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Beschluss

P.St. 1360 eA

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1998:1209.P.ST.1360EA.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt erst ermöglichen. 2. Die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts fordert vom Antragsteller, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt erst ermöglichen. 2. Die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts fordert vom Antragsteller, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine sofortige Haftentlassung. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben vom Landgericht H wegen Straftaten nach § 176 des Strafgesetzbuches (StGB) zu "vier Jahren und unbegrenzter Sicherheitsverwahrung" verurteilt worden. Er hält das seiner Antragsschrift nicht beigefügte Urteil des Landgerichts H für verfassungswidrig. Das Urteil sei zunächst unter Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör ergangen. Zum einen sei die von ihm beantragte Ladung und Vernehmung von fünf Zeugen unterblieben, zum anderen sei ihm auch kein rechtliches Gehör gewährt worden, nachdem der eine geladene Zeuge und der Gutachter Professor R ihre Aussagen beendet gehabt hätten. Das Urteil sei zudem inhaltlich falsch. Er sei verurteilt worden, obwohl Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Seine Handlungen seien zu Unrecht als Tatmehrheit bewertet worden. Zudem sei fraglich, ob er den § 176 StGB überhaupt erfüllt habe. Weder Vorsatz noch Bestimmung eines Kindes zu entsprechenden Handlungen hätten bei ihm vorgelegen. Mit seiner vom 17. November 1997 datierten, am 25. November 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung seine sofortige Haftentlassung zu bewirken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Antragsschrift Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nur zulässig, wenn in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt erst ermöglichen (vgl. StGH, Beschluss vom 22. April 1998 - P.St. 1305 e.A. -; Beschluss vom 8. Oktober 1997 - P.St. 1288 e.A. -, StAnz. 1997 S. 3337; BVerfG, Urteil vom 9. November 1962 - 1 BvR 586/62 -, BVerfGE 15, 77 [79]M Urteil vom 17. Oktober 1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 253 [258 f.]). Die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts fordert dabei vom Antragsteller, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag (StGH, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, StAnz. 1995, S. 413), insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (StGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997 S. 2299). Hieran fehlt es. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist eine Prüfung des Staatsgerichtshof nicht möglich, ob der Rechtsweg erschöpft und die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gewahrt ist und ob die Verurteilung des Antragstellers an verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern leidet, die ihre Verfassungswidrigkeit begründen. III. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.