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Beschluss

P.St. 774, P.St 775

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1975:0910.P.ST.774.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden). 2. Art. 67 und 131 HV gewähren keine Grundrechte. 3. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25, 31 GG). Sie haben auch danach keinen Grundrechtscharakter. 4. Im übrigen unzulässige Grundrechtsklage betr. Pflegerbestellung in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren (Bundesrecht; Rechtsweg nicht erschöpft).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden). 2. Art. 67 und 131 HV gewähren keine Grundrechte. 3. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25, 31 GG). Sie haben auch danach keinen Grundrechtscharakter. 4. Im übrigen unzulässige Grundrechtsklage betr. Pflegerbestellung in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren (Bundesrecht; Rechtsweg nicht erschöpft). I. 1. Der ...-jährige Antragsteller erwarb im Jahre 1963 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 3. Der Landrat des Kreises ... entzog dem Antragsteller im Jahre 1969 diese Fahrerlaubnis wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit und mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehungsverfügung und der ablehnende Widerspruchsbescheid wurden dem Antragsteller zugestellt. Die von ihm dagegen eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 4. Mai 1971 - ... - wegen Prozessunfähigkeit des Antragstellers ab. In dem Berufungsverfahren bestellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. November 1973 - ... - für den Antragsteller einen Verfahrensvertreter, weil der Antragsteller nach den nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... (Psychiatrisches Krankenhaus ...) vom 24. März 1965 und vom 1. Juni 1966 sowie einem weiteren nervenfachärztlichen Gutachten des Direktors der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik ... vom 20. Oktober 1970 geschäftsunfähig und somit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in dem Verwaltungsrechtsstreit nicht fähig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 4. Dezember 1973 hob das beklagte Land den angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung auf, die Zustellung des Bescheides sei wegen Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Zustellung fehlerhaft gewesen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss ein und erklärte gleichzeitig das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Mai 1971 für unwirksam. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22. April 1974 - ... - erhielt der Antragsteller nach § 1910 Abs. 2 BGB einen Pfleger, um ihm einen Bescheid des Landrats des Kreises ... über die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam zustellen zu können. Mit Bescheid vom 14. Mai 1974 entzog der Landrat des Kreises ... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein des Antragstellers ein. Er ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an, der dem Antragsteller zu Händen seines Pflegers am 16. Mai 1974 zugestellt wurde. Am 26. März 1974 hat der Antragsteller erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht ... erhoben, mit der er die Verurteilung des Landes Hessen zur Herausgabe seines Führerscheins erstrebte. Diese Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ... unter dem Aktenzeichen ... noch anhängig. In diesem Verfahren hat der Antragsteller gegen den Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1974, mit dem dem Landrat des Kreises ... die Vorlage des Gutachtens des Direktors der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik .... vom 20. Oktober 1970 aufgegeben worden war, Beschwerde eingelegt, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Februar 1975 - ... - als unzulässig verwarf. 2. Im Jahre 1966 stellte der Antragsteller bei dem Versorgungsamt in ... einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -, der mit der Begründung abgelehnt wurde, bei ihm bestehe eine schädigungsunabhängige endogene Psychose. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht in ... Für seine Vertretung im Sozialgerichtsverfahren wurde ihm vom Amtsgericht ... ein Pfleger bestellt. Das Sozialgericht ... wies alsdann durch Urteil vom 24. März 1971 - ... - die Klage ab; die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Hessische Landessozialgerichts durch Urteil vom 4. Oktober 1972 - ... - als unzulässig. Eine Wiederaufnahmeklage verwarf das Hessische Landessozialgericht durch Urteil vom 30. Januar 1974 - ... - ebenfalls als unzulässig, wie auch die gegen dieses Urteil eingelegte Revision erfolglos blieb; das Bundessozialgericht verwarf sie durch Beschluss vom 11. November 1974 - ... - als unzulässig. II. Mit einer als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 1974, die unter dem Aktenzeichen P.St. 774 geführt wird, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er begehrt mit ihr die Herausgabe seines Führerscheins. Er hält die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ihm einen Verfahrenspfleger zu bestellen, für verfassungswidrig. Mit einer weiteren als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember 1974, die unter dem Aktenzeichen P.St. 775 geführt wird, hat er den Staatsgerichtshof wegen der Ablehnung der Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz angerufen. Er trägt vor, er leide an einer durch die Kriegsgefangenschaft verursachten "reaktiven Neurose". Das Versorgungsamt habe sich nicht bemüht, seinen Gesundheitszustand festzustellen. Gegen seinen Widerstand seien ihm in den sozialgerichtlichen Verfahren Pfleger bestellt worden, die gemeinsam mit den Gerichten die Verfahren niedergeschlagen hätten. In beiden Eingaben rügt der Antragsteller die Verletzung der Artikel 131 Abs. 1 und 67 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und der Artikel 2, 6, 7, 8, 10 und 25 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Nach Art. 1 Nr. 3 der Charta er Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 - UN-Charta - seien die Menschenrechte Bestandteil des Völkerrechts und zugleich Grundfreiheiten. In dem Verfahren P.St. 775 rügt er darüber hinaus die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und der §§ 62, 69 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72 Abs. 2, 73 Abs. 2, 125, 128 Abs. 2 und 162 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Schließlich sei die Pflegschaft die juristisch umschriebene Form der Leibeigenschaft; diese sei nach Art. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verboten. Der Antragsteller beantragt, I. in dem Verfahren P.St. 774: 1. die Herausgabe des Führerscheins nach § 168 VwGO zu vollstrecken, 2. festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und des Führerscheins rechtswidrig gewesen sei, 3. die Kosten aller Teilverfahren nach § 155 Abs. 5 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, 4. das Gutachten der Nervenklinik ... vom 20. Oktober 1970, falls es vorliegt, insoweit für nichtig zu erklären, als es eine Geschäftsunfähigkeit, Prozessunfähigkeit oder eine andere Diskriminierung enthalte; II. in dem Verfahren P.St. 775: 1. das Landesversorgungsamt Hessen für verpflichtet zu erklären, ihm eine Versorgungsrente auf Grund seines Antrages vom 3. Oktober 1966 zu zahlen, 2. die Kosten aller Teilverfahren dem Beklagten aufzuerlegen, 3. die Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt... vom 4. März 1965, das ihm nicht bekannt, und vom 1 Juni 1066, das ihm vollständig bekannt sei, insoweit für nichtig zu erklären, als sie eine Geschäftsunfähigkeit, eine Prozessunfähigkeit oder eine andere Diskriminierung enthielten, 4. das Gutachten der Nervenklinik ... vom 20. Oktober 1970, das ihm nicht bekannt sei, insoweit für nichtig zu erklären, als es eine Geschäftsunfähigkeit, eine Prozessunfähigkeit oder eine andere Diskriminierung enthalte. III. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig. Der Antragsteller habe eine Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegt. Die Art. 131 Abs. 1 und 67 HV enthielten keine Grundrechte. Im Übrigen habe der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrensvertreters durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch hinsichtlich seiner Versorgungsansprüche die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt bzw. den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Der Beschluss des Bundessozialgerichts unterliege nicht der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen. IV. Die Anträge vom 31. Oktober 1974 - P.St. 774 - und vom 8. Dezember 1974 - P.St. 775 - sind miteinander zur gleichzeitigen Entscheidung zu verbinden, weil es sachdienlich ist. Sie können jedoch keinen Erfolg haben. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die in den verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren aufgetauchten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers berechtigt sind. Jedenfalls können wegen der besonderen Eigenart des verfassungsgerichtlichen Verfahrens der Grundrechtsklage die Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze, z.B. des § 62 VGO und des § 71 SGG, die hinsichtlich der Prozessfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht ohne weiteres entsprechend angewendet werden (vgl. BVerfGE 19, 93 [100] zur Verfassungsbeschwerde), weil die Fähigkeit zur Einlegung der Grundrechtsklage von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte (vgl. BVerfGE 1, 87 [88/89]) abhängt. Die Grundrechtsklagen des Antragstellers erweisen sich nämlich aus anderen Gründen als unzulässig. Nach Art. 131 Abs. 3 HV bestimmt das Gesetz über den Staatsgerichtshof, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Zwar kann danach gemäß § 45 Abs. 2 StGHG jedermann den Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei. Doch findet nach § 48 Abs. 3 StGHG ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung nur dann statt, wenn der Antragsteller vorher die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller sich in dem Verfahren P.St. 774 gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1973 - ... - wendet, mit dem für ihn ein Verfahrensvertreter bestellt worden ist, hat er es versäumt, rechtzeitig binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses unanfechtbaren Beschlusses den Staatsgerichtshof anzurufen. Im übrigen war dieses Verfahren durch den Einstellungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1974 - ... - beendet. Da der Hessische Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss gleichzeitig das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Mai 1971 - ... - für unwirksam erklärt hat, ist der Antragsteller insoweit auch nicht mehr beschwert. Die Herausgabe des Führerscheins kann der Antragsteller deshalb nicht verlangen, weil dieser durch Bescheid des Landrats des Kreises ... vom 14. Mai 1974 mit der Entziehung der Fahrerlaubnis eingezogen worden und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Dieser Bescheid ist Gegenstand des noch anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ... - ... -. Insoweit hat der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Soweit er sich in dem Verfahren P.St. 775 gegen die Versagung der Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wendet, hat der Antragsteller den Rechtsweg ebenfalls nicht erschöpft. Er hat es versäumt, rechtzeitig gegen das Urteil des Sozialgerichts ... vom 24. März 1971 - ... - Berufung einzulegen. Deshalb ist seine Berufung vom Hessischen Landessozialgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1972 - ... - als unzulässig verworfen worden. Wird ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen - etwa wie hier infolge verspäteter Einlegung der Berufung -, so ist der Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG nicht erschöpft (vgl. StGH, Beschluss vom 7. November 1958 - P.St. 268/269 - und BVerfGE 1, 12 [13]). In dem Wiederaufnahmeverfahren hat der Antragsteller zwar den Rechtsweg erschöpft; denn er hat die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt. Das Bundessozialgericht hat durch Beschluss vom 11. November 1974 - ... - die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 1974 - ... - als unzulässig verworfen. Trotz Erschöpfung des Rechtswegs scheitert sein Begehren aber schon daran, dass es sich bei dem höchsten Gericht des sozialgerichtlichen Instanzenzuges nicht um ein Gericht des Landes Hessen, sondern um ein Gericht des Bundes handelt. Bundesgerichtliche Entscheidungen können nicht Gegenstand der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht sein, zumal die Entscheidungen dieser Gerichte in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergehen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. u.a. Beschluss vom 4. März 1970 - P.St. 596 - mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann der Antragsteller die Verletzung der von ihm zitierten Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes in diesem Verfahren nicht rügen. Darüber hinaus hat der Antragsteller hier auch die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG zur Einlegung der Grundrechtsklage versäumt. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht die Pflegerbestellungen in den sozialgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand einer Grundrechtsklage machen, weil er insoweit entgegen § 48 Abs. 3 StGHG ebenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft und die Monatsfrist nicht eingehalten hat. Das gilt auch hinsichtlich der ärztlichen Gutachten vom 24. März 1965, 1. Juni 1966 und 20. Oktober 1970. Sie waren Grundlage für die Bestellung der Verfahrensvertreter bzw. Pfleger und hätten daher zunächst mit den in dem Bestellungsverfahren zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden müssen, ehe sie von dem Staatsgerichtshof auf etwaige Grundrechtsverletzungen hätten überprüft werden können. Im Übrigen muss der Antragsteller, der geltend macht, das ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei, das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll (§§ 45, 46 StGHG). Dies hat der Antragsteller in beiden Verfahren ebenfalls nicht getan. Die von ihm in Bezug genommenen Artikel 67 und 131 HV enthalten, wie sich schon aus ihrer Stellung im zweiten Hauptteil der Verfassung des Landes Hessen eindeutig ergibt, keine Grundrechte. Art. 67 HV bestimmt zwar, dass die Regeln des Völkerrechts bindende Bestandteile des Landesrechts sind, ohne dass es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf. Art. 67 HV ist jedoch gemäß Art. 31 GG außer Kraft gesetzt worden, weil Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts erklärt hat. Ob der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, auf deren Artikel 2, 6, 7, 8, 10 und 25 Abs. 1 sich der Antragsteller beruft, überhaupt eine bindende rechtliche Wirkung zukommt und sie allgemeine Regeln des Völkerrechts enthält, ist zweifelhaft; jedenfalls wird diese Frage von der herrschenden Meinung verneint (vgl. dazu Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 1 November 1973, Art. 1 Abs. 2 GG, RdNr. 56 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist jedoch, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG keinen Grundrechtscharakter haben (vgl. BVerfGE 6, 339, 340; ebenso StGH, Beschluss vom 20. Oktober 1965 - P.St. 417 - zu Art. 67 HV). Der Antragsteller kann sich somit in diesem Verfahren nicht auf die Verletzung der von ihm zitierten Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte berufen. Das gleiche gilt für Art. 1 Nr. 3 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. Schließlich scheint der Antragsteller die Aufgaben und Befugnisse des Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht zu verkennen. Der Staatsgerichtshof ist kein - weiteres - Rechtsmittelgericht. Er kann daher die Entscheidungen anderer Gerichte nicht auf die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen, auf zutreffende Beweiswürdigung, auf die richtige Anwendung und Auslegung der Gesetze im Einzelfall sowie auf die Richtigkeit der Kostenentscheidungen hin überprüfen. Er prüft unter den oben dargelegten Voraussetzungen allein, ob ein dem Antragsteller von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt ist. Nach alledem sind die Anträge auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.