Beschluss
P.St. 1756
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2002:0619.P.ST.1756.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller, der eine zeitige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B... verbüßt, wendet sich dagegen, dass die Justizvollzugsanstalt B... ihm nicht die Vollzugslockerungen gewährt, die die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen in einem Beschluss vom 28. März 2002-2. StVK 1439/01 und 2.StVK 1440/01-, mit dem die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bis zum 30. Juni 2002 zurückgestellt wurde, in den Gründen der Entscheidung angeordnet hat. Das Landgericht Gießen führte in den Gründen dieser Entscheidung aus, über die Erprobung, ob der Antragsteller sich künftig straffrei halten werde, könne derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht abschließend entschieden werden. Der Vollzugsplan des Antragstellers vom 19. Dezember 2000, der bestimmte Vollzugslockerungen vorgesehen habe, sei wegen zweier Vorfälle ausgesetzt worden, zu denen eine Entscheidung des Gerichts noch ausstehe. Der Gutachter Dr. B... habe diese Vorfälle in seinem Gutachten vom 30. März 2001 als erwiesen unterstellt und eine 12-monatige Versagung jeglicher Lockerungen angeraten, worauf sich die Justizvollzugsanstalt B... berufe. Die Strafvollstreckungskammer vertrat hierzu die Auffassung, die fraglichen Vorfälle seien - die Darstellung der Justizvollzugsanstalt als richtig unterstellt und ungeachtet der dazu noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts - jedenfalls von so niedriger Eingriffsschwelle, dass sie die Versagung von Lockerungen und die Aussetzung des Vollzugsplans von mittlerweile einem Jahr nicht mehr zu tragen vermöchten. Das Gericht ordnete in der Begründung des Beschlusses an, dem Antragsteller seien für den Monat April 2002 zwei begleitete Tagesausgänge, für den Monat Mai 2002 zwei unbegleitete Tagesausgänge und für den Monat Juni 2002 zwei oder drei Beurlaubungen aus der Haft, jeweils unter Berücksichtigung der beanstandungsfreien Durchführung der vorangegangenen Lockerung, zu gewähren. Diese Maßnahmen entsprächen dem Vollzugsplan und ermöglichten dem Gericht eine zeitnahe Überprüfung des Verhaltens des Verurteilten in Freiheit zur Vorbereitung der Entlassung unter der besonderen Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Die Justizvollzugsanstalt B... weigerte sich mit Schreiben vom 24. April 2002 dieser Anordnung nachzukommen und verwies dazu darauf, dass der Antragsteller die Vollzugsplanung in einem Verfahren nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - überprüfen lasse und die Fortschreibung des Vollzugsplans nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens erfolge. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 hat der Antragsteller am 21 .Mai 2002 Grundrechtsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, die im Beschluss des Landgerichts Gießen vom 28. März 2002 angeordneten Vollzugslockerungen umzusetzen. Er trägt vor, es verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art.3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -, wenn sich die Justizvollzugsanstalt B... weigere, die gerichtlichen Anordnungen umzusetzen. Seine bedingte Strafentlassung werde durch das Verhalten der Justizvollzugsanstalt B... de facto unmöglich gemacht. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden für ihn nicht. Die Justizvollzugsanstalt B... verstoße gegen das Gewaltenteilungsprinzip, indem sie die gegen sie ergangenen Anordnungen missachte. Der Antragsteller beantragt, den Hessischen Minister der Justiz zu verpflichten den Leiter der Justizvollzugsanstalt B... anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 28. März 2002 in vollem Umfang umzusetzen. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt habe. Die Vollzugsbehörden seien durch die Anordnungen des Landgerichts Gießen im Beschluss vom 28. März 2002 nicht wirksam verpflichtet worden, da das Gericht dazu nicht befugt gewesen sei. Die Strafvollstreckungskammer überschreite in den Gründen der Entscheidung ihre Kompetenzen, da sie im Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO nicht befugt sei, der Vollzugsbehörde Anweisungen über die Art und Weise des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu geben. Die Gestaltung des Vollzugs sei Sache der Vollzugsbehörden. Die Anfechtung von Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs unterliege allein den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes. Die Landesanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Soweit der Antragsteller eine Verletzung seiner Grundrechte durch Nichtbefolgung der "Anordnungen" der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen in deren Beschluss vom 28. März 2002 geltend macht, genügt die Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Handeln der öffentlichen Gewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Allein dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt B... den von der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen in ihrem Beschluss vom 28. März 2002 ausgesprochenen "Anordnungen" über Vollzugslockerungen nicht folgte, kann der Antragsteller deshalb nicht in Grundrechten der Hessischen Verfassung, die den von ihm genannten Grundrechten des Grundgesetzes entsprechen, verletzt worden sein, weil durch diesen im Verfahren über eine Aussetzung des Strafrestes ergangenen Beschluss keine die Justizvollzugsanstalt unmittelbar bindende Entscheidung über zu gewährende Vollzugslockerungen getroffen wurde. Gegen eine unmittelbare Bindung der Justizvollzugsanstalt an die auf die Vornahme von Vollzugslockerungen gerichteten "Anordnungen" der Strafvollstreckungskammer spricht schon der Umstand, dass die Kammer im Tenor ihres Beschlusses lediglich die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zunächst bis zum 30. Juni 2002 zurückstellte und damit das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt aussetzte. Die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Vornahme von Vollzugslockerungen wurde nicht in dem für die Bindungswirkung des Beschlusses grundsätzlich maßgeblichen Entscheidungstenor, sondern nur in den Gründen des Beschlusses zum Ausdruck gebracht. Einer unmittelbaren Bindung der Justizvollzugsanstalt an die von der Strafvollstreckungskammer formulierten Anordnungen steht aber vor allem entgegen, dass die Justizvollzugsanstalt am Verfahren nach § 57 des Strafgesetzbuchs - StGB -, § 454 der Strafprozessordnung - StPO - nicht unmittelbar beteiligt ist. Auflagen oder Anordnungen können daher in diesem Verfahren an sie auch nicht ergehen, zumal sie mangels Beteiligung auch kein Beschwerderecht hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 45. Aufl. 2001, § 454 Rdnr.44; Pfeiffer, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 2001, § 454 Rdnr. 12). Die Strafvollstreckungsgerichte haben zwar im Verfahren zur Aussetzung des Strafrestes auch zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen rechtmäßig gehandelt hat. Kommt das Gericht zu der Auffassung, die Vollstreckungsbehörde sei den Anforderungen nicht gerecht geworden, so muss es den Strafvollstreckungsbehörden im Aussetzungsverfahren deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202). Die Gewährung bzw. Versagung von Vollzugslockerungen ist aber grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB, § 454 StPO, sondern unterliegt einer Überprüfung im Verfahren nach § 109 StVollzG. In diesem Verfahren, in dem der Betroffene nach § 113 StVollzG auch gegen das Unterlassen von Maßnahmen vorgehen kann, ist die Justizvollzugsanstalt beteiligt (§ 111 StVollzG) und kann sie daher auch direkt durch die gerichtliche Entscheidung zum Handeln verpflichtet werden. Wie sich aus dem Beschluss der 2.Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen ergibt, sind einzelne den Vollzug bzw. die Lockerung des Vollzugs betreffende Maßnahmen auch offenbar Gegenstand von noch anhängigen Verfahren. Soweit der Antragsteller unabhängig von der Frage der Befolgung der "Anordnungen" der Strafvollstreckungskammer in den Gründen des Beschlusses vom 28. März 2002 geltend machen will, er sei in den genannten Grundrechten unmittelbar dadurch verletzt, dass die begehrten Vollzugslockerungen von der Justizvollzugsanstalt nicht bewilligt wurden, ist seine Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 StGHG unzulässig. Danach kann die Grundrechtsklage grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG erschöpft ist, der nach § 114 StVollzG auch einstweiligen Rechtsschutz vorsieht. Dafür, dass hier die in § 44 Abs. 2 StGHG aufgeführten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung vorlägen, ist nichts ersichtlich. Weder geht die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinaus noch ist erkennbar, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil dadurch entsteht, dass er zunächst auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.