Beschluss
W 8 S 20.1844
SG WUERZBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Mitteilung des Gesundheitsamtes zusammen mit einer aufgrund einer Allgemeinverfügung getroffenen Anordnung kann im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden, soweit die Allgemeinverfügung die betroffene Person konkret und individuell betrifft.
• Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach den Kriterien des RKI einzuordnen; die Einstufung durch das zuständige Gesundheitsamt ist im Eilverfahren regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachen einen engen Haushaltskontakt und symptomatische Indexperson erkennen lassen.
• Eine Quarantäneanordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG bzw. der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung ist bei summarischer Prüfung in der Regel verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, insbesondere angesichts des öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz.
Entscheidungsgründe
Quarantäneanordnung für Kontaktperson der Kategorie I rechtmäßig • Eine Mitteilung des Gesundheitsamtes zusammen mit einer aufgrund einer Allgemeinverfügung getroffenen Anordnung kann im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden, soweit die Allgemeinverfügung die betroffene Person konkret und individuell betrifft. • Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach den Kriterien des RKI einzuordnen; die Einstufung durch das zuständige Gesundheitsamt ist im Eilverfahren regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachen einen engen Haushaltskontakt und symptomatische Indexperson erkennen lassen. • Eine Quarantäneanordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG bzw. der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung ist bei summarischer Prüfung in der Regel verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, insbesondere angesichts des öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz. Die Antragstellerin wohnt in einer Wohngemeinschaft; eine Mitbewohnerin wurde mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet und hatte Symptome. Das Gesundheitsamt Würzburg identifizierte die Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I und forderte sie per E-Mail auf, sich vom 20.11.2020 bis einschließlich 02.12.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Antragstellerin hielt sich zu dem Zeitpunkt in Hessen auf, wendete sich im Eilverfahren gegen die Anordnung und rügte insbesondere Verfassungs- und Verhältnismäßigkeitsmängel sowie die Unzuverlässigkeit des PCR-Tests. Das Landratsamt verteidigte die Einstufung mit Verweis auf gemeinsamen Haushalt, Symptomatik der Indexperson und die RKI-Kriterien und beantragte Ablehnung des Antrags. • Zulässigkeit: Das Vorgehen ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Mitteilung des Gesundheitsamtes in Verbindung mit der Allgemeinverfügung einen konkret-individuellen Verwaltungsakt begründet. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Die bayerische Allgemeinverfügung gilt für die Antragstellerin, weil ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern (Würzburg) lag und eine mögliche Infektion dort stattgefunden hat. • Einstufung als Kontaktperson I: Nach den RKI-Kriterien und der Ermittlung des Gesundheitsamtes liegt enger Kontakt in Haushaltssituation vor (Nahfeld, >15 Minuten); die Einstufung als Kategorie I ist daher nicht zu beanstanden. • Beweiswert des PCR-Tests: PCR-Tests gelten nach verbreiteter wissenschaftlicher Auffassung und RKI als zuverlässig; ein falsch-positives Ergebnis ist unwahrscheinlich, sodass die Feststellungen zur Infektion der Mitbewohnerin tragfähig sind. • Verhältnismäßigkeit (§ 28 Abs. 1 IfSG, § 30 IfSG): Die Quarantäne ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Unterbrechung von Infektionsketten; es bestehen erhebliche Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes, die das Interesse der Antragstellerin an Aufhebung der Maßnahme überwiegen. • Art. 2 Abs. 2 GG/Art. 104 GG: Eingriffe in die Bewegungsfreiheit sind vor dem Hintergrund der speziellen gesetzlichen Regelung des IfSG und der Möglichkeiten der freiwilligen Absonderung bzw. anschließenden förmlichen Anordnung verfassungsgemäß ausgestaltet. • Interessenabwägung im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Quarantäne gegenüber dem Aufhebungsinteresse der Antragstellerin; die Hauptsacheklage hat voraussichtlich geringe Erfolgsaussichten. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; die Quarantäneanordnung bleibt vollziehbar. Das Gericht befand, dass die Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen war und die Anordnung nach §§ 28 Abs.1, 30 IfSG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Rügen gegen die Aussagekraft des PCR-Tests und gegen Eingriffsintensität konnten im summarischen Eilverfahren nicht durchschlagen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.