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Beschluss

P.St. 1365

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2002:0620.P.ST.1365.0A
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen das ihm am 5. Dezember 1998 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Eschwege (2 C 672/98). Mit diesem Urteil wurde eine Klage des Antragstellers auf Schadensersatz als unzulässig abgewiesen, weil er einen Teil des Anspruchs bereits mit einer früheren Klage geltend gemacht hatte und das Amtsgericht über diese Klage rechtskräftig entschieden hatte. Nach den Gründen des angegriffenen Urteils stand die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zulässigkeit der einen weiteren Teilbetrag betreffenden Klage entgegen. Der Antragsteller macht geltend, dass er durch das angegriffene Urteil in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verletzt sei, weil das Gericht seinen Hinweis darauf, dass dessen Rechtsauffassung der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht entspreche, unbeachtet gelassen habe. Er hält die Entscheidung außerdem für willkürlich und sieht sich dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 1 HV verletzt. II. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt vom Antragsteller über die Erschöpfung des Rechtswegs im eigentlichen Sinne hinaus, sämtliche ihm beiden Fachgerichten zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Fehlende Rechtswegerschöpfung bzw. der Grundsatz der Subsidiarität stehen der Zulässigkeit der Grundrechtsklage dabei nicht nur entgegen, wenn der Grundrechtskläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundrechtsklage von fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten noch Gebrauch machen kann, sondern auch dann, wenn diese wegen Formmangels, Fristversäumnis oder aus anderen formalen Gründen von den Fachgerichten zurückgewiesen worden sind oder bei Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt zurückgewiesen werden würden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 12.06.1991 - P.St 1108-, StAnz.1991, S. 2654). Der Antragsteller hat es versäumt, gegen die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege Berufung analog § 513 Abs. 2 ZPO a.F. einzulegen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege, die einen Streitwert von DM 428,37 betrifft, ist ohne mündliche Verhandlung im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO a.F. ergangen. Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozessordnung sah allerdings keinen Rechtsbehelf gegen ein solches Urteil vor. Namentlich schied die Berufung aus, da sie nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. unzulässig war, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,-- DM nicht überstieg. Zur bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung wurde von der vorherrschenden Meinung jedoch die Auffassung vertreten, dass die Berufung ohne Rücksicht auf die Berufungssumme in entsprechender Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig war, wenn das Amtsgericht bei der Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO a F. gegen das Gehörsrecht verstoßen hatte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 56. Aufl. 1998, § 495a Rdnr.30; Zöller, ZP0, 20. Aufl. 1997, § 495a Rdnr. 11; Thomas/Putzo, ZP0, 20. Aufl. 1997, § 495a Rdnr.2). Das Bundesverfassungsgericht nahm deshalb Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO a.F. ergangene amtsgerichtliche Urteile nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96 -, NJW 1997, 1301; Beschluss vom 08.01.1997 -2 BvR 2426/96 -, NJW 1997, 1228). Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht jeweils aus, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes in Gestalt der Berufungseinlegung nicht ausgeschöpft habe. Über diese rechtliche Situation ist der Antragsteller zudem mit einem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 14.September 1998 im Verfahren P.St. 1304 informiert worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.