Beschluss
P.St. 1064
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1988:0210.P.ST.1064.0A
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Leitsätze
1. Der Staatsgerichtshof sieht sich bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens (§ 14 Abs 1 Satz 2 StGHG = JURIS: StGHG HE) gehalten, dem in allen gerichtlichen Verfahrensordnungen durchgängigen in Art 129 Satz 1 HV (JURIS: Verf HE) ausdrücklich gebotenen und aus dem Verfassungsgrundsatz des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art 20 Abs 1 und 3 GG) folgenden Prinzip, daß niemand wegen seiner Mittellosigkeit an der wirksamen Geltendmachung seiner Rechte gehindert werden darf, auch in Grundrechtsklageverfahren Geltung zu verschaffen.
2. Prozeßkostenhilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsuchenden, Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens) zu gewähren.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsgerichtshof sieht sich bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens (§ 14 Abs 1 Satz 2 StGHG = JURIS: StGHG HE) gehalten, dem in allen gerichtlichen Verfahrensordnungen durchgängigen in Art 129 Satz 1 HV (JURIS: Verf HE) ausdrücklich gebotenen und aus dem Verfassungsgrundsatz des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art 20 Abs 1 und 3 GG) folgenden Prinzip, daß niemand wegen seiner Mittellosigkeit an der wirksamen Geltendmachung seiner Rechte gehindert werden darf, auch in Grundrechtsklageverfahren Geltung zu verschaffen. 2. Prozeßkostenhilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsuchenden, Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens) zu gewähren. Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Antragsteller waren je zur Hälfte eingetragene Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks … Straße in … Dieses Grundstück würde durch das Amtsgericht Y zwangsversteigert, der Zuschlag wurde erteilt und die Zwangsräumung gegen die Antragsteller durchgeführt. Außerdem scheiterte der Versuch der Antragsteller, das auf dem Grundstück stehende Gebäude in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Gegen die in dem jeweiligen Instanzenzug ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1986 - … - (Wohnungseigentumsangelegenheit), 12. Dezember 1986 - … - (Zwangsversteigerungsverfahren) und 24. Februar 1987 - … - (Zuschlagsbestätigungsbeschluss) haben die Antragsteller mit ihrer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 1986 sowie durch ergänzenden Schriftsatz vom 10. März 1987 Grundrechtsklage erhoben mit dem Antrag, die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben. Zugleich haben sie Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie auf Wiedergutmachung des entstandenen Schadens durch die Hauptgläubigerin und auf Festsetzung einer Entschädigung von 80.000,-- DM zu Lasten derselben gestellt. Nachdem sie auf Grund eines Belehrungsschreibens des Präsidenten des Staatsgerichtshofs die gegen die Hauptgläubigerin gerichteten Anträge auf Schadensersatz zurückgenommen haben, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 1987 weitere Anträge gestellt, a) die Schadensausweitung zu stoppen, b) die Bildung von Eigentum zu sichern, c) den Imageverlust zu verhindern und d) den entstandenen Schaden zu regulieren. Diese Anträge sind nicht konkretisiert. II. Die verschiedentlich, zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1987 gestellten Prozesskostenhilfeanträge sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch im Grundrechtsklageverfahren kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden, auch unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zwar enthält das Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) keine Bestimmung, aus der sich dieser Anspruch ausdrücklich ergibt. Er folgt jedoch aus § 14 Abs. 1 StGHG. Dabei kann offenbleiben, ob Prozesskostenhilfe bereits in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) bewilligt werden kann (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StGHG). Hierbei kommt die analoge Anwendung der Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO) und das Privatklageverfahren(§ 379 Abs. 3 StPO) in Betracht. Prozesskostenhilfe für ein Grundrechtsklageverfahren kann der Staatsgerichtshof jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG bewilligen. Danach bestimmt der Staatsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen. Hierbei hat er sich insbesondere an den Vorgaben der Verfassung und den Regelungen in anderen Verfahrensordnungen zu orientieren. Es kann inzwischen als durchgängiges Prinzip aller gerichtlichen Verfahrensordnungen festgestellt werden, dass niemand wegen seiner Mittellosigkeit an der wirksamen Geltendmachung seiner Rechte gehindert werden darf (§§ 114 ff. ZPO, § 14 FGG, §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 379 Abs. 3, 397a StPO, § 166 VwGO, § 11a ArbGG, § 142 FGO, § 73a SGG). Dies entspricht Art. 129 Satz 1 HV und folgt zudem aus dem Verfassungsgrundsatz des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (so für Art.20 Abs. 1 und 3 GG, BVerfGE 1, 109, 111 ). Der Staatsgerichtshof sieht sich bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG) gehalten, diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz auch in Grundrechtsklageverfahren Geltung zu verschaffen. Danach ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO einem Grundrechtskläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. III. Es kann dahingestellt bleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würden. Die in § 114 Abs. 1 ZPO als unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist, wie den Antragsteller wiederholt in Belehrungsschreiben mitgeteilt worden ist, nicht gegeben. Zur Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist der Staatsgerichtshof nicht befugt. Denn bei diesen Entscheidungen hat das Oberlandesgericht ausschließlich Bundesrecht, nämlich Bestimmungen der Grundbuchordnung, des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung angewandt. Als Landesverfassungsgericht ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 4. Dezember 1984 - P.St. 991 und P.St. 1012 - sowie vom 11. Juni 1986 - P.St. 1028 -). Für die übrigen Anträge besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Soweit die Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt haben, kann dies zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden (§ 22 StGHG). Für den Antrag gilt aber das vorstehend ausgeführte Verhältnis von Bundesrecht zu Grundrechten der Hessischen Verfassung ebenso, weil bei Unzulässigkeit oder offenbarer Unbegründetheit einer Grundrechtsklage eine einstweilige Maßnahme nicht zulässig ist. Soweit die Antragsteller in neueren Schriftsätzen, insbesondere vom 3. September 1987, neue Anträge gestellt haben, bieten diese keine Aussicht auf Erfolg. Abgesehen davon, dass sie überhaupt kein konkretes Begehren enthalten, sondern so allgemein gehalten sind, dass sie Grundlage eines Gerichtsverfahrens nicht sein können, fehlt jede Darlegung, inwiefern Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden sein sollen (§ 46 Abs. 1 StGHG).