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Beschluss

P.St. 1775

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2002:0912.P.ST.1775.0A
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Leitsätze
Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der Prinzipien, die die Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der Prinzipien, die die Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main und die Zurückweisung ihrer gegen den Haftbefehl gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht Frankfurt am Main. Die Gerichtskasse Frankfurt am Main beantragte im Zusammenhang mit der Beitreibung von Gerichtskosten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin bestritt ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Widerspruch vom 27. April 1998. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 wies das Landgericht den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Am 21. März 2000 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main Haftbefehl gegen die Antragstellerin, da diese in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 29. September 1999 bestimmten Termin nicht erschienen war. Das Landgericht Frankfurt am Main hob diesen Haftbefehl mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 auf, da im Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Widerspruch der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Auf Antrag der Gerichtskasse vom 21. November 2000 wurde die Antragstellerin erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 22. Mai 2001 geladen. Mit am 21. Mai 2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 20. Mai 2001 lehnte die Antragstellerin die im Zwangsvollstreckungsverfahren zuständige Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie vertrat die Rechtsauffassung, die Besorgnis der Befangenheit könne auch außerhalb eines Widerspruchs schriftlich geltend gemacht werden, zudem trete im Hinblick auf den Termin 22. Mai 2001 die Wartepflicht des § 47 der Zivilprozessordnung - ZPO - ein. Zum Termin am 22. Mai 2001 erschien die Antragstellerin nicht. Ihr Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2001 als unzulässig verworfen, ihre dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erließ auf Antrag der Gerichtskasse den Haftbefehl vom 22. Februar 2002 - 85 M 51194/98 -. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 16. Mai 2002 sofortige Beschwerde ein. Für den Erlass des Haftbefehls fehle jegliche Grundlage. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ihr Ablehnungsgesuch nicht beschieden gewesen. Das Landgericht Frankfurt am Main habe in einem Beschluss vom 12. September 1991 ausgeführt, dass derjenige, der einen amtierenden Rechtspfleger wegen Befangenheit ablehne, einen Grund habe, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweigern. Zudem würde die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betrieben, gegen deren Ansatz sie bereits mit Erfolg Rechtsbeschwerde eingelegt habe bzw. gegen die noch Rechtsbehelfe anhängig seien. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 4. Juni 2002 - 2-09 T 253/02 - zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der angefochtene Haftbefehl sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO seien gegeben. Am 24. April 2001 sei eine erneute Terminanberaumung auf den 22. Mai 2001 erfolgt. Die Ladung sei der Antragstellerin am 26. April 2001 zugestellt worden. Zu dem Termin sei die Antragstellerin nicht erschienen, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlägen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin mit dem am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die amtierende Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Aufgrund dieses Gesuchs habe zwar ein Handlungsverbot der Rechtspflegerin gemäß § 47 ZPO bestanden, jedoch sei eine entgegen dem Handlungsverbot vorgenommene Amtshandlung nicht unwirksam. Da das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. Juni 2001 als unzulässig verworfen worden sei und die Beschwerde dagegen mit Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen worden sei, sei die Verletzung der Wartepflicht nachträglich geheilt, so dass der Termin am 22. Mai 2001 letztendlich ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Bestand des vollstreckbaren Anspruchs wende, sei dieser Einwand nur beachtlich, soweit er in der Form des § 775 ZPO nachgewiesen werde, was nicht geschehen sei. Gemäß § 7 der Justizbeitreibungsordnung ersetze der Antrag der Gerichtskasse den vollstreckbaren Schuldtitel und dieser sei für das Gericht ausschlaggebend. Die Rechtsbeschwerde sei wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zuzulassen. Gegen den ihr am 10. Juni 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Antragstellerin am 10. Juli 2002 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt Verletzungen des Gleichheitsrechts des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in dessen Ausprägung als Willkürverbot, der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 HV, des Freiheitsrechts aus Art. 5 HV, des in Art. 3 HV grundrechtlich verankerten Gehörsrechts, des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 20 Abs. 1 HV sowie der Eigentumsgarantie des Art. 45 Abs. 1 HV. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt. Die Nichtzulassung belege auch die Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn bei Berücksichtigung der von ihr mitgeteilten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2000 und vom 12. September 1991 sowie eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1977 - 19 T 281/76 -hätte das Landgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Der unter Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte bestätigte Haftbefehl verletze ihre Freiheitsrechte aus Art. 2 HV und Art. 5 HV. Willkürlich, die Handlungsfreiheit und das Gehörsrecht verletzend sei ferner die Anwendung des § 901 ZPO durch das Landgericht. Denn im Termin am 22. Mai 2001 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ihr Ablehnungsgesuch nicht beschieden gewesen, so dass sie dem Termin berechtigt fern geblieben sei. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und eine weitere Gehörsverletzung lägen schließlich darin, dass die angegriffene Entscheidung nicht berücksichtige, dass es um die Beitreibung rechtswidrig überhöhter Gerichtskosten gehe, deren Korrektur lediglich unterblieben sei, weil Gerichte begründete Erinnerungen gegen den Kostenansatz nicht bearbeitet hätten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2002 - 2-09 T 253/02 - gegen das Willkürverbot sowie die Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs und den gesetzlichen Richter verstößt sowie die Eigentumsgarantie und die Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 HV, Art. 5 HV verletzt, 2. diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main sowie den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002- 85 M 51194/98 - für kraftlos zu erklären. II. Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem dem Staatsgerichtshof unterbreiteten Sachverhalt die Möglichkeit einer Verletzung der von der Antragstellerin als beeinträchtigt gerügten Grundrechte nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erforderlichen Plausibilität ergibt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Die Möglichkeit einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des § 901 Satz 1 ZPO durch das Landgericht hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Nach § 901 Satz 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl zu erlassen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach dieser Vorschrift - Antrag des Gläubigers, Bestehen einer Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Nichterscheinen oder grundlose Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung im Termin - hat das Landgericht willkürfrei bejaht. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nämlich nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der Prinzipien, die die Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380). Selbst die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht ohne weiteres willkürlich. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm oder deren Anwendung im konkreten Fall dem Fachgericht verbindlich vorzugeben. Willkür bei der Rechtsanwendung liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1360 -, StAnz. 2000, S. 2501). Für eine solche Rechtsanwendungswillkür des Landgerichts enthält die Grundrechtsklageschrift keinen Anhaltspunkt. Die von der Antragstellerin beanstandete rechtliche Würdigung des Landgerichts, nach der die fehlende Bescheidung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin im Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Mai 2001 dem Erlass des Haftbefehls wegen Nichterscheinens in diesem Termin nicht entgegensteht, weist keine verfassungsrechtlichen Defizite auf. Die vom Landgericht geteilte vorherrschende Auffassung, nach der ein gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßendes Tätigwerden des Abgelehnten nur dann einen beachtlichen Verfahrensverstoß darstellt, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hat, knüpft an § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an (vgl. BayVerfGH, NJW 1982, S. 1746; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1994 - BVerwG 6 B 34.94 -, Buchholz 303 § 47 ZPO Nr. 1; BFH, Urteil vom 17.10.1996 - XI R 13/96 -, Nachweis bei Juris; OLG München, MDR 1993, S. 892; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 47 Rdnr. 5). Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage (nur) statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Hieraus - wie das Landgericht - den Schluss zu ziehen, dass eine nachträgliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs die Verletzung des § 47 ZPO heilt, ist einfachgesetzlich vertretbar und berührt das Willkürverbot nicht. Auch für eine Verletzung des Gehörsrechts und der Freiheitsrechte der Antragstellerin im Zusammenhang mit der fachgerichtlichen Auslegung des § 901 Satz 1 ZPO fehlt damit jeder Anhaltspunkt. Soweit die Antragstellerin die Würdigung ihrer gegen die Vollstreckung vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen durch das Landgericht als Verstöße gegen ihr Gehörsrecht und die Eigentumsgarantie rügt, hat sie die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte gleichfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Ein Verstoß gegen das Gehörsrecht scheidet von vornherein aus, da sich das Landgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit den materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin befasst und damit die Gehörsgewährung sogar dokumentiert hat. Die Möglichkeit einer Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, dass die vom Landgericht vertretene Unbeachtlichkeit der materiell-rechtlichen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren dem - mit der Eigentumsgarantie vereinbaren - Grundsatz der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens entspricht, wonach sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nicht im Zwangsvollstreckungs-, sondern im Erkenntnisverfahren zu prüfen sind (vgl. BVerfGE 28, 1 [8]; BGHZ 110, 319 [322]; Musielak/Lackmann, a.a.O., vor § 704 Rdnr. 14). Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Recht auf den gesetzlichen Richter durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist gleichfalls nicht plausibel. Nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Eine verfassungsrechtlich allein relevante willkürliche oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennende Auslegung und Anwendung dieser einfachgesetzlichen Verfahrensnorm hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2000 und des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1977 belegen bereits nicht die von der Antragstellerin zur Begründung einer Zulassungspflicht behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Denn beide Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage der Heilung eines Verstoßes gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 1991 verhält sich lediglich zur Rechtsfrage, ob ein nicht beschiedenes Befangenheitsgesuch für den im Termin anwesenden Schuldner einen Grund darstellt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweigern. Der Haftbefehl vom 22. Februar 2002, der Gegenstand der mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist, erging, weil die Antragstellerin im Termin nicht erschien. Für Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Freiheitsgrundrechte nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 HV und Art. 5 HV im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde enthält das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.