Beschluss
W 8 E 20.854
SG WUERZBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Grundsteuerbescheid ist zulässig, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsbehörde gestellt wurde.
• Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG oder § 227 AO ist im einstweiligen Rechtsschutz nur glaubhaft zu machen, wenn die wesentliche Ertragsminderung und das Nichtzuvertretenmüssen durch Unterlagen hinreichend belegt sind.
• Miteigentümer sind nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner der Grundsteuer; eine einstweilige Abänderung des Bescheids zugunsten einer hälftigen Schuldnennung ist rechtlich nicht tragfähig.
• Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ist die Aussetzung der Vollstreckung zu versagen; die Behörde ist jedoch zur Entscheidung über einen zuvor gestellten Erlassantrag innerhalb einer angemessenen Frist anzuhalten.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Aussetzungsanspruch gegen Vollstreckung aus bestandskräftigem Grundsteuerbescheid • Ein Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Grundsteuerbescheid ist zulässig, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsbehörde gestellt wurde. • Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG oder § 227 AO ist im einstweiligen Rechtsschutz nur glaubhaft zu machen, wenn die wesentliche Ertragsminderung und das Nichtzuvertretenmüssen durch Unterlagen hinreichend belegt sind. • Miteigentümer sind nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner der Grundsteuer; eine einstweilige Abänderung des Bescheids zugunsten einer hälftigen Schuldnennung ist rechtlich nicht tragfähig. • Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ist die Aussetzung der Vollstreckung zu versagen; die Behörde ist jedoch zur Entscheidung über einen zuvor gestellten Erlassantrag innerhalb einer angemessenen Frist anzuhalten. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Die Gemeinde setzte mit Bescheid vom 29.03.2016 die jährliche Grundsteuer fest; die Antragsteller zahlten rückständige Beträge nicht. Die Gemeinde beantragte deshalb Vollstreckungsmaßnahmen, woraufhin beim Amtsgericht ein Haftbefehl gegen eine Antragstellerin erging. Die Antragsteller stellten am 26.02.2019 beim Finanzamt und am 01.06.2020 bei der Gemeinde Anträge auf Rückwirkung/Minderung der Grundsteuer wegen Sanierungs- bzw. Abbrucharbeiten; eine Entscheidung der Gemeinde steht noch aus. Die Antragsteller begehrten vor Gericht die Aussetzung der Vollstreckung, die Abänderung des Bescheids zur hälftigen Ausweisung der Schuldner und die Aufhebung des Haftbefehls. Das Gericht trennte das Haftbefehlsgesuch ab und führte das Verfahren zur Vollstreckungs- und Erlassfrage fort. • Zulässigkeit: Der einstweilige Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, weil vorab ein Antrag auf Erlass/Minderung bei der Gemeinde eingereicht wurde und § 75 VwGO der Zulässigkeit nicht entgegensteht. • Anordungsanspruch: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO muss der Anspruch überwiegend wahrscheinlich gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt. • Vollstreckungsvoraussetzungen: Der Grundsteuerbescheid und der Grundsteuermessbescheid sind bestandskräftig, da keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden; Mahnungen und Antrag auf Vollstreckung lagen vor, damit sind die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. • Erlassvoraussetzungen (§ 34 GrStG, §§ 32 ff. GrStG; § 227 AO): Ein Erlass setzt eine erhebliche Minderung des normalen Rohertrags und das Nichtzuvertretenmüssen voraus; im einstweiligen Verfahren fehlten konkrete Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Ertragsminderung, zur Unvermietbarkeit des Objekts und zur Frage des Vertretenmüssens. • Gesamtschuldnerschaft (§ 10 Abs. 2 GrStG, § 44 AO): Miteigentümer sind Gesamtschuldner der Grundsteuer; eine Rechtsgrundlage für eine einstweilige Änderung des Bescheids, die jeweils hälftige Ausweisung der Schuldner anordnet, besteht nicht. • Verhältnis Behördenentscheidung/Gericht: Da die Gemeinde über den Erlassantrag noch nicht formell entschieden hatte und hierfür Fristen gelten, ist es geboten, die Gemeinde zur zügigen Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu verpflichten. • Kostenfolge und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde nach dem jährlichen Steuerbetrag und einschlägiger Katalogregeln festgesetzt. Der Antrag wird abgelehnt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gemeinde bis spätestens 30.09.2020 über den Antrag auf Grundsteuererlass zu entscheiden hat. Die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Grundsteuerbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG oder § 227 AO dargelegt haben. Ebenso fehlt es an einem Anspruch auf eine einstweilige Abänderung des Bescheids zur hälftigen Ausweisung der Steuerschuldner, weil Miteigentümer Gesamtschuldner sind (§ 10 Abs. 2 GrStG, § 44 AO). Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.