Beschluss
P.St. 1927
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2005:0112.P.ST.1927.0A
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Entscheidungsgründe
A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach in einer mietrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen wurde. Die Antragstellerin, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung im 4. Obergeschoss der Liegenschaft in O. Nach der Teilungserklärung ist das Dachgeschoss, der Speicher des Hauses, dem 4. Obergeschoss zugeordnet. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, hatte diese Wohnung mit schriftlichem Mietvertrag vom 19. Februar 1990 mit Wirkung zum 1. März 1990 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens - kurz: Beklagte - vermietet. Nach dem Mietvertrag wurden vermietet 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Korridor und 1 Toilette mit Bad, die Wohnfläche betrug insgesamt 107 qm. Die Miete betrug im Jahr 2002 525,-- €. Nach § 9 Ziffer 4 des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beklagten nutzten seit Beginn des Mietverhältnisses eine außerhalb der Wohnung gelegene Eingangsdiele sowie den Speicher zum Wäschewaschen und -trocknen, Aufbewahren von Getränkekisten, Möbeln usw. Darüber hinaus hielten die Beklagten in der Wohnung sechs Chinchillas. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 forderte die Antragstellerin die Beklagten auf, die Raumnutzung auf den gemieteten Teil des 4. Obergeschosses zu beschränken sowie Eingangsdiele und Speicher zu räumen. In diesem Schreiben wies die Antragstellerin des weiteren darauf hin, dass es sich bei dem Mietverhältnis der Beklagten um ein vom Arbeitgeber der Beklagten zu 1 subventioniertes Mietverhältnis handele. Sie beabsichtige, den Mietpreis der ortsüblichen Vergleichsmiete anzupassen. Ferner forderte die Antragstellerin die Entfernung der Tiere aus der Wohnung, da die Tierhaltung ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung erfolgt sei. Nachdem die Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerten, erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. April 2002 Klage bei dem Amtsgericht Offenbach - 37 C 124/02 - mit den Anträgen, die Beklagten zur Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses auf insgesamt 759,70 €, zur Einstellung der Tierhaltung in der Wohnung sowie zur Zahlung einer anteiligen Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Speichers und der Eingangsdiele in Höhe von insgesamt 213,-- € zu verurteilen. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrage 759,70 €. Der im Vergleich hierzu deutlich geringere von den Beklagten zu zahlende Mietzins sei eine Subvention des Arbeitgebers der Beklagten zu 1, stelle damit einen geldwerten Vorteil dar, den sie nicht gewähren müsse. Hinsichtlich der Tierhaltung fehle es an der nach dem Mietvertrag erforderlichen schriftlichen Genehmigung. Für die zusätzliche Nutzung von Räumlichkeiten über die angemieteten Räume hinaus seien die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Das Amtsgericht Offenbach am Main wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2003 ab. Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - und §§ 558a ff. BGB liege nicht vor, weil es an den Voraussetzungen für ein Erhöhungsverfahren dieser Art fehle und die Antragstellerin die Miete um mehr als 40 % des aktuellen Mietzinses erhöhen wolle. Dies verstoße gegen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB. Soweit die Antragstellerin meine, auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 558 BGB für ein normales Mieterhöhungsverlangen verzichten zu dürfen, weil § 558 Abs. 4 BGB zwar nicht direkt, sondern in Analogie anzuwenden sei, gehe diese Auffassung fehl. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie lägen nicht vor. Es sei nicht richtig, dass die Wohnung im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen den Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als Werkswohnung und die angebliche Differenz zwischen tatsächlichem Mietzins und ortsüblicher Vergleichsmiete als Lohnzuwendung der angesehen werden müsse. Dafür, dass es sich um eine Werkswohnung im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei dem Sachverhalt nichts zu entnehmen. Hinsichtlich der Tierhaltung sei zwar zutreffend, dass nach dem Mietvertrag für eine Tierhaltung durch die Beklagten eine schriftliche Zustimmung der Vermieterseite erforderlich gewesen wäre. Jedoch sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehöre und der Mieter solche Tiere ohne Erlaubnis des Vermieters halten dürfe. Eine Formularklausel, wonach jede Tierhaltung von einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde, sei unwirksam. Dies gelte auch für ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot wie das hier vorliegende, wonach jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Soweit es um eine Entschädigung für eine Nutzung von Speicher und Eingangsflur gehe, fehle es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin. Insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des in einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 26. Februar 2002 - 37 C 21/02 - und das berufungsgerichtliche Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. August 2002. Dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin den Beklagten ausweislich einer Bestätigung vom 14. Januar 2002 die Mitbenutzung des Eingangsflures erlaubt habe und außerdem eigens zum Zwecke der Benutzung durch die Beklagten im Speicher einen Wasseranschluss mit Wasseruhr habe verlegen lassen, sei zwischen dieser und den Beklagten eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen worden, dass die Beklagten diese Örtlichkeiten unentgeltlich nutzen dürften. Angesichts dieser Rechtslage habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese Rechtsbeziehung sei untrennbar mit dem Mietverhältnis verknüpft, so dass die Antragstellerin durch den Erwerb des Mietobjekts in Anwendung des § 571 BGB a.F. in diese Rechtsbeziehung eingetreten sei. Dies habe zur Folge, dass auch sie die unentgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten durch die Beklagten dulden müsse, solange das diesbezügliche Rechtsverhältnis nicht beendet sei. Zur Information der Parteien teilte das Gericht ferner seine Auffassung mit, durch die Gestattung der Nutzung der nicht im Mietvertrag genannten Räumlichkeiten sei eine Ausdehnung des Mietverhältnisses auf den Speicher und die Eingangsdiele nicht eingetreten. Bei einer Erweiterung des Mietgegenstandes handele es sich um eine wesentliche Änderung des Mietvertrages, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte. Hierauf komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits indes nicht an, weil aufgrund der Erlaubnis durch die Rechtsvorgängerin jedenfalls ein unentgeltliches Leiheverhältnis begründet worden sei, das die Antragstellerin allenfalls jederzeit kündigen, keinesfalls aber zur Grundlage von Geldforderungen machen könne. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 26. Februar 2002 legte die Antragstellerin Berufung bei dem Landgericht Darmstadt ein. Zur Begründung der Berufung wiederholte und vertiefte die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Handele es sich bezüglich der unentgeltlichen Nutzung der nicht im Mietvertrag genannten Räumlichkeiten um eine Leihe, könne der verliehene Gegenstand jederzeit zurückgefordert werden. Sie habe die Beklagten zur Räumung aufgefordert. Dem seien diese nicht nachgekommen, so dass eine Nutzungsentschädigung bereicherungsrechtlich gerechtfertigt sei. Mit Verfügung vom 9. April 2003 wies das Landgericht Darmstadt darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - zurückzuweisen. Das Berufungsgericht sei nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Kammer sei der Auffassung, dass die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden sei. Das Hinweisschreiben ist unterzeichnet mit "E, Richter am Landgericht". Daraufhin trug die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vertiefend vor. Das Landgericht Darmstadt wies mit Beschluss vom 17. Juli 2003 - 6 S 91/03 - die Berufung zurück. Es nahm auf den Hinweis des Gerichts vom 9. April 2003 und die "überzeugenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil" Bezug. Ergänzend führte das Landgericht aus, dass auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin an der Auffassung der Kammer nichts ändere. Nicht die Kammer, sondern die Antragstellerin gehe fehl, wenn sie annehme, hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäudeteile liege eine Leihe vor. Es handele sich vielmehr um Bestandteile der Mietsache, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt seien. Dies ergebe eine Auslegung des Mietvertrages gemäß § 157 BGB. Im Übrigen nehme die Kammer auf die Kommentierung in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., §§ 535, 536 Rn. 21 ff., Bezug. Nach dem Rubrum wurde der Beschluss durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht E und den Richter B gefasst. Maschinenschriftlich finden sich am Ende des Beschlusses folgende Namen: H, E und P. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt ging der Antragstellerin am 22. August 2003 zu. Mit Schreiben vom 29. August 2003 erhob die Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2003 Gegenvorstellung bzw. Rüge gemäß § 321a ZPO. Ob und wie das Landgericht hierüber entschieden hat, hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Am 22. September 2003 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot, eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Begründung des Beschlusses vom 17. Juli 2003 sei wortgleich mit derjenigen des Beschlusses im Verfahren 6 S 90/03. Die Verwendung einer Begründung aus einem anderen Verfahren stelle einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs dar, weil das Gericht damit nachweise, dass es sich mit der Sache im einzelnen nicht befasst habe. Dem Gericht sei nicht aufgefallen, dass das Amtsgericht Offenbach seine Rechtsansicht geändert habe und nunmehr von einer Leihe bezüglich der Nutzung von Speicher und Eingangsdiele ausgehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsgericht einerseits auf die "überzeugenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil" Bezug nehme und andererseits bezüglich der streitgegenständlichen Räumlichkeiten feststelle, dass keine Leihe vorliege, sondern die Räume vielmehr Bestandteile der Mietsache seien. Eine Begründung für die Zurückweisung der gestellten Anträge sei weder im Hinweis vom 9. April 2003 noch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgt. Aus welchen Gründen sie keinen Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Miete bzw. auf Einstellung der Tierhaltung bzw. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe, sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Damit werde deutlich, dass das Landgericht nicht in der von der Antragstellerin eingelegten Berufung entschieden habe, weil es weder das erstinstanzliche Urteil noch die Schriftsätze der Antragstellerin zur Kenntnis genommen habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sei auch deshalb anzunehmen, weil das Landgericht Darmstadt das Recht offenkundig unrichtig angewendet habe. Die Annahme des Landgerichts Darmstadt, die Beklagten seien zur unentgeltlichen Nutzung des Speichers und der Eingangsdiele berechtigt, habe dazu geführt, dass diese Gebäudeteile nicht renoviert, saniert oder umgebaut werden durften und dass insoweit auch keine Kündigung möglich sei. Dies führe zu einem Verstoß gegen die Eigentumsrechte der Antragstellerin. Dadurch, dass der Beschluss keine Gründe enthalte, sei auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Eine Begründung sei in § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei ferner darin zu sehen, dass die Richter, die an der Beschlussfassung teilgenommen hätten, den Beschluss nicht unterzeichnet hätten. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17.07.2003 - 6 S 91/03 - das Gleichheitsgrundrecht der Antragstellerin aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen in dessen Ausprägung als Willkürverbot und das Grundrecht auf Menschenwürde in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot in dessen Ausprägung als Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, 2. diese Entscheidung für kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Darmstadt zurückzuverweisen, 3. hilfsweise für den Fall, dass der Hessische Staatsgerichtshof zu der Auffassung gelangt, die Grundrechtsklage sei deshalb unzulässig, weil in einem entscheidungserheblichen Umfang nicht die Auslegung von Verfahrensrecht, sondern von materiellem Recht des Bundes zur Überprüfung gestellt worden sei, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 3 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. II. Landesregierung, Landesanwaltschaft und die Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Grundrechtskläger deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (StGH, Beschluss vom 08.11.2000 - P.St. 1329 -, StAnz. 2000, S. 3986), d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. 1. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Antragstellerin nicht plausibel dargetan. Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735). Die Gerichte sind indessen nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Allein das Schweigen der Entscheidungsgründe erlaubt noch nicht die Feststellung, das Gericht habe Parteivortrag entweder schon gar nicht aufgenommen oder doch jedenfalls nicht berücksichtigt. Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 3413). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unsubstantiiert. In dem Sonderfall, dass der Rechtsstandspunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.; Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, StAnz. 2003, S. 923). Die Antragstellerin rügt eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Das Landgericht Darmstadt habe seinen Zurückweisungsbeschluss ebenso begründet wie einen Zurückweisungsbeschluss in einem Parallelverfahren, an dem die Antragstellerin als Klägerin beteiligt gewesen sei. Weder das gerichtliche Hinweisschreiben vom 9. April 2003 noch der angefochtene Zurückweisungsbeschluss enthielten eine Begründung, weshalb die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss einerseits auf die von ihm als überzeugend bezeichneten Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils verweise, andererseits aber entgegen dem Amtsgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäudeteile keine Leihe, sondern Miete annehme. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit jedoch nicht plausibel dargelegt. Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. In dem Hinweisschreiben vom 9. April 2003 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukomme noch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere. Die von dem Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung sei auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. In dem nun angefochtenen Zurückweisungsbeschluss hat das Landgericht Darmstadt wiederum ausdrücklich auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen und weiter darauf hingewiesen, die Antragstellerin gehe fehl, wenn sie annehme, hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäudeteile liege ein Leiheverhältnis vor. Es ist anerkannt, dass der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Fehlerfreiheit der angefochtenen Entscheidung zur Begründung auf die Urteilsgründe Bezug nehmen darf (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 522 Rdnr. 20; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 522 Rdnr. 20). Von dieser Möglichkeit hat das Landgericht Darmstadt im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bereits das Amtsgericht Offenbach hat sich in dem Urteil vom 26. Februar 2003 eingehend mit sämtlichen Argumenten der Antragstellerin auseinander gesetzt. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages, so dass das Landgericht Darmstadt durch die Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach sich ebenfalls mit den Ausführungen der Antragstellerin befasst hat. Soweit das Amtsgericht Offenbach dagegen bezüglich der Eingangsdiele und des Speichers ein Leiheverhältnis angenommen hat, ist das Landgericht Darmstadt dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat statt dessen Miete angenommen. Zwar stellt der Beschluss des Landgerichts entgegen dem vorangegangenen Hinweisschreiben und dem übrigen Beschlusstext fest, dass die Nutzung von Eingangsflur und Speicher eine Miete, nicht eine Leihe darstelle. Darauf kam es dem Amtsgericht Offenbach und dem Landgericht Darmstadt für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht an. Das Amtsgericht Offenbach und durch die Bezugnahme auch das Landgericht Darmstadt haben zur Begründung, dass ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht besteht, darauf abgestellt, dass die Nutzung untrennbar mit dem Mietverhältnis verknüpft sei, so dass die Antragstellerin durch den Erwerb des Mietobjektes in Anwendung des § 571 BGB a.F. in diese Rechtsbeziehungen eingetreten sei mit der Folge, dass auch sie die unentgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten durch die Begünstigten dulden müsse, solange das diesbezügliche Rechtsverhältnis nicht beendet sei. Lediglich zur Information hat das Amtsgericht Offenbach im Urteil vom 26. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass bezüglich der streitgegenständlichen Räumlichkeiten ein unentgeltliches Leihverhältnis begründet worden sei, das die Antragstellerin allenfalls jederzeit kündigen, aber nicht zur Grundlage von Geldforderungen machen könne. Entscheidungserheblich waren diese Erwägungen für das Amtsgericht indes nicht. Nicht plausibel ist auch die Behauptung, das Landgericht Darmstadt habe das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil der Zurückweisungsbeschluss ebenso begründet worden sei wie der Zurückweisungsbeschluss desselben Gerichts in einem Parallelverfahren, an dem die Antragstellerin als Klägerin beteiligt gewesen sei. Die Gerichte sind weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich daran gehindert, ihre Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahren wortgleich zu begründen, wenn sich insoweit dieselben Sach- und Rechtsfragen stellen. Ebenso verhält es sich in den Verfahren, die den Zurückweisungsbeschlüssen des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2003 und vom 30. Mai 2003 zugrunde lagen. In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob der Antragstellerin ein Entgelt für die Nutzung von nicht im Mietvertrag genannten Räumlichkeiten zusteht. Insoweit stellten sich dieselben Sach- und Rechtsfragen. Im Übrigen wird im Zurückweisungsbeschluss vom 17. Juli 2003 auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme ist im Zurückweisungsbeschluss vom 30. Mai 2003 nicht erfolgt. Insoweit sind die Begründungen der Zurückweisungsbeschlüsse nicht deckungsgleich. Auf die Frage, ob - wie von der Antragstellerin unter Hinweis auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (- 1 BvR 496/00 -, NJW 2004, S. 3551) behauptet - jede offenkundig unrichtige Rechtsanwendung stets einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, kommt es nicht an. Denn die Antragstellerin hat lediglich behauptet, die Annahme des Landgerichts Darmstadt, bezüglich der Nutzung von Speicher und Eingangsdiele liege Miete vor, sei offenkundig unrichtig. Begründet hat sie diese Behauptung indes nicht. Ihr Verweis auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht den Substantiierungsanforderungen an eine Grundrechtsklage. 2. Auch eine mögliche Verletzung des Willkürverbots hat die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG genügenden Weise dargetan. Die Antragstellerin stützt die Rüge der Verletzung des Willkürverbots durch den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt auf dieselben Ausführungen und Erwägungen, mit denen sie die Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet hatte. Weiteren den Willkürvorwurf rechtfertigenden Sach- oder Rechtsvortrag enthält die Grundrechtsklage nicht. Wurde, wie oben dargelegt, die Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht plausibel gemacht, kann nichts anderes für die gleichzeitig erhobene und in gleicher Weise begründete Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot gelten. 3. Die Antragstellerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Zur Begründung wird angeführt, zum einen wiederhole der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2003 die Gründe seines Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Mai 2003, und zum anderen hätten diejenigen Richter, die an der Fassung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses mitgewirkt hätten, diesen nicht unterzeichnet. Die Grundrechtsklage ist auch insoweit unzulässig. Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip der Hessischen Verfassung können mit der Grundrechtsklage nicht isoliert geltend gemacht werden. Zulässig ist nur die Rüge von Grundrechtsverletzungen. Das Rechtsstaatsprinzip schließt nicht aus, dass ein Gericht eine Entscheidung in derselben Weise begründet wie eine Entscheidung in einem anderen Verfahren; insoweit wird auf die Ausführungen zum Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Im Übrigen vermag der Hinweis auf den Unterschied zwischen den Unterschriften im Beschluss des Landgerichts und der Bezeichnung der am Beschluss beteiligten Richter im Rubrum für sich allein einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht zu begründen. Denn die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der Beschluss unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zustande gekommen sei. 4. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 45 HV hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass ihr aufgrund der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt und aufgrund anderer gerichtlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen verwehrt sei, die von den Beklagten außerhalb der Wohnung genutzten Räumlichkeiten zu renovieren, zu sanieren oder umzubauen oder insoweit zu kündigen. Eine auch nur ansatzweise substantiierte Begründung für diese Behauptung ist der Grundrechtsklage indes nicht zu entnehmen. 5. Die Frage, ob die Subsidiarität der Grundrechtsklage die Erhebung der Gehörsrüge analog § 321a ZPO gebietet, kann hier offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Grundrechtsklage gegen die mit der Gehörsrüge angegriffene gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, wenn - wie im hier vorliegenden Fall - mit der Grundrechtsklage im wesentlichen dieselben Verfassungsverstöße geltend gemacht werden wie mit der Gehörsrüge, dem Staatsgerichtshof aber nicht mitgeteilt wird, wie über die Gehörsrüge entschieden worden ist. 6. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung über die Grundrechtsklage nicht auf der Beantwortung der umstrittenen Frage beruht, ob die Landesverfassungsgerichte befugt sind, die Anwendung materiellen Bundesrechts am Maßstab des Landesverfassungsrechts zu überprüfen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.