Beschluss
P.St. 1791
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2003:0311.P.ST.1791.0A
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Leitsätze
1. Das Substantiierungserfordernis des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger einen Sachvortrag, der aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlich ist.
Dazu muss der Antragsteller einerseits die angegriffene Entscheidung entweder vorlegen oder aber zumindest ihren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergeben. Soweit es zum Verständnis der Entscheidung erforderlich ist, muss er darüber hinaus den Gegenstand des Ausgangsverfahrens schildern.
Zum anderen muss der Antragsteller deutlich machen, welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts die gerügte Grundrechtsverletzung bewirkt haben soll
2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das der Hessischen Verfassung innewohnt, in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet es, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Das angerufene Gericht verpflichtet es, seiner Entscheidung nur Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und diese Äußerungen bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. In der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung hat sich dies niederzuschlagen, soweit einfachgesetzlich eine Begründung der Entscheidung vorgesehen ist. Dann genügt es jedoch, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt.
4. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt.
5. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankert. Er sichert die Neutralität und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Substantiierungserfordernis des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger einen Sachvortrag, der aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlich ist. Dazu muss der Antragsteller einerseits die angegriffene Entscheidung entweder vorlegen oder aber zumindest ihren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergeben. Soweit es zum Verständnis der Entscheidung erforderlich ist, muss er darüber hinaus den Gegenstand des Ausgangsverfahrens schildern. Zum anderen muss der Antragsteller deutlich machen, welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts die gerügte Grundrechtsverletzung bewirkt haben soll 2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das der Hessischen Verfassung innewohnt, in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet es, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Das angerufene Gericht verpflichtet es, seiner Entscheidung nur Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und diese Äußerungen bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen. 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. In der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung hat sich dies niederzuschlagen, soweit einfachgesetzlich eine Begründung der Entscheidung vorgesehen ist. Dann genügt es jedoch, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt. 4. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt. 5. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankert. Er sichert die Neutralität und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt. A Der Antragsteller wendet sich mit der am 23. August 2002 erhobenen Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt in einer mietrechtlichen Streitigkeit, ihm zugestellt am 23. Juli 2002. Der Antragsteller schloss als Vermieter nach Streitigkeiten über Mietrückstände mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens als Mietern - im Folgenden: Beklagte - vor dem Amtsgericht Darmstadt einen Prozessvergleich. Auf seinen Antrag, den Rechtsstreit wegen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs fortzusetzen, stellte das Amtsgericht Darmstadt mit Urteil vom 14. November 2001, das der Antragsteller nicht vorgelegt hat, rechtskräftig fest, dass der Vergleich wirksam und das Verfahren daher beendet sei. Mit einer weiteren Klage machte der Antragsteller gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Mietzins, Nebenkosten und Schadensersatz geltend. Das Amtsgericht Darmstadt gab der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2000 - 308 C 70/00 (308) - teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Der Anspruch auf Zahlung der Miete für Dezember 1999 sei zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich eines Teilbetrages sei allerdings nach einer Zahlung der Beklagten Erledigung eingetreten. Die Beklagten hätten die Zahlung zwar mit dem Verwendungszweck "April 2000" gekennzeichnet. Der Antragsteller habe aber nicht annehmen können, die Beklagten hätten eine Nutzungsentschädigung für April 2000 zahlen wollen. Zum einen hätten die Beklagten das Mietverhältnis zum Ende Februar 2000 gekündigt und die Wohnung verlassen. Zum anderen hätten sie auch für März keine Zahlung erbracht. Für einen objektiven Zahlungsempfänger wäre mithin erkennbar gewesen, dass die Zweckbestimmung so nicht gemeint war. Die Beklagten könnten daher, wie geschehen, eine entsprechende Verrechnung mit der Dezembermiete noch im Prozess vornehmen. Die Beklagten schuldeten auch nicht die vom Kläger ebenfalls verlangte Miete für den Monat März 2000. Denn sie hätten das Mietverhältnis aufgrund der im Prozessvergleich vor dem Amtsgericht Darmstadt vereinbarten zweimonatigen Kündigungsfrist wirksam zum Ende Februar 2000 gekündigt. Der Prozessvergleich vor dem Amtsgericht Darmstadt sei nicht durch Rücktritt gemäß § 326 BGB wegen Zahlungsverzugs aufgelöst. Vom Prozessvergleich als einer prozessualen Handlung, die zu einem Vollstreckungstitel führe, könne der Antragsteller erst dann zurücktreten, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden sei. Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts begehrte der Antragsteller zuletzt die Restmiete für Dezember 1999, Miete für März 2000, Nebenkosten für Januar und Februar 2000, Schadensersatz für Sachschäden sowie Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Den Prozesskostenhilfeantrag, den der Antragsteller mit der Berufung eingereicht hatte, wies das Landgericht Darmstadt mit der Begründung zurück, er sei in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Im Übrigen seien Erfolgsaussichten nur hinsichtlich eines geringen Teilbetrages gegeben. Das gelte zunächst für alle Mietansprüche für die Zeit nach Februar 2000. Dabei könne offen bleiben, wann die Wohnung durch die Beklagten gekündigt worden sei. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 23. Januar 2000 selbst mitgeteilt, dass er die Wohnung ab 1. März 2000 weiter vermietet habe. Darin liege die Zustimmung zur Kündigung der Beklagten zum 29. Februar 2000. Unbeachtlich sei demgegenüber der Prozessvortrag des Antragstellers, die Weitervermietung sei mangels Besichtigungsmöglichkeit gescheitert. Das sei widersprüchlich und unsubstantiiert, da er zunächst vorgetragen habe, die Weitervermietung sei an der Farbe der Holzdecken gescheitert. Wegen des Vergleichs, dessen Wirksamkeit rechtskräftig festgestellt worden sei, bestünden bezüglich der weiteren Mietforderung und für Ersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit Urteil vom 17. Juli 2002 - 25 S 317/2000 - änderte das Landgericht Darmstadt sodann das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt ab, verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner nur noch zur Zahlung von € 11,50 und wies die Klage im Übrigen ab. Der Antragsteller habe nur Anspruch auf Ersatz eines fehlenden Lampenschirms und eines Überlaufstopfens, deren Wert die Kammer auf zusammen € 11,50 schätze. Der Antragsteller könne insbesondere nicht Zahlung von Nebenkosten für das Jahr 2000 verlangen: Seine Nebenkostenabrechnung entspreche nicht den mietrechtlichen Anforderungen. Die Angaben zum Zeitraum für das Wassergeld stimmten nicht mit den Angaben im Gebührenbescheid überein. Auch ergebe sich der Zählerstand zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums weder aus dem Gebührenbescheid noch aus der Nebenkostenabrechnung. Dem Antragsteller stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zunächst sei schon fraglich, ob an der Wohnung überhaupt ein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus müsse dem Antragsteller entgegen seinem Bestreiten der Zustand der Wohnung bei Abschluss des Prozessvergleichs bekannt gewesen und somit von dem Vergleich umfasst und damit abgegolten sein. Für den Vortrag der Beklagten, der Antragsteller sei vor Vergleichsschluss mehrfach in der Mietwohnung gewesen und habe den Zustand der Wohnung gekannt, spreche der Wortlaut des Vergleiches. Bis ins Detail sei darin geregelt, welche Gegenstände bzw. Ausstattungen in der Wohnung zu verbleiben hätten. Die Berufung sei auch bezüglich der weiter geltend gemachten Positionen unbegründet. Die Kammer nahm insoweit Bezug auf die Begründung ihres Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller rügt mit seiner Grundrechtsklage gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) sowie der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 20 HV. Als Gehörsverletzung beanstandet er zunächst, das Landgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, er sei am 5. Februar 2000 von dem Prozessvergleich zurückgetreten. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch macht der Antragsteller als Gehörsverstoß geltend, das Landgericht habe Sachvortrag und Beweisanträge in einem Schriftsatz vom 22. April 2002 nicht berücksichtigt, den er allerdings der Grundrechtsklage nicht beigefügt hat. Der Antragsteller sieht schließlich auch einen Gehörsverstoß in der Bezugnahme des Landgerichts auf die Ausführungen im Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe. Schließlich habe das Landgericht wegen seines späteren Rücktritts vom Vergleich sein Schreiben vom 23. Januar 2000 nicht als Zustimmung zur Beendigung des Mietvertrages würdigen dürfen. Wegen des Fortbestandes des Mietverhältnisses im April 2000 hätte die Überweisung am 12. April 2000 mit dem Vermerk „Mietnachzahlung für Monat April 2000" nicht als Teilzahlung der Dezembermiete 1999 gewertet werden dürfen. Bezüglich der Nebenkosten rügt der Antragsteller als Gehörsverletzung, dass das Landgericht die Abrechnung als nicht hinreichend nachvollziehbar bewertet habe. Die Garantie des gesetzlichen Richters sei verletzt, weil am Berufungsurteil eine Richterin auf Probe mitgewirkt habe und während des Verfahrens der Vorsitzende Richter ausgewechselt worden sei. Die jeweilige Kammerzusammensetzung sei willkürlich von der Justizverwaltung geregelt worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2002 - 25 S 317/2000 - den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstößt, 2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Darmstadt zurückzuverweisen. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 22. August 2002 Bezug genommen. II. Landesregierung, Landesanwaltschaft sowie den Beklagten als durch das angegriffene Urteil Begünstigten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht mit der erforderlichen Plausibilität die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Garantie des gesetzlichen Richters. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung derjenigen Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt, die der Antragsteller als beeinträchtigt rügt. Das Substantiierungserfordernis dieser Vorschrift verlangt vom Grundrechtskläger einen Sachvortrag, der aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlich ist. Dazu muss der Antragsteller einerseits die angegriffene Entscheidung entweder vorlegen oder aber zumindest ihren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergeben. Soweit es zum Verständnis der Entscheidung erforderlich ist, muss er darüber hinaus den Gegenstand des Ausgangsverfahrens schildern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. etwa Beschluss vom 13.1.1999 - P.St. 1320 -, StAnz. 1999, S. 522). Zum anderen muss der Antragsteller deutlich machen, welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts die gerügte Grundrechtsverletzung bewirkt haben soll (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 11.9.2001 - P.St. 1375 -, StAnz. 2001, S. 3574, ESVGH 52, 6). Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht mit der erforderlichen Plausibilität aufgezeigt. 1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das der Hessischen Verfassung innewohnt, in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - garantiert. Den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet es, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Das angerufene Gericht verpflichtet es, seiner Entscheidung nur Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und diese Äußerungen bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. In der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung hat sich dies niederzuschlagen, soweit einfachgesetzlich eine Begründung der Entscheidung vorgesehen ist. Dann genügt es jedoch, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 -P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]). Ein Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere kann ein Gericht das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt und es deshalb in den Entscheidungsgründen grundsätzlich auch unerwähnt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt mithin nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 -P.St. 1356 -, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das Vorbringen des Antragstellers zum Rücktritt vom Prozessvergleich konnte das Landgericht für rechtlich unerheblich erachten, ohne seinen Rechtsstandpunkt in den Entscheidungsgründen näher erläutern zu müssen. Hierzu verpflichtet das Gehörsrecht nur in dem Ausnahmefall, in dem der Rechtsstandpunkt des Gerichts vom eindeutigen Wortlaut oder der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.). Einen derartigen Ausnahmefall hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses, auf die im Urteil wegen bestimmter Positionen verwiesen wird, legen vielmehr nahe, dass das Landgericht von einer rechtskräftigen Entscheidung auch über den Fortbestand des Prozessvergleichs ausgegangen ist. Das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. November 2001 hat der Antragsteller indes nicht vorgelegt, so dass der Staatsgerichtshof den Umfang der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht beurteilen kann. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe seinen Sachvortrag und seine Beweisanträge im Schriftsatz vom 22. April 2002 übergangen. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist damit nicht plausibel dargetan. Dazu wäre die Darlegung erforderlich, dass der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung auch beeinflusst haben kann. Der Antragsteller hat jedoch das übergangene Vorbringen und die nicht berücksichtigten Beweisanträge nicht im Einzelnen vorgetragen und insbesondere deren Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dargestellt. In der Grundrechtsklage ist vor allem nicht ausreichend dargetan, zu welchen entscheidungserheblichen Beweistatsachen der Antragsteller jeweils welche konkret bezeichneten Beweismittel angegeben hat. Die Möglichkeit der Gehörsverletzung durch eine Bezugnahme des Landgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf Ausführungen in seinem früheren Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe besteht nicht. Die Bezugnahme auf eine Entscheidung in einem Nebenverfahren in derselben Angelegenheit ist hier durch § 313 Abs. 3 ZPO gedeckt, da der Prozesskostenhilfebeschluss den Parteien bekannt war und die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Für einen Gehörsverstoß bietet die Bezugnahme des Gerichts daher keinen Anhaltspunkt. Die Rüge des Antragstellers, das Landgericht habe nicht von der Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende Februar 2000 ausgehen dürfen, enthält nicht die Behauptung eines möglichen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Antragsteller beanstandet damit lediglich die einfach-rechtliche Würdigung des Gerichts. Aus demselben Grund hat der Antragsteller auch die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch die landgerichtliche Bewertung seiner Nebenkostenabrechnung nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen. Selbst eine fehlerhafte Rechtsanwendung, für die hier ohnehin nichts ersichtlich ist, bildet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. 2. Für einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters fehlt es im Vortrag des Antragstellers an zureichenden Anhaltspunkten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist zwar durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankert. Er sichert die Neutralität und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt. Die gerügte Mitwirkung einer Richterin auf Probe am angegriffenen Berufungsurteil des Landgerichts ist durch § 29 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - sowie § 28 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 59 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - gedeckt. § 29 DRiG legt fest, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe mitwirken darf. Nach § 28 Abs. 1 DRiG erfordert das Tätigwerden eines Richters auf Probe in der Rechtsprechung eine bundesgesetzliche Regelung. Sie wurde für die Landgerichte in § 59 Abs. 3 GVG getroffen. Diese Regelungen sind mit dem Grundgesetz, namentlich der Zuweisung der rechtsprechenden Gewalt an Richter gemäß Art. 92 GG sowie mit der Gewährung ihrer persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar. Sie stehen damit auch nicht im Widerspruch zur Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Richter im Sinne dieser Vorschriften des Grundgesetzes sind zwar grundsätzlich die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter. Zur Heranbildung von Nachwuchs als einem unumgänglichen Bedürfnis der Rechtspflege ist indes die Mitwirkung von Richtern auf Probe verfassungsrechtlich als Ausnahme zulässig (vgl. BVerfGE 4, 331 [345]; 14, 156 [162 f.]). Der Antragsteller hat schließlich auch seine Behauptung nicht substantiiert, die Kammer sei von der Justizverwaltung willkürlich zusammengesetzt worden. Tatsachen, die dies belegen könnten, oder einen greifbaren Anhaltspunkt hierfür hat der Antragsteller nicht benannt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.