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Beschluss

P.St. 998

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1985:0228.P.ST.998.0A
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Leitsätze
1. Der Staatsgerichtshof kann nicht zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen angerufen werden. 2. Eine Grundrechtsklage, mit der eine Rechtsnorm unmittelbar angegriffen wird, kann nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Rechtsnorm erhoben werden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs). 3. Im Wege der Grundrechtsklage können auch die Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag angegriffen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 19. Januar 1984 - P.St. 1000 -). 4. Wenn das mit der Grundrechtsklage angegriffene Urteil des Wahlprüfungsgerichts infolge Auflösung des betreffenden Landtags gegenstandslos geworden ist, besteht regelmäßig kein besonderes, schutzwürdiges Interesse an einer (feststellenden) Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs mehr.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen . Die Gebühr wird auf 300 , -- DM festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsgerichtshof kann nicht zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen angerufen werden. 2. Eine Grundrechtsklage, mit der eine Rechtsnorm unmittelbar angegriffen wird, kann nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Rechtsnorm erhoben werden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs). 3. Im Wege der Grundrechtsklage können auch die Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag angegriffen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 19. Januar 1984 - P.St. 1000 -). 4. Wenn das mit der Grundrechtsklage angegriffene Urteil des Wahlprüfungsgerichts infolge Auflösung des betreffenden Landtags gegenstandslos geworden ist, besteht regelmäßig kein besonderes, schutzwürdiges Interesse an einer (feststellenden) Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs mehr. Die Anträge werden zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen . Die Gebühr wird auf 300 , -- DM festgesetzt . I . 1 . Am 26 . September 1982 fand die Wahl für die 10 . Wahlperiode des Hessischen Landtags statt . Ihr lag die Einteilung der 55 Wahlkreise nach der Anlage zu § 8 Abs . 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG -) in der Fassung vom 10 . Januar 1974 (GVBl . I S . 41) zugrunde . Diese Einteilung hatte zu teilweise beträchtlichen Unterschieden in der Größe der einzelnen Wahlkreise - gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten - geführt . Am Wahltag überstieg die Differenz zwischen dem größten Wahlkreis (25) mit 113 . 698 Wahlberechtigten und dem kleinsten Wahlkreis (36) mit 36 . 858 Wahlberechtigten (= 76 . 840) die Durchschnittsgröße aller Wahlkreise (insgesamt 4 . 050 . 661 Wahlberechtigte: 55 Wahlkreise ergaben 73 . 648 Wahlberechtigte je Wahlkreis) . Der Antragsteller ist Wahlberechtigter im Sinne des Art . 73 der Hessischen Verfassung - HV - . Er legte gegen die Gültigkeit der Wahl vom 26 . September 1982 Einspruch ein mit der Begründung , es sei wegen der ungleichen Wahlkreiseinteilung gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstoßen worden . Durch Urteil vom 25 . Februar 1983 (StAnz . 1983 S . 1066) stellte das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag die Gültigkeit der Wahl fest . Es behandelte den Einspruch des Antragstellers unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 27 . Juni 1979 zur vorangegangenen Landtagswahl sowie auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28 . November 1979 - 2 BvR 870/79 - als unbegründet , da eine verfassungs- und wahlprüfungsrechtlich erhebliche Ungleichheit der Wahlkreiseinteilung nicht vorliege . 2 . Am 24 . März 1983 hat der Antragsteller Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit folgender Begründung erhoben: Er sei als Wahlberechtigter durch das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 sowie durch die diesem Urteil zugrunde gelegte gesetzliche Regelung über die Wahlkreiseinteilung (Anlage zu § 8 Abs . 1 LWG in der am 26 . September 1982 geltenden Fassung) in seinem Grundrecht auf Gleichheit der Wahl (Art . 1 , 73 Abs . 2 Satz 1 HV) verletzt worden . Eine verfassungsgemäße , den gleichen Zählwert aller Stimmen hinsichtlich der 55 Direktmandate garantierende Wahlkreiseinteilung setze voraus , daß das Verhältnis des kleinsten zum größten Wahlkreis nicht größer als 1: 2 sei . Bei der beanstandeten Wahl habe dieses Verhältnis aber mehr als 1: 3 betragen . Sein eigener Wahlkreis (31) habe eine Größe von 151 , 75 % der Durchschnittsgröße gehabt , so daß seine - des Antragstellers Stimme erheblich weniger wert gewesen sei als die der Wahlberechtigten in den kleinen Wahlkreisen . Den Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts , die eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit in seinem Falle verneint hätten , könne daher nicht gefolgt werden . Der Antragsteller hat zunächst beantragt , a) festzustellen , daß eine Wahlkreiseinteilung verfassungswidrig ist , wenn offenkundig ist , daß sie eine Toleranzgrenze von + 50 % als Abweichung der durchschnittlichen Wahlkreisgröße - gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten - überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann , daß sich die Diskrepanz wieder ausgleicht; b) festzustellen , daß die Anlage zu § 8 LWG in der Fassung vom 10 . Januar 1974 (GVBl . I S . 41) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist; c) das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen . Durch Beschluß vom 4 . August 1983 löste sich der am 26 . September 1982 gewählte Landtag gemäß Art . 80 HV selbst auf . Am 25 . September 1983 erfolgte die Wahl für die 11 . Wahlperiode des Landtags , diesmal auf Grund neuer Wahlkreiseinteilung gemäß Art . 1 Nr . 17 , Art . 4 des Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und des Gesetzes über Volksabstimmung vom 18 . September 1980 (GVBl . I S . 325) , die seit dem 1 . Januar 1983 Geltung hatte . In Beachtung dieses neuen Sachverhalts beantragt der Antragsteller nunmehr sinngemäß festzustellen , a) daß eine Wahlkreiseinteilung verfassungswidrig ist , wenn bei der Abweichung der Größe der einzelnen Wahlkreise von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise - gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten - eine Toleranzgrenze von + 33 1/3 % (hilfsweise: von + 50 %) überschritten wird und nicht mehr . erwartet werden kann , daß diese Überschreitung wieder wegfallen wird , b) daß die Anlage zu § 8 LWG in der Fassung vom 10 . Januar 1974 (GVBl . I S . 41) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art . 1 und 73 Abs . 2 Satz 1 HV) verfassungswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit verletzt hat , c) daß das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 , soweit es die Verfassungswidrigkeit der damaligen Wahlkreiseinteilung verneint , den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit verletzt hat . Der Antragsteller meint , daß trotz der Selbstauflösung des Landtags am 4 . August 1983 das vorliegende Verfahren fortgesetzt werden müsse . Zwar sei das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 obsolet geworden , so daß er seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag nicht länger aufrecht erhalten könne . Indessen habe er ein berechtigtes Interesse daran , daß der Staatsgerichtshof jedenfalls noch nachträglich feststelle , daß er - der Antragsteller - durch die beanstandete - inzwischen außer Kraft getretene - Wahlkreiseinteilung sowie durch das diese Wahlkreiseinteilung als verfassungsgemäß behandelnde Urteil des Wahlprüfungsgerichts in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit verletzt worden sei . Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus , daß Wiederholungsgefahr bestehe . Bereits bei der Wahl zur 11 . Wahlperiode des Landtags im September 1983 , für die die am 1 . Januar 1983 in Kraft getretene neue Wahlkreiseinteilung maßgeblich gewesen sei , habe der Wahlkreis 2 eine Abweichung von + 33 , 57 % von der Durchschnittsgröße aufgewiesen . Voraussichtlich würden weitere Wahlkreise ebenfalls bald wieder die Toleranzgrenze überschreiten , so daß die Wahlkreiseinteilung in der Zukunft erneut korrigiert werden müsse . Nur wenn der Staatsgerichtshof jetzt noch sachlich entscheide , habe dies den notwendigen Edukationseffekt und führe zu einem rechtzeitigen und wirksamen Grundrechtsschutz . Ein Bedürfnis für eine solche Entscheidung ergebe sich auch schon alleine aus der besonderen Bedeutung des ihm - dem Antragsteller - zustehenden Grundrechts auf Wahlgleichheit . Schließlich handele es sich um ein verfassungsrechtliches Problem grundsätzlicher Art , dessen Klärung gleichermaßen im öffentlichen Interesse liege . 3 . Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für unzulässig . Der Staatsgerichtshof sei nicht dazu berufen , abstrakte Rechtsfragen zu beantworten . Soweit der Antragsteller die Wahlkreiseinteilung nach der gesetzlichen Regelung von 1974 unmittelbar angreife , sei seine Grundrechtsklage verspätet . Inwiefern er durch das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 in seinem Grundrechts auf Wahlgleichheit persönlich verletzt worden sei , habe der Antragsteller nicht ausreichend dargetan . Jedenfalls sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt , da die zur Prüfung gestellte Norm und das darauf beruhende Urteil des Wahlprüfungsgerichts keine Rechtswirkung mehr entfalteten . Weder habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens noch bestehe hieran ein öffentliches Interesse , nachdem die beanstandete Wahlkreiseinteilung nicht mehr gelte und der Landtag für die 11 . Wahlperiode bereits nach der Neuregelung gewählt worden sei . 4 . Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen . 5 . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen . Die Akten des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag (Az . : 104/2) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden . II. Die Anträge sind unzulässig . 1 . Soweit der Antragsteller zunächst die - vom Fall der Landtagswahl 1982 losgelöste - abstrakte Feststellung begehrt , daß eine Wahlkreiseinteilung verfassungswidrig sei , sobald die Größe einzelner Wahlkreise um mehr als ± 33 1/3 % (hilfsweise um mehr als ± 50 %) von der Wahlkreisdurchschnittsgröße abweiche , ist dieser Antrag nicht statthaft . Weder die Hessische Verfassung selbst noch die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12 . Dezember 1947 (GVBl . 1948 S . 3) - StGHG - verleihen dem Antragsteller die verfahrensrechtliche Befugnis , vom Staatsgerichtshof die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen zu verlangen . 2 . Soweit der Antragsteller - mit seinem zweiten Antrag - festgestellt wissen möchte , daß § 8 Abs . 1 LWG (Fassung 1974) nebst Anlage hierzu verfassungswidrig gewesen sei und ihn als Wahlberechtigten in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit (Art . 1 , 73 Abs . 2 Satz 1 HV) verletzt habe , ist dieser Antrag im Ergebnis jedenfalls wegen Verspätung unzulässig . Jedermann kann sich zwar mit einer Grundrechtsklage gemäß Art . 131 Abs . 3 HV , § 45 Abs . 2 StGHG auch direkt gegen ein Gesetz wenden , sofern er selbst gegenwärtig und unmittelbar von der angegriffenen Norm betroffen wird (vgl . hierzu zuletzt Urteil des StGH vom 4 . April 1984 - P . St . 1002 -) . 3 . Der dritte Antrag - nämlich festzustellen , daß das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 25 . Februar 1983 , soweit es die Verfassungswidrigkeit der damaligen Wahlkreiseinteilung verneinte , den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit nach Art . 1 , 73 Abs . 2 Satz 1 HV verletzt habe - ist an sich statthaft . Nach Art . 131 Abs . 3 HV , §§ 45 ff . StGHG können im Wege der Grundrechtsklage auch die Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag angegriffen werden . Dieses Wahlprüfungsgericht ist zwar für die Prüfung der Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig (Art . 78 HV , ferner Wahlprüfungsgesetz vom 5 . August 1948 , GVBl . 1948 S . 137) . Dem steht jedoch nicht entgegen , daß seine Entscheidungen durch den Staatsgerichtshof auf die Einhaltung der Grundrechte überprüft werden können . Denn die Grundrechtsklage ist gegen die Entscheidung eines jeden hessischen Gerichts , sofern bei ihr hessisches Landesrecht angewendet worden ist , zulässig (vgl . zu alledem Beschluß des StGH vom 19 . Januar 1984 - P . St . 1000 - unter Hinweis auf BVerfGE 34 , 81 [95]) . Der Antragsteller hat seine Grundrechtsklage insoweit auch rechtzeitig innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils des Wahlprüfungsgerichts erhoben (§ 48 Abs . 3 Satz 1 StGHG) . Gleichwohl ist der Antrag unzulässig , weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt . Durch die Auflösung des Landtags im August 1983 ist das Urteil des Wahlprüfungsgerichts gegenstandslos geworden (vgl . StGH , Beschluß vom 19 . Januar 1984 - P . St . 1000 - , entsprechend BVerfGE 34 , 201 [203]) . Seine Aufhebung würde ins Leere gehen , da das Wahlprüfungsgericht eine dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens entsprechende Neuentscheidung , die einen Einfluß auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des damaligen 10 . Landtags haben könnte , nicht mehr erlassen kann . Der - anfangs gestellte - Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag des Antragstellers war damit im August 1983 ebenfalls gegenstandslos geworden (vgl . StGH , a . a . O . ) . Soweit der Antragsteller dem prozessual Rechnung getragen hat , indem er jetzt anstelle der Aufhebung des Urteils des Wahlprüfungsgerichts die Feststellung von dessen Verfassungswidrigkeit wegen Grundrechtsverletzung begehrt , bleibt er damit gleichwohl ohne Erfolg . Eine Sachentscheidung in Gestalt einer solchen Feststellung wäre zwar rechtlich nicht ausgeschlossen . Ihr würde , da die Grundrechtsklage im Gegensatz zum objektiven Wahlprüfungsverfahren ein Instrument des Individualrechtsschutzes darstellt , insbesondere nicht entgegenstehen , daß das Wahlergebnis vom 26 . September 1982 nicht mehr beeinflußt werden kann . Weil indessen der vom Antragsteller geltend gemachte unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtseingriff infolge Hinfälligwerdens des Urteils des Wahlprüfungsgerichts beendet ist , hätte eine feststellende Sachentscheidung jetzt nur noch ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen , schutzwürdigen Interesses verlangt werden können (vgl . entsprechend BVerfGE 33 , 247 [259]) . Ein solches ist nicht ersichtlich . Der Antragsteller wird nach Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung nicht durch irgendwelche nachteiligen Folgewirkungen belastet (vgl . hierzu BVerfGE 33 , 247 [257]) . Es besteht ferner keine hinreichende Wiederholungsgefahr (vgl . BVerfGE a . a . O . ) , nachdem die beanstandete Wahlkreiseinteilung außer Kraft getreten ist und seit dem T . Januar 1983 eine neue Wahlkreiseinteilung gilt , auf deren Grundlage bereits der 11 . Hessische Landtag gewählt worden ist . Es würde im übrigen auch nichts anderes gelten , wenn die Behauptung des Antragstellers zutreffen sollte , bei der Landtagswahl 1983 habe bereits wieder ein Wahlkreis (2) die vom Antragsteller jetzt für richtig gehaltene Grenze der zulässigen Abweichung von der Durchschnittsgröße von + 33 1/3 % um 0 , 24 Prozentpunkte überschritten . Welche tatsächlichen Veränderungen in der Größe der Wahlkreise sich in der Zukunft ergeben werden , ist so ungewiß , daß sich hieraus ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht herleiten läßt . Es liegt auch kein Fall vor , in dem eine direkte Belastung durch eine Rechtsnorm (hier: durch die Wahlkreiseinteilung nach § 8 LWG) grundsätzlich auf eine Zeitspanne beschränkt ist , in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs kaum erlangen kann , so daß die Versagung der jetzt begehrten Feststellung zu einer unzumutbaren Verkürzung des Grundrechtsschutzes führen würde (vgl . entsprechend BVerfGE 34 , 165 [180]) . Im Verlaufe einer normalen Wahlperiode kann eine Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Staatsgerichtshofs rechtzeitig beschieden werden . Daß in der Vergangenheit einmal ausnahmsweise bereits nach Ablauf eines Jahres eine Neuwahl stattgefunden hat , begründet daher kein besonderes Feststellungsinteresse . Soweit in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ferner ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines gegenstandslos gewordenen Hoheitsakts im Einzelfall aus der besonderen Bedeutung des vermeintlich verletzten Grundrechts sowie aus den besonders tiefgreifenden und folgenschweren Auswirkungen eines Grundrechtsverstoßes hergeleitet wird (vgl . z . B . BVerfGE 33 , 247 [260]; 41 , 29 [43]; 53 , 152 [157]) , kann sich der Antragsteller hierauf ebenfalls nicht berufen . Die "Bedeutung" des jeweiligen Grundrechts allein liefert in diesem Zusammenhang keinen eindeutigen Maßstab , weil eine Rangordnung der Grundrechte nicht ohne weiteres erkennbar ist und weil überdies der Staatsgerichtshof im Grundrechtsverfahren zur Wahrung aller Grundrechte berufen ist . Sofern man dagegen dem Bundesverfassungsgericht darin folgen will , daß jedenfalls die besondere Schwere eines Grundrechtseingriffs und seiner Folgen ein Feststellungsinteresse zu begründen vermag , so kann doch der Fall des Antragstellers hierunter nicht gefaßt werden . Das Vorliegen eines verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Recht des Antragstellers auf Wahlgleichheit einmal unterstellt , wäre dieser weder von seiner Intensität noch von seiner zeitlichen Dauer her so gravierend , daß hier bei der Verweigerung einer Sachentscheidung von einer "unzumutbaren Verkürzung des Grundrechtsschutzes" die Rede sein könnte . Der Staatsgerichtshof hält ferner Fälle für denkbar , in denen eine etwaige Grundrechtsverletzung in besonders diskriminierender Weise erfolgt ist , so daß auch nach Wegfall der unmittelbaren Eingriffswirlungen des Hoheitsaktes unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses noch ein schutzwürdiges Bedürfnis für eine feststellende Entscheidung gegeben sein kann . Aber auch dafür fehlt in diesem Fall jeder Anhaltspunkt . Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft , daß für sein Feststellungsbegehren auch ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe , weil mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs ein notwendiger Edukationseffekt erzielt und eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werde , ist dem ebenfalls nicht zu folgen . Diese Gesichtspunkte vermögen ein Individualrechtsschutzbegehren nicht zu stützen . Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Beschluß Der Beschluß vom 28 . Februar 1985 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt (§ 14 Abs . 1 Satz 2 StGHG i . V . m . §§ 118 VwGO , 319 ZPO analog) . In den Gründen muß es unter II . 2 . im Anschluß an das in Klammern gesetzte Zitat P . St . 1002 heißen: "Er muß hierbei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl . Beschluß vom 31 . August 1983 - P . St . 938 - mit weiteren Nachweisen) eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Rechtsnorm einhalten . Dies hat der Antragsteller versäumt . "