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Urteil

W 6 K 17.1027

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet im Ermessen über die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze; ein Anspruch besteht nur bei ermessensfehlerfreier Entscheidung. • Ein personengebundener Schwerbehindertenparkplatz ist nicht erforderlich, wenn in zumutbarer Entfernung stets ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind. • Bei gerichtlicher Prüfung beschränkt sich die Kontrolle auf die Überschreitung oder Zweckwidrigkeit des Ermessens; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn aussagekräftige Lichtbild- und Luftbilddokumentation vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf personengebundenen Schwerbehindertenparkplatz bei ausreichendem Umfeldangebot • Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet im Ermessen über die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze; ein Anspruch besteht nur bei ermessensfehlerfreier Entscheidung. • Ein personengebundener Schwerbehindertenparkplatz ist nicht erforderlich, wenn in zumutbarer Entfernung stets ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind. • Bei gerichtlicher Prüfung beschränkt sich die Kontrolle auf die Überschreitung oder Zweckwidrigkeit des Ermessens; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn aussagekräftige Lichtbild- und Luftbilddokumentation vorliegt. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen aG), beantragte die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes unmittelbar vor seiner Wohnung in der K... Straße 10a. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte ab mit der Begründung, in der Umgebung bestünden stets ausreichende Parkmöglichkeiten; ein Parkplatz in der Stichstraße sei zudem wegen Straßenbreite nicht vertretbar. Der Kläger legte Widerspruch ein, reichte ärztliche Gutachten und Fotos ein und beantragte gerichtlich die Einrichtung des Parkplatzes. Die Behörde dokumentierte mehrere Kontrollfahrten und Ortstermine sowie Lichtbilder und Luftbilder zur Parksituation. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. • Rechtsgrundlage sind §45 Abs.1b Satz1 Nr.2 StVO i.V.m. §6 Abs.1 Nr.14 StVG; die Behörde trifft eine Ermessensentscheidung über die Zuweisung personenbezogener Parkplätze. • Das Gericht überprüft Ermessensentscheidungen eingeschränkt nach §114 S.1 VwGO auf Ermessensfehler, Zweckwidrigkeit und Tatsachengrundlage; ein Anspruch besteht nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist. • Die Behörde hat ausreichend Tatsachen zur Parkraumsituation vorgelegt (Lichtbild- und Luftbilddokumentation, mehrere Kontrollfahrten und Ortstermine), die zeigen, dass in zumutbarer Entfernung jederzeit Parkplätze verfügbar sind. • Die Erforderlichkeitsprüfung nach VwV-StVO berücksichtigt, ob Parkraummangel besteht, ob eigene Stellplätze vorhanden oder zumutbar erreichbar sind und ob die Reservierung vertretbar ist; hier sprechen die örtlichen Verhältnisse und die Dokumentation gegen einen Parkraummangel. • Ärztliche Unterlagen des Klägers bestätigen Gehbehinderung, geben aber keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass ihm das Zuparken oder das Erreichen der vorhandenen Parkplätze unzumutbar wäre; Nutzung von Hilfsmitteln (Rollator, Elektrorollstuhl) und die Entfernung bis ca. 100 m sind zumutbar. • Die von der Behörde angeführten verkehrsrechtlichen Bedenken (enger Stichweg, erforderliche Restfahrbahnbreite, DIN-Anforderungen) rechtfertigen, an der konkreten Stelle keinen Behindertenparkplatz einzurichten; alternative freie Parkplätze ermöglichen das notwendige Heckfreihalten für Verladung. • Ein Augenschein war nicht erforderlich, weil die vorgelegten Fotografien und Luftbilder ausreichend sind, um die durchschnittliche Parkraumsituation zu beurteilen; Momentaufnahmen würden keinen weitergehenden Erkenntniswert liefern. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes war ermessensfehlerfrei, weil in unmittelbarer Umgebung des Wohnorts des Klägers nach der vorgelegten Lichtbild- und Luftbilddokumentation sowie den Kontrollfahrten stets ausreichende und zumutbar erreichbare Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Medizinische Gutachten begründen nicht, dass nur ein unmittelbar vor der Wohnung liegender reservierter Stellplatz den notwendigen Nachteilsausgleich ermöglichen würde. Auch verkehrsrechtliche und straßenbauliche Gründe sprechen gegen die Einrichtung des beantragten Stellplatzes an der bevorzugten Stelle. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.