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Beschluss

W 8 E 19.766

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung einer behördlichen Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB ist zulässig, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf Täuschung vorliegt, auch ohne dass eine Gesundheitsgefahr nachgewiesen sein muss. • Bei Angabe von Mengenangaben zu Vitaminen/Mineralstoffen muss der Verbraucher sich auf die Richtigkeit der Werte verlassen können; erhebliche Überschreitungen der Toleranzbereiche begründen Eignung zur Irreführung. • Für die Veröffentlichung genügt die Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine akkreditierte Stelle; es ist nicht erforderlich, dass diese Untersuchungen von verschiedenen Laboren stammen. • Zur Anordnung eines einstweiligen Verfügungsverbots ist bei vorwegnehmender Wirkung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache erforderlich; das war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Behördliche Veröffentlichung wegen Verbrauchertäuschung zulässig bei gravierenden Abweichungen von Nährwertangaben • Die Veröffentlichung einer behördlichen Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB ist zulässig, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf Täuschung vorliegt, auch ohne dass eine Gesundheitsgefahr nachgewiesen sein muss. • Bei Angabe von Mengenangaben zu Vitaminen/Mineralstoffen muss der Verbraucher sich auf die Richtigkeit der Werte verlassen können; erhebliche Überschreitungen der Toleranzbereiche begründen Eignung zur Irreführung. • Für die Veröffentlichung genügt die Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine akkreditierte Stelle; es ist nicht erforderlich, dass diese Untersuchungen von verschiedenen Laboren stammen. • Zur Anordnung eines einstweiligen Verfügungsverbots ist bei vorwegnehmender Wirkung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache erforderlich; das war hier nicht gegeben. Die Antragstellerin vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel für Kinder. Eine Planprobe wurde am 8.2.2019 entnommen; das LGL-Gutachten vom 16.5.2019 ergab erhebliche Abweichungen zwischen deklarierten und gemessenen Gehalten an Mangan, Kalium und Folsäure (durchschnittlich +61,6%, +669%, +882%). Das Landratsamt Würzburg beanstandete eine Verbrauchertäuschung, leitete Anzeige an die Staatsanwaltschaft und beabsichtigte eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB mit Hinweis auf Beseitigung des Mangels. Die Antragstellerin rügte, es handele sich um eine veraltete Probe, das Produkt sei überarbeitet und die Abweichungen seien durch natürliche Schwankungen oder nicht signifikante Mengen erklärbar; sie forderte ein Unterlassungsurteil. Das Gericht prüfte Eilrechtsschutz, die Voraussetzungen der Veröffentlichungsvorschrift sowie die Frage der Irreführung und des zu erwartenden Bußgelds. • Zulässigkeit einstweiliger Anordnung: Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (irreversible Nachteile durch Online-Veröffentlichung), jedoch keinen materiell-rechtlichen Erfolg in der Hauptsache; die Hauptsache würde durch Unterlassen teilweise vorweggenommen und hierfür besteht keine sehr hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit. • Anwendbare Normen: § 40 Abs. 1a LFGB regelt die Pflicht und Voraussetzungen der Behördeninformation; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verbieten irreführende Angaben zu Lebensmitteln; § 4 Abs. 3 NemV und EU-Leitlinien zu Toleranzbereichen sind zu beachten. • Irreführungserfordernis und Toleranzen: Zwar sind Abweichungen tolerierbar (+45% Mineralstoffe, +50% Vitamine nach Leitlinie), die hier nachgewiesenen Überschreitungen (61,6% bis 882%) liegen jedoch deutlich darüber und begründen die Eignung zur Täuschung. • Verlässlichkeit der Untersuchungsergebnisse: Das LGL-Gutachten basiert auf mindestens zwei getrennten Untersuchungen durch eine akkreditierte Stelle; nach der aktuellen Rechtslage genügen zwei Untersuchungen derselben Stelle zur Begründung des Verdachts. • Erheblichkeit und Wiederholung: Die Größe der Abweichungen und die Vorgeschichte mit früheren Bußgeldern begründen ein nicht nur unerhebliches Ausmaß der Täuschung und sprechen für Wiederholungstatbestände. • Erwartetes Bußgeld: Aufgrund früherer Verfügungen und der Schwere des Verstoßes ist die Prognose eines zu erwartenden Bußgelds von mindestens 350 EUR nachvollziehbar. • Form und Dauer der Veröffentlichung: Inhalt und Verfahren der Veröffentlichung entsprechen § 40 Abs. 1a und 4a LFGB; die Informationen werden nach sechs Monaten automatisch entfernt und enthalten den Hinweis auf Mängelbeseitigung. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die beabsichtigte Veröffentlichung durch das Landratsamt ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vorliegen. Das LGL-Gutachten begründet einen hinreichend begründeten Verdacht auf Verbrauchertäuschung wegen erheblicher Abweichungen der deklarierten Nährstoffgehalte, die über die nach Leitlinien tolerierten Grenzen hinausgehen, und es liegen Anhaltspunkte für Wiederholung sowie eine zu erwartende Geldbuße von mindestens 350 EUR vor. Die geplante Bekanntgabe ist inhaltlich und verfahrensmäßig nicht zu beanstanden; die Veröffentlichung wird zudem nach sechs Monaten automatisch entfernt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.