Beschluss
P.St. 993
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1983:1214.P.ST.993.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache.
2. Die Folgen der objektiven Erledigung in der Hauptsache.
2.1 Die subjektiv rechtliche Seite der Grundrechtsklage verbietet es, über den Antrag eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen.
2.2 Wenn der Prozeß anders als durch eine streitige Entscheidung beendet werden soll, müssen die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben. Auf diese Erklärung der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist.
3. Bei Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten erstattet.
3.1 Eine (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Kostenentscheidung im Zivilprozeß oder Verwaltungsprozeß (§§ 91a ZPO, 161 Abs 2 VwGO) - Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes - scheidet für Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof aus.
3.2 Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen gebieten, von deren lediglich überschlägiger Beurteilung allein zwecks Begründung einer Kostenentscheidung abzusehen, um zu vermeiden, daß eine solche Beurteilung in der Praxis als Präjudiz wirkt oder Rechtsunsicherheit erzeugt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt
.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache. 2. Die Folgen der objektiven Erledigung in der Hauptsache. 2.1 Die subjektiv rechtliche Seite der Grundrechtsklage verbietet es, über den Antrag eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen. 2.2 Wenn der Prozeß anders als durch eine streitige Entscheidung beendet werden soll, müssen die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben. Auf diese Erklärung der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist. 3. Bei Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten erstattet. 3.1 Eine (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Kostenentscheidung im Zivilprozeß oder Verwaltungsprozeß (§§ 91a ZPO, 161 Abs 2 VwGO) - Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes - scheidet für Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof aus. 3.2 Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen gebieten, von deren lediglich überschlägiger Beurteilung allein zwecks Begründung einer Kostenentscheidung abzusehen, um zu vermeiden, daß eine solche Beurteilung in der Praxis als Präjudiz wirkt oder Rechtsunsicherheit erzeugt. Das Verfahren wird eingestellt . Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I . Die Antragsteller , Eltern schulpflichtiger minderjähriger Kinder , haben am 12 . Januar 1983 einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte gegen die 14 . Rechtsverordnung zur Ausführung des § 12 des Schulverwaltungsgesetzes vom 27 . Juli 1982 (GVBl . I S . 178) gestellt . Durch diese Rechtsverordnung hatte die hessische Landesregierung die Einrichtung der Pflichtförderstufe für das gesamte Gebiet der Stadt ... mit Wirkung vom 1 . August 1983 angeordnet . II . Die Antragsteller hatten schon vor Erhebung der Grundrechtsklage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beantragt , die Rechtsverordnung für ungültig zu erklären . Diesem Antrag entsprach der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 25 . April 1983 , VI N 5/82 . III . Die Antragsteller haben auf Hinweis des Staatsgerichtshofs das Grundrechtsklageverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt . B I. Das Verfahren wird eingestallt , weil es in der Hauptsache erledigt ist . 1 . Nach Artikel 131 Abs . 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - , §§ 45 ff . des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen , der geltend macht , in einem von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein . 2 . Im vorliegenden Fall ist die Hauptsache jedoch erledigt . Die Grundrechtsklage richtet sich unmittelbar gegen eine Norm . Diese Norm ist durch Urteil des Hess . VGH vom 25 . April 1983 für nichtig erklärt worden und , da diese Entscheidung gemäß § 47 Abs . 6 VwGO allgemeinverbindlich ist , unabhängig von der Beteiligung der Grundrechtskläger auch am verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren weggefallen . Mit dem Wegfall der Norm sind die Antragsteller nicht länger beschwert , zumal die von der angegriffenen Verordnung vorgesehene Regelung des Schulunterrichts noch nicht wirksam geworden war . Es fehlt den Antragstellern jetzt das Rechtsschutzbedürfnis , das eine Prozeßvoraussatzung in allen Verfahrensarten ist , die dem Schutz subjektiver Rechte dienen , also auch im Grundrechtsklageverfahren . Da die Antragsteller auf Grund eines nach Erhebung der Grundrechtsklage eingetretenen Ereignisses auch von ihrem Standpunkt aus mit diesem Rechtsbehelf nicht mehr durchdrungen können , hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache sachlich erledigt . 3 . Das Verfahren ist auf Grund der von den Antragstellern abgegebenen Erklärung einzustellen . Welche Folgen die objektive Erledigung der Hauptsache der Grundrechtsklage hat , ist im Gesetz nicht geregelt , aber auf Grund von §14 Abs . 1 StGHG zu entwickeln . § 14 StGHG verweist in erster Linie auf den Strafprozeß . In diesem gibt es keine Erledigung der Hauptsache wie im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsprozeß , aber doch eine ähnliche Konstellation , wenn ein Verfahrenshindernis eintritt oder sich herausstellt . In diesen Fällen ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren einzustellen , §§ 206 a , 206 b , 260 Abs . 3 Strafprozeßordnung - StPO -. Im Zivil- und Verwaltungsprozeß , die der Grundrechtsklage insofern näher stehen , als es sich um Rechtsschutzverfahren mit Dispositionsbefugnis der Kläger bzw . Antragsteller handelt , führt die materielle Erledigung des Rechtsstreits nicht ohne weiteres zur Beendigung des Verfahrens . Die Beteiligten müssen daraus Schlüsse ziehen , zunächst der Kläger bzw . Antragsteller durch Erledigterklärung . Je nachdem , ob sich der Gegner dann anschließt oder nicht , kommt es zu einer einverständlichen Beendigung der Rechtshängigkeit ähnlich wie bei der Klagerücknahme - auf die förmliche Einstellung des Verfahrens wird überwiegend verzichtet - oder zu einer Änderung des Streitgegenstandes: zum Streit um die Feststellung der Erledigung . Erklärt der Kläger usw . nicht für erledigt , muß die Klage abgewiesen werden . An diesen Lösungen ist einmal wesentlich und für den Verfassungsprozeß nutzbar zu machen , daß die subjektivrechtliche Seite der Grundrechtsklage - anders als bei der verfassungsgericht-lichen Normenkontrolle , die ein auf Antrag eingeleitetes objektives Verfahren ist (vgl . Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 26 . März 1980 , P . St . 850) - , es verbietet , über den Antrag eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen . Solange der einmal gestellte Sachantrag steht , muß über ihn entschieden werden , d. h., nach objektiver Erledigung der Hauptsache und Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses notfalls negativ. Wenn der Prozeß anders als durch eins streitige Entscheidung beendet werden soll , müssen zunächst die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben . Das ist im vorliegenden Fall geschehen . Da aber zum anderen die Grundrechtsklage kein Parteienprozeß und ein Beklagter nicht vorhanden ist , sondern nur weitere Verfahrensbeteiligte , scheidet eine einverständliche Erledigtenklärung mit der Folge , daß das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung trifft , aus . Um den Unterschied zwischen Erledigung der Hauptsache im Grundrechtsklageverfahren und Rücknahme des Rechtsbehelfs nicht zu verwischen, kann es aber nicht allein von der Erklärung der Grundrechtskläger abhängen, ob das Gericht etwa wegen Rücknahme oder aber wegen Erledigung der Hauptsache das Verfahren einstellt und welche Kostenfolge das etwa hat. Deshalb ist dieser prozessualen Situation ein Verfahren wie bei einseitiger Erledigterklärung seitens des Klägers im Zivil- oder Verwaltungsprozeß angemessen auf die Erklärung der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist, und stellt gegebenenfalls das Verfahren ein. So geschieht es hier. Wäre die Hauptsache objektiv nicht erledigt, so hätte der Rechtsbehelf mit dem auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrag abgewiesen werden müssen. II. Bei Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten erstattet, weil für eine andere Kostenentscheidung die Rechtsgrundlage fehlt und wegen der Eigenart des Verfassungsrechtsstreits auch nicht aus entsprechender Anwendung anderer Verfahrensordnungen gewonnen werden kann. Die Kostenentscheidung sich im Normalfall der einseitigen Erledigungserklärung, über die im Parteienprozeß streitig entschieden werden muß, nach des Obsiegen oder Unterliegen, also im Zivilprozeß, wie dort wohl anerkannt ist, nach § 91 ZPO, im Verwaltungsprozeß nach § 154 VwGO. Für den Verwaltungsprozeß ist des streitig; ein Teil dar Rechtsprechung wendet § 161 Abs . 2 VwGO direkt oder analog an . Eine Entscheidung nach § 91 ZPO oder § 154 VwGO , die voraussetzt , daß der Streit um die Feststellung der Erledigung an die Stelle der ursprünglichen Hauptsache tritt , scheidet hier aus . Auch der Fall des § 91 a ZPO oder § 161 Abs . 2 VwGO liegt nicht vor; er setzt voraus , daß in einem Parteienprozeß die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt wird . Hier ist aber kein Gegner vorhanden , und auch die Kostentragungspflicht ist keine Frage der Verteilung der Kosten unter zwei oder mehreren Gegnern , sondern wie überhaupt im Grundrechtsklageverfahren eine Frage der Belastung der Antragsteller oder der Staatskasse in Anlehnung an die Grundsätze , die sonst für das Obsiegen oder unterliegen im Prozeß gelten . Insbesondere bestehen Ähnlichkeiten mit des Strafverfahren , dessen Kostenregelungen allerdings so speziell auf die entsprechenden Tatbestände zugeschnitten sind , daß eine Verallgemeinerung ausscheidet (§§ 465 ff . StPO) , und mit dem isolierten Widerspruchsverfahren (§§ 80 VwVfG und 80 HessVwVfG); dort fehlt aber wiederum mit Ausnahme des bayerischen Landesrechts (Art . 80 Abs . 1 BayVwVfG) sine Regelung für den Fall der Erledigung vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens . Angesichts dessen kann allenfalls eine Anwendung der §§ 91 a ZPO . 161 Abs . 2 VwGO und ähnlicher Vorschriften in anderen Prozeßordnungen in doppelter Analogie oder dem Rechtsgedanken nach in Betracht gezogen werden . Für eine solche Lösung würde sprechen , daß im hessischen Grundrechtsklageverfahren allgemein eine Kostenentscheidung zu treffen ist , die in der Regel vom Erfolg oder Mißerfolg in der Hauptsache abhängt , und daß dann auch im Falle der Erledigung der Hauptsache Prozeß- und Kostenrisiko sich decken , d . h ., von den Erfolgsaussichten des ohne streitige Entscheidung beendeten Verfahrens abhängen würden , die zwar nicht ausschließlich , aber doch maßgeblich den Inhalt der zu treffenden Kostenentscheidung bestimmen . Diese Lösung wird auch vereinzelt vertreten (vgl . Fröhlinger , Die Erledigung der Verfassungsbeschwerde , Baden - Baden 1982 , S . 240 m . w . N . ) . Gegen diese Lösung sprachen aber verschiedene in oder auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, S. 247 ff., 264 f. ) entwickele Gesichtspunkte . Soweit dabei auf das geminderte Kostenrisiko der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht abgestellt wird , ist die Rechtslage allerdings mit der hessischen nicht vergleichbar . Soweit auf die "Aufgabenstellung" (Fröhlinger , a . a . O . ) des Verfassungsgerichts in dem Sinne abgehoben wird , daß der Rang des Gerichts , seine Aufgabe , Verfassungsfragen zu entscheiden , oder seine Arbeitsbelastung es ausschlössen , daß es möglicherweise umfangreiche Überlegungen anstellen müßte , um das Kosteninteresse eines Beschwerdeführers oder Grundrechtsklägers zu befriedigen , ist dieser Gesichtspunkt mindestens nicht zwingend , weil es Nebenentscheidungen eigentümlich ist , daß sie mit der Aufgabe , in der Hauptsache zu entscheiden , verbunden sind , und weil auch die Entscheidungen in der Hauptsache Gegenstände von doch sehr unterschiedlicher Bedeutung betreffen . Zudem könnten die Verfassungsgerichte wie die Zivil- und Verwaltungsgerichte bei Anwendung des § 91 a ZPO , § 161 Abs . 2 VwGO u . s . w . für sich in Anspruch nehmen , daß es nicht nötig sei , für eine solche Kostenentscheidung nach Billigkeit nicht geklärten Tatfragen oder schwierigen , noch ungelösten Rechtsfragen nachzugehen . Im Ergebnis überzeugend und darum durchgreifend ist aber das Argument der Aufgabe des Verfassungsgerichts in dem Sinne , in dem das Bundesverfassungsgericht selbst in der genannten Entscheidung es gebraucht hat: die Aufgabe , "verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären" . Dabei kann dahingestellt bleiben , ob diese Aufgabe - anders als die Aufgabe der Justizgerichte - einschließt , daß sich wehr oder weniger regelmäßig verfassungsrechtliche Zweifelsfragen stellen, die nicht einfach zu beantworten sind . Problematischer als die auch mit einer summarischen Prüfung möglicherweise verbundene Arbeitsbelastung wäre das so gewonnene Ergebnis. Wegen der Bedeutung verfassungsgerichtlicher Verfahren und der in ihnen ergangenen Entscheidungen ist zu befürchten , daß auch eine nicht abgesicherte , nur auf einer überschlägigen Beurteilung zur Begründung einer Kostenentscheidung beruhende Äußerung einer Rechtsansicht in der Praxis einer Entscheidung in der Hauptsache gleichgeachtet oder von interessierter Seite zum Gegenstand von Auseinandersetzungen gemacht würde , auf die der Gerichtshof keinen Einfluß mehr hätte . Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen für die Staatspraxis verbietet es aber , daß durch die Tätigkeit des Verfassungsgerichts , das der Rechtssicherheit dienen soll , im Gegenteil Rechtsunsicherheit geschaffen werden könnte . Daher bleibt im Falle einer begründeten Erledigterklärung nur eine Einstellung des Verfahrens mit einer Kostenfolge , die nicht von einer Beurteilung der Hauptsache abhängt . Dieses Ergebnis widerspricht nicht höherrangigem Recht . Es gibt keinen allgemeinen , schon gar nicht einen verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgrundsatz , daß bei günstigem Verfahrensausgang immer Kosten erstattet werden müßten (vgl . für das isolierte Vorverfahren BVerfGE 27 , 175 f . ) . Erst recht kann dies nicht bei Erledigung der Hauptsache gefordert werden . Verlangt werden kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung , daß der Gegner oder im gegnerlosen Verfahren die Behörde oder die Staatskasse nicht besser gestellt werden als der Bürger . Dem trägt die Entscheidung Rechnung .