Beschluss
P.St. 1948
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2004:0811.P.ST.1948.0A
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Leitsätze
Unter dem Begriff der "Sache" im Sinne von § 17 Abs. 1 StGHG ist in allen Fällen des Absatzes 1 der Sachverhalt, der für das Verfassungsgericht die Grundlage seiner Entscheidung bildet, zusammen mit dem Verfahren, das sich auf die rechtliche Klärung des Begehrens richtet, zu verstehen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter dem Begriff der "Sache" im Sinne von § 17 Abs. 1 StGHG ist in allen Fällen des Absatzes 1 der Sachverhalt, der für das Verfassungsgericht die Grundlage seiner Entscheidung bildet, zusammen mit dem Verfahren, das sich auf die rechtliche Klärung des Begehrens richtet, zu verstehen. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q wird zurückgewiesen. A I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen verschiedene Entscheidungen in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. In der Grundrechtsklageschrift vom 5. März 2004 haben die Antragsteller das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung nehmen sie unter anderem Bezug auf einen von Herrn Q in seiner Eigenschaft als Richter am VG unterschriebenen Vermerk vom 3. April 2003 in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht R. Der Vermerk trägt die Aktenzeichen: 1 G 512/97, 1 G 514/97, 1 G 420/99, 1 G 119/00 und 1 G 120/00. In diesem Vermerk ist unter anderem ausgeführt: "Ich halte eine Entscheidung über die hier vorliegenden rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuche die Kammer für zuständig, der der abgelehnte Richter angehört." Die weiteren Mitglieder der 3. Kammer haben ausweislich ihres Handzeichens hiervon Kenntnis genommen. Ein weiterer Vermerk vom 4. April 2003 lautet unter anderem: "Nach Beratung vom 3. April 2003 hält die 3. Kammer das Ablehnungsgesuch gegen Richter am VG Q für rechtsmissbräuchlich". Diese Ziffer 1 des Vermerks vom 4. April 2003 ist von den drei Richtern der 3. Kammer handschriftlich unterzeichnet. Diese "Handhabung" der Ablehnungsgesuche durch das Mitglied des Staatsgerichtshofes Q begründe die Besorgnis der Befangenheit. Darüber hinaus dürfte das Mitglied auch gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - an einer Mitwirkung bei der Entscheidung über die Grundrechtsklage gehindert sein. Ziffer 1 des Vermerks vom 3. April 2003 beziehe sich auch auf ein Ablehnungsgesuch gegenüber der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das maßgeblich durch die Umstände begründet worden sei, mit denen die Ablehnungsgesuche begründet worden seien, zu denen die nunmehr angefochtenen Beschlüsse der 7. Kammer ergangen seien. Mit der allgemeinen und ohne Einschränkungen erfolgten Verlautbarung eines umfassenden Rechtsmissbrauchs habe das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q seine richterliche Zuständigkeit als Berichterstatter für Ablehnungsgesuche überschritten. Mit der Bewertung auch des Ablehnungsgesuchs gegenüber den Richtern der 7. Kammer habe er zwangsläufig auch die im vorliegenden Grundrechtsklageverfahren unter anderem zu beurteilende Frage beantwortet, ob die Ablehnungsgesuche gegen die Richter der 7. Kammer rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Nach dem Verständnis der Antragsteller bestehe Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 3 StGHG gerade darin, dass kein Richter an Entscheidungen mitwirken solle, der dabei faktisch über die Richtigkeit einer eigenen Entscheidung befinden müsse. Das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q habe seine Kompetenzen überschritten, indem er faktisch als Einzelrichter sowohl in eigener Sache als auch über die Zuständigkeit der 3. Kammer hinaus ohne jede Begründung den Rechtsmissbrauch festgestellt habe. Bei Ziffer 1 des Vermerks vom 3. April 2003 handele es sich nicht um einen Entscheidungsvorschlag für die Kammer, sondern um eine Entscheidung durch das Mitglied am Staatsgerichtshof Q, der von den Kollegen lediglich zur Kenntnis genommen worden sei. Der zeitliche Ablauf mache deutlich, dass vorliegend "kurzer Prozess" mit den Rechtsschutzgesuchen der Antragsteller gemacht worden sei. Allein aus der kurzfristigen Entscheidung lasse sich für einen Dritten schließen, dass nicht unvoreingenommen, sondern aus nicht sachbezogenen Gründen zu Lasten der Antragsteller geurteilt worden sei. Gerade auch aus der dienstlichen Erklärung des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Q ergäben sich weitere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründeten. So werde insbesondere nicht dargelegt, warum das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q einen Ablehnungsgrund nicht zu erkennen vermöge. II. Das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q hat am 25. Mai 2004 eine dienstliche Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch der Antragsteller abgegeben, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. III. Die Landesregierung und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q ist nicht begründet. I. Das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q ist nicht schon kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 StGHG ist ein Mitglied des Staatsgerichtshofs von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden ist. Unter dem Begriff der "Sache" ist dabei in allen Fällen des Absatzes 1 der genannten Vorschrift der Sachverhalt, der für das Verfassungsgericht die Grundlage seiner Entscheidung bildet, zusammen mit dem Verfahren, das sich auf die rechtliche Klärung des Begehrens richtet, zu verstehen. Der Begriff "dieselbe Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Es genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu einem Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 StGHG kann vielmehr nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst - dazu gehören auch Tätigkeiten vorbereitender Art - oder in dem diesem unmittelbar vorangegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. zu dem wortgleichen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfG, Beschluss vom 02.01.1978 - 2 BvR 33/77 -, BVerfGE 47, S. 105, 108; vgl. auch den von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 19.01.2004 - 2 BvF 1/98 -; siehe auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 17 Rdnrn. 3, 8). Eine Befassung mit "derselben" Sache kann bei der gebotenen strikt verfahrensbezogenen Auslegung vorliegend nicht angenommen werden. Der Vermerk des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Q vom 3. April 2003 bezieht sich nach den aufgeführten Aktenzeichen auf Verfahren der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, in denen die Antragsteller die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten. Nach Ablehnung der Berufsrichter der nach Ziffer III.1. des Geschäftsverteilungsplanes für das Verwaltungsgericht Wiesbaden in der Fassung vom 11. Dezember 2001 zuständigen 7. Kammer des Gerichts waren in weiterer Folge Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts sowie der 3. Kammer - hier auch das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q - mit den Verfahren befasst. Indes kann diese "Kette" von Ablehnungsgesuchen nichts an dem Umstand ändern, dass die den Vermerk betreffenden Verfahren einen anderen Streitgegenstand (gebührenrechtlicher Art) haben als die mit der vorliegenden Grundrechtsklage angegriffenen Entscheidungen in den Verfahren der 7. Kammer (straßenrechtlicher Art) und somit weder in inhaltlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als identisch anzusehen sind. Ein Richter, der in einem Parallelverfahren eine Entscheidung über die rechtlich gleichen Streitfragen gefällt hat, ist nicht ausgeschlossen (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: September 2003, § 18 Anm. 5). II. Die von den Antragstellern aufgezeigten Umstände geben auch keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Q zu zweifeln. Nach § 18 Abs. 1 StGHG kann ein Mitglied des Staatsgerichtshofs von den am Verfahren Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt dabei einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist entscheidend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 06.07.1999 - 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99 -, BVerfGE 101, S. 46, 50 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches maßgeblich darauf, dass das Mitglied des Staatsgerichtshofs Q in einem Verfahren die Rechtsansicht vertreten hat, die Ablehnungsgesuche der Antragsteller seien rechtsmissbräuchlich. Einem Richter gegenüber besteht nicht schon deshalb die Besorgnis der Befangenheit, weil er sich bereits früher in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Das gilt, selbst wenn er eine bestimmte Rechtsprechung ständig vertritt, für ein Verfahren, das gerade auf eine Änderung dieser Rechtsprechung abzielt. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.1988 - 2 BvR 602, 974/83 -, BVerfGE 78, S. 331, 337 ). Ohne Hinzutreten besonderer Umstände scheidet damit eine frühere, nicht auf das Verfahren bezogene amtliche Tätigkeit als Befangenheitsgrund aus (vgl. Günther, a.a.O., § 18 Rdnr. 3). Allein die Auffassung des Mitglieds des Staatsgerichtshofes, die das Verfahren der 1. Kammer betreffenden Ablehnungsgesuche seien rechtsmissbräuchlich, ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen. Soweit die Antragsteller diesbezüglich behaupten, der Vermerk beziehe sich auch auf Ablehnungsgesuche gegen Richter der 7. Kammer, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass von der im Vermerk vom 3. April 2003 gewählten Formulierung pauschal alle nacheinander gestellten Ablehnungsgesuche der Antragsteller erfasst sein sollten, haben die Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Ein Anhaltspunkt für eine fehlende Unvoreingenommenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass die dienstliche Erklärung des Mitglieds des Staatsgerichtshofes vom 25. Mai 2004 keine Erläuterung enthält, warum ein Ablehnungsgrund nicht gesehen werde. Die dienstliche Erklärung wurde in Bezug auf das in der Grundrechtsklageschrift geäußerte Befangenheitsgesuch abgegeben. Dieses war zum damaligen Zeitpunkt lediglich pauschal unter Hinweis auf den Vermerk des Mitglieds des Staatsgerichtshofs vom 3. April 2003 begründet. Einzelne Anhaltspunkte, aus denen sich eine Besorgnis der Befangenheit hätte ergeben können, hatten die Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen. Es ist auch nicht substantiiert dargetan, warum die nach Ansicht der Antragsteller unzureichende Begründung dazu führen sollte, dass nunmehr Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Q vorliegen sollten. Dafür, dass - wie die Antragsteller behaupten - kurzer Prozess gemacht worden sei, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Diesbezüglich belassen es die Antragsteller lediglich bei einer pauschalen Darlegung einer zeitlichen Abfolge und ziehen hieraus die durch keinerlei Anhaltspunkte gestützte Vermutung, die Mitglieder der 3. Kammer hätten sich nicht umfassend mit ihren Argumenten auseinander gesetzt.