Gerichtsbescheid
S 11 KR 17/23
SG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die reine Anfechtungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Der Bescheid vom 05.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Gericht konnte hierüber gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden. 1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 05.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2022, mit dem die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, innerhalb von zehn Wochen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V zu stellen. a. Die Aufforderung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die zunächst unterbliebene Anhörung mit Schreiben vom 09.10.2022 nachgeholt. Mithin ist der Fehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Ferner ergibt sich die Rechtswidrigkeit nicht aus der fehlenden Unterschrift, da bei einem Verwaltungsakt, der – wie hier – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können (vgl. § 33 Abs. 5 SGB X). b. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. aa. Rechtsgrundlage für die Aufforderung ist § 51 Abs. 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (§ 51 Abs. 1 SGB V). Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Berechtigung der Krankenkasse, Versicherte zur Stellung eines Reha-Antrages aufzufordern, dient dazu, mittels Leistungen der medizinischen Rehabilitation die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (BSG, U.v. 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R – BSGE 118, 40). bb. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Denn zur Überzeugung der Kammer ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gefährdet. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des MD vom 01.09.2022. Auch der behandelnde Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie D bestätigt die Einschätzung. Das sozialmedizinische Gutachten vom 01.09.2022 genügt den formellen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne von § 51 SGB V. Die Beklagte hat der Klägerin eine Frist von zehn Wochen (nämlich bis zum 17.11.2022) zur Antragstellung eingeräumt und sie über die Rechtsfolgen nach Abs. 3 ordnungsgemäß belehrt. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen hat sie erkannt. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung ist dabei der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 54 Rn. 33). Aus diesem Grund kann der Beklagten ein Ermessenfehler nicht vorgeworfen werden, wenn die Klägerin erstmals im Gerichtsverfahren – ohne Nachweise – vorträgt, ein Antigen-Test sowie das Tragen einer Maske stelle für sie einen unzumutbaren schmerzhaften Eingriff dar, der auch Panik zur Folge hätte. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 17.11.2022, da die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Sofern die Klägerin den Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation stellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Sofern die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte sei in einem internationalen Firmenverzeichnis gelistet und sei umsatzsteuerpflichtig, sind diese Umstände offensichtlich keine Gründe, um die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten zu begründen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.