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Urteil

P.St. 191

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1956:0511.P.ST.191.0A
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Leitsätze
1. a) Art. 107 HV stellt nicht nur eine formelle Zuständigkeitsregelung dar, sondern enthält materiell eine Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsnormen, die keine selbständige Regelung enthalten (sog. Ausführungsverordnungen). b) Von Art. 118 HV werden nur die gesetzesvertretenden Verordnungen mit der Wirkung erfasst, dass selbst der Gesetzgeber die Landesregierung nur in begrenztem Umfang die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen darf. c) Die Landesregierung war gemäß Art. 107 HV ermächtigt, die in Art. 59 HV geforderte gesetzliche Regelung über die Schulgeldfreiheit als Rechtsverordnung zu erlassen. 2. a) Art. 59 Abs. 1 HV, wonach in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich ist, gehört zu den sozialen Grundrechten, die in höherem Maße als die klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich sind. Derartige Grundrechte sind einschränkend zu interpretieren, um dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung nicht über Gebühr die Hände zu binden. b) Soziale Grundrechte sind in der Regel auf ein politisches Gemeinwesen bezogen und können deshalb im allgemeinen Ausländern nicht zugestanden werden. c) Der Geltungsbereich des Art. 59 Abs. 1 HV ist auf Deutsche im Sinne des Art. 116 GG beschränkt. Nur diesen wird die Unterrichtsgeldfreiheit garantiert. Demnach kommt § 4 der Verordnung über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 (GVBl. S. 157), wonach Unterrichtsgeld nicht zu zahlen ist, wenn der Schüler, der Studierende oder der Unterhaltpflichtige den Wohnsitz im Land Hessen oder in einem Land hat, mit dem Gegenseitigkeit verbürgt ist, und Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, nur erläuternde Bedeutung zu. Die Bestimmung steht mit der Hessischen Verfassung im Einklang.
Tenor
1. § 4 der Verordnung über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 GVBl. S.157, soweit er lautet: "und Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist", widerspricht nicht der Hessischen Verfassung. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Art. 107 HV stellt nicht nur eine formelle Zuständigkeitsregelung dar, sondern enthält materiell eine Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsnormen, die keine selbständige Regelung enthalten (sog. Ausführungsverordnungen). b) Von Art. 118 HV werden nur die gesetzesvertretenden Verordnungen mit der Wirkung erfasst, dass selbst der Gesetzgeber die Landesregierung nur in begrenztem Umfang die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen darf. c) Die Landesregierung war gemäß Art. 107 HV ermächtigt, die in Art. 59 HV geforderte gesetzliche Regelung über die Schulgeldfreiheit als Rechtsverordnung zu erlassen. 2. a) Art. 59 Abs. 1 HV, wonach in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich ist, gehört zu den sozialen Grundrechten, die in höherem Maße als die klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich sind. Derartige Grundrechte sind einschränkend zu interpretieren, um dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung nicht über Gebühr die Hände zu binden. b) Soziale Grundrechte sind in der Regel auf ein politisches Gemeinwesen bezogen und können deshalb im allgemeinen Ausländern nicht zugestanden werden. c) Der Geltungsbereich des Art. 59 Abs. 1 HV ist auf Deutsche im Sinne des Art. 116 GG beschränkt. Nur diesen wird die Unterrichtsgeldfreiheit garantiert. Demnach kommt § 4 der Verordnung über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 (GVBl. S. 157), wonach Unterrichtsgeld nicht zu zahlen ist, wenn der Schüler, der Studierende oder der Unterhaltpflichtige den Wohnsitz im Land Hessen oder in einem Land hat, mit dem Gegenseitigkeit verbürgt ist, und Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, nur erläuternde Bedeutung zu. Die Bestimmung steht mit der Hessischen Verfassung im Einklang. 1. § 4 der Verordnung über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 GVBl. S.157, soweit er lautet: "und Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist", widerspricht nicht der Hessischen Verfassung. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) ist in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8.7.1949 P.St. 22 (StAnsz. S.348) diese Bestimmung für unmittelbar geltendes Recht erklärt, Unter Berufung hierauf hat der in Frankfurt (Main) wohnhafte türkische Staatsangehörige ... Unterrichtsgeldfreiheit für seinen Sohn zum Besuch einer höheren Schule der Stadt Frankfurt beansprucht. Ferner hat der in Wiesbaden wohnhafte italienische Staatsangehörige ... Unterrichtsgeldfreiheit für den Besuch der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt (Main) in Anspruch genommen. Der Magistrat der Stadt Frankfurt und ebenso der Rektor der Universität haben die Unterrichtsgeldfreiheit unter Bezugnahme auf § 4 der hess. VO über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 GVBl. S.157 abgelehnt. Diese "auf Grund das Art. 107 der HV zur Durchführung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 und des Gesetzes zur Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 12.7.1949" erlassene VO bestimmt in § 4, daß Unterrichtsgeld nicht zu zahlen ist, wenn der Schüler, der Studierende oder der Unterhaltspflichtige den Wohnsitz im Lande Hessen oder in einem Lande hat, mit dem Gegenseitigkeit verbürgt ist, und Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. ... und ... haben Anfechtungsklagen erhoben, und das Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) hat in beiden Fällen die Unterrichtsgeldfreiheit zugebilligt. Im Berufungsrechtszug hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in beiden Sachen (O S II 62/54 und O S II 8/55) die Verfahren ausgesetzt und die Akten dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes mit der Bitte vorgelegt, gemäß Art. 132 HV und § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) eine Entscheidung des Hess. Staatsgerichtshofes herbeizuführen. Der Senat hält einen solchen Antrag deshalb für gerechtfertigt, weil über die Auslegung des Artikels 59 I 1 der Hessischen Verfassung Unsicherheit herrsche und sich daraus Bedenken gegen die Gültigkeit des § 4 der erwähnten Verordnung herleiten ließen. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat daraufhin gemäß § 41 StGHG unter Bezugnahme auf die erwähnten Beschlüsse des 2. Senats folgenden Antrag beim Staatsgerichtshof gestellt: "Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen möge eine Entscheidung darüber herbeiführen, I. ob die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 I 1 HV a) nur Deutschen b) oder auch Ausländern gewährt wird, II. (für den Fall, daß Art. 59 I 1 HV im Sinne von I b dieses Antrages ausgelegt wird) ob § 4 der VO. über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 im Widerspruch zu Art. 59 I 1 HV steht." Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, daß § 4 der VO. über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 nicht der Hessischen Verfassung widerspricht. Er hat Bedenken gegen das Antragsrecht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in diesem Falle geäußert, weil der 2. Senat die Frage offengelassen habe, ob er den § 4 der bezeichneten VO für verfassungswidrig erachte, ein Antragsrecht der Präsidenten der höchsten Gerichte aber nur im Rahmen des Art. 133 HV begründet sei. Er ist ferner der Auffassung, daß § 4 der VO auf Grund des Art. 107 HV, der eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Ausführung eines Gesetzes enthalte, rechtswirksam erlassen sei. Der persönliche Geltungsbereich des Art. 59 I 1 HV erstrecke sich nur auf Deutsche, so daß § 4 der VO sich im Rahmen der Verfassung halte und nur erläuternden Charakter trage Hilfsweise hat er beantragt, frühere Mitglieder des Verfassungsausschusses der verfassungsberatenden Versammlung als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Mitglieder bei der Formulierung des Art. 59 HV nicht beabsichtigt haben, Ausländern Schulgeldfreiheit zu gewähren. Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat sich am Verfahren beteiligt und zum § 4 der VO den gleichen Standpunkt vertreten wie der Hessische Ministerpräsident. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt, der Staatsgerichtshof möge erkennen, daß § 4 der VO über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13.8.1950 dem Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie dem Art. 107 HV widerspricht und nichtig ist, soweit er lautet: "und Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist." Er ist der Auffassung, daß das Grundrecht der Schulgeldfreiheit auch für Ausländer gelte. Gemäß § 42 II StGHG ist den an den beiden Verwaltungsstreitverfahren Beteiligten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. 1) Die vom Hess. Ministerpräsidenten geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages des Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofes bedürfen keiner Prüfung, nachdem der Landesanwalt sich dem Verfahren gemäß § 18 StGHG angeschlossen hat; denn mit seinem Antrag und der Begründung dazu stellt der Landesanwalt wie auch der Hessische Ministerpräsident mit seinem Hilfsantrag die Frage zur Entscheidung, ob die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV nur "Deutschen" oder auch Ausländern gewährt wird. Dieser Antrag - auch soweit die Nichtigkeit des § 4 der VO daraus hergeleitet wird, daß er dem Art. 107 HV zuwiderlaufe - ist zulässig und der Staatsgerichtshof zur Entscheidung darüber berufen (§ 17 StGHG, Art. 131 I, Art. 132 HV). 2) § 4 der VO vom 13.8.1950 ist auf Grund des Art. 107 HV erlassen, welcher bestimmt, daß die Landesregierung die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen erläßt, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.6.1953 P.St. 130 (StAnz. S.749) beiläufig bemerkt, daß Art. 107 HV materiell keine Ermächtigung zur Rechtsetzung, sondern lediglich formell eine Zuständigkeitsregelung darstelle. Er hat in Anlehnung an die Kommentare von Süsterhenn-Schäfer (Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz Anm. 2b zu Art. 110) und Nebinger (Verfassung des Landes Württemberg-Baden Ann. 2 zu Art. 86) seine damalige. Auffassung mit der unerwünschten Einbuße der Befugnisse der Legislative im Falle einer verfassungsmäßig gewährten Ermächtigung an die Exekutive begründet. Diese Auffassung kann nach erneuter Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Das Verordnungsrecht der Regierung ist im modernen deutscher Verfassungsrecht allerdings zunehmend eingeschränkt worden, und nach den Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit ist Grund zur Begrenzung des allgemeinen Verordnungsrechts gegeben. So haben in Anlehnung an Art. 80 des GG einige norddeutsche Länder in ihren Verfassungen der Exekutive keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteilt, sondern die Vorschrift aufgenommen, daß die Ermächtigungen nur durch Gesetz, das bestimmten Anforderungen genügen muß, erteilt werden können (vgl. Art. 33 der Verf. von Schleswig-Holstein, Art. 70 der Verf. des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 34 der Verf. des Landes Niedersachsen und schließlich Art. 53 der Verf. von Hamburg). Die Hessische Verfassung hat aber, soweit es sich um Rechtsverordnungen, die zu Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind, handelt, einen anderen Weg beschritten und in diesem beschränkten Umfange der Landesregierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen die Ermächtigung zum Erlaß solcher keine neuen, selbständige Rechtsnormen enthaltenden Verordnungen erteilt, während sie für gesetzesvertretende Verordnungen im Art. 118 HV die Bestimmung getroffen hat, daß selbst der Gesetzgeber der Landesregierung nur in begrenztem Umfange die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen übertragen darf. Art. 107 HV als bloße Zuständigkeitsregelung in die Verfassung einzuführen, hätte kaum der Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Vorschrift entsprochen. Der Wortlaut läßt erkennen, daß der Hessische Verfassungsgesetzgeber gewisse engumrissene Aufgaben, deren Bereich seinem Wesen nach zur Vollzugsfunktion der obersten Behörden gehört, der Exekutive übertragen hat. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Befugnisse des ordentlichen Gesetzgebers wird dadurch vermieden, daß er jederzeit in der Lage ist, ihm nicht zusagende Verordnungen außer Kraft zu setzen. Die gleiche Ansicht vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24.2.1956 in Sachen ... gegen Johann Wolfgang Goethe-Universität (O S II 50/55). Vergleiche auch Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd. I 3. Aufl. S. 114) zu dem mit Art. 107 HV fast gleichlautenden Art. 86 der Württemberg-Badischen Verfassung im Gegensatz zu Nebinger (a.a.O.). Die Landesregierung war hiernach ermächtigt, die VO als Rechtsverordnung zur Durchführung des Art. 59 HV zu erlassen und dafür entgegen der Annahme des Landesanwalts auch zuständig. Zwar hat das Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 GVBl. S. 18 im § 6 dem Minister für Kultus und Unterricht lediglich die Befugnis zum Erlaß der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen übertragen. Doch regelt dieses Gesetz den Umfang des von Art. 59 HV erfaßten Personenkreises nicht erschöpfend. III. § 4 der VO vom 13.8.1950 ist freilich nur dann rechtsgültig, wenn er eich in Rahmen des Art. 59 HV hält. Es bedarf daher der Klärung, inwieweit dieses Grundrecht den persönlichen Geltungsbereich der Unterrichtsgeldfreiheit abgrenzt. Die Vergünstigung würde Ausländern zweifellos zustehen, wenn Art. 59 I 1 HV entweder ein vorstaatliches, allen Menschen zukommendes Recht oder ein vom Verfassungsgesetzgeber kraft seiner Gesetzgebungsgewalt allen eingeräumtes "Menschenrecht" wäre. Nach dem Wesensgehalt des Art. 59 I 1 HV kann es sich aber nicht um ein verstaatlich gegebenes Recht handeln, das auch dann jedermann zustände, wenn es nicht als Norm in die Verfassung aufgenommen worden wäre. Es war zunächst zweifelhaft, ob Art. 59 I 1 HV überhaupt ein Grundrecht sei. Jedenfalls haben Regierung und Parlament - wie aus den Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 ersichtlich ist - ihn zunächst nur als Programmsatz angesehen, bis durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 8.7.1949 festgestellt worden ist, daß Art. 59 I 1 HV eine vollziehbare Verfassungsnorm darstellt. Ein Grundrecht in einem Gliedstaat - und Hessen betrachtete sich von vornherein als Glied einer zukünftigen gesamtdeutschen Republik (vgl. Präambel und Art. 64 HV)-kann schwerlich die Bedeutung eines überstaatlichen Menschenrechtes gewinnen, wenn sein Inhalt in den anderen Gliedstaaten des Gesamtstaates nicht einmal den Charakter eines Grundrechtssatzes angenommen hat. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGBl. 1952 II S. 685), welche den wesentlichen Bestand der menschenrechtsfähigen und menschenrechtspflichtigen Grundrechte aufzeigt, behandelt die Erziehung und Ausbildung überhaupt nicht. Aus Art. 59 HV selbst - seinem Wortsinn und seiner Einreihung in den I. "Die Rechte des Menschen" überschriebenen Hauptteil der Hessischen Verfassung - läßt sich ein Anhaltspunkt für oder gegen die vom Landesanwalt vertretene Auffassung nicht gewinnen. Die Fassung des Artikels läßt nicht erkennen, wem die Unterrichtsgeldfreiheit gewährt wird; selbst Verfassungsbestimmungen, die "Jedermann" ein Recht gewähren, sind nicht immer in den Sinne zu verstehen, daß auch der Ausländer zum Kreise der Begünstigten gehören müsse; als Beispiel diene Art. 76 HV, der - wie aus dem Zusammenhange mit den Artikeln 73 und 75 HV unzweideutig hervorgeht - sich nur auf deutsche Staatsangehörige beziehen kann; trotzdem verwendet der Verfassungsgesetzgeber das Wort "Jedermann" Die Überschrift des ersten Hauptteils der Verfassung "Die Rechte des Menschen" ist schon deshalb kein Indiz dafür, daß es sich um Rechte handelt, die allen Menschen - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - zustehen, weil in diesem Teil auch Bestimmungen zu finden sind, die sich ausdrücklich nur auf Deutsche beziehen (Art. 14 und 15). Die Überschrift ist als Gegensatz zu der im II. Hauptteil behandelten Organisation des Landes Hessen "Aufbau des Landes" gewählt worden und besagt nichts über den persönlichen Geltungsbereich der im I. Teil gewährten Grundrechte. Art. 59 I 1 HV gehört nicht zu den klassischen Grundrechten, die den Grundsatz der Freiheit des Einzelnen vom Staat zu verwirklichen suchen und daher in weitem Umfange allen Menschen zustehen. Er gehört vielmehr zu den sozialen Grundrechten. Diese sind in viel höheren Maße als die meisten klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich. Forsthoff (Veröffentlichungen der Vereinig. der deutschen Staatsrechtslehrer Heft 12 S. 17, 18, 35) ist der Meinung, daß auf Teilhabe gerichtete Verbürgungen der rechtsstaatlichen Verfassung überhaupt nur zugänglich seien, wenn das verbürgte Teilhaberecht keiner Graduierung fähig, und der Rechtsbereich, innerhalb dessen das Teilhaberecht auftrete, in hohem Maße durchnormiert sei, was man zweifellos von dem nur in Hessen so weit ausgebauten Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit nicht behaupten kann (vgl. Entsch. des StGH P.St.22 S. 5). Wenn der StGH auch dieser Auffassung, die sich mit seiner früheren Entscheidung kaum vereinbaren ließe, nicht beitritt (u.a. auch Nipperdey, Veröffentlichungen usw. Heft 12 S. 95), so ist der den Ausführungen Forsthoffs innewohnende Gedanke doch insoweit beachtlich, als derartige neue, noch vage, der Differenzierung zugängliche Rechte - wenn sie schon Grundrechtscharakter angenommen haben - einschränkend zu interpretieren sind, um dem gewöhnlichen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung, die immer von wechselnden Umständen abhängig sein wird, nicht über Gebühr die Hände zu binden. Soziale Grundrechte sind auf ein politisches Gemeinwesen bezogen. Die HV wollte insoweit die sozialen Verhältnisse des Landes Hessen regeln, Ausländer gehören aber nicht zum politischen Gefüge des Landes. Ihnen können nur ausnahmsweise soziale Grundrechte zugebilligt werden. Auch die Unterrichtsgeldfreiheit kann ihnen nicht als Grundrecht zugestanden werden. Zweck des Art. 59 ist, freie Bahn dem Tüchtigen zu gewähren, ohne Rücksicht auf Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Eltern. Hierbei handelt es sich um eine staatspolitische Aufgabe von besonderer Bedeutung. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs über die Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit, das den Art. 59 HV verwirklichen sollte, führte eine Abgeordnete der an der Gestaltung des Art. 59 HV maßgeblich beteiligten Fraktion aus: "Es ist nicht nur ein Recht und ein Vorzug, ein begabtes Kind in eine andere Bildung hineinsteigen zu lassen, sondern die Pflicht des Staates. Die Begabung der heranwachsenden Generation ist unser wertvollstes Staatsgut..... Die Bestverdienenden sind heute bei weiten nicht die qualifiziertesten Staatsbürger". (Sitzung vom 12.1.1949, Drucksachen des Landtags Abt. III S. 1854/5). Wenn sich auch keine Feststellungen treffen lassen, daß bei den Sitzungen der verfassungsberatenden Landesversammlung oder ihres Verfassungsausschusses Erklärungen über den Geltungsbereich der Unterrichtsgeldfreiheit abgegeben worden sind - auf nicht geäußerte Absichten der Mitglieder kann es nicht ankommen, so daß sich eine Beweisaufnahme hierüber erübrigte -, so ist doch aus dieser Einstellung zu schließen, daß durch Art. 59 HV nur die Staatsbürger begünstigt werden sollten. Da ein enger Zusammenhang zwischen der Schulgeldfreiheit und der Schulpflicht besteht, sind die schulgesetzlichen Bestimmungen der letzten Jahrzehnte - soweit sie Ausländer betreffen - von Bedeutung. Nach dem preußischen Schulpflichtgesetz vom 15.12.1927 (Pr.GS. S. 207) bestand Schulpflicht für alle Staatsangehörigen und alle sich dauernd in Preußen aufhaltenden reichsangehörigen Kinder. Eine Schulpflicht für Ausländer bestand nur auf Grund von Staatsverträgen (so mit Österreich). Auch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6.7.1938 (RGBl. I S. 799) betraf nur Kinder deutscher Staatsangehörigkeit. Das Hessische Schulpflichtgesetz vom 27.5.1950 GVBl. S. 68 bestimmte, daß alle deutschen Kinder, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben, schulpflichtig sind. Dieses Gesetz ist später geändert worden (Gesetz vom 12.2.1953 GVBl. S. 8). Nunmehr sind der Schulpflicht alle Kinder und Jugendlichen unterworfen, die in Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit Ausnahme von Ausländern, die das Recht der Exterritorialität besitzen. Der Pflicht zum Schulbesuch entspricht die Unentgeltlichkeit des Unterrichtes an Volks- und Berufsschulen, die durch § 22 des Hess. Schulkostengesetzes vom 10.7.1953 GVBl. S. 126 auch den Ausländern zugebilligt ist. Diese Schulgesetzgebung, die ein nur geringes Interesse des Staates an der Ausbildung der Ausländer erkennen läßt, ist ein starkes Indiz für die vom Minister für Erziehung und Volksbildung vertretene Auffassung zum Art. 59 I 1 HV. Der preußische Gesetzgeber, der Reichsgesetzgeber und zunächst auch der hessische Gesetzgeber - und zwar noch zu einer Zeit, als der Staatsgerichtshof den Art. 59 I 1 HV bereits als Grundrecht erklärt hatte - desinteressierten sieh völlig an der schulischen Betreuung ausländischer Kinder, so daß mit dieser Grundhaltung, die Ausdehnung der Vergünstigung des Artikels 59 I 1 HV auf diese Kreise sich kaum hätte vereinbaren lassen. Daß auch auf vielen anderen Gebieten der Ausländer dem Inländer nicht gleichsteht - obwohl man es dort weit eher erwarten sollte als hier - soll nicht unerwähnt bleiben. Auf dem Gebiet der Rechtspflege sei verwiesen auf §§ 110, 114 Abs. 2 ZPO, § 85 GKG sowie auf § 7 des Preuß. Staatshaftungsgesetzes und § 7 des Ges. über die Haftung des Reichs für seine Beamten, deren Fortgeltung auch unter dem Grundgesetz der Bundesgerichtshof anerkannt hat (BGH Z 13, 247). Die Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auf Deutsche verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 HV; denn dieser verbietet dem Gesetzgeber nicht, Unterschiede wegen der Staatsangehörigkeit zu machen. Das Völkerrecht kennt weder allgemein noch für Teilgebiete ein Gebot der Gleichstellung von Ausländern mit Inländern. Der Hinweis, daß der hier wohnhafte Ausländer Steuern zahle, also auch in den Genuß aller Vergünstigungen kommen müsse, ist verfehlt. Das soziale Grundrecht des Art. 59 I 1 HV will - wie die Entstehungsgeschichte zeigt - gerade dem Minderbemittelten den Weg zu höherer Bildung öffnen, also die Kreise begünstigen, die nicht steuerkräftig sind; darüber hinaus ist dieses Argument insofern unzutreffend, als der Genuß aller Vergünstigungen nur das natürliche Korrelat der Übernahme aller Lasten sein könnte; der Ausländer aber trägt nicht alle Lasten des Staatsbürgers. Ist hiernach der Geltungsbereich des Grundrechts des Art. 59 HV auf Deutsche im Sinne des Art. 116 GG beschränkt, so kommt den § 4 der VO, letzter Teil, nur erläuternde Bedeutung zu. Diese Bestimmung läuft auch nicht dem Art. 59 II HV zuwider, der den Zugang zu den weiterbildenden Schulen nur von der Eignung des Schülers abhängig machen will; denn auch diese Vorschrift bezieht sich aus denselben Gründen nur auf Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.