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Beschluss

P.St. 76 (W)

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1952:0118.P.ST.76W.0A
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Leitsätze
1. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken, im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber gewährten freien Ermessen (§ 14 Abs. 1 StGHG) die Wiederaufnahme auch einer Verfassungsstreitigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. 2. Grundsätzlich erfordert das Prinzip der Rechtskraft, dass auch bei Verfassungsstreitigkeiten ein materiell falsches Urteil in Kauf genommen werden muss. Seine Grenze muss das Prinzip aber dort haben, wo nachträglich aufkommende Tatsachen das rechtskräftige Urteil als offensichtlich falsch erscheinen lassen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken, im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber gewährten freien Ermessen (§ 14 Abs. 1 StGHG) die Wiederaufnahme auch einer Verfassungsstreitigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. 2. Grundsätzlich erfordert das Prinzip der Rechtskraft, dass auch bei Verfassungsstreitigkeiten ein materiell falsches Urteil in Kauf genommen werden muss. Seine Grenze muss das Prinzip aber dort haben, wo nachträglich aufkommende Tatsachen das rechtskräftige Urteil als offensichtlich falsch erscheinen lassen. Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Staatsgerichtshof hat durch Teilurteil vom 20.7.1951 für Recht erkannt, dass Art 41 HV rechtsgültig ist. Die Antragstellerin rechtfertigt ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Behauptung, dass sechs vom Staatsgerichtshof nicht berücksichtigte Urkunden existierten, die als neue Beweismittel zur Ungültigkeitserklärung des Art 41 HV führen müssten. Es seien dies: 1) das Beschlussprotokoll über die Sitzung des Verfassungsausschusses (VA) der Verfassungberatenden Landesversammlung (LV) vom 11.10.1946, 2) das Beschlussprotokoll über die Sitzung des VA der Verfassungberatenden LV vom 29.10.1946, 3) die Kabinettsvorlage des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft betr. Art. 41 vom 17.7.1950, 4) die Urschrift der von der Verfassungberatenden LV am 29.10.1946 in dritter Lesung beschlossenen Verfassung, 5) das in der Kabinettsvorlage gleichfalls erwähnte Schreiben des Präsidenten der Verfassungberatenden LV an den Ministerpräsidenten vom 30.10.1946, 6) das in der Kabinettsvorlage ebenfalls erwähnte Beschlussprotokoll der Kabinettsitzung vom 30.10.1946. Von den Urkunden 1 bis 3 hat die Antragstellerin unbeglaubigte Abschriften vorgelegt. Aus der Urkunde 1 ergebe sich, dass Ausgangspunkt der Beratungen die Drucksache (DS) I/93 gewesen sei, und dass die Anlage zum Protokoll, aus der sich die beschlossenen Änderungen ergäben, nichts anderes sei als die DS I/98, d. h. diejenige Urkunde, welche dann der dritten Lesung der Verfassung am 29.10.1946 zugrunde gelegen habe. Aus der Urkunde 2 ergebe sich, dass ein "in letzter Stunde" vom VA noch eingebrachter Änderungsvorschlag zu Art 41 HV nicht existiere. Es gehe aus ihr weiter hervor, dass niemals mit der Militärregierung über eine sachliche Änderung des Art. 41 HV gesprochen worden sei, und dass die Militärregierung sich noch am 29.10.1946 gegen jede weitere als die besprochenen sachlichen Änderungen ausgesprochen habe. Endlich ergebe die Urkunde 2, dass Ministerialrat ... erst am letzten Teile der Sitzung des VA vom 29.10.1946 teilgenommen habe, als die Vorschläge zur Änderung des Gesetzes betreffend den Volksentscheid besprochen wurden, dass mithin die Eintragungen in seinem Handexemplar nicht das Beratungsergebnis des VA enthalten könnten. Die Urkunden 3, 5 und 6 ließen erkennen, dass in der Sitzung des Kabinetts die Verfassung und das Abänderungsgesetz zum Volksentscheid in der Fassung vorgelegen hätten, die nach den Beschlüssen der dritten Lesung im Plenum der Verfassungberatenden LV genehmigt worden sei, dass aber im Widerspruch zu dem vom Kabinett erteilten Auftrag das Abänderungsgesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt in einem Wortlaut veröffentlicht worden sei, der ebenso von der Urschrift der Verfassung wie von der Fassung des Abänderungsgesetzes, den dieses übereinstimmend durch den VA, durch die Verfassungberatende LV und durch das Kabinett erhalten habe, abweiche. Die Urkunde 4 erbringe vollends den Beweis, dass die Verfassungberatende LV in der dritten Lesung den Art. 41 im ursprünglichen Wortlaut der DS I/98 beschlossen habe. Diese Urkunden sind nach Auffassung der Antragstellerin geeignet, den vollen Beweis für den von der Verfassungberatenden LV wirklich beschlossenen Wortlaut des Art 41 HV zu erbringen und darüber hinaus zu erweisen, dass ein Abänderungsvorschlag des VA zu Art. 41 HV, wie ihn der Staatsgerichtshof unterstelle, nicht existiere. Die Antragstellerin hat ferner in ihrem Schriftsatz vom 12.12.1951 als Zeugen benannt 1) den seinerzeitigen Schriftführer des VA, jetzigen Richter am Bundesverfassungsgericht ... in Karlsruhe dafür, a) dass die unter 1 und 2 genannten Urkunden mit dem aus den vorgelegten Abschriften ersichtlichen Inhalt tatsächlich errichtet worden seien, b) dass in der Sitzung des VA vom 29.10.1946 Art. 41 HV ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der gesonderten Abstimmung behandelt worden sei, und dass eine textliche Änderung der aus DS I/98 ersichtlichen Fassung nicht zur Diskussion gestanden habe, c) dass der damalige Ministerialrat ... zu den Sitzungen des VA nur insoweit hinzugezogen worden sei, als sein sachverständiges Urteil über die Abstimmungsfragen benötigt wurde, dass er aber mit Fragen des Verfassungsinhalts nicht befasst gewesen sei, wie es der VA überhaupt zu Beginn seiner Arbeiten grundsätzlich abgelehnt habe, Regierungsvertreter an seinen Beratungen über den Verfassungsinhalt zu beteiligen; 29 außer dem genannten ... den Staatssekretär ... im Bundesinnenministerium und den Bundestagsabgeordneten ... in Bonn dafür, d) dass weder im VA noch im Plenum der Verfassungberatenden LV eine Änderung der aus der DS I/98 ersichtlichen Fassung des Art 41 beschlossen worden sei, dass das Plenum vielmehr am 29.10.1946 in dritter Lesung den Art 41 in der Fassung der DS I/98 verabschiedet habe. Die Landesregierung und der Landesanwalt sind zu dem Wiederaufnahmeantrag gehört worden. In einem Schriftsatz vom 15.1.cr. hat die Antragstellerin endlich als Zeugen benannt: 3) den Direktor beim Hessischen Landtag ... als Zeugen dafür e) dass 4 auf einem gelben Schreibmaschinendurchschlag angebrachte Kreise die Annahme der aus dem Schreibmaschinendurchschlag ersichtlichen Beschlüsse durch das Plenum der Verfassungberatenden LV vom 29.10.1946 bedeuten; 4) den Landtags-Stenographen a. D. ... als Zeugen dafür f) dass das Plenum der Verfassungberatenden LV am 29.10.1946 den Art 41 HV in der Fassung der DS I/98 beschlossen hat, insbesondere, dass eine von der DS I/98 abweichende Fassung des Art 41 HV der LV am 29.10.1946 nicht vorgelegen hat und dass die auf Seite 213 des gedruckten Protokolls vorkommenden Worte "in der vorliegenden Fassung" im Stenogramm nicht enthalten, vielmehr bei der Redigierung in der guten Absicht der Verdeutlichung hinzugefügt worden sind. II. Nach § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften der Strafrechtspflegeordnung (jetzt StPO) "sinngemäß anzuwenden", während im übrigen der Staatsgerichtshof sein Verfahren nach "freiem Ermessen" bestimmt. Die StPO enthält in den §§ 359 ff Verfahrensvorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine solche Wiederaufnahme ist im StGHG nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie dies für den Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches in § 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 9.7.1921 (RGBl. Seite 905) geschehen war. Im Strafprozess aber gibt es eine Wiederaufnahme nur dann, wenn das Hauptverfahren sich gegen eine bestimmte wegen einer Straftat verfolgte Person gerichtet hat, während die Wiederaufnahme eines selbständigen (objektiven) Verfahrens ausgeschlossen ist (Löwe-Rosenberg 19. Auflage, Anmerkung 4 zu § 432 StPO., Schwarz 14. Auflage Anmerkung 2 daselbst, Dalcke, 35. Auflage Anmerkung 1 daselbst). "Sinngemäße" Anwendung der einschlägigen Vorschriften setzt also voraus, dass das Hauptverfahren sich gegen eine Person gerichtet hat, welche sich persönlich zu verantworten hatte, wie etwa in den Fällen des Art 115 HV (Ministeranklage), des Art 127 Abs. 4 HV (Richteranklage) oder der Art 146 Abs. 2, 147 Abs. 2 (Schutz der Verfassung). Die Vorschriften der §§ 359 ff StPO auf eine Verfassungsstreitigkeit "sinngemäß" anzuwenden, ist nicht möglich. Doch trägt der Staatsgerichtshof keine Bedenken, im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber gewährten "freien Ermessens" die Wiederaufnahme auch einer Verfassungsstreitigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Grundsätzlich allerdings erfordert das Prinzip der Rechtskraft, d. h. der Unabänderlichkeit eines mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Urteils, dass auch bei Verfassungsstreitigkeiten ein materiell falsches Urteil in Kauf genommen werden muss. Gerade in Verfassungsstreitigkeiten kommt dem Grundsatz der Bestandsgewähr der Staatsakte (vgl. Roemer in SJZ. 1949 Spalte 187 ff) umso größere Bedeutung zu, als die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs in bestimmten Fällen Gesetzeskraft haben (Art 133 HV). Seine Grenze aber muss das Prinzip der Rechtskraft dort haben, wo nachträglich aufkommende Tatsachen das rechtskräftige Urteil als offensichtlich falsch erscheinen lassen. Wie die Antragstellerin mit Recht geltend gemacht hat, wäre die Endgültigkeit einer offensichtlich falschen Entscheidung nur eine scheinbare und würde, da sie mit Rücksicht auf ihren politischen Gehalt zu neuen Streitigkeiten führt, den Rechtsfrieden mehr stören als ihm dienen. III. Die angefochtene Entscheidung ist davon ausgegangen, dass Art 41 HV in der dritten Lesung der Verfassungberatenden LV eine von der DS I/98 abweichende, auf Entschließungen des VA zurückgehende Fassung gefunden hat. Sie hat aber auch der Möglichkeit Rechnung getragen, dass im Verlaufe der Abstimmung der LV in der Plenarsitzung vom 29.10.1946 nicht klar in Erscheinung getreten ist, welche Fassung des Art 41 zum Beschluss erhoben werden sollte. Hierüber verhält sich der Abschnitt IX des Urteils, wo dargelegt ist, dass auch in diesem Falle die gesetzlichen Kompetenzen des vorkonstitutionell geordneten Verfahrens nicht verletzt sein würden. A. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob die von der Antragstellerin bezeichneten Urkunden geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Von der Antragstellerin werden an jene Urkunden, soweit sie dem Zeitpunkt der beurkundeten Vorgänge nach in den Monat Oktober 1946 fallen, in jenen Monat also, welcher den Abschluss des hessischen Verfassungswerks brachte, Anforderungen gestellt, die unter den besonderen Verhältnissen der damaligen Zeit schlechterdings nicht erfüllt werden konnten. Auch für jene Urkunden gilt nämlich, was im angefochtenen Urteil über die Ungenauigkeit und Unvollständigkeit des gesamten zum Verfassungswerk niedergelegten Schriftenmaterials (vgl. Ziffer IV des Urteils) und über die erheblichen Unstimmigkeiten bei der späteren Drucklegung der Verfassungs entwürfe (vgl. V und VIII des Urteils) gesagt worden ist. Ursächlich dafür ist nicht zum wenigsten die "fast beispiellose Zeitnot" gewesen, unter welchen das gesamte Verfassungswerk litt. Ganz offenbar hat auch die Erstellung des Schriftenmaterials, oft auch die Sicherung und Vervollständigung der Sitzungsniederschriften unter zeitbedingten Unzulänglichkeiten des parlamentarischen Bürobetriebs gelitten. Hierfür sind im Einzelnen die Feststellungen kennzeichnend, welche der Staatsgerichtshof im Zuge der Ermittlung des von der Antragstellerin zur Beweisführung verlangten Urkundenmaterials treffen konnte: a) Das in Abschrift überreichte sog. "Beschluss-Protokoll" über die Sitzung des VA der LV vom 11.10.1946 ist im Original weder zu den Landtagsakten noch zu Akten der Landesregierung gelangt. Ebenso wenig ist das "Beschluss-Protokoll" über die Ausschusssitzung vom 29.10.1946 durch eine Originalurkunde belegt. Wie sich ergeben hat, sind vielmehr beide Protokolle von ... nur in die Maschine auf Wachsmatrize diktiert, aber nicht unterschrieben worden. Die Protokolldurchschläge und -Abdrucke, welche mit den Worten "gez. ..." schließen, sind insoweit ungenau. Ferner ist missverständlich als Anlage des Ausschussprotokolls vom 11.10.1946 die "Drucksache Abt. I Nr. 98" bezeichnet worden. Tatsächlich handelt es sich um einen korrigierten Entwurf der DS I/93, welcher die Ordnungszahl Abt. I Nr. 98 erhalten hat und erst später gedruckt wurde. b) Über die Ausschusssitzung vom 11.10.1946 liegen bei den Landtagsakten stenographische Aufzeichnungen vor, während zu der Ausschusssitzung vom 29.10.1946 kein Stenograph zugezogen worden ist, also auch keine Aufzeichnungen solcher Art vorhanden sein können. Jene am 11.10.1946 aufgenommenen stenographischen Niederschriften enthalten auch, ebenso wie das in die Drucksache III a (Seite 236 ff.) über die Sitzung vom 11.10.1946 aufgenommene "stenographische Protokoll" nichts von einer über Art 41 geführten Erörterung. Gleichwohl muss am 11.10.1946 eine solche Erörterung stattgefunden haben. In jenem stenographischen Protokoll ist nämlich von einer am Tage vorher, also am 10.10.1946 beschlossenen "Erklärung zu den Paragraphen, für die die Militärregierung Ratschläge gegeben hat", die Rede. Diese Ratschläge aber betreffen ausweislich einer vom Vorsitzenden des VA Prof. Dr. ... abgegebenen Erläuterung die Fassung der Artikel 7 und 41, nicht etwa die sehr viel später von der Militärregierung zu Art 41 verlangte Sonde rabstimmung. c) In den Landtagsakten befindet sich als Anlage zum Ausschussprotokoll vom 29.10.1946 ein auf gelbem Papier hergestellter Schreibmaschinendurchschlag, welcher die Artikel 17, 29 und 36 in ihrer endgültigen Neufassung und über Art 41 Folgendes enthält: "Es soll in Verbindung mit der Abstimmung über die Verfassung eine gesonderte Abstimmung über diesen Artikel 41 dergestalt erfolgen, dass die Wähler gefragt werden sollen, ob sie den Artikel 41 in die Verfassung aufgenommen haben wollen." Hierzu hat der Direktor beim Landtag ..., der in gleicher Funktion im Büro der LV tätig gewesen ist, erklärt, die mit "Beschluss-Protokoll" überschriebene, auf gelbem Durchschlagpapier geschriebene, die Artikel 17, 36 und 41 betreffende Anlage müsse von einem Mitglied des VA im Landtags-Büro diktiert worden sein. Es sei aber keine Zeit mehr vorhanden gewesen, von diesem "Beschluss-Protokoll" einen Umdruck herzustellen. Deshalb sei der Text dieses gelben Zettels nur dem Präsidenten und den Fraktionsführern sowie auch ihm selbst persönlich ausgehändigt worden. Er wisse aber nicht, welcher Abgeordnete den auf dem Gelbzettel befindlichen Text diktiert habe. d) Als weitere Anlage zum "Beschluss-Protokoll" vom 29.10.1946 befindet sich bei den Landtagsakten eine Urkunde, welche die Überschrift "Gesetz betr. den Volksentscheid" aufweist. Sie stimmt in der Paragraphenfolge mit dem Gesetzestext überein, welcher den Abschluss des Ausschussprotokolls vom 29.10.1946 bildet; indes hat sie weitgehende handschriftliche Änderungen erfahren. Der genannte Direktor beim Landtag, der auch zu dieser Urkunde gehört worden ist, hat erklärt, dass er nicht wisse, wer die Änderungen vorgenommen habe. Wohl aber wisse er, dass während oder nach der Sitzung des VA ein Mitglied des VA sich zum Landtags-Büro begeben und hier in seiner Abwesenheit veranlasst habe, dass an Hand des abgeänderten Gesetzestextes ein Umdruck hergestellt werde. Dieser Umdruck sei sodann in der noch tagenden LV dem Präsidenten, sämtlichen Abgeordneten, den Stenographen und ihm selbst ausgehändigt worden. Dass diese Änderungen von der gleichen Hand herrühren wie die am Schlusse der Ziff. VII der Urteilsbegründung erörterten Änderungen, nämlich von der Hand des Ministerialrats ..., zeigt der Augenschein. e) Die Antragstellerin legt entscheidendes Gewicht auf die sogenannte " Urschrift der Verfassung" . Sie beruft sich auf die oben unter Ziff. I 3 erwähnte Kabinettsvorlage vom 17.7.1950, in der es wörtlich heißt: "Mit Schreiben vom 30.10.1946 übersandte der Präsident der Verfassungberatenden Landesversammlung dem Herrn Ministerpräsidenten die Urschrift dieser von der Verfassungberatenden Landesversammlung angenommenen Verfassung und bat in diesem Schreiben um weitere Veranlassung. Der Art 41 hat in dieser Urschrift den unter 1) wiedergegebenen Wortlaut." (D. h. Fassung A des Urteils). Das erwähnte Schreiben des Präsidenten der LV an den Ministerpräsidenten vom 30.10.1946 findet sich in den Akten 3 a 12/01 der Staatskanzlei. Es lautet: "Die Landesversammlung Gross-Hessen hat in der VI. Plenarsitzung am 29. Oktober 1946 die Verfassung des Landes Hessen in der 3. Lesung mit 82 : 6 Stimmen verabschiedet. Ich gestatte mir, Ihnen den Text der Verfassung in der von der Landesversammlung angenommenen Fassung zu überreichen. Über den Artikel 41 soll bei dem Volksentscheid über die Verfassung gesondert abgestimmt werden. Der Text dieses Artikels ist auf Seite 165 der Anlage besonders aufgeführt. Auf Grund der Anordnung der Militärregierung für Gross-Hessen vom 16.9.1946 Ziffer 19 muss der Text der Verfassung einen Monat vor der Wahl veröffentlicht werden". Was in diesem Schreiben unter "Text der Verfassung" verstanden wird, kann als eine "Urschrift der Verfassung" nicht angesprochen werden. Es handelt sich um ein bei jenen Akten der Staatskanzlei befindliches, mit Überklebungen und Durchstreichungen versehenes Exemplar der Drucksache Abt. I Nr. 98, dem jeder Beglaubigungsvermerk fehlt. Ein zweites Exemplar gleicher Art ist ebenfalls noch am 30.10.1946 vom Büro der Landesversammlung an die Staatskanzlei gelangt, die es unmittelbar, also nicht über das Justizministerium, mit einem als Umlaufzettel Nr. 1948 noch vorhandenen Druckauftrag vom 31.10.1946 an die Wiesbadener Druckerei .... weitergegeben hat. Von dieser Druckerei sind nunmehr Umlaufzettel und Verfassungstext zur Verfügung gestellt worden. Beide an die Staatskanzlei gelangten Exemplare enthalten auf der letzten Seite der DS I/98, welche die Seitenzahl 165 trägt, den Text des Art 41, allerdings nur auf einem Klebezettel, mit Schreibmaschine geschrieben. - Ein gleichlautendes Exemplar mit der Unterschrift und dem Stempel des Präsidenten der LV befindet sich bei den Akten des Landtags. - Sämtliche Exemplare enthalten den Text der Fassung A des Urteils. In den an die Staatskanzlei gelangten beiden Stücken ist aber der Text durch Bleistiftkorrekturen in denjenigen der Fassung B geändert worden. Jener Schreibmaschinentext entsprach also anfänglich derjenigen Fassung, welche Art 41 in der DS I/98 erhalten hatte, während ausweislich der Drucksache III (Seite 223) der vom Präsidenten der Landesversammlung am 29.10.1946 vor Beschlussfassung über das Abänderungsgesetz verlesene Entwurf dieses Gesetzes, wie unter Ziff. VIII des angefochtenen Urteils dargelegt ist, den Art 41 in der Fassung der Drucksache Abt. I Nr. 93 bzw. Abt. I Nr. 100 enthielt. Mit letztgenannter Fassung stimmte, wie gleichfalls im Urteil dargelegt worden ist, auch die Kabinettsvorlage zum Abänderungsgesetz überein, die einem an den Chef der Staatskanzlei gerichteten Schreiben des Ministers des Innern vom 29.10.1946 beigefügt war und ausweislich der Akten 1031 a/198 des Justizministeriums eine dreifache Korrektur, nämlich außer den beiden an der Fassung A vorgenommenen Änderungen ("und" in "oder" sowie "zu überführenden" in "überführten") noch die Änderung von "übergeführt" in "überführt" erhalten hatte. Die Würdigung, welche dieser Aktenvorgang im angefochtenen Urteil gefunden hat, wird von der Antragstellerin für besonders fehlsam, ja für "offensichtlich falsch" gehalten. Allerdings ist die Antragstellerin, nachdem der Ministerpräsident in einem Schriftsatz vom 6.12.1951 eine Aufklärung des Sachverhalts gegeben hatte, auf die in ihrem Schriftsatz vom 3.12.1951 aufgestellte Behauptung, die Fassung B des Urteils sei "im Exemplar des Justizministeriums erstmalig und durchaus originär in Erscheinung getreten", nicht mehr zurückgekommen. Damit hat sie den Vorwurf einer vom damaligen Justizminister begangenen Textfälschung fallengelassen. Sie hat nunmehr das Schwergewicht ihres Angriffs auf Korrekturen verlegt, welche in einem vom damaligen Regierungsdirektor ... zur Drucklegung übersandten Verfassungstext vorgenommen worden sind. Der frühere Regierungsdirektor ... hat dazu folgende Erklärung abgegeben: "Ich bin seit Mai 1946 bis zum Sommer 1949 in der Hessischen Staatskanzlei tätig gewesen und habe seit August 1946 in den Kabinettsitzungen Protokoll geführt. Ich habe seinerzeit für den Herrn Hessischen Ministerpräsidenten die Drucklegung des Anschlages für den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen in Auftrag gegeben. Nachdem mir das Originalprotokoll der Kabinettsitzung vom 30.10.1946 mit den dazu gehörigen Vorgängen, soweit sie das Thema Verfassung, Volksentscheid betreffen, und die Unterlagen, welche die Druckerei ... noch bezüglich des genannten Druckauftrages hatte, nebst den diesbezüglichen Vorgängen der Staatskanzlei vorgelegt worden sind, kann ich folgendes erklären: Die Drucklegung und Veröffentlichung des von der Verfassungsberatenden Landesversammlung am 29.10.46 beschlossenen Verfassungsentwurfs war außerordentlich eilig, weil der Volksentscheid schon für den 1.12.46 angesetzt war und der Entwurf mindestens einen Monat vorher auf Anordnung der Militärregierung veröffentlicht sein musste. Der von der Landesversammlung beschlossene Wortlaut ist erst am 30.10. in der Staatskanzlei, m. W. in zwei Exemplaren, die beide vorliegen, eingegangen. Noch am gleichen Tage habe ich das eine Exemplar an die Druckerei gesandt. Die beiden Exemplare enthalten im Artikel 41 handschriftliche Änderungen, die ich vorgenommen habe. Es ist ausgeschlossen, dass ich diese Änderungen willkürlich, etwa zur stilistischen Verbesserung des Textes vorgenommen habe. Ich würde diese Änderungen auch keinesfalls vorgenommen haben, wenn nicht ganz klar gewesen wäre, dass sie tatsächlich entsprechend von der Landesversammlung beschlossen waren. An die Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern. Jedoch nehme ich mit an Bestimmtheit grenzender Wahrscheinlichkeit an, dass im Kabinett von dem zuständigen Verfassungsreferenten des Innenministeriums, dem damaligen Ministerialrat ..., auf die Fehler in der Vorlage des Innenministeriums bezüglich des Artikel 41 hingewiesen werden ist. Zu dieser Annahme werde ich u. a. veranlasst, weil auch andere Teilnehmer an der Kabinettsitzung in ihren Unterlagen die entsprechenden Änderungen vorgenommen haben. Ich halte es auch für ausgeschlossen, dass das Kabinett von sich aus diese Änderungen der Vorlage vorgenommen hat, weil mir etwas Derartiges zweifellos klar im Gedächtnis geblieben wäre. Einen derartigen Vorgang hätte ich auch ohne Zweifel im Protokoll vermerkt". Zu den in dieser Erklärung erwähnten "anderen Teilnehmern" der fraglichen Kabinettsitzung gehörte auch der damalige Kultusminister Schramm, der sich wie folgt geäußert hat: "Vom 19. April 1946 bis Januar 1947 bin ich Hessischer Minister für Kultus und Unterricht gewesen. An der Kabinettsitzung vom 30. Oktober 1946 habe ich teilgenommen. Meine Anwesenheit ergibt sich auch aus dem mir vorgelegten Protokoll, das von ... und ... unterschrieben ist. Mir ist eine Akte des Ministeriums für Kultus und Unterricht aus dem Jahre 1946 vorgelegt worden, die mit der Blattfolge 1 - 1212 nummeriert ist. Auf Blatt 192 befinden sich in dem Entwurf des Ministers des Innern über das Gesetz betr. die Änderung des Gesetzes über den Volksentscheid vom 29. Oktober 1946 bei der Wiedergabe des Artikels 41 drei Änderungen. Diese Änderungen im Abdruck sind handschriftlich vollzogen. Ich erkenne diese Änderungen als von meiner Hand vollzogen an. Fas Wort "oder", das ich über das Wort "und" gesetzt habe, lässt deutlich meine Handschrift erkennen. Ich schließe daraus auch, dass ich mit dem gleichen Bleistift die anderen Änderungen vorgenommen habe. Ich kann mich an den Vorgang nicht mehr im Einzelnen erinnern. Die Kabinettsitzung fing ausweislich des Protokolls nicht wie festgesetzt um 8,30 Uhr, sondern um 10,30 Uhr an, weil mehrere Minister, darunter auch ich, nicht abkömmlich waren. Ich pflegte in den Kabinettsitzungen Notizen über beschlossene Änderungen anzumerken, so z. B. auf Blatt 687, 747 und 757 der mir vorgelegten Akte. Auf der anderen Seite ist mir noch in guter Erinnerung, dass das Kabinett mit größter Zurückhaltung sich gegenüber der Verfassungsgebung verhalten hat. Diese Änderungen sind nach meiner bestimmten Überzeugung nicht etwa deswegen gemacht worden, weil das Kabinett bei dem Abänderungsgesetz einen Wortlaut des Artikels 41 beschließen wollte, der irgendwie - wenn auch nur stilistisch - vom Wortlaut der Verfassung abwich. Deshalb kann ich mir nur vorstellen, dass die dort von dem zuständigen Referenten (Ministerialrat ...) gegebenen Änderungen dem Wortlaut entsprechen sollten, wie er von der Verfassungsberatenden Versammlung (oder Verfassungsausschuss) beschlossen worden war." Ausweislich der Akten der Staatskanzlei ist über den einschlägigen Beratungs- und Beschlussgegenstand der fraglichen Kabinettsitzung folgende Niederschrift aufgenommen worden: " Außerhalb der Tagesordnung: Verfassung- Volksentscheid Dem Kabinett liegt die Verfassung vor, wie sie nach den Beschlüssen der 3. Lesung im Plenum der Verfassungberatenden Landesversammlung nunmehr genehmigt worden ist; ebenso ein Gesetz zur Abänderung des Gesetzes betr. Volksentscheid. Das Abänderungsgesetz zum Volksentscheid wird genehmigt und ist sofort im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Urkunden, auf welche sich die Antragstellerin beruft, bei kritischer Würdigung im Zusammenhang mit dem bereits bekannten Material die im Teilurteil getroffenen Feststellungen nicht erschüttern, sondern bestätigen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass auch nur eine der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sich als "offensichtlich falsch" erwiesen hätte. Nur wenn der verstorbene Ministerialrat ... einer bewussten Irreführung des Kabinetts bezichtigt werden könnte, wären die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils wesentlich erschüttert; es sind aber für eine derartige Annahme nicht die mindesten Anhaltspunkte erbracht (vgl. auch Ziff. VII des Urteils). B. Was die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.12.1951 benannten Zeugen anlangt, so kann es nicht darauf ankommen, ob sie die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigen. Auch in diesem Fall wäre nicht mehr erwiesen, als dass im Verlaufe der Plenarsitzung vom 29.10.1946 in der Tat nicht klar in Erscheinung getreten ist, welche Fassung des Art 41 zum Beschluss erhoben werden sollte. Es läge dann der Eventualfall vor, den das angefochtene Urteil unter Ziff. IX in Erwägung gezogen hat; es wären also auch insoweit die Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht als "offensichtlich falsch" anzusprechen. Nicht anders ist die Tatsache zu werten, die von dem Landtagsstenographen a. D. ... bekundet worden ist. Wenn hiernach der Präsident der LV, bevor über eine Sonderabstimmung zu Art 41 Beschluss gefasst wurde, jene in das stenographische Protokoll der Drucksache III (Seite 213) aufgenommene Kennzeichnung, dass über diesen Artikel "in vorliegender Fassung" abgestimmt werden solle, tatsächlich unterlassen hat, so findet sich die Unsicherheit, welche Fassung des Art 41 in 3. Lesung beschlossen worden ist, nur bestätigt. Dass über die zu Artikel 41 notwendig gewordene Sonderabstimmung ein oben unter A c wörtlich angeführter Beschluss gefasst worden ist, kann nicht bezweifelt werden. Dieser Beschlussinhalt entspricht ebenso der Drucksache Abteilung I Nr. 103, wie jenem stenographischen Protokoll der Drucksache III, sofern hierbei die von dem Stenographen eingeschalteten Worte "in vorliegender Fassung" wegfallen. Die von der Antragstellerin im gleichen Schriftsatz vom 15.1.cr. in das Wissen des Direktors ... gestellte Tatsache, dass jener Beschluss gefasst worden sei, muss deshalb zwar als bewiesen gelten, berührt aber in keiner Weise die allein wesentliche Frage, wie die zum Beschluss erhobene Fassung des Artikels 41 gelautet hat. Der Wiederaufnahmeantrag war mithin zurückzuweisen.