Endurteil
S 11 KR 598/19
SG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, handelt es sich um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung. (Rn. 27)
2. Bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten altersbedingten Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV ÜV, also im Alter ab 55 Jahren, handelt es sich hingegen um eine Übergangsleistung, da es sich insoweit nicht um eine Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. (Rn. 28)
3. Der Beitragsfreiheit der altersbedingten Firmenrente steht nicht entgegen, wenn der Versicherte zuvor eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit bezogen hat, da sich der Charakter einer Leistung ändern kann, wenn sich wie her ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, d.h. der Zweck der Leistung ändert. (Rn. 30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, handelt es sich um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung. (Rn. 27) 2. Bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten altersbedingten Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV ÜV, also im Alter ab 55 Jahren, handelt es sich hingegen um eine Übergangsleistung, da es sich insoweit nicht um eine Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. (Rn. 28) 3. Der Beitragsfreiheit der altersbedingten Firmenrente steht nicht entgegen, wenn der Versicherte zuvor eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit bezogen hat, da sich der Charakter einer Leistung ändern kann, wenn sich wie her ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, d.h. der Zweck der Leistung ändert. (Rn. 30) I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 21.01.2019 und 12.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2019, in der Fassung der Bescheide vom 11.02.2020, 30.04.2021, 25.11.2021, 03.02.2022 und 02.06.2022 verurteilt, der Klägerin die seit dem 02/2019 aus der von der vormaligen Arbeitgeberin Deutschen Lufthansa AG gewährten Firmenrente geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten. Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Zu Unrecht hat die Beklagten mit Bescheiden 21.01.2019 und 12.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2019 in der Fassung der Bescheide vom 11.02.2020, 30.04.2021, 25.11.2021, 03.02.2022 und 02.06.2022 die von der Deutschen Lufthansa AG an die Klägerin gezahlte Firmenrente ab 02/2019 der Beitragsbemessung unterworfen. Da die Beitragsbescheide rechtswidrig waren und der Aufhebung unterliegen, sind Beiträge auf die Firmenrente zu Unrecht von der Klägerin eingefordert worden, die nunmehr nach § 26 Abs. 2 SGB IV an die Klägerin zu erstatten sind. 1. Anspruchsgrundlage für eine Erstattung von Beiträgen ist § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Beitragspflicht sowohl formal - als auch materiell-rechtlich dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl. BSG, U.v. 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - juris). Die Beklagte hat indes zu Unrecht Beiträge zur GKV auf die Firmenrente ab 02/2019 erhoben. Diese Rente der betrieblichen Altersversorgung wird als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit erzielt. 2. Für die Erhebung von Beiträgen auf die an die Klägerin gezahlte Firmenrente kommt für die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Klägerin leidglich § 226 SGB V in Frage. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld kommt als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen auf die an die Klägerin gezahlte Firmenrente hingegen nur § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit §§ 232a Abs. 3, 226 SGB V in Betracht. § 232a SGB V regelt, was beitragspflichtige Einnahmen für die Bezieher von Arbeitslosengeld sind. § 232a Abs. 3 SGB V erklärt in diesem Zusammenhang § 226 SGB V ausdrücklich für anwendbar. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die maßgeblichen §§ 226 Abs. 1 und 229 SGB V entsprechend. a. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch Versorgungsbezüge. Der Begriff der Versorgungsbezüge wird in § 229 SGB V näher bestimmt. In Betracht von den dort genannten Leistungsarten kommt hier allein die Einordnung der Firmenrente als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass zu den mit der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören. Dabei ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt des Gesetzes zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 229 SGB V enthält einen eigenständigen Begriff der Versorgungsbezüge, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei einer vom Arbeitgeber gewährten Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG handelt (BSG U.v. 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - juris Rn 13). Als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V gelten (u.a.) Versorgungsleistungen, welche der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind danach abzugrenzen von anderen Leistungen wie Überbrückungsgeldern, Überbrückungshilfen und Übergangsleistungen, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (BSG, U.v. 29.7.2015 - B 12 KR 18/14 R - juris, Rn 17, 19). Das BSG stellt für die Abgrenzung auf den objektiven Inhalt der Leistung und den Leistungsbeginn ab. Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Versorgungsleistungen zur Altersversorgung von anderen Leistungen hat das BSG für wesentlich gehalten, ob die fragliche Leistung ab einem Lebensalter gezahlt wird, das typischerweise bereits als Beginn des Ruhestands angesehen werden kann und ob die Leistung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, U.v. 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - juris, Rn 14; vgl. auch Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 08.02.2022), Rn. 51). Nach den tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung einer Firmenrente mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden (§ 2 Abs. 1 TV ÜV). Bei Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit im Sinne von § 20 MTV Kabine nach dem vollendeten 45. Lebensjahr entsteht der Anspruch auf Zahlung der Firmenrente bereits vorzeitig (§ 2 Abs. 4 TV ÜV). Gemäß § 20 MTV Kabine endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zulässig gewesen wäre. b. Nach dem unter a. dargestellten rechtlichen Maßstab handelt es sich bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung. Sie wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit erzielt (vgl. hierzu ausführlich BSG, Ue.v. 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 - und B 12 KR 40/19 - jeweils juris). Bei der von der Deutschen Lufthansa AG bezahlten altersbedingten Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV ÜV, also im Alter ab 55 Jahren, handelt es sich hingegen um eine Übergangsleistung, da es sich insoweit nicht um eine Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Vielmehr stellt die altersbedingte Firmenrente eine Leistung des Arbeitgebers dar, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um wegen des Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenzen eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten (vgl. BSG, Ue.v. 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - und - B 12 KR 18/14 R; BSG, U.v. 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - alle juris; vgl. auch Rundschreiben des GKV Spitzenverbands vom 11.04.2016). c. Bei der im Streit stehenden Firmenrente der Klägerin ab 02/2019 handelt es sich um eine altersbedingte Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV ÜV, mithin eine beitragsfreie Übergangsleistung. Die Klägerin ist am xx.xx.1962 geborenen und erhält nach den geltenden Tarifverträgen seit dem 01.01.2018 eine altersbedingte Firmenrente. Zwar bezog die Klägerin bereits vor dem 01.01.2018 (nämlich seit dem 01.07.2017) und damit vor dem 55. Lebensjahr eine beitragspflichtige Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV. Gleichwohl ändert dies nichts an der Beitragsfreiheit der ab 01.01.2018 gezahlten altersbedingten Firmenrente. Denn der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, d.h. der Zweck der Leistung ändert. Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V entscheidende Leistungszweck kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn - wie hier - beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrundeliegenden (Tarif-) Vertrag (BSG, U.v. 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - juris, Rn. 26, m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.