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Beschluss

W 8 S 19.1363

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dritter, der durch einen an einen Antragsteller nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gerichteten Informationsbescheid begünstigt ist, ist nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn ein Betroffener die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid begehrt. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO kann geboten sein, wenn die Herausgabe von Kontrollberichten nicht mehr rückgängig zu machen wäre und dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde. • Bei summarischer Prüfung können Erfolgsaussichten in Verfahren nach dem VIG offen sein; ist die Hauptsache offen und droht durch Herausgabe irreversibler Nachteil, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des betroffenen Unternehmens. • Bei Anträgen über Plattformen mit realistischer Erwartung einer anschließenden Veröffentlichung kann die behördliche Übersendung von Kontrollberichten wirkmächtig einer staatlichen Informationswirkung nahekommen und somit besondere Abwägungserfordernisse auslösen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Informationsbescheid nach VIG bei Veröffentlichungsrisiko • Ein Dritter, der durch einen an einen Antragsteller nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gerichteten Informationsbescheid begünstigt ist, ist nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn ein Betroffener die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid begehrt. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO kann geboten sein, wenn die Herausgabe von Kontrollberichten nicht mehr rückgängig zu machen wäre und dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde. • Bei summarischer Prüfung können Erfolgsaussichten in Verfahren nach dem VIG offen sein; ist die Hauptsache offen und droht durch Herausgabe irreversibler Nachteil, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des betroffenen Unternehmens. • Bei Anträgen über Plattformen mit realistischer Erwartung einer anschließenden Veröffentlichung kann die behördliche Übersendung von Kontrollberichten wirkmächtig einer staatlichen Informationswirkung nahekommen und somit besondere Abwägungserfordernisse auslösen. Die Antragstellerin betreibt einen Gastronomiebetrieb. Eine Privatperson (Beigeladene) beantragte über die Plattform „Topf Secret“ Auskunft nach dem VIG über die letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die zugehörigen Kontrollberichte. Das Landratsamt Schweinfurt gab dem Antrag statt und kündigte schriftliche Bekanntgabe der Daten und gegebenenfalls die Herausgabe von Kontrollberichten zehn Tage nach Zustellung an. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Gewährung und erhob Klage; sie beantragte zusätzlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um die Herausgabe an die Beigeladene zu verhindern. Sie rügte insbesondere Rechtsmissbrauch, Umgehung von Regelungen des LFGB, Eingriffe in Grundrechte und fehlenden Produktbezug. Das Gericht beiligte die Beigeladene und prüfte im einstweiligen Rechtsschutz die Interessenabwägung und Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Zulässigkeit und Beigeladung: Nach § 65 Abs. 2 VwGO war die Beigeladene beizuladen, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare Rechtsfolgen für sie hat. • Rechtliche Einordnung des Antrags: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Drittanfechtungsklage nach dem VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Gericht originär über die Wiederherstellung anzuordnen hat. • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind offen; weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids ließ sich im Eilverfahren feststellen. Offene rechtliche Fragen betreffen etwa die Substanz der Kontrollberichte, Missbrauch nach § 4 Abs. 4 VIG, mögliche Erfordernis bestandskräftiger Feststellungen und europarechtliche Aspekte. • Interessenabwägung: Wegen der Unumkehrbarkeit der Herausgabe von Kontrollberichten und der realistisch zu erwartenden Verbreitung über die Plattform überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Informationsinteresse der Beigeladene. Eine Herausgabe würde vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schaffen und damit die Hauptsache vorwegnehmen. • Verhältnismäßigkeit und Gestaltungsfragen: Es blieb offen, ob mildere Informationsformen (z. B. Akteneinsicht statt Übersendung von Kopien) nach § 6 VIG geboten wären; das Gericht führte aus, dass die Behörde bei Ermessensausübung das relativ mildeste Mittel wählen muss. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des GKG und Streitwertkatalogs auf 2.500 EUR festgesetzt. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 26. September 2019 wurde stattgegeben; die Beigeladene wurde beigeladen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Herausgabe der Kontrollberichte nicht mehr rückgängig zu machen wäre und dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache wurden als offen bewertet, sodass im Rahmen der Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwog. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 2.500,00 EUR.