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Beschluss

P.St. 1331

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2000:0111.P.ST.1331.0A
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Leitsätze
1. § 45 Abs. 1 StGHG knüpft den Beginn der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person, insofern also nur an die Erschöpfung des Rechtswegs. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, die einen zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelf (Gegenvorstellung, außerordentliche Beschwerde) zur weiteren Voraussetzung einer Grundrechtsklage machte, wäre geeignet, diese Fristbestimmung wirkungslos zu machen und würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht; sie ist daher nicht möglich. 2. § 58 Abs. 1 und 2 VwGO kann im Grundrechtsklageverfahren nicht - auch nicht entsprechend - herangezogen werden. 3. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Bundesrecht entwickelt worden ist und auch als besondere Ausprägung von Grundrechten und Grundsätzen der hessischen Landesverfassung in Betracht kommt, beinhaltet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsschutzgewährung. Diesem Ziel dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 45 Abs. 1 StGHG knüpft den Beginn der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person, insofern also nur an die Erschöpfung des Rechtswegs. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, die einen zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelf (Gegenvorstellung, außerordentliche Beschwerde) zur weiteren Voraussetzung einer Grundrechtsklage machte, wäre geeignet, diese Fristbestimmung wirkungslos zu machen und würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht; sie ist daher nicht möglich. 2. § 58 Abs. 1 und 2 VwGO kann im Grundrechtsklageverfahren nicht - auch nicht entsprechend - herangezogen werden. 3. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Bundesrecht entwickelt worden ist und auch als besondere Ausprägung von Grundrechten und Grundsätzen der hessischen Landesverfassung in Betracht kommt, beinhaltet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsschutzgewährung. Diesem Ziel dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts, die beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Der Antragsteller, Student der Rechtswissenschaft, ist Reserveoffizier im Rang eines Oberleutnants der Reserve. Mit Einberufungsbescheid vom 5. Mai 1997 wurde er für den Verteidigungsfall zu einer Bundeswehreinheit beordert. Dieser so genannte "Einberufungsbescheid Alarmreserve" verpflichtet einen Reservisten im Verteidigungsfall unverzüglich zum unbefristeten Wehrdienst. Das Kreiswehrersatzamt Q widerrief den Bescheid vom 6. November 1997 ohne Begründung. Der Widerruf hat u. a. die Folge, dass der Reservist zu den regelmäßig stattfindenden Truppenwehrübungen im Rahmen der Alarmreserve nicht mehr einberufen wird. Der Widerspruch des Antragstellers vom 14. November 1997 wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller seit 1993 als Mitglied der Partei ”Die Republikaner” in kommunale Vertretungskörperschaften gewählt worden und dort tätig gewesen sei und einen Sitz für die Hochschulgruppe der ”Republikaner” im Studentenparlament der Universität Marburg einnehme. Ferner habe er eine Leitungsfunktion in einer örtlichen Gruppierung dieser Partei wahrgenommen. Wegen der Aktivitäten als Mitglied der ”Republikaner” sei er vom Personalamt der Bundeswehr aus der Mobilmachungsverwendung ausgeplant worden und der Widerruf durch das Kreiswehrersatzamt erfolgt. Der Widerruf des Einberufungsbescheides vom Mai 1997 sei nicht zu beanstanden. Bei diesem Einberufungsbescheid handele es sich um einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den gegebenen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden könne. Durch die aus dem Widerruf vom 6. November 1997 folgende Entpflichtung von der Teilnahme an Wehrübungen sei der Antragsteller nicht beschwert. Der Widerruf eines Einberufungsbescheides Alarmreserve stelle keinen belastenden Verwaltungsakt dar. Hinzu komme, dass bei Auswahl der verfügbaren Wehrpflichtigen zur Einberufung ein ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr dienendes Ermessen bestehe. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Auswahl gebe es nicht. Der Widerruf des Einberufungsbescheids Alarmreserve wäre selbst ermessensfehlerfrei ergangen, wenn der Einberufungsbescheid als rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt anzusehen wäre, weil ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Bundeswehr als sicherheitssensible Institution sei darauf angewiesen, dass ihr Führungspersonal nicht nur auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehe, sondern bei etwaigen Vorfällen mit extremistischem Hintergrund sofort nachhaltig gegensteuernd einschreite. Aus gegebenem Anlass berufe die Bundeswehr derzeit nur solche Führungskräfte zu Reserveübungen ein, die eine entsprechende Haltung zweifelsfrei erwarten ließen. Gegen die Ankündigung, die Mobilmachungsbeorderung aufzuheben, führte der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde, die durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Dezember 1997 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, an der Entscheidung, ihn nicht zu Wehrübungen einzuberufen, habe sich nichts geändert. Ebenso sei nicht vorgesehen, ihn zu dienstlichen Veranstaltungen hinzuzuziehen. Mit Schreiben vom 22. März 1998 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verwaltungsstreitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in welchem er beantragen wolle, den Widerruf des Einberufungsbescheides sowie die Weisung, ihn auf Dauer von weiteren Wehrübungen auszuschließen, aufzuheben. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war der Entwurf einer Klageschrift vom selben Tage beigefügt. In diesem führte der Antragsteller u. a. aus, dass die Ausplanung aus der Mobilmachungsbeorderung und der dauerhafte Ausschluss von Wehrübungen wegen Mitgliedschaft in der Partei ”Die Republikaner” ermessensfehlerhaft seien und ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - verletzten. Die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage ergebe sich daraus, dass die Ausplanung aus der Mobilmachungsbeorderung einem Ausmusterungsbescheid vergleichbar sei. Ein Ausmusterungsbescheid könne nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Wehrpflichtigen in seinen Rechten verletzen. Die Ausplanung und der dauerhafte Ausschluss von Wehrübungen seien auch deshalb ein belastender Verwaltungsakt, weil er, der Antragsteller, als Student über kein Einkommen verfüge und keine Möglichkeit mehr habe, bei Wehrübungen zu verdienen. Schließlich benachteilige ihn der Ausschluss von der Teilnahme an sogenannten ”dienstlichen Veranstaltungen” der Bundeswehr und der Ableistung von Wehrübungen gegenüber anderen Wehrpflichtigen, die davon nicht ausgeschlossen seien. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwies der Antragsteller auf Unterlagen, die er zu zwei anderen beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren eingereicht hatte. Am 17. April 1998 hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, den Widerruf des Einberufungsbescheids und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ebenso die Weisung, ihn auf Dauer von weiteren Wehrübungen auszuschließen. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 21. April 1998 ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Der Widerruf eines Einberufungsbescheides zur Alarmreserve sei ein begünstigender Verwaltungsakt. Belastende Wirkung besitze nur der Einberufungsbescheid zur Alarmreserve. Im Falle des Antragstellers sei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Wehrpflichtiger die Feststellung, er sei nicht wehrdienstfähig, rechtlich überprüfen lassen könne mit dem Ziel, seine im Wehrdienst liegende staatsbürgerliche Pflicht erfüllen zu können, nicht einschlägig. Beim Antragsteller gehe es nicht um die Ableistung des Grundwehrdienstes als Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht. Grundwehrdienst und Alarmreserve unterschieden sich grundlegend. Während der Grundwehrdienst die eigentliche Pflicht bzw. das eigentliche Recht bilde, das die betroffenen Wehrpflichtigen wahrnehmen dürften, gehe es bei der Alarmreserve vordringlich um sachliche und personelle Bedarfsgesichtspunkte, die nicht im Interesse des Einzelnen, sondern allein im öffentlichen Interesse lägen. Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beteiligten Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss binnen 2 Wochen nach Zustellung beantragen könnten. Am 7. Mai 1998 beantragte der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt die Zulassung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Gießen legte die Akten dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antragsteller beantragte auch für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verfügung vom 17. August 1998 wies der Berichterstatter des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass der Zulassungsantrag unzulässig sein dürfte, da nach § 34 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - die Beschwerde in Wehrpflichtsachen generell ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für Nebenverfahren wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde angeregt, den Antrag zurückzunehmen. Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom 19. August 1998 den Zulassungsantrag um die Begründung, dass sein Antrag auf Zulassung der Beschwerde zulässig sei, weil ein an sich unanfechtbarer Beschluss bei ”greifbarer Gesetzeswidrigkeit” mit einer außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden könne. Im Falle der Unzulässigkeit einer ordentlichen Beschwerde wäre in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde eine außerordentliche Beschwerde zu sehen. Die Voraussetzungen lägen vor; dazu machte der Antragsteller weitere Ausführungen. Mit Schreiben vom selben Tage erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 21. April 1998. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verkenne diejenigen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung des Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu beachten seien. Das Verwaltungsgericht teilte dem Antragsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 mit, dass über seine Gegenvorstellung erst befunden werde, wenn über eine vom Antragsteller ebenfalls eingelegte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden sei. Mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. September 1998 zugegangenem Beschluss vom 1. September 1998 verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig. Der Zulassung stehe von vornherein entgegen, dass in Wehrpflichtsachen eine Beschwerde gemäß § 34 WPflG generell ausgeschlossen sei. Die Beschwerde sei auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen, weil es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung gebe. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Am 14. September 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er macht geltend, die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe verletze sein Grundrecht aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebiete eine weitgehende Angleichung der Situation von Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz, der für die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck finde, bestehe dieses Gebot einer weitgehenden Angleichung bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich sei zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht habe. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfe jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfegewährung zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren wolle den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Fachgerichte überschritten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukomme, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendeten, durch den unbemittelten Parteien im Vergleich zu bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert werde. Namentlich sei das der Fall, wenn die Anforderungen an die Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung überspannt würden und der Zweck der Prozesskostenhilfe dadurch deutlich verfehlt werde. Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darin, dass die hinreichende Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verkannt worden sei. Bei der Konkretisierung des Anspruchs aus Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie den aus ihnen abzuleitenden Konsequenzen sei zu berücksichtigen, dass in Wehrpflichtverfahren die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stehe, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Antrages unterbreiten könne. Aus diesem Grunde seien bei der Prozesskostenhilfe in Wehrpflichtangelegenheiten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage nicht zu eng auszulegen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 28 Abs. 2 HV erkannt. Die Begründung des Widerspruchsbescheides nehme ihm die Möglichkeit, seine Laufbahn als Jurist mit dem Zweiten Staatsexamen abzuschließen. Seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könnte unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid scheitern, da sich aus diesem Zweifel begründen ließen, dass in seiner Person die Gewähr bestehe, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, ohne dass seine Verfassungstreue tatsächlich überprüft worden sei. Seine Klage habe auch deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Aufhebung der Mobilmachungsbeorderung wegen seiner Mitgliedschaft bei den ”Republikanern” gegen § 3 des Soldatengesetzes und § 1 der Soldatenlaufbahnverordnung verstoße und ihn damit in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Außerdem sei Prozesskostenhilfe schon deshalb zu gewähren gewesen, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhänge. Seine Rechtssache werfe die Rechtsfrage auf, ob die Regelungen in Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ihm ein subjektiv-öffentliches Recht darauf verliehen, bei der Heranziehung zum Wehrdienst nicht wegen seiner parteipolitischen Zugehörigkeit diskriminiert zu werden. Anders gewendet laute die grundsätzliche und noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob der verfassungsunmittelbaren Grundpflicht der Bürgers ein aktives Statusrecht auf Heranziehung zu dieser Grundpflicht entspreche. Das Verwaltungsgericht Gießen gehe zu Unrecht davon aus, dass er mit Ableistung des Grundwehrdienstes bereits seinem staatsbürgerlichen Recht auf Wehrdienst habe nachkommen können. Es gebe aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten als aktiver Soldat oder als Reservist. Nach § 4 Abs. 1 WPflG umfasse der Wehrdienst nicht nur den Grundwehrdienst, sondern auch den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst. Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 21. April 1998, weil das Verwaltungsgericht nicht auf den Klageantrag eingegangen sei, die Weisung aufzuheben, ihn auf Dauer von weiteren Wehrübungen auszuschließen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 - 8 J 518/98 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 1. September 1998 - 2 TJ 1852/98 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 - 8 J 518/98 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 1. September 1998 - 2 TJ 1852/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller habe die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt. Die Monatsfrist in § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - sei mit der Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen - des Verwaltungsgerichts Gießen -, dessen Entscheidung unanfechtbar gewesen sei, in Lauf gesetzt worden. Mit Eingang am 14. September 1998 sei die Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof nicht fristgemäß erhoben worden. Dem Antragsteller könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Grundrechtsklage nicht gewährt werden, da er die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage schuldhaft versäumt habe. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG müsse ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung einer Frist nach dem Staatsgerichtshofsgesetz gestellt werden. Werde die versäumte Handlung innerhalb dieser Antragsfrist nachgeholt, könne Wiedereinsetzung auch ohne Antrag nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StGHG gewährt werden. Der Antragsteller habe auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG versäumt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass er auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts habe vertrauen dürfen, habe ihm mit dem Zugang der Verfügung des Berichterstatters des zuständigen Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1998 klar werden müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend und der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar gewesen sei. Das Hindernis, das ihn bis dahin an der rechtzeitigen Erhebung der Grundrechtsklage gehindert hätte, sei damit weggefallen gewesen. Der Lauf der Wiedereinsetzungsantragsfrist habe mit dem Zugang der richterlichen Verfügung vom 17. August 1998 spätestens am 19. August 1998 begonnen. Die Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag sei nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 8. September 1998 ausgelöst worden. Nicht erst durch den Beschluss des Senats sei rechtliche Klarheit für den Antragsteller geschaffen worden. Aufgrund des Hinweises auf § 34 WPflG könne der anwaltlich beratene Antragsteller nicht im Ungewissen darüber gewesen sein, dass ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde unzulässig war und der mit der Sache befasste Senat ihn als unzulässig verwerfen musste. Überdies habe der Berichterstatter mit dem Hinweis auf die voraussichtliche Niederschlagung der Gerichtskosten durch den Senat im Falle der Antragsrücknahme zu verstehen gegeben, dass sich der Senat bereits mit der Sache befasst und eine Rechtsmeinung zur Frage der Zulässigkeit des Antrages gebildet gehabt habe. Der Antragsteller habe schuldhaft im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2 StGHG gehandelt, als er sich im weiteren Vertrauen auf die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts über den Hinweis des Berichterstatters hinweggesetzt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten sich Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufdrängen müssen und er hätte die Möglichkeit nutzen müssen, zumindest vorsorglich innerhalb der spätestens ab 19. August 1998 laufenden Wiedereinsetzungsfrist die Grundrechtsklage zu erheben. Der Lauf der Wiedereinsetzungsantragsfrist werde auch nicht deshalb erst mit Zustellung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anzunehmen sein, weil der Antragsteller im Schreiben vom 19. August 1998 eine Umdeutung seines vorherigen Antrages auf Zulassung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit angeregt habe. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels beeinträchtige den Lauf der Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nicht. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels einer außerordentlichen Beschwerde sei für den Antragsteller nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sicher erkennbar gewesen. III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage des Antragstellers für zulässig, jedoch für unbegründet. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass ein Antragsteller auf die Richtigkeit einer vom Gericht erteilten Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfe. Das gebiete das Rechtsstaatsprinzip und der damit verbundene Grundsatz fairer Verfahrensführung. Von einem Beteiligten könne nicht verlangt werden, dass er Gesetze und Rechtsprechung darauf überprüfe, ob eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung zutreffe. Aus den Gerichten zuzurechnenden Fehlern dürften deshalb keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden. Von einem Verschulden könne nicht gesprochen werden, wenn sich ein Beschwerdeführer so verhalte, wie er es der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss entnehmen konnte. Die Unterscheidung, dass Rechtsunkenntnis zwar für den Beschwerdeführer, nicht aber für seinen Anwalt unverschuldet gewesen sei, werde der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Auch der Ansicht, mit dem Hinweis des Berichterstatters des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Unzulässigkeit der Beschwerde habe der Antragsteller den Fristbeginn für ein Wiedereinsetzungsgesuch erkennen müssen, sei nicht zu folgen. Der Hinweis habe keine Rechtswirkungen entfaltet und hätte auch nicht mit der späteren Entscheidung des Gerichts übereinstimmen müssen, zumal dem Antragsteller in der Verfügung des Berichterstatters Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben worden sei. Mit dem Rechtsstaatsprinzip sei unvereinbar, dass ein Verfahrensbeteiligter Rechtsnachteile schon dadurch erleiden solle, dass er einem Hinweis des Berichterstatters nicht folgt. Daher habe die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage erst am 8. September 1998 mit Zustellung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen. Eine Verletzung des Art. 1 HV sei aber durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen nicht zu erkennen und im Übrigen in diesem Zusammenhang vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Offen bleiben könne, ob aus Art. 1 HV überhaupt ein Recht auf Wehrdienst abgeleitet werden könne. Die Befürchtungen des Antragstellers, künftig in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu werden, gründeten offenbar auf Hilfserwägungen im Widerspruchsbescheid, seien jedoch ohne rechtliche Bedeutung. Der vom Antragsteller zusätzlich angeführte Art. 28 HV gewähre keine Grundrechte. IV. Die Verfahrensakte 8 J 518/98 des Verwaltungsgerichts Gießen ist beigezogen worden. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. 1. Die Grundrechtsklage ist insoweit nicht zulässig, als sie auch gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerichtet ist. Zulässiger Gegenstand der Grundrechtsklage kann nur der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Prozesskostenhilfe sein. Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Landesverfassung gewährten Grundrechts beruht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Diese Entscheidung war der Beschluss des Verwaltungsgerichts. Wegen der in § 34 WPflG vorgenommenen Rechtsmittelbeschränkungen, die den Ausschluss der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und aller Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -und der Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes beinhalten, war der Rechtsweg zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht eröffnet. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 1998 - 2 TJ 1852/98 -, mit dem der Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, konnte nur als Prozessentscheidung ergehen, da wegen § 34 WPflG der gestellte Antrag nicht statthaft war. Zu den mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren Entscheidungen gehören auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren nach dem Wehrpflichtgesetz. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 34 WPflG, der die gesetzgeberische Absicht, in Wehrpflichtangelegenheiten grundsätzlich nur eine gerichtliche Instanz zuzulassen, erkennbar nur mit den beiden in Satz 2 ausdrücklich genannten Ausnahmen versieht und darüber hinaus keine weitere Ausnahme eröffnet. Dies bezweifelt auch der Antragsteller nicht. 2. Die Grundrechtsklage ist verspätet. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 14. September 1998 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 - 8 J 518/98 - endete mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen an den Antragsteller. Da der Beschluss dem Antragsteller am 27. April 1998 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage mit Ablauf des 27. Mai 1998. Der Lauf der Frist wurde mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausgelöst. Hierfür ist unerheblich, dass dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Der Fristlauf konnte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem ihm der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bekanntgegeben wurde, also am Tage der Zustellung des Beschlusses am 8. September 1998 an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten. Denn der Fristbeginn wird durch § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG unmissverständlich auf den Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person festgelegt. Die vom Antragsteller für entsprechend anwendbar gehaltene Regelung in § 58 Abs. 1 und 2 VwGO kann im Grundrechtsklageverfahren nicht herangezogen werden. Nach der Verfahrensordnung des Staatsgerichtshofs ist eine vergleichbare Rechtsfolge wie die des § 58 Abs. 2 VwGO, nach dem bei Unterbleiben einer schriftlichen Belehrung über ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf oder deren unrichtiger Erteilung die Einlegung des Rechtsbehelfes noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, das gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG sinngemäß anzuwenden ist, soweit das Staatsgerichtshofsgesetz nichts anderes bestimmt. Es besteht auch keine Veranlassung, den Fristlauf für die Erhebung einer Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO in Abweichung von § 45 Abs. 1 StGHG zu modifizieren. Dies folgt schon daraus, dass es eine einfachgesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeit, gegen eine letztinstanzliche Entscheidung den außerordentlichen Rechtsbehelf einer Grundrechtsklage zu ergreifen - vergleichbar der Regelung in § 58 Abs. 1 VwGO -, nicht gibt. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht dadurch offen gehalten, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine Gegenvorstellung nicht gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 127 Rdnr. 102 und Übersicht vor § 567 Rdnrn. 3 ff.) und der Antragsteller eine solche am 19. August 1998 - nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen - beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Die Gegenvorstellung als formloser und nicht fristgebundener außerordentlicher Rechtsbehelf gehört nicht zum Rechtsweg und ist somit nicht zu dessen Erschöpfung erforderlich. Ob eine Gegenvorstellung wegen des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erhebung einer Grundrechtsklage geboten sein kann, hat der Staatsgerichtshof bis jetzt nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch von Rechtsbehelfen im weiteren Sinne Gebrauch gemacht haben; andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden, dass nicht jeder Änderungsantrag gleich welchen Inhalts die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenhalte, sondern nur, wenn er dazu diene, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 -, NVwZ 1998, S. 1174). Ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist bei Anwendung eines aus der Eigenart des Verfahrens entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes die klare Entscheidung des hessischen Gesetzgebers in § 45 Abs. 1 StGHG zu beachten, der für die Erhebung der Grundrechtsklage eine Klagefrist vorgesehen und ihren Lauf an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person, insofern also nur an die Erschöpfung des Rechtswegs, geknüpft hat. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, die einen zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelf zur weiteren Voraussetzung einer Grundrechtsklage machte, wäre geeignet, diese Fristbestimmung wirkungslos zu machen und würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht; sie ist daher nicht möglich. Es kommt hier deshalb auf den Inhalt der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht an. Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage (§ 25 Abs. 2 StGHG) gewährt werden. Er hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet aus, weil zwar die versäumte Rechtshandlung, die Erhebung der Grundrechtsklage, nachgeholt worden ist, jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGHG). Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das hier allenfalls in einer anfänglichen Rechtsunkenntnis oder einer durch die falsche Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts erzeugten Rechtsunsicherheit auf Seiten des Antragstellers gesehen werden kann, so dass erst die Behebung der Unkenntnis oder des Zweifels den sicheren Schluss erlaubte und andererseits auch zu der Erkenntnis zwang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts die erforderliche letztinstanzliche Entscheidung eines hessischen Gerichts in dem Verfahren auf Erlangung von Prozesskostenhilfe in der wehrpflichtrechtlichen Streitigkeit des Antragstellers war. Dass der Antragsteller zunächst darauf vertraut haben mag, verfassungsrechtliche Einwände gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erst nach einer Entscheidung über den Zulassungsantrag durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Wege der Grundrechtsklage geltend machen zu können, ist ihm nicht anzulasten. Er musste aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Hinweis des Berichterstatters des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Verfügung vom 17. August 1998 zuging - mithin spätestens am 19. August 1998 -, diejenige Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung der Grundrechtsklage geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]; BVerfGE 86, 280 [285, 287]). Der Antragsteller hat es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung fehlen lassen, ob sich aus der Mitteilung über die Unzulässigkeit seines Zulassungsantrags, die mit dem Ausschluss der Beschwerde in Wehrpflichtsachen in § 34 WPflG für den Antragsteller sofort nachvollziehbar begründet war, Konsequenzen für den Fristlauf einer denkbaren Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof ergäben. Der anwaltlich vertretene Antragsteller musste sich nun darüber klar werden, ob eine letztinstanzliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch bereits mit dem Beschluss vom 21. April 1998 gegeben war oder erst in der zu erwartenden Zurückweisung seines Zulassungsantrags liegen würde. Dazu bedurfte es lediglich der Überprüfung der in der richterlichen Verfügung vom 17. August 1998 mitgeteilten Ansicht des Senats, die der Berichterstatter an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und ihn selbst weitergab, dass es sich bei dem Anliegen des Antragstellers um eine Wehrpflichtsache handele und damit gemäß § 34 WPflG die Beschwerde generell ausgeschlossen sei, was auch für Nebenverfahren gelte. Zur Erkenntnis der Richtigkeit dieser Auffassung bedurfte es nicht erst der Entscheidung des Senats, nicht einmal der verfügbaren Rechtsberatung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Diese Prüfung war dem Antragsteller als Student der Rechtswissenschaft in einem fortgeschrittenen Studienabschnitt selbst unschwer und umgehend möglich. Dabei kann noch außer Acht bleiben, ob der Antragsteller auch aufgrund seiner Ausbildung zum Reserveoffizier über Grundkenntnisse im Wehrpflichtrecht verfügt. Dass der Antragsteller demgegenüber bis zum Ergehen der förmlichen Entscheidung über seinen für ihn erkennbar unzulässigen Zulassungsantrag zuwartete, ist nicht unverschuldet. Schuldhaft handelt auch derjenige Antragsteller, der es unterlässt, obgleich ihm das zumutbar ist, sich positiv Kenntnis über den Wegfall eines Hinderungsgrundes zu verschaffen (vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rdnr. 9 m.w.N.). Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er mit seinem Schreiben vom 19. August 1998 dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Beschwerde ergänzend dargelegt habe, weil es sich bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen um einen Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit handele, führt nicht dazu, ein Verschulden des Antragstellers hinsichtlich der Versäumung der Grundrechtsklagefrist auszuschließen. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen außerordentlichen Beschwerde, wie sie vereinzelt im Schrifttum genannt werden, hat der Antragsteller für seinen Fall nicht schlüssig dargelegt. Es kommt hinzu, dass die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozess bis heute nicht anerkannt ist, erst recht nicht, soweit der Gesetzgeber mit der letzten Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung die Beschwerde von einer Zulassung abhängig gemacht hat. Diese Rechtslage hätte den Antragsteller veranlassen müssen, vorsorglich rechtzeitig Grundrechtsklage mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erheben. 3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller, der mit der Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 HV i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit geltend machen will, dem Darlegungserfordernis des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG genügt hat. Nach dieser Vorschrift ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, plausibel die Möglichkeit einer Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1454 -). Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Bundesrecht entwickelt worden ist und auch als besondere Ausprägung von Grundrechten und Grundsätzen der hessischen Landesverfassung in Betracht kommt, beinhaltet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsschutzgewährung. Diesem Ziel dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Berufung auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit setzt damit voraus, dass u. a. die einfachgesetzlich geregelten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die mit der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen befasst sich damit nicht, und mit der Grundrechtsklage sind innerhalb der Klagefrist diese Voraussetzungen nicht dargelegt worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.