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Beschluss

P.St. 1143

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1993:0113.P.ST.1143.0A
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Leitsätze
1. Für die substantiierte Darlegung behaupteter Verletzungsvorgänge (§ 46 Abs. 1 StGHG) reicht es nicht aus, daß der jeweilige Antragsteller die aus seiner Sicht verletzten Grundrechte benennt, sondern er muß auch dartun, in welchen Punkten sich die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat und welchen anderen Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner Rechte hätte nehmen können. 2. Nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StGHG muß der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des höchsten hessischen Gerichts im Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angreifen und, falls er ein übergeordnetes Bundesgericht anrufen will, vor Abgabe der Sache an dieses Gericht eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens beantragen (st.Rspr.). 3. Entscheidungen, die unter Anwendung von Bundesrecht ergehen, unterliegen nicht der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs (st.Rspr.).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die substantiierte Darlegung behaupteter Verletzungsvorgänge (§ 46 Abs. 1 StGHG) reicht es nicht aus, daß der jeweilige Antragsteller die aus seiner Sicht verletzten Grundrechte benennt, sondern er muß auch dartun, in welchen Punkten sich die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat und welchen anderen Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner Rechte hätte nehmen können. 2. Nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StGHG muß der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des höchsten hessischen Gerichts im Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angreifen und, falls er ein übergeordnetes Bundesgericht anrufen will, vor Abgabe der Sache an dieses Gericht eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens beantragen (st.Rspr.). 3. Entscheidungen, die unter Anwendung von Bundesrecht ergehen, unterliegen nicht der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs (st.Rspr.). A. Der Antragsteller, der bis Oktober 1992 in einer Justizvollzugsanstalt einsaß, wendet sich mit seinen Eingaben gegen verschiedene Gerichtsentscheidungen und begehrt unter anderem die Beendigung "verfassungswidriger, brutaler und unmenschlicher Verfolgung" sowie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. I. 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1992 (Az.: 99 C 1194/91) wurde der Antragsteller - unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 7. November 1991 - verurteilt, an einen von ihm in einem sozialgerichtlichen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 809,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 11. März 1992 (Az.: 8 S 84/92) als unzulässig, nachdem es den Antragsteller zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels (wegen Nichterreichens der Berufungssumme und fehlender anwaltlicher Vertretung) und des gleichzeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrags hingewiesen hatte. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Oktober 1992 wies das Amtsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 18. Dezember 1992 zurück (Az.: 99 C 1194/91). 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19. Januar 1987 (Az.: 3 Js 14168/86 - 20 Ls -) wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 (Az.: 20 Js 209261/87)wurde der Antragsteller wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, seine Ehefrau, die Antragstellerin, wegen Beihilfe dazu verurteilt. Der Antragsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, seine Ehefrau zu einer solchen von 9 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Revision blieb hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1991, Az.: 2 StR 387/91). Der Antragsteller war am 8. Januar 1988 bei der Abwicklung eines Haschischgeschäfts festgenommen worden und befand sich bis 22. Januar 1991 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Ab 21. April 1992 verbüßte er die 6-monatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19. Januar 1987. Mit Bescheid vom 5. März 1992 lehnte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden den gnadenweisen Strafausstand für die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 ab. II. 1. Mit seinen am 29. Februar 1992 und 23. März 1992 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Eingaben wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Wiesbaden im zivilgerichtlichen Verfahren und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren. Er habe den Rechtsanwalt, der nun Gebühren gegen ihn geltend mache, nicht mit der Einlegung von Rechtsmitteln im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragt. Weiterhin meint der Antragsteller, die Artikel 20 Abs. 1 und 22 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) seien verletzt. Seine Anträge seien verfassungswidrig abgelehnt worden, er habe zu Tatsachen und Beweisergebnissen nicht Stellung nehmen können, insbesondere seien ihm von seinem Prozeßgegner zitierte Schriftsätze (Schriftverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren) nicht bekannt; er begehre nun die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Rechte. 2. Mit seiner am 23. März 1992 eingegangenen Eingabe begehrt der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der strafgerichtlichen Verurteilungen. Er sei anstelle eines anderen eingesperrt worden und brauche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens. Mit weiteren Schriftsätzen trägt der Antragsteller vor, er und seine Familie seien Opfer von Verbrechen geworden. Es müsse seine sofortige Freilassung angeordnet werden, die Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn und seine Familie müßten ein Ende haben. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden solle von weiteren Drohungen gegen ihn abgehalten werden, er habe Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen. Im übrigen rügt er verschiedene Maßnahmen während der Strafvollstreckung. Mit mehreren Eingaben dritter Personen, die teilweise vom Antragsteller eingereicht, teilweise von den Verfassern unmittelbar an den Staatsgerichtshof eingesandt wurden, versucht der Antragsteller den Nachweis zu führen, daß er nicht identisch sei mit der verurteilten Person und dem Täter der in den Strafurteilen festgestellten Straftaten. 3. Mit seinem am 30. Dezember 1992 eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1992 (Az.: 99 C 1194/91), mit der seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen wird. Es fehlten auf diesem Beschluß Stempel und Unterschrift des Rechtspflegers und der Geschäftsstelle. III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für offensichtlich unzulässig. Soweit sie das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1992 betreffe, fehle es an der nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern die behaupteten Rechte verletzt seien. Im übrigen sei diese Entscheidung ebenso wie der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 1992 in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung des gnadenweisen Strafausstandes durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 5. März 1992 wende, fehle es ebenfalls an der substantiierten Darlegung der Grundrechtsbeeinträchtigung. Im übrigen seien auch alle anderen in diesem Zusammenhang gestellten Anträge unzulässig, weil der Staatsgerichtshof weder befugt sei, die Staatsanwaltschaft zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen, noch dazu, dem Land Hessen Leistungspflichten aufzuerlegen. Ein Grundrechtsverstoß im Hinblick auf die Strafvollstreckung komme ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen sei deren Grundlage Bundesrecht, zum anderen habe der Antragsteller ersichtlich den Rechtsweg nicht beschritten. IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. V. Die Antragstellerin, zwei frühere Mithäftlinge des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt Butzbach sowie ein elfjähriges Kind haben sich dem Verfahren des Antragstellers angeschlossen. Auch die Antragstellerin beantragt, die verfassungswidrigen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihre Familie zu beenden und ihren Ehemann sofort aus der Haft zu entlassen. Die Grundrechtsklagen der Antragsteller E., B. und S. hat der Staatsgerichtshof mit Beschluß vom 11. November 1992 (P.St. 1143) abgetrennt. Sie wurden unter den Aktenzeichen P.St. 1151, 1152 und 1153 eben falls am 11. November 1992 zurückgewiesen. B. Die Anträge bleiben erfolglos. Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit den §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs binnen Monatsfrist den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt zu sein (§ 48 Abs. 3 StGHG). Der Antrag muß innerhalb der Antragsfrist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) das Grundrecht bezeichnen und mit Angabe der Beweismittel substantiiert die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung ergeben soll (§ 46 Abs. 1 StGHG). I. Soweit der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte in den von seinem früheren Bevollmächtigten gegen ihn geführten Verfahren vor dem Amts- und dem Landgericht Wiesbaden rügt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil es an der substantiierten Darlegung behaupteter Verletzungsvorgänge fehlt (§ 46 Abs. 1 StGHG). Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, daß der Antragsteller die aus seiner Sicht verletzten Grundrechte benennt, sondern er muß auch dartun, in welchen Punkten sich die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat und welchen anderen Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner Rechte hätte nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.02.1970, BVerfGE 28, 17, 19 f. ; Leibholz/Rupprecht, § 92 BVerfGG, Anm. 3). Der Antragsteller fordert zwar ein faires Verfahren und rügt insoweit die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, er legt aber schon nicht dar, was er bei Beachtung seiner Rechte noch hätte vortragen wollen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26.06.1990, BVerfGE 82, 236, 257 ). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, ihm sei Schriftverkehr aus dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekanntgegeben worden, obwohl sich sein früherer Bevollmächtigter darauf in seiner Klagebegründung im Zivilrechtsstreit berufen habe, kann der Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1991 vor dem Amtsgericht Wiesbaden, bei der er anwesend war, die Möglichkeit hatte, die gesamten Akten, insbesondere die genannten Schriftstücke einzusehen. Weshalb ein behauptetes Recht auf ein faires Verfahren durch die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe für ein unter mehreren Gesichtspunkten unzulässiges Berufungsverfahren verletzt sein soll, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar. Gründe, weshalb er Art. 20 Abs. 1 HV, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, und Art. 22 Abs. 2 HV, der das Verbot der Kollektivhaftung enthält (vgl. Stein in: Zinn-Stein, Art. 22 HV, Anm. 4), als verletzt ansieht, benennt der Antragsteller nicht. II. Der gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1992 gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht die Verletzung von Grundrechten, sondern einen Verstoß gegen prozessuale Formvorschriften behauptet. III. Der Antrag auf sofortige Freilassung hat sich mittlerweile erledigt, der Antragsteller befindet sich derzeit auf freiem Fuß. Die übrigen Anträge, unter anderem gerichtet auf Zahlung von Wiedergutmachungsleistungen, auf die Feststellung, daß der Antragsteller und seine Familie Opfer von Verbrechen seien und nicht weiter gefoltert werden dürften, sowie das Begehren, "die Staatsanwaltschaft Wiesbaden von weiteren Drohungen abzuhalten", sind nicht zulässig. Selbst wenn in diesem Vorbringen überhaupt ein substantiiertes und einer gerichtlichen Durchsetzung fähiges Begehren gesehen werden könnte, so findet ein Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG). Der Antragsteller hat sich aber direkt an den Staatsgerichtshof gewandt, ohne zuvor den Rechtsweg zu erschöpfen. Der Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG liegt eindeutig nicht vor. IV. Die Anträge sind auch insoweit unzulässig, als der Antragsteller begehrt, alle gegen ihn und seine Familie gerichteten Urteile aufzuheben und alle Prozeßhandlungen für "null und nichtig" zu erklären. 1. Soweit der Antragsteller mit diesem Antrag die Aufhebung der Verurteilung durch das Amtsgericht Mainz vom 19. Januar 1987 begehrt, ist die Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig, weil sich der Antrag gegen die Entscheidung eines nichthessischen Gerichts wendet, deren Überprüfung dem Staatsgerichtshof nicht zusteht. 2. Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Strafurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 wendet, ist die einmonatige Anfechtungsfrist des § 48 Abs. 1 StGHG verstrichen. Das Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich der Akte 20 Js 209261/87 der Staatsanwaltschaft Wiesbaden am 11. April 1991 zugestellt. Die Aufhebung dieser Verurteilung hat er erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 1992, eingegangen am 23. März 1992, begehrt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Verurteilung erst aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1992 rechtskräftig geworden ist. Denn nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StGHG muß der jeweilige Antragsteller innerhalb eines Monats die Entscheidung des höchsten hessischen Gerichts im Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angreifen und gegebenenfalls, falls er - hier wegen der Verurteilung - ein übergeordnetes Bundesgericht anrufen will, vor Abgabe der Sache an dieses Gericht eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens beantragen (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992, P.St. 1126, StAnz. 1992, S. 1222). 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Strafvollstreckung überhaupt und Maßnahmen in der Strafvollstreckung wendet, ist der Rechtsweg nach § 458 der Strafprozeßordnung und § 109 des Strafvollzugsgesetzes nicht erschöpft (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG). Im übrigen könnte er auch nach Erfüllung der Zulässigkeitserfordernisse mit diesem und mit allen seinen vorgenannten Begehren keine zulässige Klage zum Staatsgerichtshof erheben. Alle angefochtenen und erstrebten Entscheidungen (mit Ausnahme der Gnadenentscheidung) unterliegen nämlich schon deshalb nicht der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs, weil sie ausschließlich unter Anwendung von Bundesrecht ergehen und ergangen sind. Der Staatsgerichtshof darf wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht - auch Landesverfassungsrecht - derartige Entscheidungen nicht an dem ihm allein zur Verfügung stehenden Maßstab der Hessischen Verfassung messen (Art. 31 GG; ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 09.09.1992, P.St. 1142). 4. Sollte der Antragsteller auch die Versagung des gnadenweisen Strafausstandes durch Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden vom 5. März 1992 angreifen wollen, so wäre dieser Antrag unzulässig, weil es an der substantiierten Darlegung einer Grundrechtsbeeinträchtigung gerade im Gnadenverfahren fehlt (§ 46 Abs. 1 StGHG). V. Die Grundrechtsklage der Antragstellerin bleibt aus den angeführten Gründen ebenfalls erfolglos. Es kann dahinstehen, ob ihr ein eigenes Antragsrecht im Hinblick auf die behauptete unrechtmäßige Verurteilung und Inhaftierung ihres Ehemannes zusteht. Da sie keine eigenständigen Gründe geltend macht, sondern sich nur pauschal dem Verfahren ihres Ehemannes anschließt, gelten die obigen Ausführungen auch für die von ihr erhobene Grundrechtsklage. VI. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, da die Grundrechtsklagen der Antragsteller offensichtlich erfolglos bleiben. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.