Urteil
P.St. 1297
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1998:1209.P.ST.1297.0A
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Leitsätze
1. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses, einen von ihm als Zeugen vernommenen Beamten unvereidigt zu lassen, ist dem Landtag zuzurechnen.
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsstreitigkeit, die Vorgänge im Untersuchungsausschuss betrifft, entfällt nicht durch die Beendigung des Untersuchungsauftrags und die damit verbundene Auflösung des Untersuchungsausschusses.
3. Art. 92 HV gewährt einem Fünftel der Mitglieder des Landtags nicht nur den Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern auch auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags.
4. Untersuchungsausschüsse können Zeugen vereidigen.
5. Die Ablehnung einer von der Ausschussminderheit beantragten Zeugenvereidigung durch den Untersuchungsausschuss kann das Recht auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags aus Art. 92 HV verletzen.
Tenor
Der Antragsgegner hat durch den Beschluß des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 14/3 vom 19. Januar 1998, mit dem der Antrag auf Vereidigung des im Untersuchungsverfahren als Zeugen vernommenen Polizeipräsidenten ... abgelehnt worden ist, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuß aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses, einen von ihm als Zeugen vernommenen Beamten unvereidigt zu lassen, ist dem Landtag zuzurechnen. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsstreitigkeit, die Vorgänge im Untersuchungsausschuss betrifft, entfällt nicht durch die Beendigung des Untersuchungsauftrags und die damit verbundene Auflösung des Untersuchungsausschusses. 3. Art. 92 HV gewährt einem Fünftel der Mitglieder des Landtags nicht nur den Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern auch auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags. 4. Untersuchungsausschüsse können Zeugen vereidigen. 5. Die Ablehnung einer von der Ausschussminderheit beantragten Zeugenvereidigung durch den Untersuchungsausschuss kann das Recht auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags aus Art. 92 HV verletzen. Der Antragsgegner hat durch den Beschluß des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 14/3 vom 19. Januar 1998, mit dem der Antrag auf Vereidigung des im Untersuchungsverfahren als Zeugen vernommenen Polizeipräsidenten ... abgelehnt worden ist, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuß aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. B I. Der Antrag ist zulässig. Nach Art. 131 Abs. 1 HV i.V.m. § 42 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof– StGHG – entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag über die Auslegung der Verfassung des Landes Hessen aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Landes Hessen, durch ein Gesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Im Sinne dieser Bestimmungen liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Das Verfahren betrifft die Beziehungen zwischen dem Antragsgegner als Träger des parlamentarischen Untersuchungsrechts und den Antragstellern als einer Minderheit seiner Mitglieder, die sich im Hinblick auf die Durchführung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuß bestimmter Rechte berühmen. Prüfungsmaßstab für die insofern zwischen dem Antragsgegner und den Antragstellern bestehende Kontroverse ist in erster Linie Art. 92 HV. Die 44 Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 2 StGHG antragsberechtigt. Sie erfüllen das Quorum dieser Vorschrift für die Antragsberechtigung in Höhe von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags, da der Hessische Landtag nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen aus 110 Abgeordneten besteht. Die Antragsteller können ihren Antrag nach § 42 Abs. 2 StGHG auch gegen den Landtag richten, da dessen Beteiligtenfähigkeit in der Norm ausdrücklich vorgesehen ist. Die Antragsteller sind als Personenmehrheit, die auch das Quorum des Art. 92 Abs. 1 HV in Höhe von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Antragsgegners erfüllt, gemäß § 42 Abs. 3 StGHG antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung entscheidet der Staatsgerichtshof, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Die Antragsteller haben nachvollziehbar die Möglichkeit dargelegt, daß der Antragsgegner sie durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses vom 19. Januar 1998 über die Nichtvereidigung des Polizeipräsidenten ... in den ihnen zustehenden Befugnissen aus Art. 92 HV verletzt hat. Der von den Antragstellern angegriffene Beschluß des Untersuchungsausschusses vom 19. Januar 1998 stellt eine Maßnahme des Antragsgegners dar. Der Beschluß des Untersuchungsausschusses ist dem Antragsgegner zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.07.1995 – 2 BvH 1/95–, BVerfGE 93, 195 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.02.1998 – Vf. 81 – IV a – 96 –, BayVBl. 1998, 365 ). Untersuchungsausschüsse sind Hilfsorgane des Parlaments, durch die das Parlament unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln selbständig diejenigen Sachverhalte prüfen kann, die es in Erfüllung seines Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig hält (vgl. StGH, Urteil vom 24.11.1966 – P.St. 414 –, ESVGH 17, 1 ; Beschluß vom 09.02.1972 – P.St. 665 –, ESVGH 22, 136 ). Der Sachvortrag der Antragsteller läßt es im Sinne des § 42 Abs. 3 StGHG als möglich erscheinen, daß durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses über die Nichtvereidigung des Polizeipräsidenten ... ein Recht auf effektive Durchführung des parlamentarischen Untersuchungsauftrags verletzt worden ist, das ihnen als qualifizierter Minderheit aus Art. 92 HV zustand. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs besteht fort, obwohl der Landtag den Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses am 6. Mai 1998 angenommen hat und damit der Untersuchungsausschuß zu bestehen aufhörte. Die Verfassungsstreitigkeit dient nicht nur dazu, daß die Beteiligten im konkreten Fall ihre Rechte durchsetzen, sondern gerade auch der Klärung des objektiven Verfassungsrechts. Hier ist eine Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs unabhängig davon, ob der Antragsgegner aus ihr noch Konsequenzen ziehen könnte, jedenfalls zur Wahrung und Klärung des objektiven Verfassungsrechts angezeigt. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Der Beschluß des Untersuchungsausschusses vom 19. Januar 1998, die Vereidigung des Polizeipräsidenten ... als Zeugen abzulehnen, verletzt das Minderheitenrecht der Antragsteller aus Art. 92 HV auf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags. Die Verfassung des Landes Hessen sieht in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den übrigen Landesverfassungen vor, daß der Landtag auf Verlangen eines Quorums seiner Mitglieder zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet ist. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung des Parlaments und der ihr korrespondierende Anspruch der sog. Einsetzungsminderheit sind Ausdruck des im Demokratieprinzip und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Minderheitenschutzes. Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV soll der parlamentarischen Minderheit die Rechtsmacht geben, die Aufklärung von Sachverhalten auch gegen den Willen der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit herbeizuführen. Durch die Zuweisung dieser Kompetenz an ein Quorum von Abgeordneten des Parlaments will die Verfassung des Landes Hessen zugleich eine wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben durch den Landtag, insbesondere auch gegenüber der von der Landtagsmehrheit getragenen Landesregierung, gewährleisten. Dieser verfassungsrechtlichen Zielsetzung entsprechend bestehen Befugnisse der qualifizierten Minderheit nicht nur bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Minderheitenschutz und wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben als Verfassungsgebote steuern vielmehr auch die gesamte Durchführung des Untersuchungsauftrags. Andernfalls könnte ein aufgrund qualifizierten Minderheitenantrags vom Parlament eingesetzter Untersuchungsausschuß letztlich wirkungslos bleiben. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV sieht deshalb ausdrücklich vor, daß Untersuchungsausschüsse auch diejenigen Beweise zu erheben haben, die die Einsetzungsminderheit für erforderlich erachtet. Darüber hinaus hat sich auch die übrige Verfahrensgestaltung der Untersuchungsausschüsse insgesamt an den genannten Verfassungsgeboten auszurichten. So ist Art. 92 Abs. 3 HV, der die sinngemäße Geltung der Vorschriften der Strafprozeßordnung für die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse vorsieht, folgerichtig als Verweis auf alle diejenigen Vorschriften über den Strafprozeß zu verstehen, die Untersuchungsausschüsse zur effektiven Erfüllung ihres Verfassungsauftrags benötigen (ebenso für den dem Art. 92 Abs. 3 HV entsprechenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86–, BVerfGE 76, 363 ; Beschluß vom 01.10.1987 – 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 –, BVerfGE 77, 1 ). Soweit Art. 92 Abs. 1 Satz 4 HV auf eine Geschäftsordnung für das Untersuchungsverfahren verweist, ergibt sich nichts anderes. Sie findet sich derzeit in §§ 54, 97 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags. Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmt sich somit nach der Hessischen Verfassung und den geltenden Gesetzen sowie der nur ansatzweise verwirklichten geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensordnung des Hessischen Landtags. Auch diese Verfahrensbestimmungen sind an den Verfassungsgeboten des Minderheitenschutzes und der effektiven Erfüllung des parlamentarischen Untersuchungsauftrags zu messen. Der so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Untersuchungsausschusses zur wirksamen Durchführung des Untersuchungsauftrags entspricht ein inhaltsgleicher verfassungsrechtlicher Anspruch der Einsetzungsminderheit. Diesen Anspruch der Antragsteller in ihrer Eigenschaft als qualifizierter Minderheit im Sinne des Art. 92 Abs. 1 HV hat der Beschluß des Untersuchungsausschusses über die Nichtvereidigung des Polizeipräsidenten ... verletzt. Aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren folgt, daß Untersuchungsausschüssen bei der Sachverhaltsaufklärung die Abnahme des Zeugeneids als Mittel der Wahrheitsfindung grundsätzlich zu Gebote steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 – 2 BvE 11, 15/83 –, BVerfGE 67, 100 ; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 44 Rdnr. 8; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 44 Rdnr. 53; Vetter, ZParl 19 , 70 ). Die Verweisung in Art. 92 Abs. 3 HV auf die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für die Beweiserhebung erstreckt sich demgemäß – befugnisbegründend wie auch befugnisbegrenzend (vgl. zum Art. 92 Abs. 3 HV entsprechenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 17.07.1984, a.a.O., S. 133; Beschluß vom 01.10.1987, a.a.O., S. 287) – auf die strafprozessualen Vorschriften über die Zeugenvereidigung, soweit deren Anwendung im Einzelfall dem Sinn und Zweck des Untersuchungsausschußverfahrens entspricht. § 59 Satz 1 StPO schreibt vor, daß die Zeugen nach ihrer Vernehmung zu vereidigen sind. § 61 StPO läßt zu, daß von der Vereidigung nach dem Ermessen des Gerichts unter anderem – nach Nr. 3 – dann abgesehen werden kann, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und auch keine wesentliche Aussage unter Eid erwartet. In Umkehrung des danach gegebenen Verhältnisses von Regel und Ausnahme sieht § 16 Abs. 4 1. Halbsatz der IPA-Regeln vor, daß Zeugen und Sachverständige nur vereidigt werden, wenn es der Untersuchungsausschuß wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Für den Fall, daß einer Aussage wesentliche Bedeutung beigemessen oder unter Eid eine wesentliche Aussage erwartet wird, führen beide Regelungen grundsätzlich zum selben Ergebnis. So ist es auch hier. Das Recht der Antragsteller aus Art. 92 HV auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags schließt in diesem Rahmen das Recht ein, zur Aufklärung des Sachverhalts auch die Vereidigung eines Zeugen zu verlangen. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Vereidigung eines Zeugen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beantragt und dieser Antrag vom Untersuchungsausschuß in nicht mehr vertretbarer Weise abgelehnt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die vom Untersuchungsausschuß gegebene, auf § 61 Nr. 3 StPO gestützte Begründung des Beschlusses vom 19. Januar 1998 kann die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung des als Zeugen vernommenen Polizeipräsidenten ... verfassungsrechtlich nicht tragen. Ein Absehen von der Vereidigung in sinngemäßer Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO setzt kumulativ voraus, daß der Untersuchungsausschuß der Aussage im Rahmen zulässiger Ermessensausübung keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage des Zeugen zu erwarten ist. Jedenfalls die Verneinung der wesentlichen Bedeutung der Aussage durch den Mehrheitsentscheid des Untersuchungsausschusses ist durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Eine Aussage ist für das Untersuchungsverfahren unwesentlich, wenn ihr für die Durchführung des Untersuchungsauftrags keine Bedeutung zukommt, d.h. ein entscheidungserheblicher Zusammenhang zwischen der Aussage und dem durch den Untersuchungsausschuß aufzuklärenden Sachverhalt zu verneinen ist. Die im Untersuchungsausschuß beantragte Vereidigung des als Zeugen vernommenen Polizeipräsidenten ... betraf insbesondere dessen Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß zur Frage, ob er nach seinem Amtsantritt in ... den Betroffenen inständig gebeten habe, Ausritte mit ... Polizeidienstpferden zu unterlassen bzw. einschlafen zu lassen. Eine eindeutige Aussage des Polizeipräsidenten ... zu dieser Frage war für die wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags bedeutsam, um die Ordnungsgemäßheit des disziplinarischen Vorermittlungsverfahrens gegen Herrn ... und die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung zu klären. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Herrn ... wegen des Vorwurfs des Reitens von ... Polizeidienstpferden nach dessen Ausscheiden aus dem Amt des ... Polizeipräsidenten wurde nämlich mit fehlendem Unrechtsbewußtsein des Betroffenen begründet. Ob dies aber eine rechtlich vertretbare Wertung der Disziplinarbehörde war, hatte der Untersuchungsausschuß zu prüfen. Die Annahme fehlenden Unrechtsbewußtseins in der Einstellungsverfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz könnte erheblichen Bedenken begegnen, wenn Polizeipräsident ... tatsächlich gegenüber Polizeipräsident ... die inständige Bitte geäußert hätte, die Nutzung der ... Polizeipferde zu unterlassen bzw. einschlafen zu lassen. Hätte Polizeipräsident ... dagegen eine Äußerung dieser Art überhaupt nicht abgegeben, könnte jedenfalls im Ergebnis die Annahme fehlenden Unrechtsbewußtseins nicht zu beanstanden sein. Damit könnte aber die Aussage des Zeugen ... das Ergebnis des Untersuchungsausschusses maßgeblich beeinflussen. Die Vereidigung war auch nicht nach § 60 StPO in entsprechender Anwendung ausgeschlossen. Ein Sachverhalt, der ein Verbot der Vereidigung des Polizeipräsidenten ... im Untersuchungsverfahren hätte begründen können, ist nicht erkennbar auch nicht unter dem zuletzt vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkt des Zeugenschutzes, auf den der Untersuchungsausschuß seine Entscheidung auch nicht gestützt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. A I. Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit ist die Frage, ob der Untersuchungsausschuß 14/3 – wie von der Ausschußminderheit beantragt – zur Vereidigung des Polizeipräsidenten ... als Zeugen verpflichtet war. Auf Antrag von Abgeordneten der Fraktionen der CDU und der F.D.P. setzte der Antragsgegner am 10. Juli 1997 den Untersuchungsausschuß 14/3 mit dem Auftrag ein zu klären, wie und in welchem Umfang das Verwaltungsverfahren und die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen Polizeipräsident ... geführt wurden und ob die Entscheidung zur Einstellung des disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens gegen Polizeipräsident ..., insbesondere im Vergleich mit der sonstigen Handhabung von Vorermittlungsverfahren im Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, nach Recht und Gesetz erfolgte. Die Vorermittlungen gegen Polizeipräsident ..., die unter anderem die Inanspruchnahme von Reitunterricht und das Reiten von Dienstpferden in ... betrafen, hatte das Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit der Begründung eingestellt, daß Herr ... kein Unrechtsbewußtsein gehabt habe, als er nach seiner Versetzung von ... nach ... weiterhin Pferde der Polizeireiterstaffel in ... ritt. Der Untersuchungsausschuß setzte sich aus elf Abgeordneten zusammen, vier der CDU-Fraktion, vier der SPD-Fraktion, zwei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und einem Abgeordneten der F.D.P.-Fraktion. Für das Verfahren beschloß er die Anwendung der "IPA-Regeln des Deutschen Bundestages" (Gesetzentwurf der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft vom 14.05.1969 über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages, BT-Drucksache V/4209). Polizeipräsident ... wurde im Untersuchungsverfahren der Status eines Betroffenen zuerkannt. Sein Amtsnachfolger im Polizeipräsidium ..., Polizeipräsident ..., wurde vom Untersuchungsausschuß am 22. Oktober 1997 als Zeuge vernommen. Dabei wurde ihm ein Vermerk des Leitenden Kriminaldirektors ... über ein im Rahmen der Vorermittlungen mit ihm am 22. Februar 1996 geführtes Gespräch im Hessischen Innenministerium vorgehalten, in dem es u.a. heißt: "Soweit es um die Benutzung der Dienstpferde beim Polizeipräsidenten geht, erklärte Herr ..., daß er Herrn ... nach seinem Amtsantritt inständigst gebeten habe, dieses zu unterlassen bzw. einschlafen zu lassen." Polizeipräsident ... erklärte zunächst, er halte diesen Vermerk für schlicht nicht wahr; in dieser Form habe das Gespräch nicht stattgefunden. Im weiteren Verlauf der Vernehmung räumte er im Hinblick auf Herrn ... jedoch ein: "Was ich ihm gesagt habe aufgrund der verschiedenen Spannungen, die es gab, war, daß er das doch bitte nach und nach einschlafen lassen sollte, in dieser Terminologie etwa." Auf Fragen, warum dann der Gesprächsvermerk falsch sei, gab er an, der Vermerk sei unvollständig. Primär sei es nicht um das Reiten des Herrn ... gegangen. In dem Vermerk hätte stehen müssen: "Herrn ... wurde vorgehalten, daß Hinweise bestehen, daß Frau ... und Sohn ... da hinten regelmäßig Pferde benutzen." In der Ausschußsitzung vom 13. November 1997 erklärten Ministerialdirigent ..., Ministerialrat ... und Kriminalpolizeidirektor ... als Zeugen, die an dem Gespräch mit Polizeipräsident ... im Hessischen Innenministerium am 22. Februar 1996 teilgenommen hatten, daß der Vermerk des Leitenden Kriminaldirektors ... den Inhalt des Gesprächs richtig wiedergebe. Am 26. November 1997 wurde Polizeipräsident ... deshalb nochmals vor dem Untersuchungsausschuß vernommen. In einer vorbereiteten Stellungnahme führte er zu der Behauptung im Gesprächsvermerk, er habe den Betroffenen inständig gebeten, das Reiten mit Polizeidienstpferden zu unterlassen bzw. einschlafen zu lassen, aus: "Dieser Punkt ist schon deshalb verfälschend niedergelegt, weil das eigentliche Gesprächsthema nicht die allgemein bekannte Nutzung der Dienstpferde durch Herrn ... selbst, sondern die angebliche Erweiterung auf die Nutzung durch Familienangehörige ... war. Daß Herr ... ritt, war in ... und auch bei HMdl seit Jahren allgemein bekannt. Tatsache ist, daß ich Herrn ... vor meinem Amtsantritt als Polizeipräsident in ... erlaubt hatte, weiter zu reiten. Allerdings habe ich mich bei meinem Dienstantritt sofort sorgfältig erkundigt, ob es von Seiten der Reiterstaffel Einwände oder zu befürchtende Schäden geben würde. Dies wurde allseits verneint. Erst nachdem ich wenige Wochen nach meinem Amtsantritt die innerbehördliche Unzufriedenheit zwischen der Reiter- und der Hundestaffel bemerkte, bat ich Herrn ..., die Reiterei in ... einschlafen zu lassen oder eventuell auch zu unterlassen." Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurde Polizeipräsident ... mehrfach mit seiner ersten Aussage, der Vermerk sei "schlicht nicht wahr" konfrontiert. Am Ende der Vernehmung beantragten die Mitglieder der CDU- und der F.D.P.-Fraktion im Untersuchungsausschuß, den Zeugen ... zu vereidigen. Die Entscheidung hierüber wurde vertagt. In der Sitzung vom 19. Januar 1998 lehnte die Mehrheit im Untersuchungsausschuß den Antrag auf Vereidigung des Zeugen ... endgültig ab. Am 18. Februar 1998 begründete die Untersuchungsausschußmehrheit die ablehnende Entscheidung damit, daß von einer Vereidigung des Zeugen ... gemäß § 61 Nr. 3 der Strafprozeßordnung– StPO – abzusehen sei. Seiner Aussage komme für den Untersuchungsauftrag keine wesentliche Bedeutung zu. Auch sei nicht davon auszugehen, daß der Zeuge ... unter Eid eine andere wesentliche Aussage machen werde. Der Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses 14/3 wurde am 6. Mai 1998 vom Antragsgegner angenommen. Am 3. Februar 1998 haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof um Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen ihr Recht auf wirksame parlamentarische Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) geltend. Als Verletzung dieses Rechts sehen sie den Beschluß des Untersuchungsausschusses an, den Zeugen ... nicht zu vereidigen. Diese Entscheidung sei dem Antragsgegner zuzurechnen. Untersuchungsausschüsse seien nur Hilfsorgane des Landtags, durch die er sein Untersuchungsrecht ausübe. An der begehrten Feststellung bestehe auch nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens am 6. Mai 1998 ein Rechtsschutzinteresse, da eine Wiederholung des angegriffenen Vorkommnisses in einem anderen Untersuchungsverfahren nicht fernliegend erscheine. Aus dem Demokratieprinzip des Art. 65 HV, aus Art. 92 Abs. 1 HV in seiner Ausprägung als Minderheitenrecht sowie aus dem Gewaltenteilungsprinzip leiten die Antragsteller ein Recht der parlamentarischen Minderheit zur Ausübung effektiver parlamentarischer Kontrolle her. Dieses Recht aber gebiete, Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV so auszulegen, daß er auch das Verlangen der Einsetzungsminderheit auf Vereidigung eines Zeugen umfasse. Eine wirkungsvolle Arbeit des Untersuchungsausschusses setze voraus, daß sich der Ausschuß in Zweifelsfällen Gewißheit verschaffe, ob die Aussage eines Zeugen der Wahrheit entspreche. Eine von der Verfassung gebotene Pflicht des Untersuchungsausschusses, einen Zeugen zu vereidigen, sei daher zu bejahen, wenn dies zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage nötig erscheine. Die Vereidigung des Polizeipräsidenten ... sei sowohl wegen der Bedeutung seiner Aussage als auch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten gewesen. Die Bedeutung der Aussage des Polizeipräsidenten ... folge aus der Beantwortung der Frage, ob für das Reiten der Dienstpferde durch den Polizeipräsidenten ... nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst in ... eine Erlaubnis vorgelegen habe oder ob er durch Polizeipräsident ... sogar gebeten worden sei, die Polizeipferde in ... nicht weiter für seine privaten Belange zu nutzen. Das erlaube Rückschlüsse auf das Unrechtsbewußtsein des Polizeipräsidenten ... bei der privaten Nutzung von Landeseigentum. Die Überprüfung der Einstellungsentscheidung im Disziplinarverfahren wegen fehlenden Unrechtsbewußtseins des Polizeipräsidenten ... sei vom Ergebnis der Aussage des Polizeipräsidenten ... abhängig. Die Vereidigung sei auch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen geboten, da diese Aussage durch massive Unklarheiten und Widersprüche gekennzeichnet gewesen sei. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, daß der Beschluß des Untersuchungsausschusses 14/3 vom 19. Januar 1998, die beantragte Vereidigung des Zeugen ... abzulehnen, wegen Verletzung des Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Demokratieprinzip nach Art. 65 der Hessischen Verfassung verfassungswidrig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verneint schon die Antragsbefugnis der Antragsteller, weil er – der Landtag – verfassungsmäßige Minderheitenrechte nicht beeinträchtigt habe. Für die Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen im Untersuchungsverfahren kämen ihm keine verfassungsmäßigen Befugnisse zu. Das Recht der Beweisaufnahme, einschließlich der Anordnung einer Zeugenvereidigung, stehe nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 92 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 HV ausschließlich dem Untersuchungsausschuß zu. Die Entscheidung der Ausschußmehrheit, Polizeipräsident ... nicht zu vereidigen, verletze auch nicht das Minderheitenrecht der Antragsteller aus Art. 92 HV. Dies gelte unabhängig davon, ob der Staatsgerichtshof diese Entscheidung lediglich am Maßstab des Willkürverbots überprüfe oder eine gesteigerte Kontrolldichte zugrundelege. Für das Untersuchungsverfahren gelte zwar das Prinzip der Effektivität der parlamentarischen Kontrolle. Soweit es um den Zeugenbeweis und die Vereidigung von Zeugen gehe, sei dieses Verfassungsprinzip jedoch mit dem Grundrechtsschutz des Zeugen abzuwägen. Die Verweisung des Art. 92 Abs. 3 HV auf die Strafprozeßordnung erfasse zwingend auch die Vereidigungsverbote des § 60 StPO. Im übrigen sollten nach § 16 Abs. 4 der IPA-Regeln wegen der erforderlichen Abwägung zwischen den Erfordernissen des Untersuchungsverfahrens und des Zeugenschutzes Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich halte. Die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses habe beschlossen, von der Vereidigung des Polizeipräsidenten ... abzusehen, da aus ihrer Sicht kein Grund für eine Vereidigung vorgelegen habe. Polizeipräsident ... habe sich nach Ansicht der Mehrheit als Zeuge bemüht, alles ihm subjektiv Mögliche und seinem Erinnerungsvermögen Entsprechende auszusagen. Außerdem dürfe der Nacheid nicht als Druckmittel gegen einen Zeugen verwandt werden. II. Die Landesregierung hält eine Stellungnahme zu Vorgängen im innerparlamentarischen Bereich für nicht angezeigt. III. Der Landesanwalt ist der Auffassung, der Hessische Landtag sei der richtige Antragsgegner, da er das für die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen verantwortliche Organ darstelle. Die Ablehnung der Vereidigung des Polizeipräsidenten ... als Zeugen durch die Ausschußmehrheit verletze auch die verfassungsmäßigen Rechte der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 Abs. 3 HV. Nach § 16 Abs. 4 der IPA-Regeln hätte Polizeipräsident ... als Zeuge vereidigt werden müssen, und zwar sowohl wegen der Bedeutung seiner Aussage als auch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage. Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sei u. a. die Frage gewesen, ob die Einstellung der disziplinarischen Vorermittlungen gegen Polizeipräsident ... mit der Begründung, dieser habe kein Unrechtsbewußtsein gehabt, nach Recht und Gesetz erfolgt sei. Für das Unrechtsbewußtsein des Polizeipräsidenten ... aber sei von erheblicher Bedeutung, ob er nach seinem Wechsel nach ... vom Polizeipräsidenten ... als seinem Amtsnachfolger aufgefordert worden sei, das Reiten künftig zu unterlassen bzw. einschlafen zu lassen. Eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage sei geboten gewesen, weil die Aussage des Polizeipräsidenten ... in sich inkonsistent und konfus gewesen sei und im Widerspruch zu übereinstimmenden Aussagen dreier anderer Zeugen gestanden habe.