraum verfüge, seien die erforderlichen Einsparungen aufgrund des zur Verfügung stehenden Zeitbedarfs nicht zu realisieren gewesen. Ein ausreichend bemessener zeitlicher Vorlauf habe für die der Disposition des Haushaltsgesetzgebers unterliegenden landesrechtlichen Leistungsgesetze nicht bestanden. Die notwendigen Gesetzesänderungen wären - wenn überhaupt noch im laufenden Haushaltsjahr - kaum früher als der Nachtragshaushalt 2002, also im Dezember 2002, in Kraft getreten; damit hätten sie keine finanziellen Auswirkungen mehr für das Jahr 2002 gehabt. Eine angestrebte Reduzierung der Personalausgaben nehme, wie auch das Beispiel der Operation „Sichere Zukunft“ zeige, mehrere Jahre in Anspruch und könne Konsolidierungswirkungen erst mittelfristig entfalten. Selbst wenn betriebsbedingte Kündigungen ins Kalkül gezogen würden, hätten diese nur gegenüber rund einem Drittel der Landesbediensteten ausgesprochen werden können, da rund zwei Drittel verbeamtet seien. Bestehende Kündigungsfristen stünden kurzfristigen Einsparerfolgen entgegen. Ausgabenkürzungen bei den auf Landesrecht basierenden Übertragungsausgaben seien zwar prinzipiell denkbar, sie bedürften jedoch einer Novellierung bestehender Gesetze und seien damit nur mittel- und langfristig realisierbar. Soweit bei den rechtlich ungebundenen Leistungen Einsparungen zu erzielen gewesen seien - beispielhaft angeführt werden Zuschüsse an Frauenhäuser, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen oder zur Förderung von Existenzgründungen -, hätten nur bedingt Gestaltungsspielräume bestanden, weil die Zuwendungsempfänger ihre Dispositionen mit der Mittelbereitstellung im Landeshaushalt weitgehend getroffen und abgeschlossen hätten. Plausibel hat die Landesregierung weiter dargelegt, dass auch auf der Einnahmenseite kurzfristig kein Gestaltungsspielraum bestanden habe, um durch Einnahmeerhöhungen eine Haushaltsentlastung zu erreichen. Bei mehr als 90 % der bereinigten Einnahmen habe das Land keine direkten Dispositionsmöglichkeiten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ferner plausibel dargelegt, dass dem Nachtragshaushalt 2002 eine aufgrund der bei vertretbarer prognostischer Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehene planwidrige Deckungslücke zugrunde lag, die nicht anders als durch eine erhöhte Kreditaufnahme geschlossen werden konnte. Das ergibt die Begründung zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/4635, S. 4 f.). Danach sei eine Finanzierungslücke nach Länderfinanzausgleich in Höhe von 1.170 Mio. € entstanden. Sie ergebe sich aus Steuermindereinnahmen in Höhe von 1.155 Mio. € sowie Mehrbelastungen in Höhe von 322,4 Mio. €. Diese hätten durch Minderausgaben in Höhe von 307,4 Mio. € nur teilweise aufgefangen werden können. Dort ist auch im Einzelnen ausgeführt, dass und welche haushaltsentlastenden Maßnahmen ergriffen wurden: die vollständige Etatisierung der Sperrvorgabe von 150 Mio. €; die weitere Absenkung der Personalausgaben um 50 Mio. €; die 20-prozentige Kürzung der Verfügungsmittel, der Bewirtungskosten und der Zuwendungen auf Beschluss der Landesregierung; Zinseinsparungen in Höhe von rund 50 Mio. €; Verbesserungen beim Landesaufnahmegesetz (8,2 Mio. €); eine höhere Gewinnausschüttung der FRAPORT AG (3,2 Mio. €) sowie weitere Einsparungen im Hochbauhaushalt (saldiert 26,5 Mio. €). Der Hessische Minister der Finanzen wies in seiner Rede im Rahmen der 1. Lesung des Nachtragshaushaltsgesetzes im Hessischen Landtag am 26. November 2002 darauf hin, dass eine 10-prozentige Einnahmeminderung vor dem Hintergrund, dass weit über 90 Prozent des Landeshaushalts durch rechtliche Vorgaben gebunden seien, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Landesetats bei weitem überfordere (LT-Sten.Ber. 15/124. Sitzung, S. 8701). Ein Steuerloch in der aufgetretenen Dimension könne durch Einsparungen allein nicht geschlossen, sondern allenfalls gemindert werden. Mit dem Einsparungsbetrag sei das größtmögliche Maß an haushaltsentlastenden Möglichkeiten in Anspruch genommen worden (LT-Sten.Ber. 15/124. Sitzung, S. 8703). Auch während der zweiten Lesung am 12. Dezember 2002 war die Frage von Einsparungsmöglichkeiten Gegenstand der Debatte im Hessischen Landtag (LT-Sten.Ber. 15/125. Sitzung). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die erhöhte Kreditaufnahme auf einer bereits im Haushaltsgesetz 2002 angelegten Ausgabensteigerung beruhte. Waren im Finanzplan des Landes Hessen vom 17. September 2001 noch bereinigte Gesamtausgaben (einschließlich Länderfinanzausgleich) in Höhe von 18.792,1 Mio. € aufgeführt, betrug das Soll des Haushaltsplans 2002 (einschließlich Nachtrag) insoweit 18.232,0 Mio. €. Laut Bemerkungen des Hessischen Rechnungshofes beträgt das Ist des Jahres 2002 18.121,4 Mio. €. Im Jahr 2001 betrugen die bereinigten Gesamtausgaben hingegen noch 18.512,3 Mio. €, so dass eine Ausgabensteigerung insgesamt nicht ersichtlich ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Landesregierung sei verpflichtet gewesen, dem Hessischen Landtag den Entwurf eines Nachtragshaushalts früher vorzulegen, ist dieses Vorbringen möglicherweise grundsätzlich geeignet, die Rechtfertigung der Überschreitung der Verschuldensgrenze des Art. 141 Satz 1 HV in Frage zu stellen. Dies kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn eine Krediterhöhung durch einen erst gegen Ende des Haushaltsjahres vorgelegten Nachtragshaushalt erfolgt und damit erstmals ein bereits früher erkannter Haushaltssanierungsbedarf zum Gegenstand der parlamentarischen Erörterung gemacht wird. Dies kann für den Nachtragshaushalt 2002 indes nicht angenommen werden, da der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative vertretbar davon ausgegangen ist, dass die in der ersten Jahreshälfte aufgetretenen Mindereinnahmen einen Ausgleich in der Entwicklung der Einnahmen der zweiten Jahreshälfte finden würden, so dass die im Rahmen des Haushaltsvollzugs ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich angemessen Rechnung tragen würden. Dem aufgrund der plausibel dargelegten atypischen Entwicklung erst im Oktober offenbar gewordenen Einnahmeeinbruch wurde mit dem Nachtragshaushalt 2002 zeitnah begegnet. Soweit der Überschreitung der Investitionen in Höhe von 1.210 Mio. € über die aufgetretene Deckungslücke hinaus verminderte Investitionen zugrunde liegen, ist die Verminderung der Einzelinvestitionen Gegenstand der detaillierten Beratungen im Haushaltsausschuss gewesen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die erhöhte Kreditaufnahme anderen Zwecken als der Schließung der Deckungslücke hätte dienen sollen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Finanzierungslücke überschreite den tatsächlichen Steuerausfall um 15 Mio. €, führt dies in der Gesamtwürdigung der haushaltsrechtlichen Zwangslage nicht zu einem Wegfall der Rechtfertigung der ausnahmsweisen Überschreitung der Kreditobergrenze.Die Netto-Kreditermächtigung wurde im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 um 1.170 Mio. € auf insgesamt 1.987,8 Mio. € erhöht. Die durch den Ausfall an Steuereinnahmen verursachte Finanzierungslücke betrug zwar nur 1.155 Mio. €. Die angeführte Finanzierungslücke in Höhe von 1.170 Mio. € berücksichtigte indes auch Mehrausgaben in Höhe von 322,4 Mio. €, die aber in Höhe von 307,4 Mio. € aufgefangen werden konnten. Dies kann in der Gesamtwürdigung nicht dazu führen, der haushaltsrechtlichen Zwangslage die Anerkennung zu versagen. Es kann auch nicht – wie von den Antragstellern behauptet – davon ausgegangen werden, dass die erhöhte Kreditaufnahme am Ende des Haushaltsjahres 2002 dazu habe dienen sollen, Mittel für das Haushaltsjahr 2003 zu erzielen und sich damit für das Wahljahr einen größeren Handlungsspielraum zu sichern. Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten, die zur Deckung von Ausgaben bestimmt sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 LHO), gelten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres fort. Ausgaben im Haushaltsjahr 2003 hätten demzufolge auch durch eine auf das Haushaltsgesetz 2002 gestützte Kreditaufnahme gedeckt werden können. Die Landesregierung hat indes nachvollziehbar dargelegt, dass die im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 enthaltene Ermächtigung in Höhe von 4.523,6 Mio. € tatsächlich in einer Höhe von 4.503,0 Mio. € in Anspruch genommen worden ist. Die nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigung macht daher lediglich 0,41 % der Gesamtermächtigung aus (0,8 % der Ermächtigung zur Kreditaufnahme in Höhe von 2.258,5 Mio. €). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 tatsächlich zu fast 100 % zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2002 verwandt worden ist. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass von der Möglichkeit, Kreditermächtigungen im nachfolgenden Haushaltsjahr in Anspruch zu nehmen, in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht worden sein könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG. Abweichende Meinung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Lange und Buchberger zu dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 12. Dezember 2005 – P.St. 1899 – 1. Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie beruht auf einem Verständnis und einer Anwendung des Art. 141 der Hessischen Verfassung HV , die diese Verfassungsnorm bis zur Wirkungslosigkeit schwächen. Die Schranken, welche die Hessische Verfassung der Staatsverschuldung zieht, werden damit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise ignoriert. Die Mehrheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs hat ihrer Entscheidung schon zu Unrecht lediglich einen Teil der im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 veranschlagten Kredite zugrunde gelegt. Selbst die danach nur unvollständig in das Urteil einbezogene Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze ist entgegen der Mehrheitsmeinung nach den eigenen Angaben der Landesregierung keineswegs in vollem Umfang auf eine unerwartete Deckungslücke zurückzuführen. Schon gar nicht kann der Mehrheitsmeinung darin beigepflichtet werden, dass der vom Land geltend gemachte Ausfall an Steuereinnahmen in voller Höhe - d.h. bereits mit dem ersten Euro an Steuerausfällen - eine die Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze rechtfertigende „extreme Haushaltslage“ darstelle. Schließlich ist die Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze durch Bewilligung zusätzlicher Kredite von weit mehr als einer Milliarde Euro im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 wenige Tage vor Ende des Haushaltsjahrs 2002 nicht mit einem außerordentlichen Bedarf für das Haushaltsjahr 2002 zu rechtfertigen. Stattdessen hätte das entstandene Defizit in verfassungsmäßiger Weise durch Einsparungen im Haushaltsjahr 2002 und in den darauf folgenden Haushaltsjahren abgearbeitet werden müssen. Weder das eine noch das andere ist auch nur ansatzweise geschehen. Dass die Kreditveranschlagung im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 es ermöglichte, den Haushaltsplan für das Wahljahr 2003 von den erforderlichen Einsparungen freizuhalten, rechtfertigt die Überschreitung der Verfassungsgrenze nicht. 2. Die Entleerung des Art. 141 HV durch die Mehrheitsmeinung beginnt damit, dass die Mehrheit unter „im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln“, für welche die Kreditobergrenze des Art. 141 HV gilt, nicht alle aufgenommenen Kredite versteht, sondern davon die Kredite abzieht, die zur Tilgung früherer Kredite verwendet werden (Nettokreditaufnahme). Sie beziffert danach die Kreditaufnahme im Jahr 2002 mit 1.987,8 Mio. € statt mit der Höhe der tatsächlich durch den Nachtragshaushalt vorgesehenen Kredite von 3.428,5 Mio. €. Das ist ein erheblicher Unterschied, der immerhin mehr als 7 % des gesamten Landeshaushalts ausmacht. Diese Rechenoperation ist nicht nur mit dem Wortlaut der Verfassung unvereinbar, sondern lässt sich auch mit dem Zweck der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze nicht rechtfertigen. Dass Kredite nach Art. 141 HV nur bei außerordentlichem Bedarf und darüber hinaus in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden dürfen, dient in erster Linie dem Schutz künftiger Generationen davor, dass sie für gegenwärtig verbrauchte Mittel Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Dieses Schutzes bedürfen sie auch dann, wenn neue Kredite zur Tilgung fälliger Altkredite verwendet und Kreditbelastungen damit in die Zukunft verlängert werden, statt endgültig getilgt zu werden. Für die Belastung künftiger Generationen macht es einen Unterschied, ob ein Kredit nach 10 Jahren oder nach 100 oder mehr Jahren endgültig getilgt ist. Die von der Mehrheit des Staatsgerichtshofs geteilte Auffassung der Landesregierung geht zu Unrecht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines einmal aufgetürmten Schuldenberges des Landes durch immer neue Kredite in eine unbegrenzte Zukunft von der Kreditbegrenzungsnorm des Art. 141 HV nicht erfasst wird. Ebenso wenig lässt sich eine Maßgeblichkeit der sog. Nettokreditaufnahme mit dem Argument der Landesregierung rechtfertigen, dass der Kreditmarkt durch Kredite des Landes, die zur Tilgung alter Kredite verwendet würden, nicht belastet werde. Er wird durchaus belastet, wenn Kredite zur Tilgung fälliger älterer Kredite aufgenommen werden, statt dass die fälligen Kredite aus anderen Einnahmen des Landes beglichen werden. Dass unter „im Wege des Kredits beschafften Geldmitteln“ im Sinne des Art. 141 HV entgegen der Mehrheitsmeinung sämtliche im Wege des Kredits beschafften Geldmittel zu verstehen sind, vertritt auch die Kommentarliteratur zur Hessischen Verfassung (von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: Januar 1999, Art. 141 Anm. IV.4; Wolfgang Hecker, Staats- und Verfassungsrecht, 2002, Rdnr. 514). Soweit für den Bund und andere Bundesländer die Rechtslage aufgrund von Art. 115 GG und damit übereinstimmender landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen anders beurteilt wird, lässt sich diese Sicht schon deshalb nicht auf Hessen übertragen, weil Art. 141 HV anders als Art. 115 GG bereits seinem Wortlaut nach nur einen einheitlichen Begriff der im Wege des Kredits beschafften Geldmittel kennt, auf den sich sowohl die Regelung der Kreditobergrenze als auch der Vorbehalt des Gesetzes bezieht. Würde der für die Krediteinnahmen des Bundes nach Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG vertretene Nettokreditbegriff auch der Vereinbarkeit der Kreditmittelbeschaffung des Landes mit der Kreditobergrenze des Art. 141 Satz 1 HV zugrunde gelegt, so müsste er nach Art. 141 Satz 2 HV zugleich für den Vorbehalt des Gesetzes gelten. Art. 141 HV ließe dann die Aufnahme von Krediten, die zur Schuldentilgung bestimmt sind, ohne formelle gesetzliche Grundlage zu. Das wird von der ganz herrschenden Meinung zu Recht nicht einmal nach Art. 115 GG für den Bundeshaushalt vertreten. Die Übertragung einer Auslegung des Grundgesetzes auf eine Landesverfassung, die zu Ergebnissen führt, welche mit den dem Grundgesetz selbst zugrunde liegenden Rechtsvorstellungen unvereinbar ist, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Mit einer Summe von 3.428,5 Mio. € überstiegen die im Nachtragshaushalt 2002 veranschlagten Kredite die veranschlagten Investitionsausgaben, die nach dem von der Mehrheit des Staatsgerichtshofs zugrunde gelegten Investitionsbegriff 777,6 Mio. € betrugen, nicht nur um die von der Mehrheit angenommenen 1.210,2 Mio. €, sondern um 2.650,9 Mio. €. Diese Überschreitung der Investitionssumme durch die Kreditaufnahme verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, würde die von der Mehrheit gegebene Begründung, auch wenn sie zuträfe, nicht entfernt ausreichen. 3. Die Annahme der Mehrheit, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 141 HV durch den Nachtragshaushalt 2002 gegeben gewesen seien, geht aber selbst hinsichtlich des von der Mehrheit zugrunde gelegten Nettokreditbetrags fehl. Weder lag ein dafür erforderlicher außerordentlicher Bedarf im Sinne des Art. 141 HV noch ein Tatbestand vor, der eine solche Abweichung von der Regelbegrenzung der Kredite auf die Investitionssumme rechtfertigen könnte. a) Auf das Zurückbleiben der tatsächlichen Steuereinnahmen hinter den veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 2002 lässt sich die Überschreitung der Kreditobergrenze nicht stützen. Es ist schon sehr fraglich, ob ein Einnahmedefizit ohne Weiteres einen außerordentlichen Bedarf rechtfertigen kann oder ob nicht, wie die Landesregierung im Anschluss an das Hamburgische Verfassungsgericht (Urteil vom 30.05.1984 - HVerfG 1/84 -, HambJustizVerwBl. 1984, S. 169 [179]) selbst vorgetragen hat, wenigstens noch hinzu kommen muss, dass es sich um eine einmalige Last handelt. Von einer einmaligen Last im Sinne eines einmaligen Finanzbedarfs kann in Anbetracht der vergangenen Haushaltsjahre, von denen schon das Haushaltsjahr 2001 mit einer tatsächlichen Überschreitung der Kreditobergrenze um 298,5 Mio. DM abschloss (Hessischer Rechnungshof, Bemerkungen 2002 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen, S. 110), kaum die Rede sein. Jedenfalls gab der Einnahmeausfall keinen Grund zur Überschreitung der Kreditobergrenze im Nachtragshaushalt 2002. Nach der Mehrheitsentscheidung soll eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze zulässig sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren oder später plausibel darlegt, dass eine „extreme Haushaltslage“ besteht und alle vertretbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um die in Art. 141 HV genannte Kreditobergrenze nicht zu überschreiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliege der Beurteilung des Haushaltsgesetzgebers. Der Staatsgerichtshof prüfe nur, ob die diesbezüglichen Darlegungen des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar seien. Nicht einmal diese äußerst unbestimmten, die verfassungsgerichtliche Kontrolle weit zurücknehmenden Schranken einer Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze sind hier eingehalten. Die nach der Mehrheitsmeinung erforderlichen Darlegungen des Haushaltsgesetzgebers sind weder erfolgt noch konnten sie erfolgen. aa) Es fehlt schon an der „extremen Haushaltslage“, die die Mehrheit in der durch Mindereinnahmen an Steuern verursachten planwidrigen Deckungslücke sieht, mit welcher das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 begründet wurde. Diese Deckungslücke wurde in der Gesetzesbegründung mit 1.170 Mio. € beziffert (LT-Drucks. 15/4635, S. 5). Selbst die von der Mehrheit zugrunde gelegte Nettokreditaufnahme von 1.987,8 Mio. € überstieg die nach der Mehrheitsauffassung maßgebliche Investitionssumme von 777,6 Mio. € aber um 1.210,2 Mio. €. In Höhe der Differenz zwischen 1.210,2 Mio. € und 1.170 Mio. €, also von mehr als 40 Mio. €, lag mithin selbst nach der Mehrheitsauffassung nicht einmal die von ihr zur Rechtfertigung der Überschreitung der Kreditobergrenze für erforderlich gehaltene Deckungslücke vor. Erst recht fehlte es an der zur Rechtfertigung der Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmesituation im Sinne der Mehrheitsmeinung, wenn bedacht wird, dass die Kreditaufnahme des Landes im Jahre 2002 ohne irgendwelche in der Verfassung nicht vorgesehenen Kürzungsberechnungen 3.428,5 Mio. € betrug und die von der Mehrheit zugrunde gelegte verfassungsrechtliche Kreditobergrenze damit nicht um 1.210,2 Mio. €, sondern um 2.650,9 Mio. € überstieg. In keiner Weise überzeugend ist es gar, eine „extreme Haushaltslage“ bereits dann anzunehmen, wenn die tatsächlichen Steuereinnahmen auch nur minimal hinter den im Haushaltsplan veranschlagten, also erwarteten, Einnahmen zurückbleiben. Eben das tut die Mehrheit aber, wenn sie meint, der vom Land geltend gemachte Ausfall an Steuereinnahmen rechtfertige in voller Höhe die Annahme einer extremen Haushaltslage und damit in Übereinstimmung mit der Regierungsbegründung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 in vollem Umfang die Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze. bb) Nicht einmal bei Unterstellung des Vorliegens einer „extremen Haushaltslage“ ist vom Haushaltsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren oder - was ohnehin schwer vorstellbar ist - später plausibel dargelegt worden, dass vor der Überschreitung der Kreditobergrenze alle vertretbaren Maßnahmen getroffen worden waren, um diese zu verhindern oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Selbst wenn man mit der Mehrheit schon dann, wenn die Steuereinnahmen des Landes auch nur im Geringsten hinter den im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen zurückbleiben, eine „extreme Haushaltslage“ annimmt, ist es doch nicht plausibel, dass das Land keine andere vertretbare Möglichkeit zu einem wenigstens partiellen Ausgleich dieser Deckungslücke gehabt hätte, als Kredite über die Verfassungsgrenze hinaus aufzunehmen. Die von der Landesregierung und auch von der Mehrheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs hervorgehobene Unsicherheit von Prognosen über die Einnahmenentwicklung des Landes hat zur Konsequenz, dass das Land sich auf ein Zurückbleiben der tatsächlichen hinter den erwarteten Einnahmen einrichten und ihm wenigstens zum Teil durch Einsparungen begegnen muss. Das ist im Haushaltsjahr 2002 indessen nicht im Geringsten geschehen. Die Landesregierung hat sich in der Begründung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 zwar darauf berufen, insbesondere durch Einsparungen haushaltsentlastende Maßnahmen in Höhe von 307,4 Mio. € vorgenommen zu haben. Sie hat aber zugleich ausgeführt, dass dem Mehrbelastungen in Höhe von 322,4 Mio. € gegenübergestanden hätten. Die Einsparungen reichten also nicht einmal aus, um diese Mehrbelastungen auszugleichen. Von den Steuerausfällen ist nicht ein Cent durch Einsparungen aufgefangen worden. Das genügt der Forderung, dass vor einer Kreditaufnahme über die verfassungsrechtliche Obergrenze hinaus alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen worden sein müssen, um diese Überschreitung zu vermeiden, in keiner Weise. Das Land hätte außerdem ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Fehlbetrag des Jahres 2002 gemäß § 25 Abs. 3 LHO in den Haushaltsplan des Jahres 2003 und den noch folgenden Haushaltsplan einzustellen, statt ihn durch eine die Verfassungsobergrenze überschreitende Kreditaufnahme abzudecken. Ebenso wäre eine entsprechende Kreditaufnahme im Haushaltsplan des Jahres 2003 möglich gewesen, die nach § 72 Abs. 6 LHO sogar auf das Haushaltsjahr 2002 hätte verbucht werden können. Von diesen verfassungsmäßigen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die freilich durchaus im Sinne der Verfassung erhebliche Einsparungen im Haushaltsjahr 2003 erforderlich gemacht hätten, drängte sich umso mehr auf, als das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 erst zusammen mit dem Haushaltsgesetz 2003 des Landes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 23. Dezember 2002 verkündet wurde. Wieso stattdessen acht Tage vor Ende des Haushaltsjahres 2002 noch eine die Verfassungsgrenze überschreitende Erhöhung der Kreditaufnahme des Landes um deutlich mehr als 1 Milliarde € für das ablaufende Haushaltsjahr unabweisbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Nachtragshaushalt 2002 mit der darin enthaltenen, nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO noch für das Haushaltsjahr 2003 fortgeltenden Kreditermächtigung es dem Landtag und der Landesregierung ermöglichte, das Jahr der Landtagswahl 2003 nicht mit einem Fehlbetrag aus dem Vorjahr und daraus resultierenden Einsparungsnotwendigkeiten im Haushalt des Wahljahres 2003 zu beginnen, war kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Grund, die verfassungsrechtliche Kreditobergrenze zu missachten. Der Last, dem Wähler reinen Wein einzuschenken, darf die Politik sich nicht durch eine Instrumentalisierung der Verfassung entziehen. b) Die Landesregierung war auch nicht etwa, wie sie in dem Verfahren vorgetragen hat, durch Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet oder auch nur berechtigt, die Kreditobergrenze des Art. 141 HV zu überschreiten, um den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Wenn Art. 109 Abs. 2 GG sie an weiteren Einsparungen durch Ausgabenkürzungen gehindert hätte, wäre es schon unverständlich, weshalb das Land sich im Jahr 2004 für befugt hielt, unter dem Stichwort „Operation "Sichere Zukunft" solche Ausgabenkürzungen in einschneidender Weise vorzunehmen. Aber auch an einer bloßen Berechtigung des Landes, die Kreditobergrenze durch den Nachtragshaushalt 2002 zu überschreiten, fehlte es. Denn es gab schon keine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der durch die Aufnahme von Krediten hätte entgegengewirkt werden können. Einen guten Monat vor der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 kam der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in seinem Jahresgutachten 2002/03 vom November 2002 zu dem Ergebnis, dass im Herbst 2002 keine Rezession geherrscht habe. Der Sachverständigenrat sah nicht, „wie eine höhere Nettokreditaufnahme geeignet sein könnte, mögliche Zielverfehlungen in Form eines zu geringen Wachstums oder einer zu hohen strukturellen Arbeitslosigkeit zu korrigieren“ (Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum - Jahresgutachten 2002/03, S. 291 Rdnr. 533. Vgl. auch Hessischer Rechnungshof, Bemerkungen 2003 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen, S. 103). Würde die Ablehnung von Einsparmaßnahmen in einer solchen Situation - noch dazu ohne erkennbaren Ansatz einer Konsolidierungsstrategie - auf Art. 109 Abs. 2 GG gestützt werden können, so würde Art. 141 HV allein dadurch zur vollständigen Wirkungslosigkeit verurteilt werden. Im Übrigen ist es unerfindlich, wie ein acht Tage vor Schluss des Haushaltsjahres verkündetes Gesetz einen relevanten Einfluss auf die Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in dem ablaufenden Haushaltsjahr hätte haben sollen, ganz abgesehen davon, dass die gleichen Effekte ohne Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze durch eine entsprechende Gestaltung des gleichzeitig verkündeten Haushaltsgesetzes 2003 hätten bewirkt werden können. 4. Der Aussagen der Mehrheit zur Erforderlichkeit des Haushaltsausgleichs und von Nachtragshaushalten bedurfte es nach alledem nicht. Inwieweit sie sich aus der Hessischen Verfassung ableiten lassen, kann hier dahinstehen. Abweichende Meinung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Klein und von Plottnitz zu dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 12. Dezember 2005 - P.St. 1899 - Wir schließen uns dem Sondervotum der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Lange und Buchberger mit der Maßgabe an, dass wir mit der Mehrheit des Staatsgerichtshofs die Nettokreditaufnahme für den nach Art. 141 HV maßgeblichen Betrag halten. Aus allen in dem Sondervotum der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Lange und Buchberger genannten Gründen ändert dies jedoch nichts an der Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002. A. Das Verfahren beruht auf einem Antrag von 33 Abgeordneten des Hessischen Landtags, die der Fraktion der SPD angehören. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist. I. Der Hessische Landtag verabschiedete am 13. Dezember 2001 das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002). In § 1 des Haushaltsgesetzes 2002 wurde der dem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 in Einnahme und Ausgabe auf 20.900.627.800 € festgestellt. § 13 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2002 lautet: Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. Der Haushaltsplan für das Jahr 2002 sah in seiner ursprünglichen Fassung in Teil III des Gesamtplans (Kreditfinanzierungsplan) Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt in Höhe von 2.258,5 Mio. € vor. Abzüglich der Ausgaben zur Schuldentilgung in Höhe von 1.440,7 Mio. € ergab sich eine Netto-Neuverschuldung in Höhe von 817,8 Mio. €. In dem Haushaltsplan für das Jahr 2002 Teil I Haushaltsübersicht A - Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne - waren für Baumaßnahmen Ausgaben in Höhe von 461.383.700 € und für sonstige Investitionsausgaben 1.171.181.600 € veranschlagt. § 17 des Haushaltsgesetzes 2002 lautet:(1) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs wird vorsorglich ein Betrag von insgesamt 102,3 Mio. Euro bis auf Weiteres gesperrt. Die auf die Einzelpläne entfallenden Teilbeträge sind jeweils in den Kapiteln 01 ausgewiesen.(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, diese Mittel freizugeben, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Haushaltsausgleichs ausschließen lässt. Nachdem der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ im Mai 2002 zu der Einschätzung gelangt war, eine Verringerung des Gesamtsteueraufkommens werde für Hessen Mindereinnahmen in Höhe von ca. 500 Mio. € zur Folge haben, erließ der Hessische Minister der Finanzen am 24. Mai 2002 eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 der Landeshaushaltsordnung - LHO - (Az.: H 1200 A - 3007 - III A 1). Unter dem 29. Mai 2002 beantragte die Fraktion der SPD die Vorlage eines Nachtragshaushalts für das Haushaltsjahr 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/3979). Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Hessischen Landtages am 12. Juni 2002 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der FDP abgelehnt (LT-Sten.Ber. 15/110.Sitzung). Mit Erlass vom 3. Juli 2002 - Az.: H 1200 A - 3007 - III A 13 - hob der Hessische Minister der Finanzen die am 24. Mai 2002 erlassene Sperre auf und erließ eine neue, detailliertere Haushaltssperre, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Unter dem 20. August 2002 stellte die Fraktion der SPD erneut einen Antrag auf Vorlage eines Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2002 (LT-Drucks. Nr. 15/4130). Der Antrag wurde in der Sitzung des Hessischen Landtages am 24. September 2002 dem Haushaltsausschuss zur Beratung überwiesen (LT-Sten.Ber. 15/115. Sitzung). Mit Beschluss vom 13. November 2002 empfahl der Haushaltsausschuss dem Plenum, den Antrag abzulehnen (LT-Drucks. Nr. 15/4619). Diese Beschlussempfehlung nahm der Hessische Landtag in der Sitzung am 21. November 2002 mehrheitlich an (LT-Sten.Ber. 15/123. Sitzung). Nachdem sich aufgrund der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ im November 2002 ergeben hatte, dass das Land Hessen die erwarteten Steuereinnahmen um weitere 550 Mio. € nach unten korrigieren müsse, legte die Hessische Landesregierung unter dem 15. November 2002 den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2002 vor (LT-Drucks. Nr. 15/4635). Am 17. Dezember 2002 verabschiedete der Hessische Landtag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 - Nachtragshaushaltsgesetz 2002 - (GVBl. I S. 792 ff.). § 1 des Haushaltsgesetzes 2002 wurde hierdurch dahingehend geändert, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2002 in Einnahme und Ausgabe auf 20.338.502.300 € festgestellt wurde (Art. 1 Nr. 1). § 17 des Haushaltsgesetzes 2002 wurde gestrichen (Art. 1 Nr. 2). Art. 1 Nr. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 lautet: Der Gesamtplan 2002 Teil I Haushaltsübersicht A - Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne -, der Gesamtplan 2002 Teil I Haushaltsübersicht B - Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme -, der Gesamtplan 2002 Teil II - Finanzierungsübersicht -, der Gesamtplan 2002 Teil III - Kreditfinanzierungsplan - werden nach Maßgabe der diesem Gesetz beigefügten Übersichten geändert. Teil III des Gesamtplans (Kreditfinanzierungsplan) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 sah Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt in Höhe von 3.428,5 Mio. € vor. Abzüglich der Ausgaben zur Schuldentilgung in Höhe von 1.440,7 Mio. € ergab sich eine Netto-Neuverschuldung in Höhe von 1.987,8 Mio. €. In dem Gesamtplan 2002 Teil I Haushaltsübersicht A - Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne - in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 wurden die Ausgaben für Baumaßnahmen mit 417.860.900 € und für sonstige Investitionsausgaben mit 1.148.400.500 € beziffert. II. Mit am 18. Juli 2003 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 7. Juli 2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 auf 3.428,5 Mio. € erhöhte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die damit auf 1.987,8 Mio. € gestiegene Netto-Neuverschuldung sei mit Art. 141 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - nicht vereinbar. Art. 141 Satz 1 HV enthalte in seiner ursprünglichen Auslegung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine doppelte Begrenzung. Danach dürften Kredite nur für Ausgaben verwendet werden, für die ein außerordentlicher, also außerhalb des normalen Handelns der Exekutive liegender Bedarf bestehe. Grundgedanke dieser Regelung sei die Trennung des Haushaltsplans in einen ordentlichen Teil, der die regelmäßig wiederkehrenden Staatsausgaben umfasse, und einen außerordentlichen Teil für die übrigen Ausgaben gewesen. Dem habe das Prinzip der Einzeldeckung entsprochen: Den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hätten konkret benannte Ausgaben gegenübergestanden, die aus diesen Einnahmen zu decken gewesen seien. Das Erfordernis eines außerordentlichen Bedarfs für die Kreditaufnahme in Art. 141 Satz 1 HV stelle nicht auf die Finanzierungsbedürfnisse ab, sondern betreffe ausschließlich die Ausgabenseite. Bundesrecht verbiete nicht die in der Hessischen Verfassung vorgesehene objektbezogene Bindung der Kreditaufnahme an einen „außerordentlichen Bedarf“. Zwar sei durch die Finanzreformen in den Jahren 1967 bis 1969 das System der Haushaltswirtschaft sowohl für den Bund als auch für die Länder grundlegend verändert worden. Das Prinzip der Einzeldeckung sei durch den Grundsatz der Gesamtdeckung abgelöst worden: Alle Einnahmen dienten als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Die Trennung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt sei abgeschafft worden. Der Haushaltsplan solle in Zukunft nicht mehr nur Instrument der Bedarfsdeckung sein, sondern auch als Instrument der Konjunkturpolitik dienen. Durch den Grundsatz der Gesamtdeckung werde aber nur die Bindung einzelner Einnahmen an konkret bestimmte Ausgaben aufgehoben, nicht jedoch die Zuordnung bestimmter Einnahmen zu bestimmten Ausgabengruppen verboten. Auch im System der neuen Haushaltswirtschaft sei es bei dem Grundsatz verblieben, dass laufende Ausgaben im Ergebnis nicht durch Kredite finanziert werden dürften. Die Beschränkung auf Ausgaben des außerordentlichen Bedarfs mache Kreditaufnahmen unzulässig, die in ihrer Summe zu einer Finanzierung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten durch Kredite führten. Auch bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Bedarfs dürften Kreditmittel in der Regel nur für investive Maßnahmen verwendet werden. Ein Abweichen von dieser Regel sei allein bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zulässig Allerdings seien bei der Auslegung von Art. 141 Satz 1 HV bundesrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Nach Art. 109 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - seien Bund und Länder unmittelbar verpflichtet, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Als bundesrechtliche Vorgaben seien die mit den Änderungen der Finanzverfassung eingeführten Grundsätze auch für die Länder verbindlich, soweit die aufgrund des Art. 109 Abs. 3 und 4 GG erlassenen Rechtsvorschriften - insbesondere das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) - Regelungen enthielten, die auch die Haushalte der Länder beträfen. Es sei indes bewusst Abstand davon genommen worden, auch die Grundsätze der Kreditaufnahme für die Länder verbindlich zu ordnen, um für die Länder nicht die Notwendigkeit einer Änderung ihrer jeweiligen Verfassungsbestimmungen zu begründen. Soweit wie in Hessen die Länder ihre Verfassungen nicht geändert hätten, blieben die entsprechenden Verfassungsbestimmungen grundsätzlich gültig. Diese würden allerdings durch die bundesrechtlich verbindlichen Regelungen überlagert und modifiziert. Trotz der bundesrechtlichen Überlagerung enthalte Art. 141 Satz 1 HV eine eigenständige, für den Landesgesetzgeber verbindliche Regelung. Die in Art. 141 Satz 1 HV als Voraussetzung für Kreditaufnahmen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien jedoch so auszulegen, dass sie den bundesrechtlichen Vorgaben nicht entgegenstünden. Als Folge der sich aus Art. 109 Abs. 2 GG und den dazu ergangenen Bundesgesetzen ergebenden Pflichten der Länder seien Kreditaufnahmen daher auch zulässig, wenn diese aus konjunkturellen Gründen erforderlich seien. Dies gelte auch dann, wenn für sie kein "außerordentlicher" Bedarf im ursprünglichen Sinne vorliege. Insoweit werde die Zulässigkeit von Kreditaufnahmen erweitert. Umgekehrt könnten auch bei sonst gegebenem außerordentlichem Bedarf Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unzulässig sein. Ob es darüber hinaus einmalige Sondersituationen gebe, die einen außerordentlichen Bedarf für Kreditaufnahmen darstellen könnten, könne dahingestellt bleiben. Eine solche Sondersituation werde von der Hessischen Landesregierung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kreditaufnahme im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 weder behauptet noch liege sie vor. Vielmehr diene die Kreditaufnahme lediglich der Beseitigung eines finanziellen Engpasses wegen ausgefallener Steuereinnahmen. Dies sei eine Situation, die immer wieder auftreten könne. Die Erhöhung der Kreditaufnahme durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 habe nicht der Deckung eines außerordentlichen Bedarfs im Sinne des Art. 141 Satz 1 HV, sondern ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs im Wesentlichen der Deckung laufender Kosten gedient. Dies sei nicht als außerordentlicher Bedarf im Sinne des Art. 141 Satz 1 HV anzusehen, sondern als unzulässige Finanzierung laufender Verwaltungsausgaben. Selbst wenn man dem Merkmal des außerordentlichen Bedarfs im Sinne des Art. 141 Satz 1 HV auch eine Situationsgebundenheit beimessen wollte, liege ein solcher Bedarf nicht vor. Ein derartiger außerordentlicher Bedarf sei nämlich nur gegeben, wenn es unter dem Gesichtspunkt rationalen und weit blickenden wirtschaftlichen Handelns vertretbar erscheine, die Zukunft mit den jetzt getätigten Ausgaben zu belasten. Es müssten außerordentliche Umstände vorliegen, die eine Kreditaufnahme unvermeidbar erscheinen ließen. Der Ausfall erwarteter Steuereinnahmen, der von der Landesregierung als Grund für die Erhöhung der Kreditermächtigung angeführt worden sei, sei ebenso wie die daraus entstandene Finanzierungslücke weder unvorhersehbar noch unvermeidbar gewesen. Hinweise auf ein massives Einbrechen der Einnahmen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schon bei der Debatte über das Haushaltsgesetz 2002 sei auf die Risiken auf der Einnahmenseite wie auch auf der Ausgabenseite hingewiesen worden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Erträge aus der Körperschaftsteuer bereits im Haushaltsansatz für das Jahr 2001 auf nur noch 322 Mio. € reduziert worden seien. Schon die Ist-Einnahmen im Januar 2002 seien mit – 77 Mio. € deutlich hinter den veranschlagten Erträgen aus der Körperschaftsteuer zurückgeblieben, ein Trend, der sich in den Folgemonaten fortgesetzt und im März zu einem Saldo geführt habe, der sich auf – 617 Mio. € belaufen habe. Für die Annahme einer Verbesserung der Situation habe es weder im Hinblick auf die Körperschaftsteuerzerlegung noch auf eine zu erwartende konjunkturelle Erholung einen Grund gegeben. Ebenso wenig habe es objektive Anhaltspunkte für eine Entlastung im Länderfinanzausgleich gegeben. Jedenfalls Ende Mai 2002 sei abzusehen gewesen, dass bei einem prognostizierten Einnahmeausfall von 500 Mio. € die in § 17 des Haushaltsgesetzes 2002 enthaltene Ausgabensperre selbst im Zusammenwirken mit einer globalen Ausgabensperre nicht ausreichen würde, um den nur rund 22 Mio. € betragenden Abstand zur verfassungsmäßigen Verschuldungsgrenze aufzufangen. Dies zeige auch der weitere Haushaltsvollzug, wo zum Zeitpunkt des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 nur Minderausgaben von 307,4 Mio. € zu verzeichnen gewesen seien – was schon für sich genommen nicht zum Ausgleich der im Mai 2002 prognostizierten Steuerausfälle von 500 Mio. € gereicht hätte –, diesen Minderausgaben aber sogar noch Mehrausgaben von 322,4 Mio. € gegenübergestanden hätten. Die erhöhte Kreditermächtigung im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 sei ferner verfassungswidrig, weil die Kredite nicht für „werbende Zwecke“ bestimmt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand, der ein Abweichen von dieser Regel erlaube, nicht vorgelegen habe. Nach der Einführung des Gesamtdeckungsprinzips sei die landesverfassungsrechtlich verbindliche Beschränkung von Kreditaufnahmen auf Ausgaben für „werbende Zwecke“ nicht auf Einzelmaßnahmen bezogen, sondern als Obergrenze eines Kreditrahmens zu verstehen: Die aufgenommenen Kredite dürften nicht höher sein als die Summe der Ausgaben, die im jeweiligen Haushaltsplan für Investitionen veranschlagt seien. Diese Kreditobergrenze sei durch die erhöhte Kreditermächtigung im Nachtragshaushaltsgesetz 2002 überschritten worden. Abzustellen sei dabei auf die brutto veranschlagten Kredite ohne Abzug der Ausgaben für die Tilgung von Krediten. Danach stünde Investitionen in Höhe von 1.566,2 Mio. € - wie in der Antragsschrift vorgetragen - bzw. in Höhe von 777,5 Mio. € - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - eine Kreditaufnahme in Höhe von 3.428,5 Mio. € gegenüber, so dass der verfassungsmäßige Kreditrahmen um 1.862,3 Mio. € bzw. 2.651 Mio. € überschritten worden sei. Art. 141 Satz 1 HV enthalte die Zweckbestimmung von Krediten allerdings nur als Regeltatbestand, so dass Abweichungen von dieser Regel zulässig seien. Zu der Frage, wann ein Abweichen vom Regeltatbestand inhaltlich gerechtfertigt sei und welche Anforderungen an die Begründung des Ausnahmetatbestandes zu stellen seien, gebe es in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze, die im konkreten Fall des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 sämtlich zu dem Ergebnis führten, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel des Art. 141 Satz 1 HV nicht gegeben seien. Unabhängig davon, welcher der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auslegungen man den Vorzug gebe, gelange man letztlich zu einer Anwendung der Grundsätze des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, wie sich auch an der einfachgesetzlichen Konkretisierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 LHO zeige. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art. 141 Satz 1 HV liege daher dann vor, wenn die Überschreitung der Kreditobergrenze zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich sei. Beruhe dieser Ausnahmetatbestand auf der gleichen Grundkonzeption wie die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes, müssten zu seiner Auslegung dieselben Grundsätze herangezogen werden, wie sie zur Zulässigkeit der Kreditaufnahme nach dem Grundgesetz entwickelt worden seien. Zwar habe Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG für den hessischen Haushaltsgesetzgeber keine unmittelbare Geltung. Über Art. 109 Abs. 2 GG und die dazu ergangenen einfachgesetzlichen Regelungen entfalteten dessen Grundsätze indes mittelbar Wirkung auch für die Kreditaufnahme der Länder. Notwendig sei zunächst eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder das unmittelbare Drohen einer solchen Störung. Weitere Voraussetzung sei, dass die Ermächtigung zur erhöhten Kreditaufnahme „zur Abwehr“ der Störung erfolge. Die Kredite müssten nach Umfang und Verwendung geeignet und dazu bestimmt sein, die Störung abzuwehren. Notwendig sei also die Absicht des Gesetzgebers, die Störungslage mittels erhöhter Kreditaufnahme zu beseitigen, sowie die begründete Prognose, dass dieses Ziel mit der erhöhten Kreditaufnahme erreicht werden könne. Dem Gesetzgeber stehe bei der Beurteilung der Frage, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliege und ob die Überschreitung der Kreditobergrenze zu deren Beseitigung geeignet und bestimmt sei, ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung sei nur auf dessen Überschreitung überprüfbar. Es müsse geprüft werden, ob die vom Gesetzgeber angeführten und für das Gericht erkennbaren Gründe die Einschätzung rechtfertigten, die der Gesetzgeber bei der Inanspruchnahme eines erhöhten Kreditrahmens getroffen habe. Den Gesetzgeber treffe insofern eine Darlegungslast. Im Allgemeinen müsse der Gesetzgeber bei Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen darlegen, dass und warum ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege und aus welchen Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden solle. Die wegen des grundsätzlich weiten gesetzgeberischen Ermessens im Hinblick auf die Annahme eines Ausnahmetatbestands nach Art. 141 Satz 1 HV nur eingeschränkte Möglichkeit materiell-rechtlicher Überprüfung durch die Verfassungsgerichte werde durch die Verpflichtung des Gesetzgebers kompensiert, die mit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele plausibel darzulegen und jedenfalls auf Einhaltung der Ermessensgrenzen nachvollziehbar zu machen. Nur auf diese Weise werde eine verfassungsgerichtliche Prüfung möglich, ob ein Abweichen von dem Regeltatbestand des Art. 141 Satz 1 HV geboten und gerechtfertigt gewesen sei. Der Gesetzgeber müsse im Gesetzgebungsverfahren dartun, dass und aus welchen Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werde. Auch die Prognoseentscheidung, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Störung behoben werden solle, müsse dargelegt werden. Allein der Hinweis auf die Notwendigkeit einer antizyklischen Haushaltspolitik genüge nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber vertretbar das Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch in Hessen angenommen habe und diese Störung Anlass für die Inanspruchnahme eines erhöhten Kreditrahmens nach Art. 141 Satz 1 HV, § 18 Abs. 1 Satz 2 LHO gewesen sei. Jedoch genüge die Begründung hinsichtlich der Frage, ob die vorgesehene erhöhte Kreditaufnahme geeignet und bestimmt sei, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beseitigen, auch unter Berücksichtigung der Äußerungen der Mehrheitsfraktionen im Hessischen Landtag nicht den Anforderungen an die Darlegungslast des Gesetzgebers. Konkrete Ausgaben, die durch die erhöhten Krediteinnahmen hätten finanziert werden sollen, seien nicht genannt. Auch ohne Objektbezogenheit im ursprünglichen Sinne müsse in der Begründung jedenfalls im Einzelnen dargelegt werden, welchen Inhalt und Umfang die einzelnen Programme haben sollten, wer sie durchführe und welcher Ausgleichseffekt von ihnen erwartet werde. Hinzu komme, dass die Störungslage nach Auffassung des Haushaltsgesetzgebers vor allem auf mangelnder Investitionsbereitschaft und privater Nachfrage sowie strukturellen Mängeln im Bereich des Arbeitsmarktes und im Recht der sozialen Sicherungssysteme beruhe. Aus der Begründung der erhöhten Kreditermächtigungen im Gesetzgebungsverfahren gehe auch nicht ansatzweise hervor, welchen steuernden Einfluss die zusätzlich eingestellten Kredite auf diese Faktoren hätten haben sollen. Auch inhaltlich sei die Begründung nicht haltbar. Der Haushaltsgesetzgeber habe die Ursachen der Störung im Wesentlichen auf strukturelle Ursachen zurückgeführt. Erhöhte Ausgaben könnten allenfalls konjunkturelle Nachfrageausfälle beseitigen, seien aber zur Beseitigung struktureller Fehlentwicklungen auf Angebotsseite nicht geeignet. Würde man bei einer Kreditaufnahme für konsumtive Zwecke wegen Einnahmenausfällen auf Darlegungen zu einer Geeignetheit verzichten und sich insoweit mit einem bloßen Hinweis auf die Vermeidung einer prozyklischen Parallelpolitik begnügen, entfiele in derartigen Situationen jede Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahme. Da die Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 LHO bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres fortgegolten hätten, sei es der Landesregierung durch die Veranschlagung zusätzlicher Kredite im Nachtragshaushalt 2002 möglich gewesen, den Haushalt 2003 ohne Belastung durch Fehlbeträge aufzustellen. Die Kreditaufnahme habe daher die Durchführung des Haushaltsplans 2003 ohne die Hypothek eines Fehlbetrages aus dem Vorjahr ermöglicht. Konjunktursteuernde Wirkung habe sie damit jedoch gerade nicht erfüllen können. Art. 141 Satz 1 HV beschreibe nicht nur die Ausgangslage. Vielmehr könne sein Zweck, die Handlungsfreiheit zukünftiger Generationen zu sichern und ein Abgleiten in die Verschuldung zu verhindern, nur erreicht werden, wenn die erhöhte Kreditaufnahme eine Rückkehr zur verfassungsrechtlich vorausgesetzten und gebotenen Normallage ermöglichen solle und könne. Der Ausnahmecharakter von Art. 141 Satz 1 HV verlange, dass die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet sei, die Ausnahmesituation zu beseitigen, die Anlass für die erhöhte Kreditaufnahme gewesen sei. Dies müsse dann im Gesetzgebungsverfahren auch plausibel dargelegt werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Ob über die Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hinaus auch sonstige Ausnahmetatbestände ein Abweichen von der Regel des Art. 141 Satz 1 HV rechtfertigen könnten, könne dahingestellt bleiben. Denn das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 enthalte keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für eine Abweichung von § 18 Abs. 1 Satz 2 LHO, der eine Überschreitung der Summe der Investitionsausgaben durch die Krediteinnahmen ausschließlich zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulasse. Die Antragsteller beantragen wie folgt zu erkennen: Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) steht mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch und wird daher für nichtig erklärt. III. Die Landesregierung hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 141 Satz 1 HV liege nicht vor. Art. 141 Satz 1 HV knüpfe die staatliche Kreditaufnahme an die kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen des Vorliegens eines außerordentlichen Bedarfs und „in der Regel“ an die Finanzierung von Ausgaben für werbende Zwecke. Der Rechtsbegriff des außerordentlichen Bedarfs sei normativ so unbestimmt, dass er der wertenden Ausfüllung und Konkretisierung durch den Haushaltsgesetzgeber bedürfe und nur in engen Grenzen überprüfbar sei. Bereits in der Vergangenheit habe der Begriff kaum scharfe Grenzen errichtet. In einem System, das die Trennung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt aufgegeben habe, könne dem Begriff des außerordentlichen Bedarfes in seinem ursprünglich objektbezogenen Sinn nur noch begrenzte Bedeutung zukommen. Er lasse sich keineswegs nur im Sinne einer rein objektbezogenen Kreditbegrenzungsregel interpretieren. Für die Regelung des Art. 141 Satz 1 HV werde konstatiert: „Mehr als das vage Verbot, laufende oder in kürzeren Abständen wiederkehrende Ausgaben über eine Kreditaufnahme zu finanzieren, lässt sich dem Begriff des außerordentlichen Bedarfs nicht entnehmen.“ Dieses Verbot sei heute noch dadurch zu relativieren, dass wegen der durch Art. 109 Abs. 2 GG begründeten Verpflichtung auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auch solche Ausgaben zum außerordentlichen Bedarf zu zählen seien, die das Land etwa im Rahmen einer passiven Stabilisierungspolitik leiste. Art. 109 Abs. 2 GG gebe dem Begriff des außerordentlichen Bedarfs zwingend auch einen situationsbezogenen Sinn. Bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts liege ein außerordentlicher Bedarf vor, der situationsbezogen auch die Aufnahme von Krediten rechtfertige, soweit sie den außerordentlichen Bedarf im Sinne des objektbezogenen Begriffs überstiegen. Von größerer Bedeutung sei allerdings, dass im Zuge der Haushaltsreform die herkömmliche Unterteilung des Haushaltsplans in einen ordentlichen und außerordentlichen Teil aufgegeben und gemäß § 8 LHO durch den Grundsatz der Gesamtdeckung ersetzt worden sei. Das schließe im Einzelfall die Veranschlagung bestimmter Einnahmen für bestimmte Zwecke nicht aus, verbiete aber die Trennung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt. Mit der Beseitigung dieser Trennung sei die Grundlage für die Regelung des Art. 141 Satz 1 HV, die Kreditaufnahme nur für einen objektbezogenen außerordentlichen Bedarf zuzulassen, faktisch weitgehend entfallen. Vor allem die Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG und die anderen durch die Haushaltsreform bewirkten Änderungen hielten den Haushaltsgesetzgeber dazu an, den Haushalt nicht bloß als Instrument der Bedarfsdeckung, sondern als Instrument der Konjunkturstabilisierung einzusetzen. Auch damit werde der Beschränkung der Kreditaufnahme auf die Finanzierung eines lediglich objektbezogenen außerordentlichen Bedarfs der Boden entzogen. Schließlich sei der Begriff des außerordentlichen Bedarfs auch offen für sonstige situationsbezogene außerordentliche Mittelbedarfe, die sich aus einem besonderen Einnahmeausfall ergeben könnten. Aus alledem folge, dass der elastische Begriff des außerordentlichen Bedarfs heute insgesamt drei Elemente aufweise: Erstens ein objektbezogenes Element, indem das prinzipielle, wenn auch keine festen Grenzen aufweisende Verbot aufgestellt werde, laufende oder in kürzeren Abständen wiederkehrende Ausgaben über Kredite zu finanzieren. Daneben träten zwei situationsbezogene Elemente: Zum einen sei im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG eine Kreditaufnahme auch aus Gründen der Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch den Begriff des außerordentlichen Bedarfs gedeckt. Zum anderen seien entsprechend dem traditionellen Begriffsverständnis auch sonstige finanzielle Anpassungsbedarfe als außerordentlicher Bedarf anzuerkennen, sofern sie einmalige Lasten begründeten. Eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Kreditaufnahme könne sich daher praktisch allein durch die zum Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs hinzutretende Beschränkung ergeben, dass Kreditmittel in der Regel nur für werbende Zwecke aufgenommen werden dürften. Sinnvollerweise sei der Begriff der werbenden Zwecke auch im Hinblick auf die gebotene gesamtwirtschaftliche Deutung der Vorschrift als Investitionsausgaben auszulegen. Zweck der Kreditbegrenzungsregel sei die Beschränkung und Kompensation der zukunftsbelastenden Wirkungen der Staatsverschuldung. Ausgangspunkt sei die Überlegung, dass von der Staatsverschuldung zukunftsbelastende Wirkungen ausgingen. Dabei dürfe allerdings die Zukunftsbelastung nicht ohne weiteres mit der Belastung zukünftiger Steuerzahler durch die Tilgungs- und Zinsleistungen gleichgesetzt werden. Die ökonomischen Zukunftsbelastungen gingen auch von der Verdrängung privater Investitionen aus, die auf der Erhöhung des Zinsniveaus durch die staatliche Inanspruchnahme des Kapitalmarkts mit der Kreditaufnahme beruhten. Auch aus diesem ökonomischen Wirkungszusammenhang gewinne die Begrenzung der Kreditaufnahme auf die Höhe der Investitionsausgaben ihren Sinn. Die staatlichen Investitionen seien die lastadäquate Kompensation für die Verdrängung entsprechender Privatinvestitionen. Die Formulierung des Art. 141 Satz 1 HV sei insoweit weiter als diejenige des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, als die Beschränkung auf die werbenden Zwecke nach Maßgabe des Art. 141 Satz 1 HV lediglich in der Regel gelte. Die Zweckbindung der Kreditaufnahme für werbende Zwecke sei deshalb kein zwingendes Erfordernis, sondern erlaube in bestimmten Fällen dem Gesetzgeber, Kredite auch für andere als investive Zwecke aufzunehmen. Diese Formel begründe lediglich ein allgemeines Regel-Ausnahme-Verhältnis und sei damit wesentlich offener als Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG. Während dort eine Überschreitung der Regelgrenze ausschließlich zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig sei, enthalte Art. 141 Satz 1 HV insoweit keine näheren Vorgaben. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts könne die Regelgrenze des Art. 141 Satz 1 HV jedenfalls überschritten werden, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliege. Dabei entfalle vor allem die durch die Regelung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in gewissem Umfang vorgezeichnete und vom Bundesverfassungsgericht betonte Zweckbindung der Kreditüberschreitung, da Art. 141 Satz 1 HV keine finale Ausrichtung auf die Störungsabwehr kenne. Darüber hinaus sei die Formulierung „in der Regel“ aber auch offen für andere Konstellationen, in denen besondere Deckungsschwierigkeiten vorlägen. Hinsichtlich des Investitionsbegriffs des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG stelle die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebilligte herrschende Staatspraxis auf die Bruttoinvestitionen ab. Da ein erheblicher Anteil der Investitionen auf Länderebene durch Zuweisung Dritter, vor allem des Bundes, finanziert werde, habe sich bei den Ländern die Praxis entwickelt, bei der Ermittlung der für die Kredithöchstgrenze relevanten Investitionen auf die eigenfinanzierten Investitionen - also die Bruttoinvestitionen abzüglich der Finanzierungsbeiträge Dritter - abzustellen. Hessen reduziere zusätzlich die Bruttoinvestitionen um die Einnahmen aus der Schuldenaufnahme bei den Gebietskörperschaften. Hessen vermindere darüber hinaus ohne verfassungsrechtliche Pflicht die verbleibenden Investitionsausgaben noch um die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs finanzierten Investitionsausgaben. Die Summe der veranschlagten Gesamtinvestitionsausgaben belaufe sich im Nachtragshaushalt 2002 auf 1.566,3 Mio. €. Nach Abzug der Zuschüsse Dritter für Investitionen und der Einnahmen aus der Schuldenaufnahme bei den Gebietskörperschaften reduzierten sich die im Nachtragshaushalt berücksichtigten Investitionsausgaben auf 777,6 Mio. €. Diese Summe bilde damit die in der Staatspraxis zugrunde gelegte Regelgrenze für die Kreditaufnahme, die durch die Nettoneuverschuldung im Nachtragshaushalt 2002 in Höhe von 1.987,8 Mio. € aufgrund einer gerechtfertigten Ausnahme überschritten worden sei. Die Kreditaufnahme durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 bewege sich innerhalb des Spielraums, über den der Gesetzgeber verfüge. Da der Begriff des außerordentlichen Bedarfs umfassender sein müsse als der Begriff der Investitionsausgaben, sei schon fraglich, ob die Kreditaufnahme überhaupt den außerordentlichen Bedarf im Sinne des objektbezogenen überkommenen Begriffs übersteige. Dies sei im Einzelnen ohnehin kaum nachvollziehbar. In jedem Fall werde aber die Differenz durch die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gerechtfertigt, die einen außerordentlichen Bedarf auch im Sinne des Art. 141 Satz 1 HV begründe. Schon Art. 109 Abs. 2 GG verbiete eine prozyklische Parallelpolitik. Genau eine solche prozyklische Parallelpolitik würde aber durch weitere Kürzungen auch der laufenden Verwaltungsausgaben bewirkt. Dies wäre weder mit Art. 141 Satz 1 HV noch mit Art. 109 Abs. 2 GG vereinbar. Selbst wenn man mit der von der Norm nicht geforderten Unvermeidbarkeit der Kreditaufnahme operiere, sei die Kreditaufnahme durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2002 gerechtfertigt. Neben der konjunkturpolitischen Notwendigkeit, eine prozyklische Parallelpolitik zu vermeiden, sei konkret an die unvorhersehbare Einnahmeentwicklung mit dem außergewöhnlichen Einnahmeeinbruch anzuknüpfen, der erst ab Oktober 2002 erkennbar gewesen sei. Die Notwendigkeit der Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes und der Erhöhung der Kreditermächtigung in diesem Nachtragshaushalt habe auf einem in der Geschichte des Landes beispiellosen exorbitanten Einbruch der Steuereinnahmen im Lauf des Jahres 2002 beruht, die sich um 9,4 % vermindert hätten. Die Mindereinnahmen hätten nicht nur auf der konjunkturellen Entwicklung beruht, sondern auch auf spezifischen, in diesem außergewöhnlichen Umfang nicht voraussehbaren, im Steuerrecht wurzelnden Entwicklungen. Dies gelte insbesondere für die Entwicklung der Körperschaftsteuer, die im Jahr 2000 noch ein Plus von 1,15 Mrd. € für den Landeshaushalt erbracht habe, während im Jahr 2002 ein Minus in Höhe von 165 Mio. € habe verkraftet werden müssen. Auf Grund der Steuerschätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12./13. November 2002 hätten sich für den Haushalt des Landes Hessen für das Jahr 2002 im Vergleich zum Haushalts-Soll Steuermindereinnahmen nach Länderfinanzausgleich in Höhe von 1.155 Mio. € ergeben. Unter Berücksichtigung der durch die Haushaltssperre ermöglichten Einsparungen sowie der unabweisbaren Mehrausgaben habe sich eine Finanzierungslücke von 1.170 Mio. € ergeben, die nur durch eine zusätzliche Kreditaufnahme in dieser Höhe habe gedeckt werden können. Der Steuereinbruch - insbesondere bei der Körperschaftsteuer - sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Bundesregierung habe speziell bei der Körperschaftsteuer eine positive Aufkommensentwicklung im zweiten Halbjahr erwartet. Auch sei bei der Körperschaftsteuerzerlegung ein hoher positiver Zerlegungssaldo zu erwarten gewesen, wenngleich eine solche Abschätzung mit großen Unsicherheiten behaftet sei. Schließlich sei beim Länderfinanzausgleich angesichts der Entwicklung der hessischen Steuereinnahmen mit einer deutlich sinkenden Belastung des Landes zu rechnen gewesen. Das Vorbringen der Antragsteller bezüglich der Vorhersehbarkeit der Mindereinnahmen, das auf die Entwicklung der Körperschaftsteuer gestützt sei, verkenne, dass nicht die Entwicklung einer einzelnen, wenn auch bedeutenden Steuerart maßgeblich sein könne. Vielmehr sei die Entwicklung der gesamten Steuereinnahmen, über die das Land nach Länderfinanzausgleich verfüge, in den Blick zu nehmen. Bei den von den Antragstellern angeführten Mindereinnahmen bei der Körperschaftsteuer in den Monaten Januar bis März 2002 handele es sich lediglich um eine Momentaufnahme. Erste, einigermaßen aussagekräftige Einschätzungen der Entwicklung des Steueraufkommens seien erst auf der Basis der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ im Mai 2002 möglich gewesen. Erst im Oktober 2002 sei erkennbar geworden, dass mit weiteren erheblichen Mindereinnahmen gerechnet werden müsse. Diese seien im Wesentlichen auf die Faktoren Körperschaftsteuerzerlegung, Länderfinanzausgleich sowie die konjunkturelle Entwicklung zurückzuführen. Die Unvermeidbarkeit der Kreditaufnahme ergebe sich auch daraus, dass der hessische Landeshaushalt aufgrund der weitgehenden rechtlichen und faktischen Bindung seiner Mittel keine Möglichkeiten eröffne, eine Finanzierungslücke in Höhe von 1.170 Mio. € anders als durch eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme zu schließen. Weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite habe der Haushaltsgesetzgeber, insbesondere auf kurze Sicht, entsprechende Konsolidierungspotentiale. Durch das Land nicht beeinflussbar sei der Länderfinanzausgleich, der zu erheblichen Belastungen führe. Im Jahr 2002 hätten die Zahlungen des Landes in den Länderfinanzausgleich mit 2.038,6 Mio. € die tatsächliche Nettokreditaufnahme von 1.986,1 Mio. € überstiegen. Die Erwartung, dass es angesichts der Entwicklung der hessischen Steuereinnahmen in den ersten neun Monaten zu einer geringeren Belastung des Landes im Länderfinanzausgleich kommen werde, habe sich erst nach Vorliegen der Abrechnung des 3. Quartals im Oktober 2002 als unzutreffend erwiesen. Nicht disponibel seien auch etwa 30 % der Übertragungsausgaben, zu deren Leistung das Land aufgrund von Bundesgesetzen verpflichtet sei. Insgesamt bestehe bei rund einem Viertel der bereinigten Gesamtausgaben für den Haushaltsgesetzgeber überhaupt kein direkter Gestaltungsspielraum. Die verbleibenden Ausgabenbereiche seien zwar theoretisch durch den Landesgesetzgeber beeinflussbar, wegen des Zeitbedarfs rechtlicher Änderungen sowie aus sachlichen Gründen praktisch jedoch einer Gestaltung nur äußerst begrenzt zugänglich. Dies gelte insbesondere für die Personalausgaben, die mit einem Anteil von mehr als 37 % an den bereinigten Gesamtausgaben den mit weitem Abstand größten Ausgabenblock bildeten. Auch auf der Einnahmenseite habe der Haushaltsgesetzgeber kurzfristig über keinen Gestaltungsspielraum verfügt, um durch Einnahmeerhöhungen eine Haushaltsentlastung zu erreichen. Bei mehr als 90 % der bereinigten Einnahmen habe das Land keine direkten Dispositionsmöglichkeiten. Aufgrund strukturimmanenter Verfestigung des Landeshaushaltes habe ein Konsolidierungsbetrag in Höhe der im Jahr 2002 notwendigen zusätzlichen Nettokreditaufnahme von 1.170 Mio. € kurzfristig nicht erbracht werden können.Dies gelte unabhängig davon, ob sich ein solches Konsolidierungspotential erst am Ende des Haushaltsjahres oder schon früher abzeichne. In jedem Fall werde die Überschreitung der Regelgrenze durch die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts legitimiert. Sowohl auf Landesebene wie auch auf Bundesebene habe im Jahr 2002 eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorgelegen. In Hessen sei insbesondere das Ziel eines stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums mit einer Veränderung des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2002 von nur noch + 0,4 deutlich verfehlt worden. Noch deutlicher verfehlt worden sei das Ziel eines hohen Beschäftigungsstandes im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (kurz: Stabilitätsgesetz - StabG -). Allein in Hessen habe die Arbeitslosenquote im Jahr 2002 7,8 % betragen. Art. 141 Satz 1 HV verlange im Gegensatz zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Zwecktauglichkeit der Kreditaufnahme zur Abwehr der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, da Art. 141 Satz 1 HV keine finale Ausrichtung wie Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG enthalte. Sie könne auch dem allgemeinen Beachtungserfordernis des Art. 109 Abs. 2 GG nicht entnommen werden. Insofern bedürfe es auch nicht des zwingenden Nachweises der Eignung und Erforderlichkeit, um die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren. Selbst wenn man die objektive Eignung zur Behebung der Störung oder jedenfalls zur positiven Beeinflussung fordern würde, sei der Nachtragshaushalt verfassungsgemäß. Aufgrund seines Einschätzungsspielraums habe der Gesetzgeber zu Recht angenommen, dass jedenfalls auch konjunkturelle Gründe die Erhöhung der Kreditaufnahme rechtfertigten. Die erhöhte Kreditaufnahme des Nachtragshaushaltes 2002 habe den objektiven Zweck erfüllt, die haushaltswirtschaftlich eigentlich notwendigen Ausgabenkürzungen unter anderem aus Stabilitätsgesichtspunkten gerade nicht vorzunehmen. Der Schwerpunkt habe daher in dem Unterlassen einer prozyklischen Parallelpolitik, nicht in aktiven Konjunkturmaßnahmen gelegen. Stabilisierende Effekte der staatlichen Haushalte seien insgesamt sogar wichtiger als eine expansive Stabilisierungspolitik. Der von der Landesregierung eingeschlagene Weg sei auch deshalb sachgerecht und ohne Alternative gewesen, weil eine umfassende Ausgabenkürzung zur Rückführung der zusätzlichen Nettokreditaufnahme in Höhe von 1.170 Mio. € unmittelbar zu erheblichen und weitreichenden negativen Folgen geführt hätte. Hätte die Landesregierung die Ausgaben tatsächlich in der erforderlichen Größenordnung zurückgeführt, wäre nicht nur die Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung nachhaltig in Frage gestellt worden. Es hätten sich auch erhebliche negative Rückwirkungen auf Wachstum und Beschäftigung in Hessen und damit sogar noch eine Verschärfung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ergeben. Im Nachtragshaushalt sei darüber hinaus eine Umstrukturierung der Ausgabenseite von weniger konjunkturwirksamen auf besonders konjunkturwirksame Ausgaben praktisch nicht möglich gewesen. Sie hätte einer kritischen Durchsicht aller Haushaltstitel sowie deren sachlich oftmals auch außerordentlich schwierigen Bewertung im Hinblick auf ihre konjunkturelle Wirksamkeit bedurft. Dies sei unter den gegebenen Umständen überhaupt nicht möglich gewesen. Da es an dem finalen Charakter der Störungsabwehr in der hessischen Regelung gerade fehle, entfalle insoweit auch die Grundlage für eine betreffende Darlegungslast des Haushaltsgesetzgebers. Richtig könne im Hinblick auf Art. 141 Satz 1 HV allein sein, dass sich die Darlegungslast des Haushaltsgesetzgebers darauf beziehe, dass er sich in einer Situation befinde, in der der Regelfall des Art. 141 Satz 1 HV nicht eingehalten werden könne. Die Darlegungslast erstrecke sich deswegen allenfalls auf die Feststellung, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliege. Darüber hinaus genüge die Begründung des Nachtragshaushalts auch unter Berücksichtigung der Parlamentsberatungen den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die für den Bund geltenden Vorgaben des Grundgesetzes stelle. In der Begründung des Entwurfs habe die Landesregierung ausführlich sowohl das Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dargelegt als auch die Eignung zur Beseitigung der gesamtwirtschaftlichen Störungslage erörtert. Die Einwände gegen die Begründung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 konzentrierten sich darauf, dass die Maßnahmen zur Rückführung in die Normallage bzw. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht geeignet seien. Diese Rügen seien zu pauschal. Die Motive des Gesetzgebers für den Erlass des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 und die erhöhte Kreditaufnahme seien aus der Begründung ersichtlich. Mehr könne nicht verlangt werden. Ansonsten ließe sich aus dem Grundsatz der abstrakten Darlegungslast eine nahezu unendliche Spirale zunehmender Anforderungen an die Begründung für eine erhöhte Kreditaufnahme ableiten, die eine Vielzahl von Einzelpositionen betreffen könnten. Dies könne nicht der Sinn einer solchen Darlegungslast sein. Darüber hinaus erlaube Art. 141 Satz 1 HV eine Überschreitung der Kreditbegrenzungsregel auch in anderen Fällen, in denen eine hinreichende Legitimation vorliege. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002 sei eine Erhöhung der Kreditaufnahme unvermeidbar gewesen. Der Zeitpunkt des Erlasses und die Umstände müssten auch bei der Auslegung des Begriffs "in der Regel" berücksichtigt werden. Die Beschränkung der Kreditaufnahme sei in erster Linie darauf angelegt, dass der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und verabschiedet werde. Die Regelung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG gehe explizit von der Veranschlagung der Krediteinnahmen und Investitionsausgaben in dem Haushaltsplan aus, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG jeweils vor Beginn des Haushaltsjahres festgestellt werden solle. Der Haushaltsplan sei insofern ein zukunftsorientiertes Planungsgesetz. Obwohl die Regelung des Art. 141 Satz 1 HV offener formuliert sei und nicht explizit von der Veranschlagung von Krediteinnahmen und Investitionsausgaben im Voraus ausgehe, liege dieser Regelung die gleiche Systematik zugrunde. Bei einem Nachtragshaushalt, der praktisch zum Abschluss des Haushaltsjahres verabschiedet werde, um den stark veränderten Gegebenheiten nachträglich durch ein Gesetz noch Rechnung zu tragen, stelle sich die Lage aber prinzipiell anders dar. Je später ein Nachtragshaushalt im Laufe eines Haushaltsjahres verabschiedet werde, umso geringer seien die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers. Dies sei auch im Rahmen der Interpretation der Unvermeidbarkeit im Rahmen des außerordentlichen Bedarfs sowie der Rechtfertigung der Abweichung von der Regelgrenze der Investitionsausgaben maßgebend zu berücksichtigen, so dass es keinen allgemeingültigen abstrakten Prüfungsmaßstab gebe, sondern die jeweilige Prüfung situationsbezogen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durchgeführt werden müsse. Die Auffassung, Maßnahmen, die in der Ausnahmesituation getroffen würden, müssten eine möglichst zügige Rückkehr in die Normallage befördern, finde weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des Art. 141 Satz 1 HV eine Stütze. Ausgehend davon, dass Art. 141 Satz 1 HV weiter gefasst sei als Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG, ginge eine solche Forderung auch über dessen Inhalt und Reichweite hinaus. IV. Die Landesanwaltschaft beantragt ebenso wie die Antragsteller wie folgt zu erkennen: Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 792) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 567) steht mit Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch und wird daher für nichtig erklärt. Die Formulierung des Art. 141 Satz 1 HV entspreche den traditionellen deutschen Bestimmungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme. Unter den heutigen Bedingungen erscheine der Verzicht auf eine eigenständige Prüfung des Merkmals des außerordentlichen Bedarfs konsequent. Nach Aufgabe der Trennung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt stelle es sich als schwierig dar, dem Merkmal „außerordentlicher Bedarf“ heute noch eine normative Funktion zuzuweisen. Es werde daher als weitgehend obsolet bezeichnet. Mehr als das vage Gebot, laufende oder in kürzeren Abständen wiederkehrende Ausgaben über eine Kreditaufnahme zu finanzieren, lasse sich dem Tatbestandsmerkmal nicht entnehmen. Selbst in den Phasen, in denen noch zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt getrennt worden sei, habe dieses Merkmal nur geringe Direktionskraft entfaltet. Die Verwendung der Formulierung „zu werbenden Zwecken“ knüpfe ebenfalls an das überkommene Staatsschuldenrecht an. Hierunter seien Investitionen zu verstehen. In der Regel sei die Kreditaufnahme daher auf die Höhe der Investitionen begrenzt. Soweit streitig sei, ob Ersatzinvestitionen vom Investitionsbegriff umfasst würden, könne die Frage hier offen bleiben, da im streitgegenständlichen Nachtragshaushalt die Kredite die Summe der Investitionen überstiegen. Die Auslegung des Merkmals „in der Regel“ habe die Einwirkung bundesverfassungsrechtlicher Normen zu beachten. Soweit das Grundgesetz zwingende Vorschriften für die Länder aufstelle, sei die Hessische Verfassung grundgesetzkonform auszulegen. Aus Art. 109 Abs. 2 GG ergebe sich daher zunächst, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 141 Satz 1 HV dann gegeben sei, wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gestört sei. Das Merkmal „in der Regel“ entfalte normative Kraft und verlange, dass die Maßnahmen, die in der Ausnahmelage unternommen würden, die Rückkehr zur Normallage beförderten. Es bringe die verfassungsrechtlich gewünschte Normallage - die Begrenzung der Kreditaufnahme auf die Höhe der Investitionen - deutlich zum Ausdruck. Eine solche Begrenzung sei aus demokratietheoretischen Gründen von großer Bedeutung: Jede Finanzierung staatlicher Ausgaben durch Kredite belaste zukünftige Generationen, die die Kredite zurückzahlen müssten. Soweit Kredite dazu dienten, Investitionen in die Zukunft zu tätigen, sei dies zu rechtfertigen. Andernfalls werde die Handlungsfreiheit künftiger Generationen ohne rechtfertigenden Grund eingeengt. Die Auslegung des Art. 141 Satz 1 HV müsse die Erhaltung der Existenzvoraussetzungen der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der Handlungsfähigkeit des Gemeinwesens und der demokratisch legitimierten Vertreter in der Zukunft berücksichtigen. Das Merkmal „in der Regel“ könne nicht nur als Unterscheidung von Normal- und Ausnahmelage interpretiert werden. Es verlange, dass die Maßnahmen, die in der Ausnahmelage unternommen würden, die Rückkehr in die Normallage beförderten. Ein Weg, der die Rückkehr in die Normallage fördere, seien Maßnahmen, die der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dienen. Denkbar sei freilich auch, dass es andere Maßnahmen gebe, die eine möglichst zügige Rückkehr zu einer Haushaltslage, in der die Höhe der Kreditaufnahme auf die Summe der Investitionen begrenzt ist, ermöglichen. Insoweit sei Art. 141 HV weiter gefasst als Art. 115 Satz 2 GG und entsprechende Regelungen anderer Bundesländer. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen geeignet seien, um eine möglichst zügige Rückkehr in die Normallage zu erreichen, sei in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Diesem komme insoweit ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei allerdings nicht unbegrenzt. Dem Staatsgerichtshof obliege die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar sei. Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, entspreche dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers in formeller Hinsicht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren, dass, aus welchen Gründen und in welcher Weise er vom Regelfall des Art. 141 Satz 1 HV abweiche. Dies gelte unterschiedslos für den Haushalt wie den Nachtragshaushalt. Die Darlegungslast des Haushaltsgesetzgebers beziehe sich auf zwei Bestandteile: Es sei darzutun, dass eine Situation vorliege, in der der Regelfall des Art. 141 HV nicht habe eingehalten werden können; ferner sei zu begründen, dass die unternommenen Maßnahmen eine möglichst schnelle Rückführung in die Normallage ermöglichten. Hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmefalles habe der Gesetzgeber seiner Darlegungslast genügt. Die Stellungnahme der Landesregierung gehe zu Recht bezogen auf das Jahr 2002 von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aus. Dies sei auch in der Gesetzesbegründung hinreichend substantiiert dargelegt. Der Haushaltsgesetzgeber habe jedoch der Darlegungslast hinsichtlich der Geeignetheit seiner Maßnahmen zur Rückführung in die Normallage nicht genügt. Die Begründung enthalte lediglich durch beispielhafte Aufzählung von einzelnen Kürzungsmaßnahmen ergänzte Behauptungen ohne Darlegung, dass und weshalb weitere Kürzungen ausschieden, und sei damit ohne Überzeugungskraft. Die Ausführungen zu der Frage, weshalb das Übersteigen der Kreditobergrenze nach Art und Ausmaß die Rückführung in die Normallage ermögliche, seien bei weitem zu pauschal. Wolle man der Darlegungslast des Haushaltsgesetzgebers überhaupt einen Sinn geben, der eine Kontrolle der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Kreditbegrenzung ermögliche, reiche es nicht aus, wenn, wie geschehen, im Gesetzgebungsverfahren lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt würden und Schuldzuweisungen an andere Stellen erfolgten. Eine Überprüfung der Substanz der aufgestellten Behauptungen durch den Staatsgerichtshof sei daher nicht möglich. V. Der Hessische Landtag hat über seinen Präsidenten mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.