Beschluss
P.St. 649
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1971:0804.P.ST.649.0A
13Normen
Leitsätze
1. Jeder Antrag an den Staatsgerichtshof setzt die namentliche Bezeichnung des Antragstellers voraus.
2. Allenfalls dann, wenn die namentliche Bezeichnung der in ihren Grundrechten verletzten Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten durch offensichtlich rechtswidriges Handeln verhindert wird, kann anderes gelten.
3. Zur Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof.
4. Verf HE Art 147 Abs 2 ist gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof ist für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 500,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Antrag an den Staatsgerichtshof setzt die namentliche Bezeichnung des Antragstellers voraus. 2. Allenfalls dann, wenn die namentliche Bezeichnung der in ihren Grundrechten verletzten Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten durch offensichtlich rechtswidriges Handeln verhindert wird, kann anderes gelten. 3. Zur Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. 4. Verf HE Art 147 Abs 2 ist gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof ist für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig. Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 500,– DM festgesetzt. I. Der Antragsteller hat für einen nicht genannten, ihm selbst namentlich unbekannten Auftraggeber sowie eigenen Namens den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, 1) – nach § 22 StGHG im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorgängige mündliche Verhandlung – den Antragsgegnern zu 2) bis 6) für die Dauer von drei Monaten die Ausübung ihres Amtes zu untersagen; 2) nach Artikel 147 Absatz 2 HV, §§ 38, 40 StGHG gegen die Antragsgegner zu 2) bis 6) wegen des Verdachts des Hochverrats gegen das Land Hessen – hilfsweise der Vorbereitung des Hochverrats gegen das Land Hessen –, des Landfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung im Amt, gegen die Antragsgegner zu 2) bis 4) ferner wegen des Verdachts der staatsgefährdenden Zersetzung und des Angriffs auf die Menschenwürde die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen; 3) – hilfsweise – den Antrag zu 2) an den Landesanwalt abzugeben; 4) nach § 48 Absatz 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch das im folgenden dargelegte Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) die Grundrechte der Artikel 1; 2 Absatz 1 und 2; 3; 5; 6; 19 Absatz 2 Satz 2; 24 HV verletzt hat. Er hat zur Begründung vorgebracht: Am 10. Juli 1971 habe er in der sogenannten B-Ebene der Hauptwache in Frankfurt (Main), einer Untergrundbahnanlage, beobachtet, daß Polizeibeamte junge Leute mit langen Haaren und auffälliger Kleidung in rüder Weise anhielten, anbrüllten und abtransportierten, andere, durchschnittlicher angezogene und aussehende Menschen aber verschonten. Offensichtlich sei hier eine vorbestimmte Minderheit von Menschen systematisch verfolgt worden, wie das, Zeitungsmeldungen zufolge, schon am Vortage geschehen sei. Er habe bis dahin geglaubt, die Zeitungsmeldungen über willkürliches Festnehmen junger Menschen seien unrichtig, mindestens übertrieben; nun aber habe er sich tief erschüttert das unmenschliche Anpacken, Zu Bodenwerfen und Zusammentreiben junger Menschen wie Rindvieh auf einer Weide selbst mitansehen müssen. Daß Festnahme und Abtransport der Ausweiskontrolle dienen sollten, sei nur ein Vorwand gewesen, denn auch solche, die sich ausweisen konnten, seien festgenommen und abtransportiert worden. Unter diesen sei ein offensichtlich keiner strafbaren Handlung verdächtiger junger Mann gewesen, dem er, der Antragsteller, gesagt habe, er sei Rechtsanwalt und wolle seine Sache übernehmen, wenn er ihn beauftrage; der junge Mann habe daraufhin dem ihn festhaltenden Polizeibeamten erklärt, daß er den Antragsteller bevollmächtige. Der Polizeibeamte habe den Antragsteller aufgefordert, mitzukommen; das habe dieser energisch abgelehnt. Darauf sei der Unbekannte weggeschleppt worden. Der Name seines Mandanten sei den Sistierungsakten der Polizei zu entnehmen. Der Antragsteller erklärt, er sei empört, daß die Polizei im Lande Hessen der Bundesrepublik Deutschland solch rechtsstaatswidriges Handeln, nämlich die Verfolgung von Minderheiten ihres Aussehens wegen, nun schon offensichtlich mehrmals begehe. Er müsse als staatlich berufenes Organ der deutschen Rechtspflege jeden Verfassungsbruch unnachsichtig bekämpfen, zeige deshalb in Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 147 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) den Sachverhalt an und rufe den Staatsgerichtshof an, um die Strafverfolgung der Schuldigen zu erzwingen. Die von ihm beantragte einstweilige Verfügung sei das einzige Mittel, um die Wiederholung derartiger Verfassungsbrüche zu verhindern. Die Dringlichkeit liege offen zutage; es sehe so aus, als solle der tägliche Überfall auf die B-Ebene zu einer ständigen Einrichtung, jedenfalls bis zur Vertreibung der Hippies, werden. Wiederholungsgefahr lasse sich durch nichts ausschließen, zumal die Staatsanwaltschaft diesem Treiben offenbar tatenlos zusehe, wenn sie es nicht gar ausdrücklich billige oder an ihm mitwirke, indem sie Ermittlungsverfahren gegen die Opfer polizeilicher Willkür einleite. Nur Hinderung der Verantwortlichen der Polizeiführung und aller an Willkürakten teilnehmenden Polizeibeamten an der weiteren Ausübung ihres Amtes könne den Rechtsfrieden wiederherstellen. Der Antragsteller hat sodann im einzelnen ausgeführt, daß er u. a. den Tatbestand des Verfassungshochverrats im Sinne des § 81 Abs. 1 Ziffer 2 StGB für gegeben halte. II. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig. Ein Ungenannter, dem Antragsteller selbst namentlich Unbekannter, könne den Staatsgerichtshof nicht anrufen. Seine Identität könne den polizeilichen Sistierungsakten nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Es fehle die Vollmacht des Unbekannten. Alle Anträge seien ferner insoweit unzulässig, als sie gegen namentlich unbekannte Polizeibeamte gerichtet sind. Die zur Hauptsache gestellten Anträge 2) bis 4) seien weiter deshalb unzulässig, weil Art. 147 Abs. 2 HV nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 gegenstandslos geworden sei, so daß der Staatsgerichtshof eine Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht nicht mehr anordnen könne, weil die Feststellung der Verletzung eines Unbekannten in dessen Grundrechten eben daran scheitern müsse, daß der Verletzte unbekannt sei, und weil schließlich Grundrechte des Antragstellers selbst nach dessen eigenem Vorbringen nicht verletzt seien. Könnten aber die Anträge zur Hauptsache keinen Erfolg haben, dann sei auch eine einstweilige Verfügung unzulässig. III. Der Antragsteller zeigte sich in seiner Erwiderung von der Kaltblütigkeit beunruhigt, mit der der Landesanwalt sich angesichts offenbarer Verfassungsbrüche auf fragwürdige formalrechtliche Positionen zurückziehe. Es komme ihm, dem Antragsteller, nicht entscheidend darauf an, ein bestimmtes Verfahren durchzuführen, sondern vielmehr darauf, seiner staatsbürgerlichen Pflicht zu genügen. Eine bundestreue Interpretation des Art. 147 Abs. 2 HV ergebe dessen weitere Anwendbarkeit. Doch ändere er seine Anträge zu 2) und 3) dahin ab, die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Antragsgegner zu 2) bis 6) wegen des Verdachts des Hochverrats gegen das Land Hessen – hilfsweise: der Vorbereitung des Hochverrats gegen das Land Hessen –, des Landfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung im Amt, gegen die Antragsgegner zu 2) bis 4) ferner wegen des Verdachts der staatsgefährdenden Zersetzung und des Angriffs auf die Menschenwürde das Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Die Person seines Auftraggebers sei hinreichend bestimmt, weil aus den Sistierungsakten der Polizei ersichtlich und durch Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten feststellbar. Eine schriftliche Vollmacht beizubringen, sei ihm allerdings bis jetzt nicht möglich; doch schreibe keine Verfahrensordnung eine bestimmte Vollmachtsform vor. Grundrechtsklage habe er nicht für sich, sondern für seinen unbekannten Auftraggeber erhoben. Vorsorglich berichtige er seinen Antrag zu 4) dahin, nach § 48 Absatz 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch das vorgetragene Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) seinen Auftraggeber in seinen Grundrechten aus den Artikeln 1; 2 Absatz 1 und 2; 3; 5; 6; 19 Absatz 2 Satz 2; 24 HV verletzt hat. Aber auch er, der Antragsteller, sei dadurch in einem Grundrecht verletzt worden, daß sein Auftraggeber ihm mitten aus einer Konsultation entrissen, daß ihm jeder weitere Kontakt mit seinem Auftraggeber verunmöglicht und daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu besorgen. Er beantrage deshalb weiterhin: Nach § 48 Abs. 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch das vorgetragene Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 28 Absatz 1 und 2 HV – Freiheit der Berufsausübung – verletzt hat. IV. Die Anträge können keinen Erfolg haben. 1. Soweit der Antragsteller nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines unbekannten Auftraggebers den Staatsgerichtshof angerufen hat, ist ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht anhängig geworden, weil es an einem wirksamen Antrag fehlt. Gemäß § 17 Abs. 1 StGHG wird der Staatsgerichtshof in allen vorgesehenen Verfahrensarten nur auf schriftlichen Antrag tätig. Als Antrag gelten auch eine Klage oder Beschwerde. Gemäß § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen setzt jedoch ein Antrag jeder Art die namentliche Bezeichnung des Antragstellers voraus. Für Zivilsachen geht nämlich das Gerichtsverfassungsgesetz davon aus, daß ein Rechtsweg durch eine Klage beschritten wird (§§ 17, 23, 71, 95 GVG). Eine Klageschrift muß jedoch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten. Für Strafsachen gilt, daß dort, wo nicht die Staatsanwaltschaft als Behörde die öffentliche Klage erhebt, die Person des Privatklägers (§ 381 Satz 2 StPO) namentlich zu nennen ist. Soweit der Antragsteller die Meinung vertritt, es bedürfe der namentlichen Bezeichnung des Antragstellers dann nicht, wenn die Person durch Ermittlungen, die der Staatsgerichtshof anstellen könne und müsse, festgestellt werden könne, übersieht er, daß der Untersuchungsgrundsatz, wo immer er das Verfahren bestimmt und dem Gericht die Pflicht auferlegt, einen Sachverhalt von Amtswegen zu erforschen, erst nach der Einleitung des Verfahrens durch eine Klage seine Wirksamkeit entfaltet (vgl. Eyermann-Fröhler, Komm. z. VwGO, 5. Aufl. § 86 Anm. 2). Erst wenn eine den Kläger bezeichnende, nämlich Name und Anschrift des Klägers nennende Klage (vgl. § 82 VwGO) vorliegt, beginnt die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts für und durch das Gericht. Allenfalls dann, wenn dargelegt werden kann, daß die namentliche Bezeichnung der in ihren Grundrechten verletzten Person gerade deshalb unmöglich ist, weil eine Behörde oder ein sonstiger Dritter die Anrufung des Staatsgerichtshofs durch offensichtlich rechtswidriges Handeln verhindert hat, mag ein anderes gelten. So ist es aber nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht. Nachdem nämlich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von jenem namentlich unbekannten Auftraggeber in allgemeiner Form zur Interessenwahrnehmung bevollmächtigt worden war und der Antragsteller diesen Auftrag angenommen hatte, ist der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung von einem Polizeibeamten aufgefordert worden, ebenfalls dorthin mitzukommen, wohin der unbekannte Auftraggeber zum Zwecke der Feststellung seiner Personalien gebracht werden sollte, nämlich auf das nächste Polizeirevier; es hätte für den Antragsteller, wollte er seinem unbekannten Auftraggeber anwaltliche Hilfe zuteil werden lassen, nichts näher gelegen, als entweder seinen Mandanten unverzüglich zu begleiten oder sogleich danach das nächste – von jedem der zahlreichen an der Aktion beteiligten Polizeibeamten zu erfahrende – Polizeirevier aufzusuchen und dort seinem Mandanten beiseite zu stehen und Name und Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Das aber hat der Antragsteller nicht getan. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, daß er weder am gleichen noch an einem der folgenden Tage sich nach dem Schicksal seines Mandanten erkundigt und hierbei Name und Anschrift festgestellt hat. Daß der Antragsteller hieran durch behördliche Maßnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt gehindert worden sei, hat er nicht zu behaupten vermocht. 2. Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, es sei auf die Wirksamkeit seiner Anträge für den Unbekannten ohne Einfluß, daß er keine Vollmacht vorlegen kann; keine Prozeßordnung schreibe eine bestimmte Form für die Vollmacht vor. Im Gegenteil enthalten alle bundesrechtlichen Verfahrensordnungen die zwingende Vorschrift, daß eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und dem Gericht vorzulegen ist: so § 80 Abs. 1 ZPO und § 46 Abs. 2 ArbGG für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, § 67 Abs. 3 VwGO für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, § 73 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten, § 62 Abs. 3 FGO für das Verfahren vor den Finanzgerichten. Dasselbe gilt für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; hier ist in § 22 Abs. 2 BVerfGG des weiteren vorgeschrieben, daß die schriftliche Vollmacht sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen muß. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof allerdings enthält keine entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Abgesehen davon aber, daß den genannten Verfahrensvorschriften der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden kann, daß in jedem gerichtlichen Verfahren der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat, gilt insbesondere der Verfahrensgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts, daß das Gericht das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht von Amtswegen prüfen muß (BVerfGE 1, 433, 436 ) auch für das vergleichbare Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht. Davon kann um so weniger abgesehen werden, als das eigene Vorbringen des Antragstellers noch nicht einmal erkennen läßt, ob der Unbekannte ihn überhaupt mit der Anrufung des Staatsgerichtshofs beauftragen wollte. Näher liegt die Annahme, daß der Unbekannte das spontane, allgemein gehaltene Hilfsangebot des Antragstellers, "die Sache (zu) übernehmen", lediglich als das Versprechen einer Bemühung verstehen konnte, seine alsbaldige Freilassung zu erwirken, daß der Unbekannte den Antragsteller also, wenn überhaupt, mit einem Verfahren beauftragen wollte, das von der Anrufung eines Verfassungsgerichts gänzlich verschieden ist. Bei dieser Sachlage hat auch das Fehlen einer für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof erteilten Vollmacht die Unzulässigkeit der für den unbekannten Auftraggeber gestellten Anträge zur Folge. 3. Der Antrag, ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs einzuleiten, ist unzulässig. Für die Anwendung des Art. 147 Abs. 2 HV ist kein Raum mehr. Art. 147 Abs. 2 HV verpflichtet den Staatsbürger, wenn er von einem Verfassungsbruch oder von einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufen des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Jedoch sind die zu Art. 147 HV ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 – 40 StGHG nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1966 – P. St. 429 –, vom 12. Juli 196 / 7 – P. St. 446 – und vom 4. Juni 1969 – P. St. 568 –) durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt. Nach § 6 EGStPO i. d. F. des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) sind nämlich die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; für das Verfahren gilt die Strafprozeßordnung. Daher ist § 40 StGHG durch § 6 Abs. 1 EGStPO auf Grund des Art. 31 GG unwirksam geworden. Der Staatsgerichtshof kann weder eine Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht anordnen noch mit bindender Wirkung für die Gerichte feststellen, daß kein Grund zur Strafverfolgung vorliegt. Art. 147 Abs. 2 HV und die §§ 38 – 40 StGHG sind nur aus der Sicht der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu verstehen; damals galten keine deutschen Strafbestimmungen zum Schutze vor Hoch- und Landesverrat und gegen Staatsgefährdung. Können aber die §§ 38 – 40 StGHG nicht mehr angewendet werden, so ist auch Art. 147 Abs. 2 HV gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig (Zinn-Stein, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, 1963, Teil C, Anm. 7 a + b zu Art. 147). Die Vorschriften der in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung fallenden §§ 38 – 40 StGHG konnten nur so lange und so weit als Landesrecht weitergelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hatte (Art. 72 Abs. 1 GG); er hat dies durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 getan; der dort neu gefaßte § 6 Abs. 1 EGStPO hat alle prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle von den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft gesetzt, somit auch die §§ 38 – 40 StGHG. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, dem Antragsteller, nur weil dieser in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu handeln glaubt, einen Verfahrensweg zu eröffnen, den das Gesetz nicht zuläßt. 4. Der Antrag zu 4) hat in seiner ersten Fassung nicht erkennen lassen, ob der Antragsteller die Verletzung eines eigenen Grundrechts oder die Verletzung eines Grundrechts seines unbekannten Auftraggebers geltend machen will. a) Die geänderte Fassung des Antrags zu 4) stellt zwar klar, daß die Verletzung von Grundrechten des unbekannten Auftraggebers gemeint war. Doch erübrigt sich ein Eingehen darauf, weil dieser Antrag aus den erörterten Gründen unzulässig ist. b) In seinem neuen Antrag Ziffer 5) macht der Antragsteller nun auch die Verletzung eines ihm selbst von der Verfassung gewährten Grundrechts geltend. Als Grundrecht, das er für verletzt hält, bezeichnet er Art. 28 Abs. 1 und 2 HV; er legt die Tatsachen dar, aus denen sich die Verletzung ergeben soll. Doch gewährt Art. 28 Abs. 1 HV kein dem Art. 12 GG entsprechendes Grundrecht, das trotz Art. 31 GG nach Art. 142 GG weitergilt. Art. 28 Abs. 1 HV gibt eine Anweisung an Gesetzgeber und Exekutive, der menschlichen Arbeitskraft einen spezifischen Schutz zu gewähren (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1. Band 1954, Anm. 1 und 3 zu Art. 28). Das in Art. 28 Abs. 2 HV genannte Recht auf Arbeit stellt allenfalls die institutionelle Garantie einer Arbeitsvermittlung und einer Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen dar (vgl. Molitor, Das Recht auf Arbeit, Deutsche Landesreferate zum III. Internat. Kongreß für Rechtsvergleichung in London 1950, S. 729 f). Möglicherweise meint der Antragsteller, er sei in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 HV) verletzt, etwa dadurch, daß sein Auftraggeber von Polizeibeamten mitgenommen wurde. Indes ist oben bereits ausgeführt worden, daß dem Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Mandanten zu begleiten. Er ist in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht bereits dadurch verletzt worden, daß sein Mandant zwecks Nachprüfung seiner Personalien zum nächsten Polizeirevier verbracht wurde. Da, wie dargelegt, der vorgetragene Sachverhalt von vornherein die Möglichkeit ausschließt, daß ein Grundrecht des Antragstellers verletzt worden sein könnte, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob dem Staatsgerichtshof als einem Landesverfassungsgericht die Nachprüfung der polizeilichen Maßnahmen auf eine Grundrechtsverletzung nicht auch deshalb verwehrt ist, weil die vorläufige Festnahme des Unbekannten auf Bundesrecht (§ 127 StPO) beruhte, Bundesrecht aber dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgeht (Art. 31 GG), so daß seine Anwendung nicht an den Maßstäben einer Landesverfassung gemessen werden kann (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, des Bayer. Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts). 5. Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Abgabe des Antrags an den Landesanwalt bietet das Gesetz über den Staatsgerichtshof keine Handhabe. Da die Anträge dem Landesanwalt mitgeteilt worden sind, muß es seiner Entschließung überlassen werden (§ 18 Abs. 1 StGHG), ob ihm der Sachverhalt Anlaß zu eigenen Anträgen gibt (§ 18 Abs. 2 StGHG). 6. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist durch die Zurückweisung der Anträge zur Hauptsache gegenstandslos geworden. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.