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Beschluss

W 8 E 20.1564

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht an der Schule ist zulässig, scheitert aber, wenn der Antragsteller den Befreiungsgrund nicht glaubhaft macht. • Zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Befreiungsgründe reicht regelmäßig ein aussagekräftiges aktuelles ärztliches Attest; bloße Formblattatteste oder solche, die ohne persönliche Untersuchung ausgestellt oder in Widerspruch zum übrigen Vorbringen stehen, genügen nicht. • Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nur ausnahmsweise vorwegnehmen; hierfür ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Befreiung von Maskenpflicht wegen gesundheitlicher Gründe nicht glaubhaft gemacht • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht an der Schule ist zulässig, scheitert aber, wenn der Antragsteller den Befreiungsgrund nicht glaubhaft macht. • Zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Befreiungsgründe reicht regelmäßig ein aussagekräftiges aktuelles ärztliches Attest; bloße Formblattatteste oder solche, die ohne persönliche Untersuchung ausgestellt oder in Widerspruch zum übrigen Vorbringen stehen, genügen nicht. • Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nur ausnahmsweise vorwegnehmen; hierfür ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich. Der achtjährige Schüler begehrt im Eilverfahren die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und in der Mittagsbetreuung befreit wird. Die Mutter reichte ärztliche Atteste vom 12. und 19. Oktober 2020 sowie eine eidesstattliche Erklärung ein. Der Schulleiter lehnte eine Befreiung ab mit dem Hinweis, das vorgelegte Attest wirke formblattmäßig und sei nicht überzeugend. Der Antragsteller bringt ins Feld, unter Masken Panikattacken und Kopfschmerzen zu erleiden; die Mutter schildert wiederkehrende Kopfschmerzen nach der Mittagsbetreuung. Das Gericht wertet die Vorlage und die Widersprüche zwischen Attesten und eidesstattlicher Erklärung und entscheidet im summarischen Verfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO ist zulässig, der Antrag wird insoweit als begehrende Feststellung der Befreiung von der Maskenpflicht ausgelegt. • Erfordernis der Glaubhaftmachung: Nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; Glaubhaftmachung erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Besondere Anforderungen bei Gesundheitsgründen: Gemäß 7. BayIfSMV und dem bayerischen Rahmenhygieneplan sind für eine Befreiung in der Regel aussagekräftige aktuelle ärztliche Atteste erforderlich, die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Folgen für die konkrete Tragesituation benennen. • Beweiswürdigung: Die vorgelegten Atteste wirkten formhaft und stehen in Widerspruch zur eidesstattlichen Erklärung der Mutter (Abweichungen bei Termine, unterschiedliche Angaben zu Symptomen). Solche unauflöslichen Widersprüche erlauben dem Gericht, negative Schlüsse zu ziehen und die Atteste als ungeeignet anzusehen. • Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Die beantragte Feststellung würde eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten; hierfür wäre ein hoher Grad an Erfolgseintritt in der Hauptsache erforderlich, der nicht vorliegt. • Rechtsgrundlagen: 7. BayIfSMV (insbes. § 18 Abs.2, §1 Abs.2 Nr.2), §§ 123, 122 VwGO, § 920 ZPO sowie Vorgaben des Rahmenhygieneplans und datenschutzrechtliche Hinweise zur Glaubhaftmachung. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat: Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügen nicht den erforderlichen Mindestanforderungen und stehen in wesentlichen Widersprüchen zum übrigen Vorbringen der Mutter, sodass Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen. Eine einstweilige Befreiung von der Maskenpflicht würde zudem eine nicht zulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, da kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ersichtlich ist. Damit bleibt es bei der Ablehnung des Befreiungsantrags auf Grundlage der 7. BayIfSMV und der einschlägigen Verfahrensregeln.