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Beschluss

P.St. 1455

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2002:0619.P.ST.1455.0A
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Leitsätze
1. Der durch Art. 20 Abs. 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Art. 20 Abs. 1 HV ist jedoch erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt. 2. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ist jedoch ein Vorbringen für das Gericht rechtlich nicht relevant, bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Würdigung im angegriffenen Urteil. 3. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durch Art. 20 Abs. 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Art. 20 Abs. 1 HV ist jedoch erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt. 2. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ist jedoch ein Vorbringen für das Gericht rechtlich nicht relevant, bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Würdigung im angegriffenen Urteil. 3. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Januar 1990 Mieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in Frankfurt am Main. Sie akzeptierte ab dem 1. Januar 1994 eine Erhöhung der Nettomiete, sah aber weitere Mieterhöhungen ab dem 1. April 1994, 1. April 1996 und 1. Oktober 1996 als unwirksam an. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage, mit der sie Miet- und Nebenkostennachforderungen sowie Grundsteuernachbelastungen für drei Jahre in Höhe von 7.707,87 DM geltend machten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, wogegen sich die Kläger mit ihrer Berufung wandten. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1999 einen Teilvergleich über die Nebenkostennachforderungen in Höhe von 720,82 DM geschlossen hatten, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main mit am 5. Oktober 1999 verkündetem Urteil - Az.: 2/11 S 108/98 - die Antragstellerin zur Zahlung von 2.189,68 DM und wies im Übrigen die Berufung zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Kläger hätten Anspruch auf die Mieterhöhungen, die sie ab April 1996 und ab Oktober 1996 geltend gemacht hätten. Die zu den Akten gereichten Erhöhungsschreiben stellten eine Zusatzberechnung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne des § 39a der 2. Berechnungsverordnung dar und seien entsprechend den darin enthaltenen Voraussetzungen erstellt worden. Zwar bestimme § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG - in Verbindung mit § 9 Neubaumietenverordnung - NMV -, dass eine Zusatzberechnung nur dann erstellt werden dürfe, wenn die Mieter bereits im Besitz einer Wirtschaftlichkeitsberechnung seien. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungsschreiben aus dem Jahr 1996 sei die Antragstellerin nicht im Besitz einer derartigen Wirtschaftlichkeitsberechnung gewesen, unstreitig habe ihr diese jedoch im Dezember 1996 vorgelegen. Die Kammer sei der Auffassung, es sei ausreichend, dass im Rückwirkungszeitraum von einem Jahr sowohl die Zusatzberechnung als auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung zusammen vorgelegen hätten. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung vor der Zusatzberechnung vorgelegt worden sei, sofern sie nur in dem zulässigen Rückwirkungszeitraum bereits vorhanden gewesen sei. Der Vermieter müsse nicht nach Übersendung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nochmals auf die bereits vorliegenden Zusatzberechnungen verweisen bzw. diese nochmals übersenden. Der Mieter sei zum Zeitpunkt der Übersendung der Wirtschaftlichkeitsberechnung theoretisch in der Lage, die ihm bereits vorliegenden Zusatzberechnungen in diese Wirtschaftlichkeitsberechnung einzuordnen. Dies allein sei Sinn und Zweck des Beifügungsgrundsatzes. Auch seien die Kläger berechtigt, die Grundsteuernachbelastung geltend zu machen. Dieses Recht ergebe sich aus Ziffer 2.1 und 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die jeweils gesetzlich zulässige Miete als geschuldet vereinbart sei. Auch insoweit bestimme § 4 Abs. 8 N MV, dass eine derartige Belastung rückwirkend geltend gemacht werden könne. Auf die Nachbelastung der Grundsteuer hätten die Kläger auch keinen Einfluss gehabt, denn diese liege in den Händen des Stadtsteueramtes. Ausweislich des überreichten neuen Einheitswertsbescheides ergebe sich, dass von den Nachbelastungen 66% auf Wohnungen entfielen und die Kosten entsprechend zu verteilen seien. Soweit die Kläger auch Mieterhöhungen ab dem 1. April 1994 geltend machten, wies das Landgericht die Berufung zurück, da der Rückwirkungszeitraum von einem Jahr nach § 4 Abs. 8 NMV soweit nicht reiche. Gegen das am 12. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 12. November 1999 Grundrechtsklage erhoben. Sie erachtet das Urteil als willkürlich, da das Landgericht den "Beifügungsgrundsatz" des § 10 Abs. 1 WoBindG offenkundig missachtet habe. Zudem sieht sie sich in Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen kurz: Hessische Verfassung - HV -, verletzt, weil das Landgericht seiner Vorlagepflicht nach § 541 ZPO nicht nachgekommen sei. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt, weil sich das Gericht mit der durch ihren Bevollmächtigten ausdrücklich angesprochenen Vorlagefrage nicht befasst habe und weil das Landgericht nicht beachtet habe, dass ein Teil der von den Klägern verlangten Grundsteuern auf gewerbliche Teilflächen entfalle und deshalb nicht auf die Antragstellerin als Wohnungsmieterin umgelegt werden dürfe. Zur Begründung führt sie im Einzelnen aus, ihr Bevollmächtigter habe im Ausgangsverfahren auf die Verletzung des Beifügungserfordernisses des § 10 Abs. 1 WoBindG nachdrücklich hingewiesen. Er habe vorgetragen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 WoBindG die dort genannten Anlagen dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden müssten. Wenn der Vermieter sich für die Alternative der Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung entscheide, reiche deren Beifügung nur dann aus, wenn der Mieter bereits vorher eine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung erhalten habe. Ihr Bevollmächtigter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Rechtslage so auch durch einen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1994 entschieden worden sei. Das Landgericht aber habe sich über den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 WoBindG hinweggesetzt, ohne die entgegenstehende absolut einhellige Rechtsprechungs- und Literaturauffassung zu erwähnen. Es unterliege einem offenkundigen Trugschluss, wenn es aus dem materiellen Anspruch des Vermieters einer preisgebundenen Wohnung, eine Mieterhöhung nach § 4 Abs. 8 NMV für einen zurückliegenden Zeitraum geltend zu machen, die Befugnis des Vermieters ableite, seine Mieterhöhung formell zugleich durch Nachschieben derjenigen Dokumente, welche dem Mieter die Begründetheit der Forderung belegen sollen, nachträglich begründen zu dürfen. In Literatur und Rechtsprechung sei die Auffassung des Landgerichts, soweit ersichtlich, noch nie vertreten worden. Das Landgericht verstoße gegen das Willkürverbot, wenn es gegen den klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 WoBindG statt eines Beifügens der notwendigen Unterlagen ein Nachreichen genügen lasse. Das Landgericht habe außerdem ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es willkürlich seine Vorlagepflicht aus § 541 ZPO missachtet habe. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 10 WoBindG hingewiesen und darauf, dass es deshalb unerlässlich sei, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main für den Fall vorzulegen, dass die Kammer tatsächlich auf das Beifügungserfordernis verzichten wolle. Außerdem hätte sich der Kammer jedenfalls eine Pflicht zur Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne des § 541 ZPO aufdrängen müssen. Es liege auf der Hand, dass es für gerichts- und allgemein bekannt mehr als 2 Mio. noch existierender preisgebundener Wohneinheiten eine Frage von erheblicher Bedeutung sei, ob die betroffenen Mieter weiterhin davon ausgehen dürften, dass sie sich zum Zeitpunkt des Zugangs einer Mieterhöhung über deren Berechtigung vergewissern können oder ob sie künftig damit rechnen müssten, erst bis zu einem Jahr nach Erhalt des Erhöhungsschreibens oder gar während eines laufenden Gerichtsverfahrens von der Berechtigung zur Erhöhung zu erfahren. Letzteres erfordere, dass dann wegen des bei nicht ausreichender Ansparung drohenden Kündigungsrisikos des § 554 BGB immer "vorsorglich" Erhöhungsansparungen vorgenommen werden müssten. Dieses Vorgehen stelle zudem eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Schließlich verletze das Urteil den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb, weil das Landgericht in seinem Urteil zur Frage der rückwirkenden Geltendmachung der Grundsteuernachbelastung auf den "überreichten neuen Einheitswertbescheid" abstelle, der trotz eines Hinweises der Kammer vor der mündlichen Verhandlung, dass Grundsteuer- und Einheitswertbescheide nicht vorlägen, von den Klägern nicht vorgelegt worden sei. Entgegen der Angabe des klägerischen Schriftsatzes vom 26. August 1999 sei diesem Schriftsatz nämlich weder der Grundsteuer- noch der Einheitswertbescheid beigefügt gewesen, so dass der Beklagtenvertreter schon allein deshalb mit einer Zurückweisung der Grundsteuernachbelastung auch im Berufungsurteil habe rechnen müssen. Es sei nicht Aufgabe des Bevollmächtigten der Antragstellerin gewesen, auf eine Korrektur der klägerischen Darlegungsversäumnisse hinzuwirken. Schließlich habe das Landgericht den Vortrag der Antragstellerin zum Grundsteuerverteilungsschlüssel missachtet und sich nicht damit auseinandergesetzt. Sollte die Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Aufteilungsmaßstäbe des Einheitswertbescheides so zu verstehen sein, dass das Landgericht die von einer Steuerbehörde unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung ungeprüft der ihm obliegenden mietrechtlichen Aufteilung einer Grundsteuernachbelastung zugrunde legen wollte, so würde dies den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Es treffe nicht zu, dass die Kläger als Grundstückseigentümer auf Aufteilungsmaßstäbe - auch fehlerhafte - des Stadtsteueramtes keinen Einfluss hätten. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.1999 - 2/11 S 108/98 - folgende Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt: das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot, das Justizgrundrecht des gesetzlichen Richters aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV sowie das Grundrecht auf Menschenwürde in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Das Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht habe die Mieterhöhungserklärungen der Vermieter nicht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und im Widerspruch zur einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und Literatur willkürlich für wirksam erachtet. Nach dem hier anwendbaren § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV könne der Vermieter aufgrund einer Mietanpassungsklausel die Miete wegen gestiegener laufender Aufwendungen für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres erhöhen. Daher sei die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis einfachgesetzlich zumindest vertretbar und damit unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Willkürverbots nicht zu beanstanden. Die Vermieter seien zum Zeitpunkt der Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Dezember 1996 berechtigt gewesen, ihre laufenden Aufwendungen rückwirkend geltend zu machen. Bei streng formaler Betrachtungsweise hätten sie lediglich die der Antragstellerin bereits vorliegenden Unterlagen nochmals zur Verfügung stellen müssen. Es erscheine indessen nach einfachrechtlichen Maßstäben vertretbar, wenn das Landgericht unter Hinweis auf die Zweckbestimmung der Informationspflichten des Vermieters von dem Erfordernis einer nochmaligen Übersendung der der Antragstellerin bereits vorliegenden Erklärungen und Erläuterungen abgesehen habe. Beifügen im Sinne des § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WoBindG könne dahin verstanden werden, dass die dort genannten Unterlagen dem Mieter überhaupt zugegangen sein müssten. Ein ausnahmsloses Gleichzeitigkeitserfordernis lasse sich dem Gesetz nicht zwingend entnehmen. Soweit ersichtlich habe sich auch bisher weder die Rechtsprechung noch das Schrifttum mit dieser Frage beschäftigt, insbesondere auch nicht der von der Antragstellerin mehrfach herangezogene Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1984 (BGHZ 89, 284). Auch das Grundrecht der Antragstellerin auf den gesetzlichen Richter sei nicht verletzt. Eine willkürliche Verletzung der Divergenzvorlagepflicht scheide aus, denn eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts liege nicht vor. Der von der Antragstellerin benannte Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs äußere sich nicht zu der vom Landgericht zu entscheidenden Rechtsfrage, ob im Falle einer Mieterhöhungserklärung auf der Grundlage einer Mietpreisgleitklausel im Sinne des § 4 Abs. 8 N MV unter Berechtigung des Vermieters, noch rückwirkend eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen geltend zu machen, auf eine nochmalige Übermittlung bereits vorliegender Erklärungen und Erläuterungen verzichtet werden könne. Ein Verfassungsverstoß liege auch nicht darin, dass das Landgericht keinen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage eingeholt habe. Die grundsätzliche Bedeutung lasse sich mit der von der Antragstellerin gegebenen Begründung nicht bejahen. lm Unterschied zu einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG, bei der der Mieterhöhungserklärung anspruchsbegründende Wirkung für die Zukunft zukomme, sei der Vermieter aufgrund einer vertraglichen und insoweit anspruchsbegründenden Mietpreisgleitklausel nach § 4 Abs. 8 NMV grundsätzlich berechtigt, rückwirkend eine Mieterhöhung geltend zu machen. Auch der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör könne, da eine Pflicht des Landgerichts zur Einholung eines Rechtsentscheids nach § 541 Abs. 1 ZPO nicht bestanden habe, nicht dadurch verletzt sein, dass das Landgericht sich trotz ausdrücklichen Hinweises nicht mit der Frage der Vorlagepflicht befasst habe. Artikel 3 Abs. 3 HV gewähre keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt ließen. Das Landgericht habe schließlich auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Einheitswertbescheid vom 2. Juni 1995 bei der Berechnung der Grundsteuernachforderung herangezogen habe. Maßgeblich sei, dass die Antragstellerin durch das allgemeine Subsidiaritätsprinzip gehindert sei, ihre Grundrechtsklage auf diesen Umstand zu stützen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hätte das Fehlen der einschlägigen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1999 oder jedenfalls beizeiten vor der Urteilsverkündung am 5. Oktober 1999 beanstanden müssen. Auch soweit die Antragstellerin einen Gehörsverstoß daraus herleite, dass das Landgericht den Verteilungsschlüssel der Kläger ohne weiteres als zutreffend übernommen habe, habe diese Rüge keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe in ihrer Berufungserwiderung lediglich auf frühere Unklarheiten verwiesen. Die Antragstellerin sei dem in der Berufungsbegründung behaupteten Mietflächenanteil von 66 % nicht entgegengetreten. Das Landgericht habe somit die Zahlenangaben der Kläger, die diese den Bescheiden der Stadt Frankfurt am Main entnommen hätten, als nicht hinlänglich bestritten seinen Berechnungen zugrundelegen dürfen. Dieses Vorgehen sei weder nach den Maßstäben des einfachen noch nach denjenigen des Verfassungsrechts bedenklich. III. Der Landesanwalt schließt sich den Ausführungen der Landesregierung im Wesentlichen an. Die Auslegung des § 4 Abs. 8 N MV durch das Landgericht sei jedenfalls noch vertretbar. IV. Die Verfahrensakte des Landgerichts hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen. B I. Die Grundrechtsklage ist zum überwiegenden Teil unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. 1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschlüsse vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -, StAnz. 2000, S. 2501, und vom 08.11.2000 - P.St. 1449). a) Soweit die Antragstellerin rügt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verletze das Willkürverbot, hat sie den dargelegten Anforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat die plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung des § 10 Abs. 1 WoBindG durch das Landgericht Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil nicht hinreichend dargelegt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. StGH, Beschluss vom 14.09.2000 - P.St. 1483 -). Das Landgericht vertritt im angegriffenen Urteil für den Fall einer vereinbarten Mietpreisgleitklausel die Auffassung, es genüge den Anforderungen des § 10 Abs. 1 WoBindG an eine wirksame Mieterhöhungserklärung, wenn die für die Zusatzberechnung nach Satz 4 erforderliche (letzte) Wirtschaftlichkeitsberechnung später vorgelegt wird. Zum anderen bejaht das Landgericht die Möglichkeit einer bis zu einem Jahr (§ 4 Abs. 8 NMV) rückwirkenden Mieterhöhung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter alle nach § 10 Abs. 1 WoBindG erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Auslegung des § 10 Abs. 1 WoBindG auf sachfremden Erwägungen beruht oder ihr der Wille des Gesetzgebers ein Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs oder die gesamte einhellige Rechtsprechung und Literatur entgegensteht. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt es entspreche dem Sinn und Zweck des Beifügungsgrundsatzes nach § 10 Abs. 1 WoBindG auch, wenn der Mieter erst durch die nachträgliche Übersendung der Wirtschaftlichkeitsberechnung in die Lage versetzt werde, die ihm bereits vorliegende Zusatzberechnung in diese Wirtschaftlichkeitsberechnung einzuordnen. Das Landgericht verkennt damit weder den Wortlaut des Gesetzes noch den erklärten Willen des Gesetzgebers, wie ihn die Antragstellerin dargelegt hat. In der von ihr zitierten Begründung der Bundesregierung zu § 10 WoBindG äußert sich die Bundesregierung ebensowenig zu der vorliegenden Fallkonstellation wie der Bundesgerichtshof in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vorn 30. Oktober 1963 -VIII ZR 68/62- (MDR 1964, S. 142), die Anlass zur Regelung in § 10 WoBindG war. Nicht zu der Frage, ob die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gleichzeitig zu erfolgen hat, verhalten sich Bundesgerichtshofsentscheidung und Begründung der Gesetzesvorlage, sondern vielmehr zu der Frage, welche Unterlagen überhaupt der Mieterhöhungserklärung beigefügt werden müssen. Das Landgericht hat Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1 WoBindG weder verkannt noch offensichtlich missachtet. Nach einhelliger Auffassung in der von der Antragstellerin zitierten Literatur entspricht es der Zweckbestimmung des § 10 WoBindG, dem Mieter die Möglichkeit zur Information und Nachprüfung zu geben (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwenden, Wohnungsbaurecht, Teilband III: Wohnungsbindungsrecht, Stand: 1996, § 10 WoBindG Anm. 2; Mückenbergen/Hanke, Wohnungsbindungsrecht,1991, Rdnr. 293; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.Auflage 1999, Rdnr. 690; Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 4. Aufl. 1996, § 198 Rdnr. 4; Derleder, Die Kostenmieterhöhung, WuM 1982, S. 59 ff.). Dabei gilt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, bei Anwendung des § 10 Abs. 1 WoBindG dem Normzweck unter Abwägung sowohl der Interessen des Mieters als auch der berechtigten Interessen des Vermieters gerecht zu werden (Rechtsentscheid vom 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83-, NJW 1984,S. 1032).Das hat das Landgericht berücksichtigt, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 5 des angegriffenen Urteils ergibt. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 WoBindG verlangt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausdrücklich, dass nur bei gleichzeitiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eine Mieterhöhung wirksam sein kann. § 10 Abs. 1 WoBindG regelt ausdrücklich welche Unterlagen der Mieterhöhungserklärung beizufügen sind, nicht jedoch, zu welchem Zeitpunkt sie beigefügt werden müssen. Das Landgericht hat die Frage des Wirksamwerdens der Mieterhöhungserklärung jedenfalls im Falle des § 4 Abs. 8 NMV, also bei vereinbarter Mietpreisgleitklausel, dahin beantwortet, dass dieser Zeitpunkt erst bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen gegeben sein kann, da erst dann das Informationsbedürfnis des Mieters erfüllt ist. Diese Auffassung entspricht dem zuvor dargelegten Normzweck und schützt den Mieter grundsätzlich vor unzulässigen rückwirkenden Mieterhöhungserklärungen. Das Landgericht bemisst den Zeitraum der zulässigen Rückwirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die erforderlichen Unterlagen vorlagen. Danach könnte die Mieterhöhung ab Dezember 1996 bis zum Dezember 1995 zurückwirken. Verlangt haben die Kläger eine Mieterhöhung ab dem 1. April 1996 bzw. 1. Oktober 1996. Gestützt wird die Auffassung des Landgerichts, soweit in der von der Antragstellerin benannten Literatur überhaupt eine Auseinandersetzung mit der Problematik erfolgt, u.a. von Pergande (in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwenden, Wohnungsbaurecht, Teilband III, Wohnungsbindungsgesetz, Stand 1996, § 10 Anm. 2c, S. 18/19) und Mückenberger/Hanke (Wohnungsbindungsrecht,1991,Rdnr. 315). Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften soll eine ungültige Mieterhöhungserklärung zwar nicht rückwirkend, aber bei nachträglicher Vorlage der fehlenden Unterlagen für die Zukunft die Fristen des § 10 Abs. 2 Satz 1 WoBindG in Lauf setzen können. Auch Köhler/Kossmann (Handbuch der Wohnraummiete, 4. Auf. 1996, § 198 Rdnr. 4) sehen lediglich das fristwahrende Nachschieben von Unterlagen als unmöglich an. Die Auffassung des Landgerichts, mag sie auch in dieser Deutlichkeit bisher in der Rechtsprechung und Literatur nicht aufgegriffen worden sein, ist damit weder unvertretbar noch nicht nachvollziehbar, und sie beruht auch nicht auf einem Denkfehler. Das Landgericht unterliegt dem von der Antragstellerin unterstellten Trugschluss nicht. Es hat nicht aus § 4 Abs. 8 NMV die Befugnis zum Nachschieben von Unterlagen hergeleitet, sondern lediglich darauf abgestellt, dass im zulässigen Rückwirkungszeitraum alle Unterlagen vorlagen, mithin ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller Unterlagen den Rückwirkungszeitraum berechnet. Dies ist aber zumindest vertretbar. Die Begründung des Landgerichts im angegriffenen Urteil widerspricht auch nicht dem von der Antragstellerin angeführten Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 11.Januar1984 (a.a.0). Der Bundesgerichtshof setzt sich in dieser Entscheidung nur damit auseinander, welche Unterlagen der Mieterhöhungserklärung beizufügen sind. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm wollte von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Rechtsentscheid vom 03.03.1982, NJW 1982, S. 1468 ) abweichen, das die Wirksamkeit der Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG davon abhängig machte, dass nicht nur die Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Ersatzunterlage beigefügt ist, sondern alle Unterlagen, die es dem Mieter ermöglichen, die Mietentwicklung lückenlos bis zur ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Der Bundesgerichtshof ist in seinem Rechtsentscheid lediglich darauf eingegangen, welche Anforderungen an den Umfang der vorzulegenden Unterlagen zu stellen sind. An keiner Stelle setzt sich der Rechtsentscheid damit auseinander, ob die Unterlagen gleichzeitig vorgelegt werden müssen bzw. welche Folgen es hat, wenn einzelne Unterlagen später vorgelegt werden. b) Auch soweit die Antragstellerin rügt, das Landgericht habe gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstoßen, weil es wegen Divergenz zum Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1984 bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache keinen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach § 541 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) eingeholt hat, ist eine Grundrechtsverletzung nicht plausibel dargelegt. Damit kommt insoweit auch eine Verletzung des Willkürverbots nicht in Betracht. Der durch Art. 20 Abs. 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann allerdings dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Zu den Vorlagepflichten gehört auch die hier von der Antragstellerin als verletzt gerügte Pflicht nach § 541 ZPO a.F., einen Rechtsentscheid in Fragen des Mietrechts herbeizuführen, wenn von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen wird oder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, die durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist (vgl. StGH, Beschluss vom 08.10.1997 - P.St.1269 -, StAnz.1 997, S. 3334; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. ZMR 1998, S. 687). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 1 HV genügt jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift. Art. 20 Abs. 1 HV ist erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (vgl. StGH, Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1269 -,a.a.O.; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt ZMR 1998, S. 687). Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 HV dadurch, dass das Landgericht einen Rechtsentscheid nicht eingeholt hat, obwohl es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen wäre, scheidet aus. Die Antragstellerin hat keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts benannt, von der das Landgericht abgewichen ist. Der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshof vom 11. Januar 1984 (a.a.0) betrifft - wie aufgezeigt - die hierzu entscheidende Frage nicht. Die Antragstellerin hat auch nicht plausibel dargetan, dass das Landgericht in willkürlicher Weise das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint hat. Eine Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a.F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage besteht, wenn zu erwarten ist, dass diese auch zukünftig wiederholt auftreten wird und wenn es zu ihr unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt oder solche in Zukunft zu erwarten sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93 -, WuM 1994, S. 187; Beschluss vom 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94 -, WuM 1994, S. 520; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94 -, WuM 1995, 430; LG Hamburg, Urteil vom 10.03.1994 - 307 S 372/93 -, WuM 1994, S. 279). Für das Landgericht stellte sich die Frage, ob bei der gegebenen Sachlage eine zunächst formungültige Mieterhöhungserklärung dadurch geheilt werden kann, dass nachträglich die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde oder dies zu erwarten wäre. Soweit die von der Antragstellerin genannte Literatur nicht ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts stützt (Pergande, a.a.0.), wird die Problematik dort gar nicht behandelt. Es ist auch nicht offensichtlich, dass insoweit für den konkreten Fall abweichende Auffassungen zu erwarten wären. Das Landgericht durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass seine Rechtsauffassung nicht zu kontroversen Gerichtsentscheidungen führen würde. Dem Landgericht musste sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus den weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen aufdrängen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die betroffenen Mieter weiterhin davon ausgehen dürften, dass sie sich zum Zeitpunkt des Zugangs einer Mieterhöhungserklärung über deren Berechtigung vergewissern können, oder ob sie künftig damit rechnen müssten, erst bis zu einem Jahr nach Erhalt des Erhöhungsschreibens oder gar während eines laufenden Gerichtsverfahrens von der Berechtigung zur Erhöhung zu erfahren, stellt sich nach der Entscheidung des Landgerichts so nicht. Die Antragstellerin verkennt hier den Unterschied zwischen einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG und einer Mieterhöhung auf Grund einer Mietpreisgleitklausel nach § 4 Abs. 8 NMV. Für letztere kann eine rückwirkende Mieterhöhung in Betracht kommen, da sie die Verordnung für diesen Fall vorsieht. Dementsprechend sind aber die Mieter dem Risiko einer rückwirkenden Mieterhöhung bereits von Gesetzes wegen ausgesetzt. c) Die Antragstellerin hat auch nicht plausibel dargelegt, dass das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, weil es sich nicht mit der Divergenzvorlage befasst hat, obwohl die Antragstellerin diese im Berufungsverfahren ausdrücklich angesprochen hat. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.ST. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Die aus der Garantie rechtlichen Gehörs folgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, bedeutet allerdings nicht, dass ein Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen, inhaltlich bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar dokumentieren muss (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 - P.ST. 1409 -, ZMR 1999, S. 682 ). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Insbesondere gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 -P.St. 1409 -, a.a.0.). Solche Umstände können vorliegen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, S. 1088 ). Für den Fall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zu Grunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. NJW-RR 1993, S. 383; NJW-RR 1995, S. 1033 ). Hieran gemessen kann das angegriffene Urteil die Antragstellerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im von der Antragstellerin angeführten Rechtsentscheid liegt offensichtlich nicht vor (vgl. oben), da der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag und die für das Landgericht entscheidungserheblichen Fragen dort nicht angesprochen wurden. Das Vorbringen der Antragstellerin war daher für das Landgericht rechtlich nicht relevant und bedurfte aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Würdigung im angegriffenen Urteil. Die Antragstellerin kann ihre Grundrechtsklage auch nicht darauf stützen, dass das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass das Gericht die der Antragstellerin nicht vorliegenden Steuerbescheide verwertet hat. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage wegen einer Gehörsverletzung scheitert insoweit schon am Grundsatz der Subsidiarität. Dieser Grundsatz verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm beiden Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.ST. 1356 -). Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.ST. 1356 -). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dem Schriftsatz der Kläger vom 26. August 1999 seien die darin genannten Bescheide nicht beigefügt gewesen. Dennoch hat sie weder bis zur mündlichen Verhandlung am 31. August 1999 noch danach - sollte ihr der Schriftsatz nicht rechtzeitig zugegangen sein - bis zur Verkündung des Urteils darauf hingewiesen, dass ihr die besagten Bescheide nicht übersandt worden waren. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn sie Kenntnis von den im Urteil verwerteten Bescheide gehabt hätte. Ein Grundrechtskläger muss, will er seiner Darlegungspflicht genügen, im Einzelnen angeben, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Eine Grundrechtsklage kann nämlich nur Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380 ). Schließlich geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, das Landgericht verletze sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es der Auffassung sei, die steuerrechtlichen Festsetzungen seien ungeprüft den Berechnungen der Kläger zu Grunde zu legen. Abgesehen davon, dass das Landgericht angesichts fehlender Einwände gegen die Richtigkeit der Steuerbescheide von deren inhaltlicher Richtigkeit ausgehen durfte, ist nicht erkennbar, warum in der Abweichung von einer Rechtsauffassung der Antragstellerin, die diese im Verfahren nicht geäußert hat, eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen soll. 2. Soweit die Antragstellerin rügt, das Landgericht habe ihre Einwände gegen den Grundsteuerverteilungsschlüssel hinsichtlich der Aufteilung in Wohn- und Gewerbefläche nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist die Grundrechtsklage zulässig, aber offensichtlich unbegründet, denn ihr diesbezügliches Vorbringen war unerheblich. Die Antragstellerin nimmt zur Begründung ihrer Rüge auf ihr Vorbringen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. August 1998 Bezug. Gegen die Grundsteuernachbelastung hatte die Antragstellerin dort ausgeführt, es fehle auch insoweit wieder an einer ordnungsgemäßen Aufgliederung nach Wohn- und Gewerbefläche und insbesondere auch nach der Fläche der öffentlich genutzten Tiefgarage. Soweit sie auf Blatt 47 f. und 57 der Gerichtsakte verweist, richtete sich ihr Vorbringen gegen den Anteil von 11,01 % an den Herstellungskosten, der für die Tiefgarage angesetzt worden war. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass, da die Grundsteuer nach dem Bodenwertanteil ermittelt werde, es nur sachgerecht sei, die Quadratmetergrundfläche der Gesamtliegenschaft als Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung meinte sie, dass die Kläger nun von geringfügig anderen Flächenberechnungen ausgingen als zuvor. Die Wohn- und Gewerbeflächen wie auch die Gesamtfläche seien mehrfach mit unterschiedlichen Quadratmeterzahlen angegeben worden. Damit fehle es an einer nachvollziehbaren Erläuterung, welche Quadratmeterfläche maßgebend sei. Der Einheitswertbescheid lag der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. In der Berufungsbegründung gaben die Kläger unter Bezugnahme auf den Einheitswertbescheid vom 2. Juni 1995 an, der Wohnanteil betrage 66 % und die Tiefgarage tauche als Wertfaktor in diesem Bescheid nicht auf. Die in der Nebenkostenabrechnung angegebene Wohnfläche sei aus den mietvertraglich vereinbarten Wohnflächen errechnet worden. Hierzu hat die Antragstellerin lediglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen, insbesondere zu den variierenden Quadratmeterangaben der Kläger. Dieses Vorbringen war insgesamt zu unsubstantiiert bzw. durch die Festsetzungen im Einheitswertbescheid unerheblich geworden. Die Rüge hinsichtlich der Tiefgaragenfläche ging fehl, weil diese Fläche im Einheitswertbescheid nicht mehr als Berechnungsgröße auftauchte. Dem Vortrag der Kläger, wie die Berechnung der Wohnfläche erfolgt sei, ist die Antragstellerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht den in der Berechnung der Kläger angesetzten Wert gerügt, sondern sich lediglich auf die fehlende Erläuterung der angesetzten Wohnfläche berufen. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den von den Klägern angesetzten Wert als unstreitig ansehen und seiner Entscheidung zu Grunde legen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.