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Beschluss

P.St. 1497

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2001:0613.P.ST.1497.0A
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Leitsätze
1. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. 2. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. 2. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen für sie Untersuchungshaft angeordnet und ihre Beschwerde gegen diese Anordnung zum Teil verworfen wurde. Die Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Januar 1988 wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bis 1995 vollstreckt wurde. Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde die Antragstellerin am 5. Dezember 1995 aus der Haft entlassen. Das Wiederaufnahmeverfahren führte zu einem Freispruch durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 1997. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hob der Bundesgerichtshof am 4. November 1998 das freisprechende Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Fulda erneut zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe (Urteil vom 22. Dezember 1999-5/21 Ks 710 Js1049.0/99). Im Anschluss an das Urteil verkündete der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1999 den von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss, der die Untersuchungshaft auf den von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer gestellten Antrag hin anordnete. Angesichts der Verurteilung wegen Mordes bedürfe es nach §112 Abs. 3 der Strafprozessordnung - StPO - keines Haftgrundes. Aufgrund der Höhe des Strafausspruchs könne auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Haftzeit Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin wurde noch im Gerichtssaal festgenommen. Gegen das Urteil legte die Antragstellerin durch ihre Verteidiger Revision, gegen den Untersuchungshaftbeschluss mit Schriftsätzen vom 23. und 27. Dezember 1999 Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Untersuchungshaftanordnung nicht ab. Am 5. Januar 2000 beschloss es, den Haftbefehl vom 22. Dezember 1999 zur Klarstellung zu ergänzen und begründete dazu umfangreich den gegen die Antragstellerin gehegten dringenden Tatverdacht des Mordes. Auch gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein verbunden mit dem Hinweis, der Beschluss sei wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln. Sie beantragte am 10. Januar 2000, den Haftbefehl aufzuheben und festzustellen, dass das Unterlassen der Anhörung nach Erlass des Haftbefehls am 22. Dezember 1999 und nach Erlass des Beschlusses vom 5. Januar 2000 durch das Landgericht rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung wies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin. Dieses Gericht habe in zahlreichen Beschlüssen die Verpflichtung der Tatgerichte betont, Grundrechtsverstöße selbst im Rahmen des Instanzenzuges zu korrigieren bzw. festzustellen. Danach könne ein Rechtsmittelführer vom Fachgericht verlangen, dass es feststellt, das zu einer Grundrechtsverletzung führende gerichtliche Verfahren sei rechtswidrig gewesen, wenn der Fall einer„erledigten" Grundrechtsverletzung vorliege. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschloss auf die Beschwerde am 18. Januar 2000 - 1 Ws 3/2000 -, die Antragstellerin nach Sicherheitsleistung unter bestimmten Auflagen vom weiteren Vollzug aus dem Haftbefehl zu verschonen. Es verwarf die Beschwerde im Übrigen. Die Antragstellerin wurde noch am 18. Januar 2000 aus der Untersuchungshaft entlassen, verbüßt jedoch inzwischen die Freiheitsstrafe, da ihr Revisionsantrag gegen das Urteil vom 22. Dezember 1999 erfolglos blieb. In dem Beschluss vom 18. Januar 2000 führte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, die Beschwerde sei gegen den Haftbefehl vom 22. Dezember 1999 zulässig, da der spätere Beschluss zur klarstellenden Ergänzung des verkündeten Haftbefehls keine Entscheidung über dessen Fortbestand enthalte. Deshalb könne dieser nicht angefochten werden. Sodann bestätigte der Beschluss den dringenden Tatverdacht gegenüber der Antragstellerin und den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, verschonte sie aber vom weiteren Vollzug des Haftbefehls. Dem Antrag festzustellen, dass die fehlende Anhörung der Antragstellerin sowohl nach dem Erlass des Haftbefehls wie nach Ergehen des Beschlusses vom 5. Januar 2000 rechtswidrig gewesen sei, entsprach der Senat nicht. Einer Verkündung des Beschlusses vom 5. Januar 2000 habe es nicht bedurft, da dieser nicht eine Änderung des Haftbefehls in wesentlichen Umständen darstelle, sondern den Haftbefehl lediglich redaktionell aufgefüllt habe. Er sei deshalb nicht wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln und mithin auch nicht nach den strafprozessualen Kriterien im Haftrecht zu beurteilen. Der Erlass des Haftbefehls vom 22. Dezember 1999 habe nicht gegen § 115 StPO verstoßen. Für Verteidigung und Antragstellerin habe jede Gelegenheit bis zum 22. Dezember 1999 bestanden, sich insbesondere in den Plädoyers auch zu den Haftgründen zu äußern. Damit sei die Antragstellerin vor Ergehen der Anordnung, sie in Untersuchungshaft zu nehmen, gehört und dann mit dem der Anhörung nachfolgenden Erlass des Haftbefehls ergriffen worden. Das entspreche § 115 StPO lediglich nicht in der Abfolge, wohl aber in den Erfordernissen der Sache. Selbst ein Verstoß würde weder die Freiheitsentziehung rechtswidrig noch den Haftbefehl unwirksam gemacht haben, denn ein Fehler wäre durch umfängliches Nachholen rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz geheilt worden. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum nachträglichen Rechtsschutz betreffe gänzlich anders gelagerte Fallkonstellationen und sei nicht einschlägig. Schon deshalb komme die Feststellung der Rechtswidrigkeit selbst dann nicht in Betracht, wenn ein Gehörsverstoß vorliege, was hier aber gar nicht der Fall sei. Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2000 Grundrechtsklage erhoben. Mit ihr rügt sie die Verletzung ihrer Rechte, die Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - ihr gewähre. Außerdem verletze die Entscheidung des Oberlandesgerichts ihr Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 3 HV. Das Landgericht Frankfurt am Main habe gegen Art. 19 Abs. 2 Satz 1 HV verstoßen, weil sie nach ihrer Verhaftung nicht binnen 24 Stunden angehört worden sei. Das Oberlandesgericht wiederum habe durch seinen Beschluss ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 HV verletzt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gelte auch für die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Gewährleistung des Art. 2 Abs. 3 HV. Das Bundesverfassungsgericht habe immer wieder die Verpflichtung der Tatgerichte betont, Grundrechtsverstöße im Rahmen des Instanzenzuges selbst zu korrigieren bzw. festzustellen. Seine Rechtsprechung verlange auch den Fachgerichten im Beschwerdeverfahren nach der Strafprozessordnung ab, selbst nach einem „erledigten" Grundrechtseingriff die Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Verfahrensweise festzustellen, soweit diese zu einem Grundrechtsverstoß geführt hätte. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 1. Strafsenat, vom 18. Januar 2000 - 1 Ws 3/2000 - aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 3 HV durch die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie es § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -erfordere. Ihr sei wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuteil geworden, was sich schon daraus ergebe, dass das Oberlandesgericht die angegriffene Entscheidung abgeändert und ihr Haftverschonung gewährt habe. In der Sache gehe es ihr letztlich um die Überprüfung der einfach-rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie verkenne die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen tiefgreifender, aber erledigter Grundrechtseingriffe. III. Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen. IV. Die Antragstellerin hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 205/00 - nicht zur Entscheidung angenommen. V. Der Staatsgerichtshof hat je ein Duplikat der Hauptakten „C" und „D" des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin beginnend mit dem Verfahren der 21. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main beigezogen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. B I. Der Antrag ist unzulässig. Das Vorbringen der Antragstellerin genügt den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG nicht. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 05.04.2000-P.St 1302-, ZMR 2000, 437 ). Hieran fehlt es. Die Antragstellerin sieht sich in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 3 HV auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, weil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main es abgelehnt hat festzustellen, dass das Vorgehen des Landgerichts Frankfurt am Main im Zusammenhang mit dem Erlass des Haftbefehles und ihrer Inhaftnahme rechtswidrig war. Sie meint, das Oberlandesgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch nachträgliche gerichtliche Überprüfung erledigter Grundrechtsverstöße missachtet. Diese Rechtsprechung betone, dass die Tatgerichte Grundrechtsverstöße schon im Rahmen des Instanzenzuges selbst zu korrigieren hätten. Daraus folge die Verpflichtung, im Falle erledigter Verfahrensverstöße deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Das gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Art. 2 Abs. 3 HV verbürge diese Verpflichtung in gleicher Weise. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St.1411-, StAnz. 2000, S. 2503, und vom 07.12.1999-P.St 1318-, StAnz. 2000, S. 1285). Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 02.11.1998-P.St 1328-, vom 07.12.1999-P.St.1318-, a.a.0., und vom 04.04.2000-P.St 1411-, a.a.O.) Der danach verfassungsrechtlich gebotene gerichtliche Rechtsschutz ist der Antragstellerin gewährt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich sowohl in materieller wie auch in prozessualer Hinsicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Es hat allerdings § 115 StPO anders als die Antragstellerin ausgelegt. Ihr Recht, zum Erlass des Haftbefehles gehört zu werden, sei gewahrt. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Senat hielt es für ausreichend, dass die Verteidigung in ihrem dem nachfolgenden Plädoyer hierzu Stellung nehmen konnte. Die Änderung der in § 115 StPO vorgegebenen Reihenfolge hielt er für unerheblich. Einer Verkündung des Beschlusses vom 5. Januar 2000 habe es nicht bedurft, weil es sich nicht um einen neuen Haftbefehl gehandelt habe. lm Übrigen sei ein eventueller Gehörsverstoß durch die umfängliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz geheilt. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht bei tiefgreifenden, jedoch erledigten Grundrechtseingriffen ein Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet hat, die Berechtigung des Eingriffs feststellen zu lassen, lagen nicht vor (grundlegend: BVerfGE 96, 27 ff. ; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.07.1997-2 BvR 941/91-,EuGRZ 1997, 372 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26.06.1997-2 BvR 126/91-, EuGRZ 1997, 374 ff.; Beschluss der 1.Kammer des Ersten Senats vom 24.03.1998-1 BvR 1935/96 u.a.-, NJW 1998, 2131 f. ; Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats vom 10.05.1998-2 BvR 978/97-, NJW 1998, 2432 f.; Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats vom 14.06.1998-2 BvR 2227/96-, NJW 1998, 2813 f.; Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 15.07.1997-2 BvR 446198-, NJW 1999, 273 f. ; Beschluss der 1.Kammer des Zweiten Senats vom 03.02.1999-2 BvR 804/97-, NJW 1999, 3773). Der Fall der Antragstellerin ist den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, nicht vergleichbar. In all diesen Fällen hatten die Gerichte es mangels fortwirkender Beschwer abgelehnt, eine gerügte Grundrechtsverletzung festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass die direkte Belastung durch den angegriffenen - gerichtlichen oder gerichtlich bestätigten - Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen - weiteren - Instanz kaum erlangen kann, weil der angegriffene Hoheitsakt regelmäßig zuvor vollzogen worden und erledigt ist (BVerfGE 96,27 ). In diesen Fällen darf das Beschwerdegericht ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen" lassen, indem es das Rechtsschutzinteresse im Rahmen des statthaften Rechtsmittels selbst in Fällen grundlegender Grundrechtseingriffe, die bereits erledigt sind, verneint (BVerfG E 96, 27 ). Die Frage eines bereits erledigten Grundrechtseingriffs stellte sich für das Oberlandesgericht nicht, da die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft noch fortwirkte. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung befand sich die Antragstellerin weiter in der angeordneten Untersuchungshaft. Deren Berechtigung hat das Oberlandesgericht überprüft, wobei es gerade keine prozessuale, auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses gestützte Entscheidung getroffen hat. Da hier keine erledigte Grundrechtsverletzung vorlag, konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Recht einen Feststellungsanspruch verneinen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 StGHG.