Urteil
W 5 K 16.931
SG WUERZBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachbargemeinde ist klagebefugt gegen eine Baugenehmigung, wenn es aufgrund ihres Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass sie durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt wird (Möglichkeitstheorie, § 42 Abs. 2 VwGO).
• § 33 BauGB selbst gewährt keinen unmittelbaren Nachbarschutz; eine Nachbarklage gegen eine auf § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung ist nur erfolgreich, wenn zugleich drittschützende Vorschriften verletzt sind oder die Gemeinde in ihren eigenen Rechten, insbesondere der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB), betroffen ist.
• Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) schützt nicht wirtschaftlichen Wettbewerb; es verlangt Schutz vor unmittelbaren, städtebaulichen und gewichtigen Nachteilen der Nachbargemeinde, zu beurteilen in einer wertenden Gesamtbetrachtung (als Anhalt: >10% Kaufkraftabfluss kann gewichtig sein).
• Bei planerischer Abwägung kann die planende Gemeinde eigene raumordnerische Belange (z. B. zentrale Versorgungsfunktionen nach LEP/Regionalplan) geltend machen; wirtschaftliche Nachteile der Nachbargemeinde rechtfertigen eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht, wenn die Abwägung tragfähige, überwiegende städtebauliche Gründe ergibt.
Entscheidungsgründe
Klage einer Nachbargemeinde gegen Baugenehmigung wegen Einzelhandel: Kein Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot • Eine Nachbargemeinde ist klagebefugt gegen eine Baugenehmigung, wenn es aufgrund ihres Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass sie durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt wird (Möglichkeitstheorie, § 42 Abs. 2 VwGO). • § 33 BauGB selbst gewährt keinen unmittelbaren Nachbarschutz; eine Nachbarklage gegen eine auf § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung ist nur erfolgreich, wenn zugleich drittschützende Vorschriften verletzt sind oder die Gemeinde in ihren eigenen Rechten, insbesondere der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB), betroffen ist. • Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) schützt nicht wirtschaftlichen Wettbewerb; es verlangt Schutz vor unmittelbaren, städtebaulichen und gewichtigen Nachteilen der Nachbargemeinde, zu beurteilen in einer wertenden Gesamtbetrachtung (als Anhalt: >10% Kaufkraftabfluss kann gewichtig sein). • Bei planerischer Abwägung kann die planende Gemeinde eigene raumordnerische Belange (z. B. zentrale Versorgungsfunktionen nach LEP/Regionalplan) geltend machen; wirtschaftliche Nachteile der Nachbargemeinde rechtfertigen eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht, wenn die Abwägung tragfähige, überwiegende städtebauliche Gründe ergibt. Die Klägerin (Gemeinde Ebelsbach) klagte gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Haßberge vom 22.06.2016, mit der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) die Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben (Vollsortimenter 1.387 m², Discounter 962 m²) und einer Bäckereiverkaufsstelle genehmigt wurde. Das geplante Vorhaben steht im Geltungsbereich des im Entstehen begriffenen Bebauungsplans ‚Sondergebiet ELT‑Auen‘ der Beigeladenen zu 2) (Stadt Eltmann). Die Klägerin rügte u. a. Verletzung ihrer Planungshoheit, des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) und zahlreiche materielle und verfahrensrechtliche Mängel des Bebauungsplanverfahrens; sie machte städtebauliche und versorgungsrelevante Nachteile, Risiken für Trinkwasser, Brandschutz, Naturschutz und fehlende Umweltprüfungen geltend. Die Beklagten hielten die Genehmigung für zulässig; die Stadt Eltmann verwies auf Abwägung, Variantenprüfung, Gutachterbefunde und die raumordnerische Funktion als Unterzentrum. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil ihr Vorbringen zumindest möglich erscheinen lässt, dass sie in eigenen Rechten verletzt wird; § 242 BGB schließt sie nicht von vornherein aus. • Prüfungsumfang: Gegenstand der Nachbarklage ist, ob die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die der Nachbargemeinde drittschützenden Schutz gewähren, oder ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist; § 33 BauGB vermittelt selbst keinen unmittelbaren Nachbarschutz. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Die Genehmigung stützte sich auf § 33 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplanentwurf; formelle Planreife war zum Genehmigungszeitpunkt gegeben; materielle Planreife kann offen bleiben, da ein Erfolg der Klage davon abhängig wäre, ob eigene Rechte verletzt sind. • Drittschützende Festsetzungen: Eine behauptete Überschreitung der östlichen Baugrenze ist keine drittschützende Festsetzung; weitere behauptete Verstöße des Planentwurfs (u. a. zu Hochwasser, Altlasten, Lärm, Umweltprüfung, Artenschutz) sind im Nachbarverfahren (Normenkontrolle) zu klären und begründen hier keine eigene Rechtsverletzung der Klägerin. • Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB): Schutz richtet sich gegen gewichtige städtebauliche Nachteile der Nachbargemeinde, nicht gegen bloße wirtschaftliche Konkurrenz; die Beurteilung erfolgt im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung, wobei Umsatzabflüsse als Indikator dienen können (Richtgröße >10%). • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat im Planverfahren keine substantiierte Darstellung konkreter unmittelbarer Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich vorgebracht; spätere gutachterliche Vorträge im Klageverfahren ändern die Abwägung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die Stadt Eltmann hat tragfähige städtebauliche Gründe (Wiederherstellung der Versorgung, Variantenprüfung, Gutachten, Raumordnungsstatus als Unterzentrum) gewichtet und sachgerecht abgewogen. • Ergebnis der Abwägung: Selbst bei möglichen negativen Auswirkungen liegen diese nach Gesamtbetrachtung unterhalb der Schwelle, die eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots begründen würde, oder sie sind durch überwiegende Belange der planenden Gemeinde gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten; § 33 BauGB vermittelt keinen eigenständigen Nachbarschutz und die von der Klägerin gerügten Verstöße des Bebauungsplanverfahrens begründen keine drittschützende Rechtsverletzung in ihrem Verhältnis zur erteilten Genehmigung. Die Stadt Eltmann hat die interkommunale Abstimmung und die Abwägung städtebaulicher Belange ausreichend durchgeführt; ihre raumordnerische Funktion als Unterzentrum und die vorgelegten Gutachten rechtfertigen die Ausweisung des Sondergebiets. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der beigeladenen Parteien; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.