Beschluss
P.St. 982
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1983:1214.P.ST.982.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften als Bundes- oder Landesrecht fortgelten.
a) Die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften betreffen überwiegend Rechtsbereiche, die unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 GG fallen. Sie galten nach dem zweiten Weltkrieg innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich und wurden somit entweder gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht oder - für den Fall ihrer Änderung bzw. Ergänzung durch Länderverordnungen - gemäß Art. 125 Nr. 2 GG partielles Bundesrecht.
b) Die bloße Ermächtigung an den Landesgesetzgeber zur Änderung oder Aufhebung von fideikommißrechtlichen Vorschriften ändert nichts am Charakter dieser Regelung als Bundesrecht, wenn und soweit der Landesgesetzgeber von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht.
c) Aus der Aufhebung einzelner Vorschriften des Fideikommißrechts durch den Landesgesetzgeber in § 27 Ziff. 5 und 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes kann nicht geschlossen werden, daß damit die alten reichs- bzw. bundesrechtlichen Fideikommißvorschriften in allen übrigen Teilen als Landesrecht übernommen werden sollten; insoweit fehlt es an einer besonderen Verlautbarung des hessischen Landesgesetzgebers, auch die übrigen Regelungen "in seinen Willen aufgenommen" zu haben.
d) Durch § 29 des Denkmalschutzgesetzes sind die Vorschriften des Fideikommißrechts nicht außer Kraft gesetzt worden.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Landesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Reichsrecht als Bundesrecht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen muß.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften als Bundes- oder Landesrecht fortgelten. a) Die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften betreffen überwiegend Rechtsbereiche, die unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 GG fallen. Sie galten nach dem zweiten Weltkrieg innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich und wurden somit entweder gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht oder - für den Fall ihrer Änderung bzw. Ergänzung durch Länderverordnungen - gemäß Art. 125 Nr. 2 GG partielles Bundesrecht. b) Die bloße Ermächtigung an den Landesgesetzgeber zur Änderung oder Aufhebung von fideikommißrechtlichen Vorschriften ändert nichts am Charakter dieser Regelung als Bundesrecht, wenn und soweit der Landesgesetzgeber von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht. c) Aus der Aufhebung einzelner Vorschriften des Fideikommißrechts durch den Landesgesetzgeber in § 27 Ziff. 5 und 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes kann nicht geschlossen werden, daß damit die alten reichs- bzw. bundesrechtlichen Fideikommißvorschriften in allen übrigen Teilen als Landesrecht übernommen werden sollten; insoweit fehlt es an einer besonderen Verlautbarung des hessischen Landesgesetzgebers, auch die übrigen Regelungen "in seinen Willen aufgenommen" zu haben. d) Durch § 29 des Denkmalschutzgesetzes sind die Vorschriften des Fideikommißrechts nicht außer Kraft gesetzt worden. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Landesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Reichsrecht als Bundesrecht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen muß. A Die zum früheren Familienfideikommiß der Grafen zu E gehörenden Gebäude, Anlagen und Sammlungen bestanden 1951 aus der Schlossanlage in Erbach mit acht Einzelkomplexen, aus vier ehemaligen Burgmannen- und Beamtenhäusern in Erbach, aus dem Jagdschloss Eulbach mit englischem Garten und einigen römischen Bauwerken aus der Umgebung, ferner aus dem Inventar und umfangreichen Sammlungen, die der letzte souveräne Graf zu E, ..., in den Jahrzehnten um 1800 zusammengebracht hat. Den vorgenannten Objekten wurde durch Gutachten des Landeskonservators von Hessen vom 15. Januar 1951 besonderer geschichtlicher, heimatlicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Wert zuerkannt. Von den Sammlungen sind die kostbarsten Objekte nach § 1 des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) in das "Verzeichnis des national wertvollen Kulturgutes" aufgenommen worden. Teile der Anlagen und Sammlungen können gegen Eintritt als Museum besichtigt werden. I. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen (FidErlG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) i.V.m. § 7 der Durchführungsverordnung zum FidErlG vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509) erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fideikommißgericht für Hessischen, durch Beschluss vom 14. September 1951 - FS 66 - vor Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins die vorgenannten Gebäude, Anlagen und beweglichen Gegenstände wegen ihres besonderen kulturellen Wertes für schutzwürdig und mit Rücksicht auf die demnächstige Aufhebung der fideikommißrechtlichen Bindung des Vermögens im öffentlichen Interesse für sicherungsbedürftig. Als Sicherungsmaßnahmen erließ es im Wesentlichen folgende Gebote, Verbote und Anordnungen: 1. Pflicht zu pfleglichen Unterhaltung und ordnungsmäßigem Erhalten. 2. Pflicht zur Einholung der vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu allen Veränderungen im äußeren Zustand der Gebäude und Anlagen und ebenso zu Veränderungen im Zustand der beweglichen Gegenstände. Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch zu Erhaltungsmaßnahmen, die über den Rahmen der gewöhnlichen und ständigen Pflege hinausgehen. 3. Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu allen Veräußerungen und Belastungen im Ganzen wie in Teilen. Für die beweglichen Gegenstände darüber hinaus ein Verbot, sie von ihrem derzeitigen Aufbewahrungs- und Standort zu entfernen; ausgenommen Standortwechsel innerhalb des Schlosses Erbach oder kurzfristige Verbringung an inländische Orte aus besonderen Anlässen, wie Ausstellungen, Familienfeierlichkeiten usw. 4. Sinngemäße Anwendung der Sicherungsmaßnahmen zu Ziff. 1 bis 3 auf einige mit Miteigentum des damaligen Eigentümers stehende bewegliche Objekte. 5. Bestellung des Landeskonservators von Hessen zur Aufsichts- und Genehmigungsbehörde. 6. Ermächtigung des Landeskonservators, bei Nichterfüllung der Erhaltungs- und Unterhaltungspflichten des Eigentümers die zur Abwendung einer Gefahr erforderlichen Instandsetzungsarbeiten usw. auf Rechnung des Eigentümers durchzuführen. Sicherung der Kosten solcher Ersatzvornahmen durch Eintragung von Reallasten auf den Schutzforsten Eulbach , Zell, Erbach und Reichenberg über jährlich 20.000,-- DM zur Sicherung der Unterhaltungskosten für die Gebäude sowie von jährlich 10.000,-- DM zur Sicherung der Unterhaltungskosten für das bewegliche Kunst- und Kulturgut. 7. Die Gebote und Verbote gemäß Ziff. 1 bis 3 wirken gegenüber jedem Erwerber und Besitzer der genannten Gegenstände. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung ist Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft bis sechs Monate angedroht. II. Bei Erlass dieses Sicherungsbeschlusses vom 14. September 1951 war Eigentümer des ehemaligen Fideikommißvermögens der Vater des Antragstellers, neben ihm war Miteigentümer eines Teils des Inventars und der Kunstsammlungen ... Graf zu E. Der Antragsteller ist als Erbe seines Vaters ... sowie als Nacherbe seines Onkels ... Eigentümer der zum früheren Familienfideikommiß gehörenden Gebäude, Anlagen und beweglichen Gegenstände geworden. Einige der vom Fideikommißgericht im Beschluss vom 14. September 1951 aufgeführten Objekte, so der Lustgarten mit Orangerie und Gärtnereigebäude, sind mit Zustimmung des Fideikommißgerichts vom Antragsteller inzwischen veräußert worden. III. Eine vom Antragsteller begehrte Teilaufhebung des Sicherungsbeschlusses lehnte das Fideikommißgericht durch Beschluss vom 23. September 1968 mit der Begründung ab, gemäß § 6 Abs. 8 FidErlG könnten getroffene Sicherungsmaßnahmen nur bei einer Änderung der Verhältnisse, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen seien, aufgehoben oder geändert werden; eine solche Veränderung sei durch den Erlass des Gesetzes zum Schutze Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aber nicht eingetreten. IV. 1981 begehrte der Antragsteller vom Fideikommißgericht erneut die Aufhebung des Sicherungsbeschlusses vom 14. September 1951 und begründete es damit, dass das hessische Denkmalschutzgesetz vom 23. September 1973 (GVBl. I S. 450) - DSchG - und die darauf beruhende Eintragung der unbeweglichen Kulturgüter des ehemaligen Fideikommisses in das Denkmalbuch eine Veränderung bewirkt habe, die gemäß § 6 Abs. 8 FidErlG eine Aufhebung der im Beschluss vom 14. September 1951 getroffenen Sicherungsmaßnahmen ermögliche. V. Mit Beschluss vom 22. Juni 1982, zugestellt am 30. Juni 1982, lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fideikommißgericht für Hessen, die Aufhebung wiederum ab. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Auch das hessische Denkmalschutzgesetz und die Eintragung der unbeweglichen Kulturgüter in das Denkmalbuch habe keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung des Sicherungsbeschlusses rechtfertigen könne. Das Denkmalschutzgesetz habe die Bestimmungen des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und dessen Durchführungsverordnung unberührt gelassen. Obwohl der hessische Landesgesetzgeber nach § 4 des Bundesgesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Auflösungsrechts vom 28. Dezember 1950 (Änderungsgesetz) - BGBl. I S. 820 - befugt gewesen sei, die bisher geltenden fideikommißrechtlichen Vorschriften zu ändern oder aufzuheben, habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr bestimme § 29 DSchG lediglich, dass "diesem Gesetz entgegenstehende Vorschriften" aufgehoben würden. Die angegriffenen Schutzmaßnahmen dienten jedoch nicht entgegen gesetzten, sondern gleichen oder ähnlichen Zwecken, wie der Denkmalschutz, stünden mit diesem also in Einklang. Die Sicherungsmaßnahmen seien durch das Denkmalschutzgesetz auch nicht überflüssig geworden. Die unter A IV des Beschlusses durch Bezugnahme auf die Einzelaufstellung des Landeskonservators von Hessen in der Anlage zu dessen Gutachten vom 15. Januar 1951 aufgeführten Inventarien und Sammlungen (Gerichtsakten Band I, Bl. 158 - 180) unterlägen nämlich nicht dem Denkmalschutz, weil sie nicht in das Denkmalbuch eingetragen seien. Auch im Übrigen stelle das Denkmalschutzgesetz vergleichbare Sicherungen, wie sie der angefochtene Beschluss gemäß § 6 FidErlG anordne, nicht zur Verfügung. Das Denkmalschutzgesetz könne die getroffenen Maßnahmen also nicht voll ersetzen. Infolge dessen seien im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die § 6 Abs. 8 FidErlG für eine Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen verlange. B I. Mit Eingabe vom 20. Juli 1982, eingegangenen am 27. Juli 1982, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er rügt, die Beschlüsse des Fideikommißgerichts vom 14. September 1981 und vom 22. Juni 1982 verletzten sein Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz. 1. Der Sicherungsbeschluss vom 14. September 1951 habe die Pflichtungen und Bindungen des Inhabers des Fideikommißvermögens trotz Wegfalls seiner Privilegien noch verschärft und damit gegen das Verfassungsverbot einer rechtlichen Unterscheidung nach der Herkunft verstoßen. Jedenfalls aber verletze der Beschluss vom 14. September 1951 das Grundrecht des Antragstellers auf Gleichbehandlung spätestens seit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes, weil die getroffenen Sicherungsmaßnahmen erheblich weitergingen, als es nach dem Denkmalschutzgesetz für gleichartige Kulturgüter vorgesehen sei. Der unbeschränkten Erhaltungspflicht mit Androhung von Geld- oder Haftstrafen für Zuwiderhandlungen im Sicherungsbeschluss stehe im Denkmalschutzgesetz - das Verstöße nicht einmal als Ordnungswidrigkeit ahnde - nur eine Erhaltungspflicht im Rahmen des Zumutbaren gegenüber. Die Genehmigungsbedürftigkeit aller Veräußerungen und Belastungen nach dem Beschluss gehe weit über die einfache Anzeigepflicht für Veräußerungen nach dem Denkmalschutzgesetz hinaus. Auch die volle Kostentragungspflicht des Antragstellers für jede Ersatzvornahme durch das Land bei Instandhaltungen sowie Sicherung der Erstattungsansprüche des Landes durch Reallasten, die nicht auf den Kulturgütern, sondern auf dem übrigen Grundbesitz eingetragen seien, sei wesentlich schärfer als die Regelung des Denkmalschutzes, der Kostenersatz nur im Rahmen des Zumutbaren und zudem eine Beteiligung des Landes an solchen Kosten vorsehe. 2. Mit Schriftsatz vom 1. September 1982 vertrat der Antragsteller ferner die Meinung, die vom Fideikommißgericht angewandten reichsrechtlichen Vorschriften seien, wie sich aus § 4 des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 ergebe, Landesrecht geworden, so dass die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben sei. Im Übrigen stehe das Fideikommiß-Auflösungsrecht dem hessischen Denkmalschutz entgegen, sei durch dessen § 29 Satz 1 daher aufgehoben. 3. Die mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht zu vereinbaren Diskrepanz zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ergebe sich aus folgender Erwägung: Die fideikommißrechtlichen Beschränkungen wirtschaftlich einzuhalten, sei dem jeweiligen Fideikommißinhaber ehemals durch die Sonderregelungen der fideikommißrechtlichen Rechtsnachfolge ermöglicht worden, denn Erb- und Pflichtteilsansprüche Dritter seien nicht in Betracht gekommen. Durch die Aufhebung dieser Sonderregelungen sei dem Inhaber des früheren Fideikommißvermögens aber die Möglichkeit, jene Pflichten einzuhalten, weitgehend entzogen worden. Es könne nicht rechtens sein, einerseits die Vergünstigungen bei der fideikommißrechtlichen Nachfolge-Regelung zu beseitigen, aber die nur wegen solcher Vergünstigungen zumutbaren Verfügungsbeschränkungen aufrecht zu erhalten. Die krasse Benachteiligung des Antragstellers gegenüber sonstigen Inhabern eingetragener Kulturdenkmale werde an den auf dem gesamten Waldbesitz ruhenden Reallasten besonders deutlich; denn sowohl bei der Veräußerung ganzer Waldgebiete als auch bei der Aufteilung des Grundvermögens unter die Erben käme es dahin, dass die neuen Eigentümer mit ihren Waldgrundstücken für die Erhaltung von Kulturgütern hafteten, für die sie gar nicht verantwortlich seien. 4. Die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers könne auch nicht darauf gestützt werden, dass seine Rechtsvorgänger einen Teil der Kulturgüter auf Grund ihrer damaligen Herrschaftsgewalt erworben hätten. Eine Vielzahl vergleichbarer Kulturgüter befinde sich längst in Privatbesitz, obwohl sie einst auf ähnliche Weise erworben worden seien. Beispiele dafür seien das Schloss des Grafen E in M und das Schloss E. Im vorliegenden Falle seien vor allem aber die von den Beschränkungen des Fideikommißgerichts betroffenen Sammlungen im E Schloss zeitlich erst nach Aufhebung der Herrschaftsbefugnisse des Gräflichen Hauses im Jahre 1806 durch Graf ... begründet, also nicht durch Ausnutzung einer Herrschaftsmacht, sondern vielmehr bürgerlich-rechtlich durch Kauf und Tausch erworben worden. II. Der Hessische Ministerpräsident hält die Klage für unzulässig, mindestens für unbegründet. 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss vom 14. September 1951 richte, sei bereits die Frist des § 48 Abs. 3 StGHG nicht gewahrt, der vorschreibe, dass gerichtliche Entscheidung nur binnen eines Monats seit ihrer Bekanntgabe angefochten werden können. 2. Der Antrag sei aber insbesondere deshalb unzulässig, weil er sich gegen Entscheidungen richte, die auf Bundesrecht beruhten und in einem bundesgesetzlich geregelten Gerichtsverfahren ergangen seien. Da Bundesrecht nach Art. 31 GG dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgehe, erstrecke sich die Prüfungskompetenz des Hessischen Staatsgerichtshofs auf derartige Entscheidungen nicht. a) Die Reichsgesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 und über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 seien mit den Durchführungsverordnungen vom 24. August 1935 (RGBl. I S. 1103 = BGBl. III Nr. 7811 1-1) sowie vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509 = BGBl. III Nr. 7811 1-2) gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Das Fideikommißrecht gehöre zum bürgerlichen Recht und sei gemäß Art. 74 Nr. 1 GG damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Es habe in mindestens einer Besatzungszone einheitlich fortgegolten und damit die Voraussetzungen der ersten Alternative des Art. 125 GG erfüllt. Von dieser Überleitung in Bundesrecht sei auch die Begründung der Regierungsvorlage zum Entwurf des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 ausgegangen, wie sich aus der Bundestagsdrucksache Nr. 1674 vom 5. Dezember 1950, S. 4 f. ergebe, vgl. Staudinger/Promberger, BGB, 10./11. Aufl. 1973, EGBGB Teil 1, RdNr. 25, 26, 37 zu Art. 59. Dörffeld vertrete zwar in Hessisches Denkmalschutzrecht, 1977, S. 154, wegen § 4 des Änderungsgesetzes die Auffassung, das Fideikommiß- Auflösungsrecht gehöre nunmehr zum Landesrecht. Er übersehe dabei aber, dass § 4 die Landesgesetzgeber nur ermächtige, abweichende Regelungen zu erlassen. Diese Ermächtigung habe zwar den Weg für neues Landesrecht auf diesem Gebiet frei gemacht, aber noch keineswegs das vorhandene Bundesrecht in Landesrecht umgewandelt. Dass der Bundesgesetzgeber das vorgefundene Fideikommißrecht als Bundesrecht angesehen habe, ergebe sich auch daraus, dass er in § 5 Abs. 3 des Änderungsgesetzes die vom Hessischen Minister der Justiz erlassene Vierte Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse vom 22. September 1949 (GVBl. S. 133) als Bundesrecht übernommen habe und dass das gesamte Fideikommißrecht unter der Gliederungsnummer 7811 - 1 bis 4 als weitergeltendes Bundesrecht in Teil III des Bundesgesetzblattes aufgenommen worden sei. Im Übrigen habe der Hessische Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 4, bisher geltende Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse zu ändern oder aufzuheben, keinen Gebrauch gemacht. b) § 29 DSchG berühre das Fideikommißrecht nicht, weil er lediglich die Aufhebung entgegenstehender Vorschriften anordne. Das Fideikommißrecht eröffne aber nur weitergehende Schutz- und Sicherungsmöglichkeiten als das Denkmalschutzgesetz, stehe diesen also nicht entgegen. Beide Regelungen seien mit unterschiedlicher Intensität auf das gleiche Ziel gerichtet. Zudem lasse die Begründung der Regierungsvorlage zum Denkmalschutzgesetz (Hess. LT 7. WP. Drucks. 7/3958) in Abschn. 5 (S. 12) erkennen, dass die Fideikommißvorschriften weitergelten sollten. 3. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil - wie er näher ausführt - Grundrechte des Antragstellers, insbesondere aus Art. 1 und Art. 45 Abs. 1 HV nicht verletzt seien. III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage ebenfalls für unzulässig, weil sie sich gegen einen auf Bundesrecht beruhenden Gerichtsbeschluss wende, der der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen sei. Zwar hätte der Landesgesetzgeber nach § 4 des Änderungsgesetzes die Regelungen des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1938 und der Durchführungsverordnung vom 20. März 1939 aufheben können, er habe von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Auch § 29 DSchG hebe die bundesrechtlichen Vorschriften nicht auf. Zu prüfen sei nur, ob die über das Denkmalschutzgesetz hinausgehenden, auf den fideikommißrechtlichen Vorschriften beruhenden Verpflichtungen des Antragstellers aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht fortbestehen dürften. Das sei aber nicht der Fall. Ob die auf Grund des Bundesrechts festgelegten Sicherungsmaßnahmen sich im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hielten, könne im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht geprüft werden. IV. Der Antragsteller ist mit Schriftsatz vom 24. März 1983 der Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten und des Landesanwalts entgegengetreten. Er hat ergänzend vorgetragen: Die Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags seien nicht gerechtfertigt. 1. Der Beschluss des Fideikommißgerichts vom 14. September 1951 sei ihm selbst nie zugestellt worden, sondern seinem Vater als damaligen Fideikommißbesitzer. Das Eigentum an den vom Sicherungsbeschluss erfassten kulturell wertvollen Sammlungen habe er zudem nicht als Erbe seines Vaters ..., sondern erst als Nacherbe seines Onkels ... erlangt. 2. § 4 des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 könne nur dahin ausgelegt werden, dass der Bundesgesetzgeber auf seinen Vorrang verzichtet und die Gesetzgebungskompetenz für Fideikommißsachen den Ländern übertragen habe. Dass Hessen dies bisher nicht getan habe, verschlage nicht; wenn der Staatsgerichtshof zu dem Ergebnis komme, dass die Sicherungsmaßnahmen zu Grundrechtsverletzungen führten, müsse der Landesgesetzgeber von der ihm nunmehr offenstehenden Kompetenz Gebrauch machen. Wegen der Gesetzgebungskompetenz des Landes seit 1950 stehe der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nichts im Wege. Das gelte umso mehr, als es vor allem um die verfassungskonforme Auslegung von § 29 DSchG gehe. 3. Den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses stünden im übrigen aber allgemein bekannte Tatsachen gegenüber, die der Staatsgerichtshof von Amts wegen ebenso beachten müsse wie Denk- und Naturgesetze. Die Verletzung des Grundrechts des Antragstellers auf Gleichbehandlung folge bereits daraus, dass es eine Vielzahl gleich schutzwürdiger Objekte gebe, die von einem Sicherungsbeschluss nach dem Fideikommißerlöschensgesetz niemals hätten erfasst werden können, weil sie nie oder nicht mehr zu einem Fideikommißvermögen gehört hätten oder weil die Familien-Fideikommiß-Auflösung freiwillig erfolgt sei. 4. Der verfassungswidrige Eingriff in das Gleichbehandlungs- und Eigentumsrecht des Antragstellers sei mindestens seit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes zu bejahen, unter das auch alle vom Sicherungsbeschluss erfassten Gegenstände fielen. Mit der Formel von der Sozialbindung des Eigentums könne weder die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbotes gerechtfertigt werden; dies habe auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161/76 - ausgesprochen, vgl. NJW 1979, 211. Was das öffentliche Interesse am Schutz der Kulturgüter gebiete, habe der Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz festgelegt. Dessen Bestimmungen seien der Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse, denn was für alle schützenswerten Kulturdenkmäler an Beschränkungen als notwendig und ausreichend erachtet worden sei, reiche auch für solche Kulturgüter aus, die einmal zu einem Fideikommißvermögen gehört hätten. Derart schwerwiegende Eingriffe, wie sie der Sicherungsbeschluss vorgenommen habe, seien nicht nur dem hessischen Denkmalschutzgesetz, sondern auch den Denkmalschutzgesetzen der anderen Länder fremd. Das Land Baden-Württemberg habe deshalb die reichsrechtlichen Fideikommißerlöschensbestimmungen ausdrücklich aufgehoben. 5. Das Übermaß der Sicherungsmaßnahmen könne auch nicht damit begründet werden, dass die Kulturgüter eines Fideikommißvermögens durch privilegierte Herrschaftsmacht geschaffen worden seien; denn einmal treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Sammlungen erst nach der 1806 erfolgten Aufhebung der Hoheitsrechte erworben worden seien, und zum anderen könne der Grad der Schutzbedürftigkeit eines Kulturguts nur von seinem künstlerischen, historischen Wert usw. abhängig gemacht werden, nicht aber davon, ob es einmal Adelsbesitz gewesen und mehr oder weniger zufällig bis zur Durchführung der Fideikommißauflösung geblieben sei. C Die Klage kann keinen Erfolg haben. Sie ist unzulässig. Nach Art. 131 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (HV) i.V.m. § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem ihm von der Verfassung gewährten Grundrecht verletzt zu sein. Gemäß § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof jedoch nur statt, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt und innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof angerufen hat. Gemäß § 1 der Ersten Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen vom 22. Juli 1947 (GVBl. S. 66) ist in Hessen das Oberlandesgericht als Fideikommißgericht das einzige und damit zugleich höchste zuständige Gericht. Doch ist der Antrag, soweit er die Kraftloserklärung des Beschlusses vom 14. September 1951 erstrebt, schon deshalb unzulässig, weil die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG nicht eingehalten ist. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass jener Beschluss ihm selbst nie zugestellt worden sei, sondern seinem Vater als damaligem Fideikommißbesitzer, dass er das Eigentum an den vom Sicherungsbeschluss erfassten wertvollen Sammlungen auch nicht als Erbe seines Vaters ..., sondern erst als Nacherbe seines Onkels ... erlangt habe, ist insoweit unerheblich, weil der einmal eingetretene Fristablauf auch für und gegen alle Rechtsnachfolger wirkt. Soweit die Klage sich gegen den Beschluss des Fideikommißgerichts vom 22. Juni 1982 richtet, der am 30. Juni 1982 zugestellt wurde, ist sie zwar rechtzeitig erhoben, kann aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Entscheidung auf Bundesrecht beruht. Zur Überprüfung solcher Entscheidungen ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, weil Bundesrecht dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, gemäß Art. 31 GG im Range vorgeht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 12. April 1978 - P.St. 861 -; zuletzt Beschluss vom 31. August 1983 - P.St. 987 -). I. Bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzesbuchs am 1. Januar 1900 blieben gemäß Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes (EGBGB) die Sonderrechte der landesherrlichen Häuser und des hohen Adels, gemäß Art. 59 EGBGB auch die landesgesetzlichen Vorschriften über die Familienfideikommisse und Lehen sowie über Stammgüter unberührt. Während nach 1919 die Art. 57 und 58 EGBGB durch Art. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 109 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 gegenstandslos wurden, änderte sich an Art. 59 EGBGB zunächst nichts. Zwar bestimmte Art. 155 Abs. 2 Satz 2 dieser Verfassung, dass die Familienfideikommisse aufzulösen seien, doch richtete sich dies an die Landesgesetzgeber. Auch die privatrechtlichen Bestimmungen der Auflösungsvorschriften der Länder in der Weimarer Zeit beruhten daher noch auf dem Vorbehalt des Art. 59 EGBGB, vgl. RGZ 136, 211 (219). Erst mit dem Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des formellen Auflösungsrechts vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 785) nebst Durchführungsverordnung vom 24. August 1935 (RGBl. I S. 1103) sowie der Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet der Fideikommißauflösung vom 28. Juni 1938 (RGBl. I S 698), vor allem aber mit der Vereinheitlichung des materiellen Auflösungsrechts durch das Gesetz über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) nebst Durchführungsverordnung vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509) wurde Art. 59 EGBGB, obwohl nicht förmlich aufgehoben, doch in der Sache gegenstandslos. Die bisherigen Auflösungsgesetze der Länder und das bis zur Auflösung und darüber hinaus noch anzuwendende Fideikommißrecht traten zwar mit dieser Gesetzgebung nicht völlig außer Kraft, waren aber nunmehr in den Gegenstand der Reichsgesetzgebung eingegliedert und galten nur noch nach deren Maßgabe, vgl. Staudinger-Promberger, EGBGB, 10./11. Aufl., Teil 1 Anm. 2 zu Art. 59. Ob das Gesetz Nr. 45 des Kontrollrats vom 20. Februar 1947, dessen Ziel die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke war, Art. 59 EGBGB teilweise aufgehoben hat, - zweifelnd Staudinger-Promberger a.a.O. -, kann dahinstehen, weil die Frage wegen der schon vorher eingetretenen Überlagerung des landesrechtlichen Vorbehalts durch das vereinheitlichte Reichsrecht keine praktische Bedeutung mehr hatte. Die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften betreffen überwiegend Rechtsbereiche, die unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 GG fallen. Es ist zwar richtig, dass die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 FidErlG nur bei Gegenständen oder Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert zulässig sind, in einem Bereich also, der grundsätzlich in die Kulturhoheit der Länder fällt. Doch betreffen die fideikommißrechtlichen Vereinheitlichungs- und Auflösungsvorschriften, die das Ende von Sonderrechten des sog. gebundenen Adelsvermögens, nicht zuletzt das Ende der Unveräußerlichkeit und Unbelastbarkeit großer Latifundien bezwecken, in erster Linie das bürgerlichen Recht (vgl. z.B. die §§ 1 bis 4 FidErlG), die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren (vgl. dazu das Gesetz vom 26. Juni 1935) i.S. von Art. 74 Nr. 1 GG. Ferner sind angesprochen der Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung in das Ausland gemäß Art. 74 Nr. 5, die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung gemäß Art. 74 Nr. 16 und wegen der in § 5 FidErlG vorgesehenen Bildung von Schutzforsten gegen ordnungswidrige Bewirtschaftung und unwirtschaftliche Zersplitterung der Wälder auch die Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Art. 74 Nr. 17 GG. Da die Vorschriften nach dem Zweiten Weltkrieg innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galten, wurden sie in ihrem Geltungsbereich, wenn dieser in der Bundesrepublik lag, gemäß Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht. Soweit einzelne Bestimmungen durch Ausführungsvorschriften der Länder zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 abgeändert oder ergänzt wurden, wie z.B. die vier hierzu ergangenen hessischen Verordnungen, sind sie gemäß Art. 125 Nr. 2 GG partielles Bundesrecht geworden. II. Am Charakter der fideikommißrechtlichen Regelung als Bundesrecht änderte sich - im Ergebnis - auch nichts dadurch, dass das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts - Änderungsgesetz - vom 28. Dezember 1958 (BGBl. I S. 82=) in § 4 die Landesgesetzgeber zur Änderung oder Aufhebung dieser Vorschriften ermächtigte. Ob man dies als Ermächtigung im eigentlichen Sinne wertet (so Maunz, BayVBl. 1955 S. 2) oder als Aufhebung der Sperrwirkung, die im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung jede bundesrechtliche Regelung für die Länder hat (so Rudolph in Archiv für Öffentliches Recht 1963, S. 159, 162), kann dahinstehen, jedenfalls hat der hessische Landesgesetzgeber, wie noch zu zeigen sein wird, von dieser ihm wieder zustehenden Befugnis bisher in nur ganz geringem Maße, nämlich durch Aufhebung einiger Stiftungsvorschriften, Gebrauch gemacht. 1. Der Ansicht des Antragstellers, schon die dem Land wieder zuerkannte Gesetzgebungskompetenz allein habe das bisherige Bundesrecht zum Landesrecht werden lassen, begründe aber jedenfalls die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs, kann nicht gefolgt werden. a) Dagegen spricht bereits der Umstand, dass § 5 Abs. 3 des Änderungsgesetzes die vom Hessischen Staatsminister auf Grund von § 5 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (GVBl. S. 44) erlassene Vierte Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen vom 22. September 1949 (GVBl. S. 133) nicht als Landesrecht legitimierte, sondern vom Zeitpunkt ihrer Verkündung an zu Bundesrecht erklärte. b) Die Wiedererlangung einer Gesetzgebungsbefugnis allein kann auch im Hinblick auf die grundsätzliche Kompetenzverteilung bei der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 GG bisheriges Bundesrecht nur zu Landesrecht machen. Der Landesgesetzgeber müsste dafür, wie die Worte "können durch Landesgesetz aufgehoben oder geändert werden" ergeben, schon selbst tätig werden. Zwar muss bei "vernünftiger Sinninterpretation" (BVerfGE 1, 283 [294]) des Art. 125 GG und seines Verhältnisses zu Art. 72 GG "vom Bundesgesetzgeber erwartet werden, dass er Recht, das zu Bundesrecht geworden ist, wegen seines besonderes Charakters aber legitimerweise der Gesetzgebung der Länder hätte überlassen bleiben können, unter Aufhebung der bundeseinheitlichen Regelung für eine Gesetzgebung durch die Länder wieder freigibt" (BVerfG a.a.O., S. 295 unter ausdrücklichem Hinweis auf das Änderungsgesetz vom 28. Dezember 1950, das auf diesem Gebiet umfängliche gesetzgeberische Kompetenzen "in die Hände der Länder zurückgelegt" habe). Doch ist aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere der Rechtsklarheit, für eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der alten Vorschriften ebenso wie zu ihrer Bestätigung als nunmehriges Landesrecht eine unmissverständliche und ordnungsgemäße Willenskundgebung des Landesgesetzgebers erforderlich. 2. Entgegen der Ansicht des Hessischen Ministerpräsidenten und des Landesanwalts ist der Gesetzgeber im vorliegenden Falle nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat von der Befugnis partiell dadurch Gebrauch gemacht, dass er in § 27 Ziff 5 und 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 sowohl § 18 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse vom 6. Juli 1938 als auch die §§ 15 bis 26 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Erlöschensgesetzes vom 20. März 1939 aufhob. Indessen genügt dies nicht für die Annahme, das Land habe damit die alten reichs- bzw. bundesrechtlichen Fideikommißvorschriften in allen übrigen Teilen sich zu eigen machen und als Landesrecht übernehmen wollen. Wenn es auch denkbar wäre, dass der Landesgesetzgeber die vorkonstitutionellen Regelungen im übrigen akzeptiert und ihre Weitergeltung als Landesrecht "in seinen Willen aufgenommen" hätte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972, NJW 1972 S. 571 ), so fehlt es doch an einer entsprechend unmissverständlichen Klarstellung dieses Sachverhalts; denn weder sind die alten Bestimmungen als nunmehriges Landesrecht neu verkündet worden, noch gibt es eine entsprechend aussagefähige Verweisung auf jene Vorschriften, die künftig als Landesrecht weiter bestehen sollten. Vielmehr sprechen drei Umstände gegen eine solche Annahme: Einmal brachte die Begründung des Stiftungsgesetzes zum Ausdruck, dass als Rechtsgrundslage für das Hessische Stiftungsrecht u.a. die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 zu berücksichtigen seien (vgl. Hess.LT. V. WP., Drucks. I/1353, S. 7). Zum anderen hebt die amtliche Begründung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ausdrücklich die "besonderen Beschränkungen" hervor, denen frühere Fideikommißvermögen "auch heute noch" nach dem FidErlG, insbesondere nach dessen § 6 Abs. 1, unterworfen seien, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, dass dieses Gesetz nunmehr als Landesgesetz zu betrachten sei. Schließlich hat das hessische Stiftungsgesetz den § 7 des FidErlG, - der die Errichtung von Stiftungen durch das Fideikommißgericht zur Sicherung von Schutzmaßnahmen für kulturelle Werte gemäß § 6 Abs. 1 FidErlG von Amts wegen ermöglicht - gerade nicht aufgehoben, was bedeutet, dass nach der Streichung des § 12 der fideikommißrechtlichen Durchführungsverordnung durch § 5 Abs. 2 Satz 3 des Änderungsgesetzes solche vom Fideikommißgericht angeordneten Stiftungen keiner Genehmigung mehr bedürfen. Auch dabei hat der Landesgesetzgeber nicht im geringsten zu erkennen gegeben, dass § 7 FidErlG zwar weiterhin gelten, aber künftig in gleicher Weise Landesrecht sein solle wie das neue Hessische Stiftungsgesetz auch. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass durch § 29 DSchG die weitergehenden Vorschriften des Fideikommißrechts außer Kraft gesetzt worden seien. Die Vorschriften widersprechen sich nicht, sondern sind, wie der Hessische Ministerpräsident zutreffend sagt, nur mit unterschiedlicher Intensität auf das gleiche Ziel gerichtet. Abschn. 5 der "Allgemeinen Vorbemerkungen" der Gesetzesbegründung (Hess. LT., 7. WP., Drucks. 7/3958) macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber der weitergehenden Schutz- und Sicherungsmöglichkeiten des FidErlG und der Sicherung von Erhaltungspflichten durch Eintragung von Reallasten im Grundbuch durchaus bewusst war. Von einer Aufhebung der fideikommißrechtlichen Bestimmungen durch § 29 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes kann hiernach nicht die Rede sein. Nach alledem richtet sich die vom Antragsteller erhobene Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung, zu deren Überprüfung der Staatsgerichtshof nicht befugt ist, weil sie auf Bundesrecht beruht. 3. Die zwischen dem Antragsteller sowie dem Hessischen Ministerpräsidenten und dem Landesanwalt andererseits bestehende Meinungsverschiedenheit über das Fortgelten der fideikommißrechtlichen Regelungen als Bundesrecht oder mögliche Zweifel über Wirkung und Tragweite der Ermächtigung in § 4 des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 nötigen den Staatsgerichtshof nicht, gemäß Art. 126 GG i.V.m. § 86 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die fideikommißrechtlichen Regelungen noch als Bundesrecht fortgelten. a) Da es für die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Überprüfung des Beschlusses des Fideikommißgerichts vom 22. Juni 1982 darauf ankommt, ob dieser Beschluss auf Landesrecht beruht, ist die Frage i.S. von § 86 Abs. 2 BVerfGG erheblich. b) Nicht so eindeutig ist dagegen zu beantworten, ob wegen der Ermächtigung der Länder zur Änderung und Aufhebung des alten Fideikommißrechts dessen Bundesrechtsqualität i. S. von § 86 Abs. 2 BVerfGG im vorliegenden Falle tatsächlich "streitig" ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Begriffs "streitig" hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. In BVerfGE 4, 358 (369 f.) stellte es darauf ab, ob das erkennende Gerichte die Frage für "ernstlich zweifelhaft" halte, ließ es aber nicht genügen, dass von den Parteien des anhängigen Gerichtsverfahrens dazu verschiedene Meinungen vertreten wurden. In BVerfGE 9, 153 (157) stellt es immerhin die Frage, ob "nicht mit Rücksicht auf den Rang und Bedeutung der Beteiligten auch ein Streit der Parteien des Ausgangsverfahrens über die Fortgeltung der fraglichen Bestimmung als Bundesrecht genügen würde". Ernstliche Zweifel des vorlegenden Gerichtes selbst über das Fortgelten einer Rechtsnorm als Bundesrecht hat das BVerfG zwar auch später fast stets für die des "Streitigseins" genügen lassen; BVerfGE 11, 89 (92 f.); 23, 113 (121) ließ es aber z.B. in BVerfGE 7, 18 (24) auch einmal offen. In der Folgezeit hat es Zweifel des vorlegenden Gerichts aber jedenfalls nicht mehr als einzige Rechtfertigung der Vorlage angesehen, sondern diese auch dann akzeptiert, wenn ein Gericht über die Fortgeltung einer Rechtsnorm als Bundesrecht nur entscheiden konnte, indem es sich zu einer "beachtlichen" in der Literatur vertretenen Auffassung oder zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines Landes oder zur Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts in Gegensatz setzte, vgl. Leibholz/Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 86 Anm. 4 mit weiteren Nachweisungen. c) Der Zweifel, ob mit der Zurückgabe der Gesetzgebungskompetenz an die Länder durch Art. 4 des Änderungsgesetzes in Verbindung mit der Aufhebung einiger stiftungsrechtlicher Vorschriften der früheren Fideikommißrechtsregelung durch den Hessischen Landesgesetzgeber im Stiftungsgesetz nicht doch eine Überleitung der Fideikommißrechtsvorschriften in alleiniges Landesrecht stattgefunden habe, könnte sich allenfalls auf folgende Überlegung stützen: Da nach Art. 125 GG früheres Reichsrecht, das nach dem 8. Mai 1945 vom Landesgesetzgeber abgeändert worden ist, innerhalb seines Geltungsbereichs nur dann Bundesrecht wird, wenn es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, ließe sich im Gegenschluss folgern, dass dies nicht der Fall sein könne, die Änderung also Landesrecht werden müsse, wenn der Bund schon vorher auf sein Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung durch ausdrückliche Überlassung der Kompetenz an die Länder verzichtet habe. In seinem Beschluss vom 28. Mai 1957 (BVerfGE 7, 18 ) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass als Abänderung von Reichsrecht i.S. von Art. 125 Nr. 2 GG "jede Verfügung des Landesgesetzgebers" zu verstehen sei und es dem Sinn der Bestimmung "widerspräche, es von der Art und Weise, wie der Landesgesetzgeber den reichsrechtlichen Rechtsbestand verändert habe, abhängig zu machen, ob eine Abänderung i.S. von Art. 125 Nr. 2 GG vorliege oder nicht" (a.a.O. S. 27); deshalb komme es für die Anwendung der Vorschrift weder auf das Ausmaß der inhaltlichen Übereinstimmung der landesrechtlichen mit der reichsrechtlichen Regelung an, noch darauf, in welchem Umfang der Landesgesetzgeber früheres Reichsrecht habe bestehen lassen (a.a.O. S. 28). Folgt man diesem Gedankengang, so würde eventuell schon die Veränderung des früheren reichs- bzw. bundesrechtlichen "Rechtsbestandes" durch Aufhebung weniger stiftungsrechtlicher Vorschriften aus dem Fideikommißrecht seitens des Hessischen Landesgesetzgebers ausreichen, um die gesamten fideikommißrechtlichen Regelungen nunmehr als in Landesrecht überführt anzusehen. Dieser Schluss wäre auch deshalb nicht ganz abwegig, weil es im Kern des angefochtenen Beschlusses des Fideikommißgerichts um den im öffentlichen Interesse gebotenen Schutz und die Erhaltung von Kulturgut geht, um einen Bereich also, der nach der verfassungsrechtlichen Entscheidung des Grundgesetzes primär in die Zuständigkeit der Bundesländer gehört. In seinem Beschluss vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295 [317 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es im Falle der sogenannten Fürstenabfindungsverträge auf der Seite des Staates nicht nur um die Erhaltung erheblicher Vermögenswerte und nicht nur um die Klärung der Eigentumsverhältnisse an staatlichen Vermögensteilen, die der Fürst als früherer Landesherr auf Grund seiner Landeshoheit erworben hatte, und solcher, die in seinem privaten Eigentum standen, gegangen sei, sondern dass Gewicht auch "dem staatlichen Interesse an der Erhaltung bedeutsamer Gegenstände von künstlerischem und wissenschaftlichem Wert für die Allgemeinheit ... (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1960, VGH n.F. 13, 20 [23])" zugekommen sei. Eben dieses öffentliche Interesse an der Erhaltung bedeutsamer Gegenstände von künstlerischem und wissenschaftlichem Wert für die Allgemeinheit ist auch das tragende Motiv für die durch § 6 FidErlG ermöglichten und vom hessischen Fideikommißgericht im vorliegenden Fall angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Doch ist bei der Abwägung des Erfordernisses der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch unmissverständliche, für jedermann erkennbare Überprüfung früheren Reichs- bzw. Bundesrechts in nunmehriges Landesrecht einerseits und den etwa möglichen Zweifeln andererseits nach Auffassung des Staatsgerichtshof eindeutig zugunsten des Prinzips der Rechtssicherheit zu entscheiden. Im Ergebnis hat also weder der Staatsgerichtshof ernsthafte Zweifel an der Weitergeltung der fideikommißrechtlichen Bestimmungen als Bundesrecht, noch wird in Literatur und Rechtsprechung dazu bisher eine gewichtige andere Meinung vertreten. Einer Vorlage gemäß Art. 126 GG i.V.m. § 86 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht bedarf es daher nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.