Beschluss
P.St. 497
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1969:0108.P.ST.497.0A
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Leitsätze
1. Die Grundrechtsklage ist wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden Gerichtszweig vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Aus § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ergibt sich das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs, das den Rechtsuchenden zwingt, von den MÖglichen des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu machen.
2. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, da auch damit die Möglichkeit eröffnet wird, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen.
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beginnt in diesen Fällen mit der Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.
3. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht, das als eine Art Superrevisionsinstanz allgemein Entscheidungen der Gerichte rechtlich und tatsächlich nachprüfen könnte. Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung des Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der zuständigen allgemeinen Gerichte. Rechtsfehler, die hierbei vorkommen, sind für den Staatsgerichtshof nur insoweit von Bedeutung, als sie in einem Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht liegen.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 100,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundrechtsklage ist wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden Gerichtszweig vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Aus § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ergibt sich das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs, das den Rechtsuchenden zwingt, von den MÖglichen des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu machen. 2. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, da auch damit die Möglichkeit eröffnet wird, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beginnt in diesen Fällen mit der Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. 3. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht, das als eine Art Superrevisionsinstanz allgemein Entscheidungen der Gerichte rechtlich und tatsächlich nachprüfen könnte. Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung des Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der zuständigen allgemeinen Gerichte. Rechtsfehler, die hierbei vorkommen, sind für den Staatsgerichtshof nur insoweit von Bedeutung, als sie in einem Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht liegen. Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100,– DM festgesetzt. I. Das Land Hessen baut als Träger der Straßenbaulast die Landesstraße ... zwischen ... und ... aus. Der Ausbau beginnt in der Ortslage von ... bei km ... und endet an der Grenze der Landkreise ... und .... Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück ... und Flurstück ..., das am Hang über der Landesstraße und außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze liegt. Auf dem Flurstück ... ist ihr Wohnhaus errichtet, in dem sie einen Pensionsbetrieb unterhalten. Sie erreichen ihr Grundstück über einen von der Landesstraße abzweigenden Privatweg, der parallel zu ihr am Hang hinaufführt und vor ihrem Grundstück endet. Die Landesstraße ... soll an der Hangseite unterhalb des Grundstücks des Antragstellers verbreitert werden. Dazu muss eine etwa 4 m hohe Stützmauer errichtet werden. Oberhalb dieser geplanten Stützmauer soll ein 4,50 m breiter Weg entlangführen; er soll den Anliegerverkehr, der jetzt über den Privatweg und den Dienstbarkeitsweg führt, sowie den Fußgängerverkehr der Landesstraße auf diesem Abschnitt aufnehmen. Der geplante Weg soll bei Straßenkilometer 18,28 von der Landesstraße abzweigen, am Hang oberhalb der Stützmauer und u. a. unterhalb der Grundstücke des Antragstellers und seines Nachbarn parallel zur Landesstraße einmünden. Der Weg kann nur dann entstehen, wenn von diesen Grundstücken ein 4,50 m breiter Streifen in Anspruch genommen wird, weil die Grundstücke bis zur geplanten Stützmauer reichen. In der gleichen Weise sind die Grundstücke der übrigen Anlieger des geplanten Weges in Anspruch genommen worden. Diese haben sich gegenüber dem Hessischen Straßenbauamt ... mit der geplanten Regelung einverstanden erklärt. Im Lageplan ist der Weg als "neuer Gemeindeweg" gekennzeichnet. Das Land Hessen will die Kosten für die Herstellung dieses Weges übernehmen; Unterhaltungskosten soll die Gemeinde ... tragen. Die Gemeindevertretung von ... hat dem Ausbauplan des Hessischen Straßenbauamtes ... für den Ausbau der ... Straße bis zur Kreisgrenze zugestimmt und sich sowohl mit einer 4,50 m breiten Fahrstraße als auch mit einem 2 m breiten Fußweg einverstanden erklärt; später hat sie der Straßenbauverwaltung vorgeschlagen, den Bürgersteig in der bisherigen Form unterhalb der Stützmauer weiterzuführen und allen Anliegern in dem bisherigen Umfang ihre Zufahrten und Zuwege zu ihren Grundstücken einzuplanen. Der Antragsteller und seine Ehefrau lehnten es indes ab, den zum Bau des neuen Weges erforderlichen Streifen ihres Grundstücks an das Land zu verkaufen. Daraufhin wurde das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr Einwendungen des Antragstellers, der geplante Weg sei nicht notwendig und stelle eine wesentliche Beeinträchtigung und Gefahr beim Betreten und Verlassen seines Grundstücks dar, in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 17. September 1965 zurückgewiesen und den Plan für den Ausbau der Landesstraße ... in der Ortslage ... im Teilabschnitt von km 18,28 bis km 18,54 unverändert festgestellt hatte, war es zu einem Verwaltungsstreitverfahren gekommen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob durch Urteil vom 15. Februar 1967 – OS II 29/66– das der Anfechtungsklage des Antragstellers stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ... auf und wies die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr, soweit durch die Planung eines Gemeindeweges das Grundstück des Antragstellers beeinträchtigt wird, gerichtete Anfechtungsklage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 31. Oktober 1967 – BVerwG IV B 65/67 – im wesentlichen mit der Begründung zurück, die gerügte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht liege nicht vor, wie auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung nicht durchgreife; das Berufungsgericht habe ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht von einer Beweisaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absehen dürfen, weil es aus eigener Sachkunde ohne Einholung von Sachverständigengutachten zu beurteilen in der Lage gewesen sei, ob der geplante sogenannte neue Gemeindeweg zur Abwicklung des Anliegerverkehrs im Zuge des Ausbaues der Landesstraße ... anzulegen sei; es habe die tatsächlichen Verhältnisse auf dem in die Planfeststellung einbezogenen Gelände anhand der Lagepläne und durch Augenscheinseinnahme festgestellt und sich im übrigen darauf beschränken müssen, die Entscheidung der Behörde auf – hier offensichtlich nicht erkennbare – Ermessensfehler nachzuprüfen. Dieser Beschluss ist an den Antragsteller am 21. November 1967 abgesandt worden. II. Der Antragsteller hat mit mehreren Eingaben den Staatsgerichtshof angerufen. 1. Mit seiner Eingabe vom 11. April 1967, also noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens, wendet er sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und dessen Nichtabhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, die Urteilsbegründung weise erhebliche, gegen die Hessische Verfassung verstoßende Mängel auf. Die Gemeindevertretung habe in einem Beschluss auf den vor seinem Hause geplanten Gehweg verzichtet; das Urteil stütze sich auf "eine einwandfreie Lüge" des Ministers für Wirtschaft und Verkehr; aus dem Urteil sei nicht ersichtlich, dass das Planfeststellungsverfahren einen weiteren Anlieger hätte einbeziehen müssen. Es sei nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, die Grundstücke einiger Anlieger aufzuwerten, während man ihm und seinem Nachbarn bestes Land wegnähme. Weiter sei durch die Unterführung der ... Straße eine neue Situation entstanden, der das Straßenbauamt nicht Rechnung trage. In den Maßnahmen des Straßenbauamtes und des Ministers für Wirtschaft und Verkehr sieht er einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 45 HV. Er teilt mit, er habe gleichzeitig beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte, vertritt er in seiner Eingabe vom 2. Dezember 1967, eingegangen am 4. Dezember 1967, den Standpunkt, die Aufklärungspflicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung sei verletzt worden; das Vorgehen der Behörde, die sich einseitiger Begünstigung schuldig gemacht habe, sei nicht mit den Grundsätzen der Hessischen Verfassung vereinbar. In weiteren Eingaben (vom 10. Februar 1968, 16. März 1968, 30. Mai 1968 und 8. August 1968) vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Er weist besonders darauf hin, dass die Gemeinde den Vorschlag voll unterstütze, einen Geh- und Fahrweg unterhalb der Stützmauer entlang zu führen; diesbezügliche Verhandlungen mit dem Straßenbauamt seien bereits abgeschlossen gewesen. Der Staatsgerichtshof müsse ihm helfen; nur er sei berufen, Gerichtsurteile – nicht nur des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts – auf Verletzung eines Grundrechts der Hessischen Verfassung zu überprüfen. Diese sowie das Grundgesetz seien durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs – das Bundesverwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen – und durch unzulässige Enteignung verletzt worden. Mit seiner letzten Eingabe erstrebt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der vom Landesamt für Straßenbau beim Regierungspräsidenten in ... beantragten vorläufigen Besitzeinweisung. Weiter hat der Antragsteller durch einen ihn im Übrigen nicht vertretenden Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 4. April 1968 dem Staatsgerichtshof mitteilen lassen, dass er seine Eingaben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betrachtet wissen möchte. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – so lässt er vortragen – habe das Berufungsgericht keine eigene Sachkunde gehabt, insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass gemeinnützige Pläne ausgearbeitet worden seien, und die Planfeststellung im Verhältnis zu früheren Planungen erhebliche Mängel aufweise, die ausgeprägte Ermessensfehler darstellten. Die jetzige Trassierung sei kostenaufwendiger und bürde den Eigentümern nicht notwendige, unverhältnismäßig hohe Opfer auf. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Antragsteller zahlreiche Abschriften und Fotokopien von Behördenvorgängen dem Staatsgerichtshof überreicht. 2. Der Landesanwalt hält den Antrag vom 11. April 1967 für unzulässig, weil zu dieser Zeit noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig gewesen sei. Der Rechtsweg sei erst mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft gewesen. Erst von der Zustellung dieses Beschlusses an habe die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG für die Erhebung der Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gelaufen. Diese Entscheidung sei wegen der Nichtzulassung der Revision die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts im Sinne von § 48 Abs. 3 StGHG. Innerhalb dieser Frist sei aber der Schriftsatz vom 2. Dezember 1967 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Dennoch sei die Grundrechtsklage unzulässig. Die Einwendungen des Antragstellers beträfen nicht die Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs, sondern die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass dieser keine Fehler aufweise, welche seine Aufhebung hätten rechtfertigen können. Dem Staatsgerichtshof seien bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen enge Grenzen gesetzt; er sei keine weitere Revisionsinstanz. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die von dem Antragsteller vorgeschlagene Ersatzlösung aus Gründen des Verkehrs, der Bautechnik und der Kosten nicht realisierbar sei, unterliege nicht der Nachprüfung des Staatsgerichtshofs. III. Die Anträge können keinen Erfolg haben. 1. Die Eingabe des Antragstellers vom 11. April 1967 ist unzulässig. Der Antragsteller hat mit ihr den Staatsgerichtshof bereits zu einem Zeitpunkt angerufen, als das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch rechtshängig war. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war zwar bereits ergangen; gegen die Nichtzulassung der Revision hatte der Antragsteller aber die ihm zustehende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Gemäß § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts jedoch nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Die Grundrechtsklage an den Staatsgerichtshof ist mithin wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden Zweig der Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe und die durch sie vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Das aus § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG sich ergebende Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zwingt den Rechtsuchenden in aller Regel, von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu machen (vgl. Hess. StGH, P. St. 274, 284, 316, 320, 393, 463, 502 u. 509). § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl nach § 48 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit aus (vgl. Hess. StGH, P. St. 351 und P. St. 384). Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; denn auch damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen (vgl. Hess. StGH, P. St. 502, BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1967 – BVerwG VII B 3/64 –). Es wäre wenig sinnvoll, müsste sich der Staatsgerichtshof mit einer Klage, die die Verletzung eines Grundrechts durch ein Landesgericht rügt, befassen, bevor feststeht, ob dessen Urteil in der Revisionsinstanz Bestand hat. Von deren Anrufung hat der Antragsteller, wenn auch ohne Erfolg, durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Gebrauch gemacht. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden auch dann dazu zwingt, die Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auszuschöpfen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache in einem besonderen Zulassungsverfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsuchenden unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht geboten erschien (vgl. Hess. StGH, P. St. 470, 463 und 502; BVerfGE 9, 3 (7 f); 10, 302 (308 f); 16, 1 (2 f); 18, 1 (16) und 224 (231)). Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob § 48 Abs. 4 StGHG bei bundesgesetzlich geregelten Verfahren noch angewendet werden kann oder gegenstandslos geworden ist (P. St. 466 in ESVGH 18, 6 ff). Einen Antrag auf Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abgabe der Sache an das Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller jedenfalls nicht gestellt. 2. Die Eingabe des Antragstellers an den Staatsgerichtshof vom 2. Dezember 1967, die am 4. Dezember 1967 eingegangen ist, ist rechtzeitig. Wie nach BVerfGE 16, 1 ff die Zurückweisung des Rechtsmittels die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG neu in Lauf setzt, so begann auch im vorliegenden Falle die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1967, der an den Antragsteller am 21. November 1967 abgesandt worden ist. Nunmehr war der Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG erschöpft und bestand die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht als höchstes zuständiges Bundesgericht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren sich mit der Sache befasst hat, sonst wäre immer dann, wenn die Grundrechtsklage fristgerecht nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben worden ist, eine Prüfung der Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66–, BVerfGE 22, 267 (270 – 272) = DÖV 1967, 750 = NJW 1967, 1955 ) hat zwar dahingestellt sein lassen, welche Folgerungen sich daraus für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und nach Landesrecht im einzelnen ergeben; es hat aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem materiellen Gehalt eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie unterschieden werden muss. Das bedeutet, dass über die Verletzung eines vom Grundgesetz garantierten Grundrechts ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, über ein von der Verfassung des Landes Hessen gewährleistetes inhaltsgleiches, nach Art. 31, 142 in Verbindung mit Art. 1 bis 18 GG fortgeltendes Grundrecht ausschließlich der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (Art. 131 HV) verbindlich zu entscheiden haben, selbst dann, wenn die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Landesverfassungen je nur ein und dasselbe Grundrecht schützen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist weder einer Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof vorgreiflich, noch ist eine widersprüchliche Auslegung von Grundrechtsvorschriften zu befürchten; denn das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Entscheidungen auf etwaige Verletzung von Landesrecht – also auch von Grundrechtsvorschriften der Landesverfassung – hin zu überprüfen. Seine Entscheidung kann nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden. An ihr kann nur die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gemessen werden, und zwar nur insoweit, als er hessisches Landesrecht und nicht Bundesrecht angewendet hat (vgl. Hess. StGH, P. St. 225, 304, 347, 348, 353, 391, 392, 501, 504, 521 und 523). Im Grundrechtsbereich verbleibt es dabei, dass die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander stehen (so auch BVerfGE 4, 178 (189) ; 6, 376 (382) und 9, 268 (278); Schäfer, JZ 1951, 200). Der Staatsgerichtshof ist deshalb auch in der Auslegung der Landesgrundrechtsbestimmungen unabhängig vom Grundgesetz (vgl. Rüfner, DÖV 1967, 668 ff). Dass das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Revision zuzulassen, bedeutet eine Bestätigung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der somit formal als höchstes Gericht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. P. St. 463). Dies ist indes im Hinblick auf die voneinander unabhängigen Grundrechtsräume nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass zwischen Erschöpfung des Rechtsweges (im Zusammenhang mit der Fristwahrung) und der Prüfungskompetenz (Jurisdiktionsbefugnis innerhalb des jeweiligen Verfassungsraumes) unterschieden werden muss. Das bedeutet, dass trotz des grundsätzlichen und auch – wie dargelegt – sinnvollen Erfordernisses der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts als des hier zuständigen Revisionsgerichts nicht dieses, sondern der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das höchste zuständige Gericht anzusehen ist, das – jedenfalls im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG– in der Sache entschieden hat. 3. Gleichwohl ist die auf der Eingabe des Antragstellers vom 2. Dezember 1967 und seinen weiteren Eingaben beruhende Grundrechtsklage unzulässig. Soweit das Vorbringen des Antragstellers in seiner Eingabe vom 11. April 1967 und in allen seinen späteren Eingaben und Anträgen sich gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr, des Hessischen Straßenbauamtes in ... und des Hessischen Landesamts für Straßenbau in Wiesbaden richten, die vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs liegen, sind sie schon deshalb unzulässig, weil der Staatsgerichtshof nur nachprüfen kann, ob diese Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht (§ 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG); nur diese Entscheidung, aber keine ihr vorangegangene Maßnahme kann vom Staatsgerichtshof aufgehoben werden (§ 49 Abs. 2 StGHG). Der Staatsgerichtshof ist auch kein Rechtsmittelgericht, das als eine Art Superrevisionsinstanz allgemein Entscheidungen der Gerichte rechtlich und tatsächlich nachprüfen könnte, wie offenbar der Antragsteller annimmt. Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung des Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der zuständigen allgemeinen Gerichte. Rechtsfehler, die hierbei vorkommen, sind für den Staatsgerichtshof nur insoweit von Bedeutung, als sie in einem Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht liegen (Hess. StGH, P. St. 190, 344, 347, 383, 427, 477, 488, 503 – 505 – 512, 508 und 528; vgl. auch BVerfGE 18, 92 f; 21, 216). Das Vorbringen des Antragstellers gibt für eine solche Annahme keine Veranlassung. Die Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs wird nicht dadurch berührt, dass dieses Gericht, wie der Antragsteller meint, seine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Abgesehen davon, dass einen solchen Verstoß bereits das Bundesverwaltungsgericht verneint hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Verletzung der Grundrechte der Hessischen Verfassung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur im Grundgesetz als Grundrecht normiert (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht aber in der Hessischen Verfassung (vgl. Hess. StGH, P. St. 310, 330, 331, 389, 516, 518). Eine Prüfung der Verletzung von Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch den Staatsgerichtshof ist gleichfalls nicht zulässig. Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs betreffen ebenfalls nicht dessen Verfassungsmäßigkeit, sondern beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. September 1967, auf dem die Inanspruchnahme von Teilen des Grundstücks beruht. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens ist vom Verwaltungsgerichtshof ebenso überprüft worden wie etwaige Ermessensfehler der Behörden, nachdem er die tatsächlichen Verhältnisse des auf dem in die Planfeststellung einbezogenen Geländes anhand der Lagepläne und durch Augenscheinseinnahme festgestellt hatte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die von dem Antragsteller vorgeschlagene Ersatzlösung aus Gründen des Verkehrs, der Bautechnik und der Kosten nicht realisierbar sei, unterliegt nicht der beschränkten Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Soweit der Antragsteller auf frühere Verhandlungen und deren Ergebnis Bezug nimmt und deswegen die Hilfe des Staatsgerichtshofs erbittet, kann nur darauf hingewiesen werden dass jener die Befugnisse eines Verfassungsgerichts verkennt. Gerade weil die von dem Antragsteller angestrebte Lösung mangels Übereinstimmung der Beteiligten und aus Gründen des öffentlichen Wohls und der Verkehrssicherheit nicht möglich gewesen ist, ist das Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden, das der Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet hat. Seine Entscheidung beruht auf der Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts und ist einer verfassungsrechtlichen Prüfung insoweit nicht zugänglich. Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 45 HV ist nicht schlüssig dargetan. Er wird überdies auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof, sondern dem Minister für Wirtschaft und Verkehr und den Straßenbaubehörden vorgeworfen. Da nach alledem die Anträge der Grundrechtsklage unzulässig sind, können sie durch Beschluss zurückgewiesen werden. Damit wird auch die von dem Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zur Abwendung der von dem Landesamt für Straßenbau betriebenen vorläufigen Besitzeinweisung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.