OffeneUrteileSuche
Urteil

P.St. 757

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1976:0519.P.ST.757.0A
11Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
RiG HE § 8 ist mit Verf HE Art 127 auch insoweit vereinbar, als der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden hat, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist.
Tenor
§ 8 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 455) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: RiG HE § 8 ist mit Verf HE Art 127 auch insoweit vereinbar, als der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden hat, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist. § 8 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 455) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten. A Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die §§ 8, 20 und 22 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 455) in der derzeit geltenden Fassung (HRiG) mit Art. 127 Hessische Verfassung (HV) vereinbar sind, soweit der Richterwahlausschuß auch über die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers mitzuentscheiden hat. I. Art. 127 HV lautet: (1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen. (2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden. (3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß. (4) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag des Landtages seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Laienrichter. (6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits ernannten Richter Anwendung findet. In Ausführung des Art. 127 HV bestimmt § 8 HRiG: Als besonderes Verfassungsorgan (Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. § 20 HRiG: (1) Über die Berufung eines Richters entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen). (2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen. und § 22 HRiG: Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). Das gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuß die Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 ablehnt. II. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bestand am ... die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend". Am selben Tage bewarb er sich um die Einstellung als Richter auf Probe im Justizdienst des Landes Hessen. Der Hessische Minister der Justiz lehnte das Gesuch ab, nachdem der Richterwahlausschuß der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nicht zugestimmt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers teilte ihm der Hessische Minister der Justiz u. a. mit, der Richterwahlausschuß habe seine Berufung abgelehnt, weil "nach dem Akteninhalt eine besondere Eignung des Bewerbers nicht festzustellen" sei. Damit sei es ihm gemäß § 20 HRiG, Art. 127 Abs. 3 HV, Art. 98 Abs. 4 GG verwehrt, dem Gesuch zu entsprechen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bewerber fristgerecht Klage. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob die ergangenen Bescheide als rechtswidrig auf, weil § 8 HRiG nur eine "Eignung", nicht aber eine "besondere Eignung" zum Richteramt, wie der Richterwahlausschuß angenommen habe, als Auswahlkriterium fordere. Auch sei nicht auszuschließen, daß der Richterwahlausschuß eine von Ermessensfehlern freie Entscheidung nicht habe treffen können, weil in den Akten jeder Hinweis darauf fehle, daß ihm die überdurchschnittlichen Stationszeugnisse und ein Schreiben des Landgerichtspräsidenten in ... vom ... mit einer positiven Beurteilung vorgelegen hätten, bei deren Kenntnis er vielleicht zugunsten des Bewerbers entschieden hätte. Gegen dieses Urteil legte das Land Hessen Berufung ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof trat zwar, wie sich aus der Begründung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 10. April 1974 ergibt, den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht bei, sah sich aber gleichwohl an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er die §§ 8, 20 und 22 HRiG für verfassungswidrig hält, soweit diese ausdrücklich bestimmen oder davon ausgehen, daß der Richterwahlausschuß auch über die persönliche und fachliche Eignung mitzuentscheiden habe. Seine Entscheidung hänge daher davon ab, wie Art. 127 HV auszulegen sei und ob die Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes mit ihm in Einklang stünden. Darüber könne gemäß Art. 132 HV nur der Staatsgerichtshof entscheiden. Von der Vorlage nach Art. 133 Abs. 1 HV hätte nur abgesehen werden können, wenn auch der Hessische Minister der Justiz die Eignung des Bewerbers verneint hätte, was aber nicht der Fall sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist der Überzeugung, daß der Richterwahlausschuß gemäß Art. 127 HV sowohl bei der vorläufigen Anstellung als auch bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit allein darüber mitzuentscheiden habe, ob der Bewerber die Gewähr dafür biete, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. Hierzu führt er aus: a) Art. 127 Abs. 2 HV knüpfe bereits nach seinem Wortlaut die Berufung als Richter auf Lebenszeit eindeutig nicht an die persönliche und fachliche Eignung. Er fordere lediglich die Erwartung, daß der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. Diese Erwartung müsse nach der Persönlichkeit und der bisherigen richterlichen Tätigkeit des Bewerbers - bei vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit - gewährleistet sein. Da bei einem Bewerber um vorläufige Anstellung eine bisherige richterliche Tätigkeit nicht vorliege, könne in aller Regel nur seine Persönlichkeit zur Beurteilung herangezogen werden. Gedanklich anschließend an Art. 127 Abs. 2 HV bestimme sodann Abs. 4, daß der Staatsgerichtshof den Richter nach der Berufung auf Lebenszeit seines Amtes für verlustig erklären könne, wenn er "diese Erwartungen" nicht erfülle. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Gesetzeszusammenhang handele es sich hierbei ausschließlich um die in Art. 127 Abs. 2 HV genannten Kriterien der Amtsausübung. Bei der Bestimmung des Inhalts dieser Vorschriften könne Art. 127 Abs. 3 HV nicht unbeachtet bleiben. Wenn es dort heiße, daß über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheide, so könnten Gegenstand dieser "gemeinsamen" Entscheidung ebenfalls nur die im vorangehenden und nachfolgenden Absatz angesprochenen Fragen sein. Hätten aber Justizminister und Richterwahlausschuß lediglich gemeinsam darüber zu entscheiden, ob der Bewerber (Richter) sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, so ergebe sich daraus im Umkehrschluß, daß die (Mit-) Kompetenz des Richterwahlausschusses von Verfassungs wegen auf diese Punkte beschränkt sei, die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers also nicht erfasse. Über diese Voraussetzung habe der dem Parlament verantwortliche Minister der Justiz allein zu befinden. b) Der Hessische Landesgesetzgeber des Jahres 1948 habe Art. 127 Abs. 3 HV, wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Art. 127 und 128 HV (Richterwahlgesetz) vom 13. 8. 1948 (GVBl. S. 95, berichtigt S. 137) ergebe, im gleichen Sinne verstanden. Dieser laute: Sie (die Mitglieder des Richterwahlausschusses) haben mitzuentscheiden, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Wolle man demgegenüber annehmen, Art. 127 Abs. 3 HV habe dem Richterwahlausschuß die Befugnis zur Mitentscheidung auch hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung eingeräumt, so sei das Gesetz vom Jahre 1948 verfassungswidrig gewesen. Dann hätte es die Aufgaben des Richterwahlausschusses im Widerspruch zur Verfassung verkürzt. c) Das aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Normen gewonnene Ergebnis werde durch die Materialien zur Hessischen Verfassung und zum Richterwahlgesetz 1948 bestätigt. Art. 108 (der spätere Art. 127 HV) des Vorentwurfs einer Verfassung für Hessen habe folgenden Wortlaut; 1. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit ernannt. 2. Endgültig angestellt werden Richter erst dann, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihres Amtes im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses walten werden. 3. Erfüllt ein Richter nach seiner endgültigen Anstellung diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof ... seines Amtes für verlustig erklären und .... Dieser Entwurf fordere - im Hinblick auf gewisse Erscheinungen in der Weimarer Republik und in den Jahren 1933 bis 1945 - nur, daß der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses auszuüben habe und enthalte keinen Hinweis auf die persönliche und fachliche Eignung. Auch bei der Beratung dieses Entwurfs durch den Verfassungsausschuß seien sich alle Parteien darin einig gewesen, daß niemand in das Richteramt berufen werden solle, der nicht bedingungslos auf dem Boden der Demokratie stehe. Abweichende Meinungen hätten nur in der Frage bestanden, ob das Anstellungsrecht beim Minister der Justiz verbleibe oder einem vom Parlament gewählten Ausschuß zu übertragen sei. Schließlich sei Einigkeit erzielt worden, daß über die (vorläufige) Anstellung und Berufung der Richter auf Lebenszeit der Minister der Justiz gemeinsam mit einem Ausschuß zu entscheiden habe. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses sollte einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. d) Aus der Begründung zur Vorlage des Staatsministeriums über ein Gesetz zur Ausführung des Art. 127 der Verfassung (Richterwahlgesetz) ergebe sich, daß die Prüfung durch den Ausschuß darauf beschränkt sein solle, ob beachtliche Bedenken bestünden, daß der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. In den verschiedenen Lesungen des Gesetzentwurfs sei die so gekennzeichnete Tragweite des Art. 127 Abs. 3 HV von keiner Seite bestritten worden, insbesondere nicht von denjenigen Abgeordneten, die bereits Mitglied des Verfassungsausschusses und der Verfassungsgebenden Landesversammlung gewesen seien. e) Dementsprechend sei auch bis zum Jahre, 1962 in der Praxis verfahren worden. Eine Änderung sei erst durch das Hessische Richtergesetz vom 19. Oktober 1962 eingetreten. Aber noch in der Vorlage der Landesregierung zu diesem Gesetz habe § 8 die Regelung enthalten, daß der Richterwahlausschuß lediglich über die demokratische Haltung und das soziale Verständnis des Bewerbers (Richters) mitzuentscheiden habe. In der Begründung sei dargelegt, daß diese Vorschrift inhaltlich Art. 127 Abs. 2 HV und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Richterwahlgesetzes entspreche. Nunmehr habe aber der Rechtsausschuß des Hessischen Landtages eine Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Richterwahlausschusses auf die fachliche Eignung des Bewerbers (Richters) für erforderlich gehalten. Seine hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken habe der Minister der Justiz im Laufe der Beratung aus nicht ersichtlichen Gründen fallen-gelassen. Auch der Deutsche Richterbund - Landesverband Hessen -habe in seiner Eingabe an alle Fraktionen vom 1. Oktober 1962 geltend gemacht, daß ohne Verfassungsänderung eine Erweiterung nicht statthaft sei. Schließlich habe § 8 HRiG seine umstrittene Fassung bekommen, weil man angenommen habe, daß Art. 127 Abs. 6 HV, wonach das Nähere durch Gesetz zu regeln sei, verfassungsrechtliche Grundlage auch dieser Regelung sei. Diese Begründung, daß nämlich der Gesetzes-vorbehalt in Art. 127 Abs. 6 HV eine Erweiterung der Kompetenz des Richterwahlausschusses zulasse, sei indessen nicht haltbar; sie verstoße gegen den objektiven Willen des Verfassungsgebers. Dem Ausführungsgesetz sei nur die Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Regelung seines Verfahrens vorbehalten gewesen, nicht aber der Umfang seiner Prüfungsbefugnis. Diese sei in der Verfassung selbst festgelegt. Andernfalls müßte auch die Kompetenz des Staatsgerichtshofes gemäß Art. 127 Abs. 4 HV nach dem Willen des Verfassungsgebers die Amtsenthebung wegen fehlender persönlicher und fachlicher Eignung umfaßt haben, was sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung von selbst verbiete. Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den Richterwahlausschuß in § 8 HRiG zu Recht als ein "besonderes Verfassungsorgan" bezeichnet habe; treffe nämlich diese Bezeichnung zu, so sei er erst recht nicht in der Lage gewesen, dem Ausschuß im Widerspruch zur Verfassung weitere Aufgaben zuzuweisen. f) Auch Art. 108 HV enthalte keine entsprechende Ermächtigung, weil Art. 127 HV als spezielle Verfassungsnorm in dem von ihm geregelten Bereich die Grundregel des Art. 108 HV verdränge. g) Schließlich biete auch Art. 98 Abs. 4 GG dem einfachen Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, dem Richterwahlausschuß die Mitentscheidung in persönlicher und fachlicher Hinsicht zu übertragen. Zwar lasse diese Vorschrift auch eine solche Mitentscheidung zu. Der Hessische Verfassungsgeber habe aber in Art. 127 HV mit Rücksicht auf das Prinzip der Gewaltenteilung davon keinen Gebrauch gemacht. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß nach Art. 133 Abs. 1 HV den Staatsgerichtshof um Entscheidung gebeten. III. Gemäß § 42 StGHG ist den Mitgliedern der Landesregierung, dem Vorsitzenden des Landtagsausschusses, der mit den Vorarbeiten für das Hessische Richtergesetz befaßt war - der Berichterstatter ist verstorben -, sowie den Beteiligten am Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Hessische Ministerpräsident hat sich wie folgt geäußert: 1. Die Vorlagefrage bedürfe der Einschränkung. Die §§ 20 und 22 HRiG enthielten nur Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen. Der Umfang der Prüfungs- und Mitentscheidungsbefugnis des Richterwahlausschusses werde allein durch den § 8 HRiG abgesteckt. 2. § 8 HRiG sei mit der Hessischen Verfassung vereinbar. a) Der Minister der Justiz entscheide "gemeinsam" mit dem Richterwahlausschuß. Eine Beschränkung der Entscheidungsbefugnis eines der beiden Organe sei nicht erkennbar. Gleiche Entscheidungsgewalt bedinge gleiche Prüfungsbefugnis. b) Nach Art. 98 Abs. 4 GG könnten die Länder bestimmen, daß über die "Anstellung" der Richter der Minister der Justiz "gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß entscheide". Es sei aber nie streitig gewesen, daß diese Formulierung auch die Mitentscheidung eines Richterwahlausschusses über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers abdecke. Art. 127 Abs. 3 HV enthalte die gleiche Formulierung wie Art. 98 Abs. 4 GG. Der gleiche Wortlaut lasse dann aber auf den gleichen Sinn schließen. c) Die Bezeichnung des mitentscheidenden Organs als Richterwahlausschuß lasse erkennen, daß eine unbegrenzte Mitwirkung gewollt sei. Eine Wahlentscheidung umfasse alle Gesichtspunkte, die für oder gegen einen Bewerber sprächen. d) Auch die Einordnung des Art. 127 Abs. 3 HV in die Verfassungssystematik stütze diese Auslegung. Art. 127 Abs. 3 HV regele eine Ausnahme von der Norm des Art. 108 HV, der der Landesregierung das Recht auch der Ernennung der Richter gebe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Ausnahmeregelung des Art. 127 Abs. 3 HV bewirke für die Ernennung der Richter eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Minister der Justiz und ordne nicht nur die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses an. Der Bedeutung dieser Kompetenzverschiebung würde es aber nicht entsprechen, wenn ihr nur eine eingeschränkte, auf die Prüfung der in Art. 127 Abs. 2 HV aufgestellten Forderung beschränkte Wirkung zuzumessen wäre, denn dann wäre die Kompetenz zur Entscheidung über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für ein Richteramt trotz Art. 127 Abs. 3 HV nach Art. 108 HV bei der Landesregierung verblieben. Eine so widersinnige Regelung könne der Verfassung nicht unterstellt werden. Aus der Stellung des Abs. 3 des Art. 127 HV zwischen den Absätzen 2 und 4 lasse sich kein Gegenschluß ziehen. Nach Feststellung des Grundsatzes in Abs. 1, daß die hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden, folge in Abs. 2 die Festlegung der zusätzlichen Grundvoraussetzung, daß diese Berufung nur erfolgen könne, wenn Gewähr für die dort näher bezeichnete Art der Amtsausübung bestehe. Erst nach Klärung dieser Voraussetzungen könne in Abs. 3 die Aussage darüber erfolgen, wer über die Berufung eines Richters entscheide. Im Anschluß daran habe in Abs. 4 bestimmt werden müssen, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Richter aus seinem Amt zu entlassen sei. Eine andere Anordnung wäre nicht folgerichtig. 3. Die Entstehungsgeschichte des Art. 127 HV könne nicht gegen diese Auslegung angeführt werden. Der Entwurf des Vorbereitenden Verfassungsausschusses habe in Art. 108 Abs. 2 schon fast wörtlich die später als Art. 127 Abs. 2 HV angenommene Regelung enthalten. Dieser Vorschlag sei unstreitig gewesen und nur wegen der Einfügung einer Frist für die Bewährungszeit erörtert worden. Auch das Plenum habe ihm ohne weitere Diskussion zugestimmt. Die Frage der Richterwahl sei völlig unabhängig von dem jetzigen Art. 127 Abs. 2 HV behandelt worden. Der Entwurf des Vorbereitenden Verfassungsausschusses habe keine Richterwahl vorgesehen. Man habe nur über das Ob und Wie einer Richterwahl durch einen Ausschuß, nicht aber über den Umfang seiner Prüfungsbefugnisse diskutiert. Daß alle Beteiligten von einer uneingeschränkten Mitwirkung des Ausschusses ausgingen, werde dadurch noch verdeutlicht, daß die Einordnung dieser Vorschrift in den Art. 127 HV mehrfach geändert worden sei, ohne daß aus den Materialien Gründe hierfür ersichtlich seien. 4. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 98 Abs. 4 GG deute auf die gleiche Auffassung des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung hin. Die Einfügung der Bestimmung über die Richterwahl in den Ländern in den Art. 98 GG gehe auf einen Antrag des damaligen hessischen Ministers der Justiz Zinn zurück. Sein Vorschlag stimme aber fast wörtlich mit Art. 127 Abs. 2 und 3 HV überein. 5. Aus den Materialien zum Gesetz zur Ausführung der Art. 127 und 128 HV (Richterwahlgesetz) vom 13. August 1948 lasse sich kein Gegenschluß ziehen. Zwar erweckten die Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Richterwahlgesetzes sowie einige Ausführungen in der Begründung der Regierungsvorlage den Eindruck, als habe Einigkeit bestanden, daß schon die Verfassung die Aufgabe des Ausschusses auf die Mitprüfung der von Art. 127 Abs. 2 HV geforderten zusätzlichen Qualifikationsmerkmale des Bewerbers beschränkt habe. Dem stünden aber die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Kanka, der bei der Formulierung des Art. 127 HV im Verfassungsausschuß maßgebend beteiligt gewesen sei, in der Sitzung vom 14. Januar 1948 entgegen. Wenn etwa das Richterwahlgesetz von 1948 die Befugnis des Richterwahlausschusses zur Mitentscheidung unterhalb der Mindestanforderungen des Art. 127 HV festgelegt haben sollte, könnte darin allenfalls ein Verfassungsverstoß, nicht aber eine verbindliche Interpretation der Verfassungsnorm gesehen werden. 6. Der Richterwahlausschuß habe in der Praxis sich auch nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt gefühlt. Dies werde durch die Niederschriften in zahlreichen Fällen belegt. 7. Noch weniger lasse sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 HRiG aus dem Jahre 1962 für die Auslegung der Verfassungsnorm entnehmen. Die Begründung der Regierungsvorlage zu § 8 enthalte keinerlei Hinweis. In der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages am 15. Juni 1962 seien gegen den Vorschlag, die Unsicherheit über die Kompetenzen des Richterwahlausschusses durch eine Änderung des § 8 zu beseitigen, wohl vorsorglich von einem Vertreter des Justizministeriums verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Dieses sei deshalb ersucht worden, die Formulierung des § 8 nochmals zu überprüfen und eine Stellungnahme beziehungsweise einen Entwurf zu unterbreiten. Dem Ersuchen habe man mit Schreiben vom 27. August 1962 entsprochen. Das Justizministerium habe darin zum Ausdruck gebracht, auch eine weitergehende Auslegung des Art. 127 HV als sie bisher im Gesetz zum Ausdruck gekommen sei, sei möglich und vertretbar. Eine verfestigte Rechtsauffassung über die - enge - Auslegung lasse sich jedenfalls aus der Entstehungsgeschichte des Richtergesetzes nicht belegen. 8. Schließlich könne für die Bestimmung des Inhalts einer "Richterwahl" und der Aufgaben eines "Richterwahlausschusses" nicht unbeachtet bleiben, daß sämtliche Richterwahlausschüsse (Rheinland-Pfalz: Schiedsausschuß), die in Bund und Ländern bestehen, auch über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber mitentschieden. Eine entsprechende Regelung sei auch in - nicht verabschiedeten - Gesetzesentwürfen enthalten, die den Landtagen in Bayern und Nordrhein-Westfalen vorgelegen hätten. 9. Sollte dieser Auslegung des Art. 127 HV nicht zu folgen sein, würde § 8 HRiG eine konstitutive Abgrenzung der Kompetenz des Richterwahlausschusses darstellen. Hierzu wäre der einfache Gesetzgeber entweder nach Art. 127 Abs. 6 oder nach Art. 108 Satz 1 HV befugt gewesen. a) Enthalte Art. 127 Abs. 3 HV keine Übertragung der vollen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis auf den Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß, sei anzunehmen, daß die Verfassung auch diese Frage ebenso wie die wichtigen Fragen nach der Zusammensetzung und der Verfahrensregelung des Richterwahlausschusses offen gelassen habe. Insoweit würde dann die Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 HV, das Nähere durch Gesetz zu regeln, als Grundlage für den einfachen Gesetzgeber ausreichen. b) Wenn Art. 127 HV eine Beschränkung der Prüfungsbefugnisse des Richterwahlausschusses auf die in Art. 127 Abs. 2 HV ausdrücklich angeführten Kriterien enthalte, müßte § 8 HRiG als Erweiterung der Kompetenz auf die Befugnisse zur Mitentscheidung über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber angesehen werden. Diese Erweiterung sei durch Art. 108 Satz 1 HV gedeckt. Diese Gesetzgebungskompetenz werde auch nicht von der speziellen Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 HV verdrängt. Der Inhalt beider Ermächtigungen sei verschieden. Art. 127 Abs. 6 HV enthalte einen Auftrag an den Gesetzgeber, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Richterwahlausschuß seine "Mindest"-Kompetenz aus Art. 127 Abs. 2 HV wahrnehmen könne. Art. 108 HV gebe dagegen dem Gesetzgeber Freiheit, nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im Rahmen der allgemeinen Verfassungsgrundsätze Abweichungen vom grundsätzlichen Ernennungsrecht der Landesregierung festzulegen. Art. 108 HV könne dort eingreifen, wo eine Regelung nicht schon vom Verfassungsauftrag des Art. 127 Abs. 3 und 6 HV abgedeckt werde. c) Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die drei Fraktionen des Hessischen Landtages in der abgelaufenen Legislaturperiode das Recht des einfachen Gesetzgebers bejaht hätten, dem Richterwahlausschuß zu gemeinsamer Entscheidung mit dem Minister der Justiz in erheblichem Umfang weitere Aufgaben zuzuweisen. Alle Initiativentwürfe der Fraktionen zu einem Gesetz zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes hätten vorgesehen, daß der Richterwahlausschuß mit uneingeschränkter Prüfungsbefugnis bei sämtlichen Richterernennungen einschließlich der Beförderungen mitentscheiden solle. Der Landesanwalt ist den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten beigetreten. Der Präsident des Hessischen Landtages hat mitgeteilt, daß der Hessische Landtag nicht beabsichtige, eine Stellungnahme abzugeben. Der Kläger im Ausgangsverfahren hat sich den Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen. B. Die Vorlage ist zulässig. Die Vorlagefrage ist jedoch einzuschränken. Der Vorlagebeschluß stellt auch die §§ 20 und 22 HRiG zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Gründe ergeben jedoch eindeutig, daß das Gericht lediglich § 8 HRiG für verfassungswidrig hält. Die §§ 20 und 22 HRiG enthalten nur Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen und sind für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich, denn sie hängt nur von der Beantwortung der Frage ab, ob der Richterwahlausschuß auch für die Mitprüfung und -entscheidung zusammen mit dem Justizminister zuständig ist, soweit es sich um die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers für die Berufung als Richter auf Probe im Lande Hessen handelt. 1. Nach Art. 133, 132 HV trifft nur der Staatsgerichtshof eine Entscheidung darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung im Widerspruch steht. Hat ein gerichtliches Verfahren Anlaß zu dem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gegeben, so muß es bei der im Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidung auf die Frage ankommen, ob das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit ungültig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u. a. in BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung hat das Vorlagegericht in einer Art. 133 Abs. 1 HV, § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise dargelegt. Fehlt nämlich dem Richterwahlausschuß in der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung von Verfassungs wegen die Prüfungskompetenz, so sind die angefochtenen Entscheidungen schon aus diesem Grunde fehlerhaft. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, denn sie beruht nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichen Überlegungen oder tatsächlichen Würdigungen. Von diesem Grundsatz gehen sowohl das Bundesverfassungsgericht (u. a. in BVerfGE 24, 1, 14) als auch der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (zuletzt im Beschluß vom 27. März 1974 - P. St. 719 - mit weiteren Nachweisen). 2. Zu Recht hat der Vorlagebeschluß in diesem Zusammenhang die Frage offengelassen, ob der Richterwahlausschuß den Sachverhalt umfassend, d. h. unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatsachen und Unterlagen, gewürdigt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Damit hat das Vorlagegericht nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Vorlageberechtigung gegenüber der gerichtlichen Ermittlungspflicht verstoßen (vgl. dazu BVerfGE 15, 211, 212 f. ), nach dem eine Vorlage gemäß Art. 133 Abs. 1 HV unzulässig ist, solange sich das Gericht nach dem Stand seines Verfahrens über die Entscheidungserheblichkeit der Norm noch kein Urteil hat bilden können. Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 8, 20, 22 HRiG ist für das Gericht eine Vorfrage. Wird sie verneint, bedarf es keiner Beweiserhebung mehr. Wird sie dagegen bejaht, so bedarf es - wie das Vorlagegericht zutreffend ausführt - des Beweises, ob bei der Entscheidung des Richterwahlausschusses alle in Betracht kommenden Unterlagen berücksichtigt worden sind. 3. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, daß das Vorlagegericht sich noch nicht darüber schlüssig geworden ist, ob es nach Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz in der Sache selbst erkennen oder das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aussetzen müßte (vgl. BVerfGE 17, 210, 215 f. ). 4. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil ein Bewerber auch dann keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Richterverhältnis auf Probe hat, wenn er an sich die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) i. d. F. vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713, erworben hat. Vielmehr haben die zuständigen staatlichen Organe bei der Auswahl der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei ihnen bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ihre Entscheidung unterliegt nur einer beschränkten richterlichen Kontrolle. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 134 HV, der - ähnlich wie Art. 33 Abs. 2 GG - nur das Recht gewährt, sich zu bewerben, dem Einzelnen aber keinen Rechtsanspruch auf Ernennung gewährt, und den Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes enthält (vgl. dazu Fürst-Finger-Mühl-Niedermaier, GKÖD, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 1973, § 5 BBG, RdNr. 13 und § 8 BBG RdNr. 31; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 2. Auflage, 1973, § 22 DRiG RdNr, 10 und 11). Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie und sachgerechte Entscheidung bezieht sich bei einem "mehrstufigen" Verwaltungsakt (vgl. Art. 127 Abs. 3 HV: "entscheidet der Justizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß") auf beide Entscheidungsträger, denn auch die Entscheidung des Richterwahlausschusses unterliegt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO (vgl. BVerfGE 24, 268, 277 ). Deshalb kommt es bei der Entscheidung des Vorlagegerichts darauf an, ob § 8 HRiG mit Art. 127 HV vereinbar ist. C. § 8 HRiG ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Art. 108 HV kann allerdings als Ermächtigungsnorm für den einfachen Gesetzgeber nicht herangezogen werden, weil sich Art. 127 Abs. 6 HV gegenüber Art. 108 Satz 1 HV als lex specialis darstellt. 1. Nach Art. 108 Satz 1 HV ernennt die Landesregierung die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift enthält demnach nur die Ermächtigung für den einfachen Gesetzgeber, die Zuständigkeit für die Ernennung von Beamten anders zu regeln als es Art. 108 Satz 1 HV im Grundsatz vorsieht. Diese verfassungsrechtliche Regelung des Ernennungsrechts zeichnet sich - wie in Art. 60 Abs. 3 GG und in anderen Landesverfassungen, z. B. in Art. 51 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Art. 102 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; Art. 94 der Verfassung des Saarlandes, - dadurch aus, daß sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des einfachen Gesetzgebers enthält. Das bedeutet, daß die Ernennungsbefugnis der Landesregierung durch den einfachen Gesetzgeber für einzelne Bereiche sowohl auf andere Organe übertragen (sog. Übertragungskompetenz) als auch, etwa durch Mitwirkung oder Zustimmung anderer, schon vorhandener oder eigens dafür geschaffener Organe, inhaltlich beschränkt werden kann (sog. Einschränkungskompetenz). Eine Grenze findet die gesetzgeberische Regelungsbefugnis nur darin, daß das Ernennungsrecht der Landesregierung nicht generell aufgehoben oder völlig entleert werden darf (vgl. dazu Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, dargestellt anhand der Gesetzentwürfe zur Einführung der Richterwahl in Nordrhein-Westfalen, 1974, S. 27). 2. Unabhängig von der Frage, ob dem hessischen Verfassungsgeber der statusrechtliche und funktionsmäßige Unterschied zwischen Beamten und Richtern im heutigen umfassenden Sinne bereits bewußt gewesen ist (vgl. dazu Böckenförde a.a.O. S. 16 f.), hat er doch schon in der Verfassung selbst sowohl die sog. Übertragungskompetenz als auch die sog. Einschränkungskompetenz des einfachen Gesetzgebers vorweg in Anspruch genommen, indem er in Art. 127 Abs. 3 HV bestimmt hat, daß über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Einer Ermächtigung zur Übertragung der Ernennungsbefugnis der Landesregierung für Richter bedurfte es daher nicht mehr. Gleichzeitig ist damit das Ernennungsrecht des Justizministers vom Verfassungsgeber beschränkt worden. 3. Wenn der Verfassungsgeber darüber hinaus in Art. 127 Abs. 6 HV dem einfachen Gesetzgeber eine - weitere - Regelungsbefugnis im Rahmen des Art. 127. Abs. 1 bis 5 HV eingeräumt hat, so folgt daraus, daß die beiden Ermächtigungen in Art. 108 Satz 1 und Art. 127 Abs. 6 HV einen verschiedenen Inhalt haben. Art. 127 Abs. 6 HV enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber, die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen der Richterwahlausschuß seine Mitwirkungskompetenz wahrnehmen kann. Art. 108 Satz 1 HV ermächtigt dagegen den Gesetzgeber, im Rahmen der allgemeinen Verfassungsgrundsätze und der oben angedeuteten Grenzen Abweichungen von dem grundsätzlichen Ernennungsrecht der Landesregierung für Beamte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu regeln. Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verhältnisses der generellen Norm zur speziellen kann Art. 108 Satz 1 HV nur noch dort eingreifen, wo eine - einfachgesetzliche - Regelung nicht schon von der Ermächtigung des Art. 127 Abs. 6 HV gedeckt ist. Für den unterschiedlichen Inhalt der beiden Ermächtigungsnormen spricht schließlich auch, daß Art. 108 HV im Zweiten Hauptteil der Hessischen Verfassung unter "V. Die Landesregierung", während Art. 127 HV unter "VII. Die Rechtspflege" angesiedelt ist. D. Ausgangspunkt für die Entscheidung, daß § 8 HRiG mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist, ist demnach Art. 127 Abs. 6 HV, der den Gesetzgeber ermächtigt, das Nähere durch Gesetz zu regeln. I. Wie die Wörter "Das Nähere" zu interpretieren sind, läßt sich nur daraus entnehmen, was die Verfassung selbst bereits über die Materie bestimmt und was sie zur näheren Regelung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 12, 45, 53 ). Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß diese Wörter stets eng auszulegen sind. Im Verhältnis zwischen Verfassung und Gesetz handelt es sich bei der Übertragung der Regelungsbefugnis nicht um eine Delegation. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber das "geborene" und natürliche Organ der Rechtsetzung. Regelmäßig werden praktische Gesichtspunkte entscheiden, welche Fragen in der Verfassung selbst zu ordnen sind und welche dem einfachen Gesetzgeber Überlassen werden. Besteht die regelungsbedürftige Materie in der Ordnung einer besonderen Sachlage, bei Art. 127 HV in dem ganzen Komplex der Zusammensetzung, der Bildung, der Zuständigkeit, des Umfangs der Prüfungsbefugnis sowie des Verfahrens des Richterwahlausschusses, so umfaßt die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers alles, was nicht in der Hessischen Verfassung schon über jene Materien bestimmt worden ist (vgl. BVerfGE 15, 126, 138 f. ). Danach ist der Gesetzgeber befugt, mit einfacher Mehrheit die Regelungen des Art. 127 Abs. 1 bis 5 HV auszufüllen und auszugestalten, vorausgesetzt, daß seine Bestimmungen sich im Rahmen der Rechtssätze und Grundgedanken der ermächtigenden Verfassungsnorm und der Gesamtverfassung halten; er ist beauftragt, innerhalb der vorgezeichneten Grenzen die Grundgedanken der Verfassungsnorm weiter zu entwickeln (vgl. Bayer. VerfGH 2 n. F., 181, 207). II. Soweit sich allerdings die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen läßt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. Eine authentische Interpretation der Verfassung ist ihm verwehrt, und zwar auch dann, wenn er ermächtigt ist, das Nähere zu regeln. Versucht ein Gesetz, den Gehalt einer Verfassungsnorm mit eigenen Worten verdeutlichend zu umschreiben, so geschieht das auf die Gefahr, daß dieser Interpretationsversuch mit der Verfassung in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 12, 45, 53 ). E. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist zunächst festzustellen, was der Verfassungsgeber selbst schon in Art. 127 Abs. 1 bis 5 HV zur Frage des Inhalts der Entscheidung und der Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit von Richtern geregelt hat. I. Bei der Auslegung von Verfassungsnormen hat die Verfassungsrechtsprechung die verschiedenen Funktionen einer Verfassungsnorm zu erschließen. Dabei ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, welche die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 55, 72 ; 32, 54, 71). 1. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm. Dabei ist nach der herrschenden "objektiven Theorie" der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Um diesen Willen des Gesetzgebers zu erfassen, sind alle Auslegungsmethoden erlaubt. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. BVerfGE 11, 126, 130). 2. Als Auslegungsmethoden sind die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zwecke (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) anerkannt (vgl. Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 5. Auflage, 1975, Einf., Anm. 1). II. Art. 127 Abs. 1 HV bestimmt zunächst, daß die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden. Dieser Grundsatz dient im Anschluß an Art. 126 Abs. 2 HV der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter (vgl. dazu Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Einf. S. 25). Wer die Richter des Landes ernennt, bestimmt Art. 127 Abs. 3 HV. Danach entscheidet über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit von Richtern der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß. 1. Die Auslegung des Wortlautes des Art. 127 Abs. 3 HV ergibt zunächst, daß beide Entscheidungsträger nur zusammen, also gleichberechtigt, zu entscheiden haben. Eine - positive -Entscheidung kann daher nur zustandekommen, wenn beide Gremien übereinstimmen. Anderenfalls kann ein Bewerber/Richter nicht ernannt werden. Mit der "gemeinsamen Entscheidung" hat der Verfassungsgeber die intensivste Form des Zusammenwirkens zweier Organe gewählt (vgl. dazu Hans-J. Wolff, Verwaltungsrecht II a.a.O. § 77 V b, S. 114; BVerwG in DVBl. 1966, 177, 179). 2. Gegenstand der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses sind die "vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit" eines Bewerbers/ Richters. Mit dem Begriff "vorläufige Anstellung" sind nach seinem Wortlaut alle Formen der Anstellung gemeint, die nicht "Berufung auf Lebenszeit" sind, also als Richter auf Probe und als Richter kraft Auftrages. 3. Nach seinem Wortlaut umfaßt Art. 127 Abs. 3 HV schließlich die Gesamtkompetenz des Richterwahlausschusses für eine Mitentscheidung aller bei einer vorläufigen Anstellung und Berufung auf Lebenszeit zu beachtenden Voraussetzungen. Schon die Bezeichnung des bei der Entscheidung nach Art. 127 Abs. 3 HV beteiligten Organs als "(Richter-)Wahlausschuß" bringt zum Ausdruck, daß die Entscheidung dieses Organs die Form der Wahl hat. Es liegt in der Natur der Sache, daß in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingehen. Auch ist es gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Die Aufgaben des Richteramtes und damit die Frage der Eignung eines Bewerbers können von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses unterschiedlich beurteilt werden. Die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses ist in Hessen aber zielgerichtet auf die gemeinsame Entscheidung mit dem Justizminister, d. h. auf das abschließende Ergebnis der vorläufigen Anstellung des Bewerbers bzw. der Berufung auf Lebenszeit des Richters oder auf deren Ablehnung. Eine solche Wahlentscheidung setzt eine unbegrenzte (Mit-) Prüfungsbefugnis über alle Gesichtspunkte voraus, die für das Wahlergebnis und für die Mitentscheidung von Bedeutung sind. III. Der Inhalt der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der Richterernennung ist davon abhängig, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber vorläufig angestellt oder ein Richter auf Lebenszeit berufen werden kann. 1. Die Voraussetzungen für die Berufung der Richter auf Lebenszeit sind in Art. 127 Abs. 2 HV umschrieben. In dieser Bestimmung ist zugleich der Rahmen für den Inhalt der gemeinsamen Entscheidung von Justizminister und Richterwahlausschuß im Sinne des Art. 127 Abs. 3 HV abgesteckt. Sie müssen "nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden". Nach seinem Wortlaut gilt Art. 127 Abs. 2 HV nur für die Berufung der Richter auf Lebenszeit. Für den Inhalt der Entscheidung des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung läßt sich aus dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV unmittelbar nichts entnehmen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Verfassungsgeber diese Frage offengelassen und der Regelung durch den einfachen Gesetzgeber überlassen hat. 2. Nach Ansicht des Vorlagegerichts geht der objektive Wille des Verfassungsgebers dahin, daß der Richterwahlausschuß gemäß Art. 127 HV sowohl bei der vorläufigen Anstellung als auch bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit allein darüber mitzuentscheiden hat, ob der Bewerber/Richter die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. a) Die Überlegungen, die das Vorlagegericht in seinem Beschluß in diesem Zusammenhang angestellt hat, sind widersprüchlich. Es geht zunächst davon aus, daß Art. 127 Abs. 2 HV bereits nach seinem Wortlaut die Berufung von Richtern auf Lebenszeit eindeutig nicht an die persönliche und fachliche Eignung knüpft, sondern lediglich die sichere Erwartung fordert, daß der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Daran anschließend führt es aus, es liege auf der Hand, daß bei dem nur vorläufig anzustellenden Richter hierfür in aller Regel nur seine Persönlichkeit herangezogen werden könne, weil er bisher eine richterliche Tätigkeit noch nicht ausgeübt habe. Damit fließt aber selbst nach Ansicht des Vorlagegerichts der Eignungsbegriff "Persönlichkeit" in die Entscheidung über die vorläufige Anstellung eines Bewerbers ein. Aus welchen Gründen das Vorlagegericht den Umfang der Prüfungsbefugnis des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung anders beurteilt als bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit ist nicht ersichtlich. b) Es trifft zwar zu, daß der Richterwahlausschuß seine Entscheidung letztlich nur auf die "sichere Erwartung" stützen kann, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 4 HV ergibt, doch muß diese Erwartung - wie auch das Vorlagegericht ausgeführt hat -, "nach ihrer (der Richter) Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit" gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Erwartung, d. h. daß die Richter ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden, ist nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV zu den Eignungsbegriffen "Persönlichkeit" und "richterliche Tätigkeit" durch das Wort "nach" (diesen Merkmalen) in Beziehung gesetzt worden. Andernfalls hätte der Satz ohne den "nach"- Teil lauten müssen: "... wenn sie die Gewähr dafür bieten, daß sie nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden." Als Bezugsmerkmale für die angesprochene Erwartung sind die Begriffe "Persönlichkeit" und "richterliche Tätigkeit" daher nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV mitzuprüfen. Sie sind Ausgangspunkt und damit Gegenstand der vom Justizminister und Richterwahlausschuß gemeinsam zu treffenden Entscheidung über die Berufung von Richtern auf Lebenszeit. c) Wenn nun aber der Justizminister auch über die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nach Art. 127 Abs. 3 HV nur gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß entscheiden kann und der Verfassungsgeber die Voraussetzungen für die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nicht ausdrücklich normiert hat, so ist die Regelungsbefugnis des einfachen Gesetzgebers durch den in Art. 127 Abs. 2 HV vorgefundenen Grundgedanken vorherbestimmt, daß nämlich die Erwartung, der Richter werde sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben, nur von der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit her bestimmt werden kann. Zwar hat ein Bewerber vor seiner vorläufigen Anstellung noch keine richterliche Tätigkeit ausgeübt. Hier können aber seine Examensnoten und Stationszeugnisse herangezogen werden. 3. Allein diese Auslegung des Art. 127 Abs. 2 HV, die Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsbestimmung auch in Bezug auf die Regelungsbefugnis nach Art. 127 Abs. 6 HV erschließt, führt zu der "juristischen Wirkungskraft" der Norm. Es wäre nicht sinnvoll, den Inhalt der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung anders zu beurteilen als bei der Berufung auf Lebenszeit. Darüber hinaus erscheint es nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 und 3 HV nicht folgerichtig, beide Entscheidungsgremien im Hinblick auf ihre "gemeinsame" Entscheidung mit unterschiedlichen Prüfungskompetenzen auszustatten. Der Richterwahlausschuß verfügt vielmehr über ein gleichberechtigtes Mitprüfungs- und -entscheidungsrecht bei der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit von Richtern, das die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber/Richter mitumfaßt und nicht nur auf die Frage beschränkt ist, ob sie die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden. IV. Die systematische und die teleologische Auslegung des Art. 127 HV führen zu keinem anderen Ergebnis; sie erhellen vielmehr die bereits durch die Wortauslegung gefundene Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsbestimmung. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter nicht haltzumachen. Die weiteren Auslegungsmethoden dienen dazu, den Inhalt einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 35, 263, 279 zur einfachen Gesetzesauslegung). 1. Wie sich schon aus der unterschiedlichen Stellung des Art. 127 HV und des Art. 108 HV im Verfassungsgefüge ergibt, enthält Art. 127 Abs. 3 HV eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz des Art. 108 HV. Die Vorschrift ordnet nicht nur die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses an, sondern bewirkt bei der Ernennung von Richtern zugleich eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Justizminister. Der Bedeutung einer solchen von der Verfassung selbst vorgesehenen Ausnahme würde es aber nicht entsprechen, wenn sie nur eine eingeschränkte, auf bestimmte Fragen bei der Auswahl der Bewerber/Richter begrenzte Wirkung zum Inhalt hätte. Das wäre aber der Fall, wenn der Richterwahlausschuß darauf beschränkt wäre, nur die "Erwartung" nach demokratischer und sozialer Haltung der Bewerber/Richter zu prüfen. Wollte man dem Richterwahlausschuß nur diese Funktion zuerkennen, so wäre bei mehreren Bewerbern für nur eine Stelle, wenn sie alle die angesprochene Erwartung erfüllten, ein Vorschlag unmöglich. Der Sinn der gleichberechtigten Mitentscheidung des Richterwahlausschusses nach Art. 127 Abs. 3 HV kann aber nur darin liegen, daß seine Mitglieder auch bei Vorliegen der unabdingbaren Erwartung noch die Möglichkeit haben, auf Grund Persönlichkeits- und fachbezogener Überlegungen zu entscheiden, ob der Bewerber/Richter für das jeweilige Richteramt vorgeschlagen wird oder nicht. Andernfalls müßte sich die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Richterwahlausschusses auf die Kriterien der Amtsausübung "im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses" auch auf die gleichberechtigte Mitentscheidung des Justizministers erstrecken, d. h. auch er könnte die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Richter nicht überprüfen. Diese Auslegung hätte jedoch zur Folge, daß die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Richter trotz Art. 127 Abs. 3 HV nach Art. 108 HV bei der Landesregierung verblieben wäre. Der Verfassung kann eine so widersprüchliche Regelung jedoch nicht unterstellt werden. 2. Auch aus der Stellung des Absatzes 3 des Art. 127 HV zwischen dessen Absätzen 2 und 4 läßt sich die Ansicht des Vorlagegerichts nicht begründen. Zu Recht geht das Vorlagegericht davon aus, daß der Inhalt der Absätze 2 und 4 des Art. 127 HV bei der Auslegung des zwischen ihnen liegenden Absatzes 3 nicht unbeachtet bleiben kann. In diesem Zusammenhang verkennt das Vorlagegericht jedoch die bereits durch die Wortauslegung gewonnene Bedeutung des Art. 127 Abs. 2 HV, nach der die gemeinsame Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses auch die persönliche und fachliche Eignung des Richters erfaßt. Die Tatsache, daß der Verfassungsgeber die Voraussetzungen für die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nicht geregelt hat, führt aber nicht zu einer inhaltlichen Beschränkung der Prüfungsbefugnisse der beiden Entscheidungsträger, ihr Inhalt muß vielmehr der in Art. 127 Abs. 2 HV getroffenen Regelung entsprechen. 3. Die Reihenfolge der in den verschiedenen Absätzen des Art. 127 HV geregelten Punkte entspricht dem Verfahren bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Nachdem der Verfassungsgeber in Art. 127 Abs. 1 HV die grundsätzliche verfassungsrechtliche und justizpolitische Entscheidung getroffen hat, daß die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden, regelt Art. 127 Abs. 2 HV die Voraussetzungen für die Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Art. 127 Abs. 4 HV schließt zwar gedanklich an die besonderen Forderungen des Art. 127 Abs. 2 HV an, indem er abweichend von Art. 128 HV bestimmt, unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Richter auf Lebenszeit in ein anderes Amt, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist, wenn er die Erwartung des Art. 127 Abs. 2 HV nicht erfüllt. Damit enthält Art. 127 Abs. 4 HV aber lediglich einen zusätzlichen Grund für die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit, über dessen Vorliegen in einem besonderen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entschieden wird. Im übrigen richtet sich die Entlassung der Richter auf Lebenszeit nach §§ 38 ff. des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in Verbindung mit § 2 HRiG, die in Art. 128 HV ihre verfassungsrechtliche Grundlage finden. Aus der Stellung des Absatzes 3 in Art. 127 HV kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß bei der vorläufigen Anstellung eines Bewerbers für die gemeinsame Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses ein anderer Prüfungsmaßstab in Betracht kommt als bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Richterwahlausschusses kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil seine Mitwirkung bei der vorläufigen Anstellung damit gegenstandslos würde. Denn in Art. 127 Abs. 2 HV ist von der vorläufigen Anstellung nicht die Rede. 4. Schließlich kann im Zusammenhang mit der Frage nach den Kriterien der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses über die Ernennung von Richtern auch Art. 134 HV nicht außer Betracht bleiben. Danach hat jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt. Ähnlich bestimmt Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), daß jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Nach ihrem Sinn und Zweck soll durch diese Vorschriften einerseits sichergestellt werden, daß zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben nur die besten und geeignetsten Bewerber herangezogen werden; andererseits wollen sie jedem Bürger nach seinen Fähigkeiten die Möglichkeit zum Eintritt in den Staatsdienst sichern. Die Bestimmungen haben also eine staatsorganisatorische und eine grundrechtliche Komponente (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, 4. Auflage, Art. 33 GG RdNr. 12). Auf ihrer grundrechtsbezogenen Seite stellen sie eine Spezifizierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes für den Bereich des öffentlichen Dienstes dar (so StGH, Urteil vom 6. September 1972 - P. St. 647 StAnz. 1972, 1817 zu Art. 134 HV). Auf der Seite des Staates bedeutet "gleicher Zugang" aber auch die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, bei der Auswahl der Bewerber die genannten Eigenschaften zu berücksichtigen, d. h. eine unter Anwendung dieser Begriffe motivierte Entscheidung im Falle der Einstellung oder der Ablehnung von Bewerbern zu treffen (vgl. dazu Maunz-Dürig-Herzog a.a.O., Art. 33 GG, RdNr. 16, 19). Dabei beziehen sich die Begriffe Eignung, Befähigung (und fachliche Leistung) auf ein konkretes Amt oder eine bestimmte Laufbahn, nicht auf die Ausübung eines öffentlichen Amtes überhaupt (vgl. BVerfGE 4, 294, 297 zu Art. 132 GG). Auch Art. 127 Abs. 2 HV knüpft die Voraussetzung für die Berufung von Richtern auf Lebenszeit an ähnliche Eignungsbegriffe wie "Persönlichkeit" und "richterliche Tätigkeit". Neben diesen - an sich selbstverständlichen, wegen ihrer Bedeutung aber in den Verfassungsrang erhobenen - Zugangsvoraussetzungen für ein Richteramt stellt Art. 127 Abs. 2 HV eine zusätzliche - im Grunde ebenfalls selbstverständliche - Anforderung an die Richter, daß sie nämlich "nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit ... die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden." Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die nochmalige Bezugnahme auf die Kriterien des Art. 134 HV für den Zugang zu den öffentlichen Ämtern im allgemeinen für Richter in Art. 127 Abs. 2 HV erforderlich war, denn nur ein persönlich und fachlich geeigneter Richter kann auch die Gewähr dafür bieten, sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses auszuüben. Wenn aber der Verfassungsgeber die Beurteilung der Erwartung, daß der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, von der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit abhängig gemacht hat, dann hat er diese Voraussetzungen für die Ernennung eines Richters für so wesentlich gehalten, daß die gemeinsame Entscheidung der beiden von der Verfassung vorgesehenen Entscheidungsträger, des Justizministers und des Richterwahlausschusses, nur denselben Inhalt haben kann. Ohne die Prüfung der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit könnten die beiden Entscheidungsträger das demokratische und soziale Verständnis der Richter schlechterdings nicht beurteilen. Nur wenn die Entscheidungen des Justizministers und des Richterwahlausschusses diese Eignungsvoraussetzungen umfassen, kommt die Bestimmung des Art. 134 HV voll zur Wirkung. V. Die Entstehungsgeschichte des Art. 127 HV kann nicht gegen diese Auslegung angeführt werden. Entgegen der Ansicht des Vorlagegerichts belegt sie nicht die in dem Vorlagebeschluß getroffene Feststellung, der Richterwahlausschuß sei nur zur Mitentscheidung über die Frage berufen, ob der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, während der Justizminister allein über die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers/Richters zu entscheiden habe. 1. Grundlage der Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen war der "Entwurf einer Verfassung für Hessen nach den Beschlüssen des Vorbereitenden Verfassungsausschusses für Groß-Hessen" (vgl. Drucksachen der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Abteilung III a, Stenographische Berichte - zum Teil im Wortlaut gekürzt - über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, 1. - 18. Sitzung vom 7. August 1946 bis 11. Oktober 1946 - kurz: DS der VL Groß-Hessen - S. 8 ff.). Er enthielt in Art. 108 Abs. 2 schon fast wörtlich die später als Art. 127 Abs. 2 HV aufgenommene Regelung. Sie war unstreitig und wurde im Verfassungsausschuß nur wegen der Begrenzung der Bewährungszeit auf eine bestimmte Frist erörtert (DS der VL Groß-Hessen S. 192 f.). Im Plenum der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen fand sie ohne weitere Diskussion von allen Seiten Zustimmung (vgl. Drucksachen der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Abteilung III, Stenographische Berichte über die Plenarsitzungen, 5. Sitzung, S. 181 - Abg. Euler - und S. 183 - Abg. Frau Dr. Seibert -). 2. Die Frage der Richterwahl war vom Vorbereitenden Verfassungsausschuß überhaupt nicht angeschnitten worden. Deshalb enthielt Art. 108 seines Entwurfs auch keine dem Art. 127 Abs. 3 HV entsprechende Regelung über die Beteiligung eines Richterwahlausschusses (DS der VL Groß-Hessen S. 48/49). Die Diskussion über die Frage der Richterwahl begann erst in der 13. Sitzung des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen vom 25. September 1946 nach einer allgemeinen Aussprache Über die Situation der rechtsprechenden Gewalt in den Jahren von 1918 bis 1933 am Anfang der Beratung über den Abschnitt "Rechtspflege" (DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 185 ff.), als die Fraktion der KPD beantragte, dem Art. 108 folgende Fassung zu geben: "1. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Vorschlag des Justizministers vom Landtag auf Lebenszeit gewählt. 2. Angestellt werden Richter erst dann, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihres Amtes im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses walten werden. 3. Über die Anstellung entscheidet ein Ausschuß beim Justizminister, bestehend aus fünf Vertretern des Landtages, einem Vertreter des Justizministers und drei hohen Richtern. 4. ..." Zur Begründung des Antrages bezog sich der Abgeordnete Bauer auf einen Vorschlag von Professor Jellinek, der "erst einmal die Anstellung, allgemein gesehen," und die Berufung auf Lebenszeit "erst dann, wenn der Richter sich bewährt hat", gewollt habe. Die Stellungnahmen der Ausschußmitglieder beschränkten sich auf das "Ob" und "Wie" einer Richterwahl. Vor allem wurden Bedenken wegen des Gewaltenteilungsprinzips (Gefahr der Vermischung der Gewalten, Abhängigkeit der rechtsprechenden von der gesetzgebenden Gewalt, Aushöhlung der Kompetenzen und der Verantwortlichkeit des Justizministers bei seiner Personalpolitik) und Zweifel darüber geäußert, ob ein Richterwahlausschuß eine größere Garantie dafür biete, daß die Richter die nötige Qualifikation mitbrächten. Schließlich wurden Bedenken geäußert, ob es angebracht sei, diese Fragen in der Verfassung zu regeln oder ob sie nicht eher den Gerichtsverfassungsgesetzen vorbehalten bleiben sollten. Auch die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses war Gegenstand der Beratungen (vgl. DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 187 - 190). 3. Zu der Frage der Aufgaben und des Umfanges der Prüfungsbefugnisse des geforderten Richterwahlausschusses äußerte sich zunächst nur der Abgeordnete Bauer (KPD): "(Ich) möchte aber die Bestimmung in die Verfassung bringen, daß ein solcher Ausschuß gebildet wird, der den Anwärter nicht nur auf die richterlichen Qualitäten, sondern auch daraufhin prüft, wie er zur Demokratie eingestellt ist, ob er nach dieser Richtung hin eine absolute Zuverlässigkeit aufweist" (DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 187). Widerspruch fand dieser Vorschlag allein durch den Abgeordneten Dr. Raabe (CDU), der ausführte: "Ich halte es nicht für richtig und halte es nicht für politisch vertretbar, daß in einem solchen gemischten Gremium unter politischen Gesichtspunkten gewählte Abgeordnete darüber entscheiden sollen, ob der betreffende junge Jurist die Eignung besitzt, ein Richteramt zu bekleiden. Die Entscheidung darüber muß in die Hände desjenigen Organs gelegt werden, das für die Anstellung der Richter zuständig ist ..." (DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 192). 4. Aus dieser nicht allzu ergiebigen, im übrigen auch widersprüchlichen Entstehungsgeschichte läßt sich weder entnehmen, daß alle Beteiligten von einer uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Richterwahlausschusses bei seiner Mitentscheidung über die vorläufige Anstellung oder die Berufung von Richtern auf Lebenszeit ausgegangen sind, noch der gegenteilige Schluß ziehen, wie es das Vorlagegericht getan hat. Denn am Schluß der Diskussion über den Art. 108 des Entwurfes des Vorbereitenden Verfassungsausschusses formulierte der Abgeordnete Bauer (KPD) Absatz 3 der von ihm eingebrachten Fassung dieses Artikels neu: "Zur Anstellung und zur Wahl der planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit ist beim Justizminister ein Ausschuß zu schaffen. Das Nähere regelt das Gesetz." Anschließend führte er aus, damit sei der Anregung des Herrn Kollegen Dr. Raabe entsprochen - gemeint war dessen Forderung, "Kautelen zu schaffen, die dahingehen, daß das Recht der Ernennung der Richter durch den Justizminister in einen gewissen Zusammenhang gebracht wird mit dem Vertrauen des Parlaments" (vgl. DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 192) -. Die Zusammensetzung des Ausschusses werde einer künftigen Entscheidung überlassen. Es werde damit aber das Prinzip gewahrt, auf das es nur ankomme: daß dieser Ausschuß gemeinsam mit dem Justizminister sowohl die Anstellung der Richter wie ihre Wahl auf Lebenszeit mit zu beschließen habe. Hiermit erklärte sich die CDU durch Zuruf einverstanden. Daraus ergibt sich aber eindeutig, daß die Frage der Prüfungsbefugnis des Richterwahlausschusses, insbesondere hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung der Richter, nicht Gegenstand der abschließenden Beratungen des Verfassungsausschusses zu Art. 108 des Entwurfes des Vorbereitenden Verfassungsausschusses war. Nachdem sich die Mehrheit des Verfassungsausschusses auf diesen Kompromiß geeinigt hatte, wurde die Fassung des Abs. 3 nur noch dahin geändert, daß sie statt "... gemeinsam mit einem Ausschuß" "... gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß" lauten sollte (vgl DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 230). Mit dieser Bezeichnung sollte dem Ausschuß "etwas mehr Bedeutung und Sinn" gegeben werden (vgl. DS der VL Groß-Hessen, Abt. III S. 178). 5. Auch die unterschiedliche Einordnung der Bestimmung über die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses in den verschiedenen Entwürfen läßt eine andere Auslegung nicht zu. Während der Verfassungsausschuß sie als Abs. 3 einordnete, erschien sie nach der Zweiten Lesung der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Abs. 2 und in der Endfassung des Art. 127 HV wieder als Abs. 3 (vgl. DS der LV Groß-Hessen a.a.O. S. 48/49). Hätte aber der Stellung dieser Vorschrift die Bedeutung zukommen sollen, die das Vorlagegericht ihr beimißt, so hätte sich die mehrfache Änderung in den Beratungen des Verfassungsausschusses oder der Verfassungsberatenden Landesversammlung niedergeschlagen. Das ist aber nicht der Fall. 6. Schließlich hat die Entstehungsgeschichte allein in der Regel für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen der Verfassung keine ausschlaggebende Bedeutung (so BVerfGE 6, 389, 431 ). Insbesondere kommt der Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung beteiligten Person über Sinn und Bedeutung einer Norm für ihre Auslegung keine maßgebende Bedeutung zu (so BVerfGE 6, 55, 75 ). Das muß um so mehr gelten, wenn der Wille des Verfassungsgebers schon in den Materialien nicht eindeutig zum Ausdruck kommt. 7. Allein auf den objektivierten Willen des Verfassungsgebers aber kommt es bei der Auslegung der Verfassung an. Wie der einfache Gesetzgeber anläßlich des Erlasses anderer - ähnlicher - Gesetze den Sinn einer Verfassungsbestimmung verstanden oder durch Auslegung zu ermitteln versucht hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, wie der hessische Gesetzgeber bei den Lesungen des "Gesetzes zur Ausführung der Art. 127 und 128 der Verfassung (Richterwahlgesetz) vom 13. August 1948 (GVBl. S. 95) die im Vorlagebeschluß dargelegte Auffassung zur Bedeutung und Tragweite des Art. 127 Abs. 3 HV betrachtet hat Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, daß dem einfachen Gesetzgeber eine authentische Interpretation der Verfassung versagt ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verfassungsgeber den einfachen Gesetzgeber ermächtigt hat, das "Nähere" zu regeln, wieweit auch immer im übrigen der Umfang dieser Befugnis im Einzelfall erstreckt werden muß (vgl. dazu BVerfGE 12, 45, 53 ). Nicht das System von Normen, Instituten und Institutionen im Range unter der Verfassung bildet den Maßstab für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen; vielmehr liefern die letzteren umgekehrt die Grundlagen und den Rahmen, an den die übrigen Rechtsäußerungen und -erscheinungen sich anzupassen haben (so BVerfGE 28, 243, 260 f.). Wenn daher das Richterwahlgesetz vom 13. August 1948 die Zuständigkeit und Befugnisse des Richterwahlausschusses zur Mitentscheidung über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit von Richtern im Verhältnis zu Art. 127 HV begrenzt haben sollte, so könnte darin allenfalls ein Verfassungsverstoß, nicht aber eine verbindliche Interpretation der Verfassungsnorm gesehen werden. Erst recht ist es ohne Belang, wie die auf Grund dieses Gesetzes tätig gewordenen Mitglieder des Richterwahlausschusses ihre Befugnisse aufgefaßt haben. Die vom Ministerpräsidenten zitierten Auszüge aus Niederschriften über Sitzungen des Richterwahlausschusses in den Jahren 1949 bis 1955 widerlegen überdies die vom Vorlagegericht angenommene Praxis. Auch ist es nicht erheblich, wie der hessische Gesetzgeber bei der Beratung und Verabschiedung des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962, (GVBl. I S. 455) Art. 127 HV verstanden und ausgelegt hat. Die - bindende - Auslegung der Verfassungsnormen ist - im Streitfalle - allein Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit, um die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu gewährleisten. Dabei bedient sich der Staatsgerichtshof der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, um Bedeutung und Funktion einer Verfassungsnorm zu erschließen. Demnach kann allein die Entstehungsgeschichte des Art. 127 HV herangezogen werden. Sie vermag aber das Ergebnis der durch die übrigen Auslegungsmethoden gewonnenen Bedeutung und Funktion dieser Verfassungsbestimmung nicht zu widerlegen. F. § 8 HRiG verstößt auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht. I. Die Prüfung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 133 HV beschränkt sich nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit von Normen nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts her zu erörtern; vielmehr sind die Vorschriften, soweit sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt werden, in allen ihren Rechtswirkungen und unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG, u. a. in BVerfGE 3, 187 - LS 2 -, 196/197 -; 4, 219, 243; 26, 44, 58). Der Staatsgerichtshof hat daher die Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit der Hessischen Verfassung an Hand aller ihrer in Betracht kommenden Bestimmungen und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu überprüfen. II. Art und Umfang der Mitentscheidung des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung und Berufung auf Lebenszeit von Richtern verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Obwohl der Grundsatz der Gewaltenteilung im Gegensatz zum Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, unterscheidet die Hessische Verfassung nach ihrem Gesamtaufbau die gesetzgebende Gewalt, die ausführende Gewalt und die rechtsprechende Gewalt und weist jede von ihnen besonderen Verfassungsorganen zu, um das Gleichgewicht der Kräfte im Staate zu sichern und durch gegenseitige Kontrolle eine Zusammenballung der Macht in einer Hand zu verhindern (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Einf. S. 23 ff.). Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Landtag, Art. 116 HV, die ausführende Gewalt bei der Landesregierung, Art. 100 ff. HV, und die rechtsprechende Gewalt ist den Gerichten anvertraut, Art. 126 HV. Der Sinn dieser Regelung liegt jedoch nicht in einer scharfen Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern in ihrer Begrenzung und gegenseitigen Kontrolle. Gewisse Grenzüberschreitungen sind zulässig; erst wenn eine Gewalt in den Bereich der anderen regelnd eingreift, ist eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung festzustellen (so StGH, Urteil vom 4. Dezember 1968 - P. St. 514 und 520 -, StAnz. 1969, 33 = ESVGH 19, 140 = DÖV 1969, 634 = DVBl. 1970, 465 [L] = Verwaltungsrechtsprechung Band 21, 1). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewaltentrennung die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalten, ohne daß eine Gewalt der anderen völlig untergeordnet wird und damit ihre Eigenständigkeit verliert (vgl. BVerfGE 3, 225, 247 ; 7, 183, 188; 9, 268, 279 f.; 12, 180, 186; 22, 106, 111; 34, 52, 59). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der Gewaltengliederung grundsätzlich nicht an abstrakt vorgegebene Funktionsinhalte oder Mitwirkungsbefugnisse für die einzelnen Gewalten gebunden ist, sondern hinsichtlich der Kombination von Gewaltentrennungs-, -hemmungs- und -balancierungselementen über einen breiten eigenen Gestaltungsspielraum verfügt. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums liegen darin, daß der von der Verfassung vorausgesetzte und ausdrücklich festgelegte funktionelle Kernbereich einer Gewalt nicht angetastet werden darf, weil andernfalls diese Gewalt als eigenständiger Faktor der politischen Machtverteilung und -balancierung zu existieren aufhörte (so Böckenförde a.a.O. S. 63; BVerfGE 9, 268, 279/280). Unter diesen Gesichtspunkten verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, daß ein Richterwahlausschuß bei der Bestellung von Richtern mitwirkt. Wenn demnach grundsätzlich der Landesregierung zustehende Befugnisse (Ernennungsrecht nach Art. 108 HV) teilweise auf den Justizminister zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Richterwahlausschuß übertragen werden, so liegt darin eine Begrenzung der Exekutivmacht, denn die Eigenart der Gemeinsamkeit ist es, daß jeder Teil die Befugnis besitzt, jeden Bewerber abzulehnen und Anstellungen nur kraft eigener Zustimmung zuzulassen. Die Frage, ob dem Justizminister wesentliche Kompetenzen entzogen und auf eine unabhängige Stelle, wie es der Richterwahlausschuß ist, übertragen werden dürfen, ist solange zu bejahen, als dem Justizminister die Befugnisse erhalten bleiben, die erforderlich sind, damit er selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk seine Regierungsfunktion erfüllen kann. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Mitwirkung von Vertretern verschiedener Gewalten in gemeinsamen Ausschüssen die Homogenität von Bundes- und Landesverfassung in Bezug auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 9, 268, 280). III. Die umfassende Mitentscheidung des Richterwahlausschusses ist auch mit dem Prinzip des demokratischen Rechtsstaates vereinbar. Zwar fehlt es auch insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung in der Hessischen Verfassung, doch liegt das Rechtsstaatsprinzip, das das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 zu einem verfassungsfesten (Art. 79 Abs. 3 GG) Grundsatz erhoben hat, auch der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde (so StGH in ständiger Rechtsprechung, u. a. im Beschluß vom 29. Oktober 1954 - P. St. 162 -, ESVGH 11/II, 14 [L]; Urteil vom 22. Januar 1966 - P. St. 295 -, StAnz. 1960, 208 = ESVGH 11/II, 24 [L] = DÖV 1960, 341 = NJW 1960, 717; Urteil vom 4. Februar 1970 - P. St. 533 - StAnz. 1970, 531). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt, daß ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt, daß aber Verantwortung nicht tragen kann, wer in seiner Entscheidung inhaltlich im vollen Umfang an die Willensbildung eines anderen gebunden ist (so Bayer. VerfGH n. F. 4/II, 30, 47; BVerfGE 9, 268, 281). Die politische Entscheidungsgewalt des Justizministers bei der Bestellung von Richtern und seine Sachverantwortung gegenüber Parlament und Volk ist durch die Mitwirkung des Richterwahlausschusses nicht beeinträchtigt, denn der Richterwahlausschuß kann dem Justizminister seine eigene "positive" Entscheidung nicht aufzwingen. Er ist nach den §§ 20 und 22 HRiG nur insoweit an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, als dieser die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. IV. Inwieweit die Mitentscheidung des Richterwahlausschusses hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers/Richters mit Art. 98 Abs. 4 GG vereinbar ist, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Denn es ist dem Staatsgerichtshof gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verwehrt, im Wege der Normenkontrolle zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Hessischen Verfassung oder ein hessisches Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Zinn-Stein a.a.O. Art. 131 bis 133 Anm. BI 5; StGH, Urteil vom 4. August 1950 - P. St. 62 -, StAnz. 1950 Nr. 37, Beilage Nr. 7; ESVGH 11/II, 10 [L]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.