Urteil
S 9 R 27/18
SG Wiesbaden 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGWIESB:2023:1206.S9R27.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten in seinem Versicherungskonto. Sofern der hier streitgegenständliche Zeitraum teilweise vor dem In-Kraft-Treten der Normen des SGB VI über Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum 1. Januar 1992 (Artikel 1, 85 Abs. 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261) liegt, werden auch derartige ältere Fälle vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte sowie aus Artikel 82 Grundgesetz in Verbindung mit § 300 Abs. 1 SGB VI und zum anderen aus der Formulierung der §§ 56 und 57 SGB VI, welche keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten und Zeiten nach dem 31.12.1991 vorsehen. Außerdem wären ansonsten die Sonderregelungen des § 249 Abs. 1,4-6 SGB VI überflüssig. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen drei ersten Lebensjahren als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Abweichend hiervon endet nach der Vorschrift des § 249 Abs. 1 SGB VI zufolge die Kindererziehungszeit für einen vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zufolge wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einen solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Im Falle der Alleinerziehung durch einen Elternteil ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in den hier streitigen Zeiträumen bezüglich beider Kinder ein Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern gegeben. Beide Eltern lebten mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft und hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. In einem solchen Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu einem der beiden Elternteile kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob es sich um Erziehungszeiten ab 1.1.1992 (In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes 1992) oder um solche vor dem 1.1.1992 handelt. Bei Erziehungszeiten ab 1.1.1992 können die Eltern gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil diese Zeiten zugeordnet werden sollen. Wird eine Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI die Erziehungszeiten nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung (vgl. BSG vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97 – m.w.N.) und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG vom 31.8.2000 – B 4 RA 28/00 R). Erziehungszeiten vor dem 1.1.1992 sind bei gemeinsamer Erziehung in gleicher Weise nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zuzuordnen, es sei denn, die Eltern haben bis zum Ablauf von bestimmten gesetzlichen Ausschlussfristen eine übereinstimmende Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben. Bei Geburten vor dem 1.1.1986 konnten gemäß § 249 Abs. 6 und Abs. 7 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung die Eltern bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit wurde in diesem Fall insgesamt dem Vater zugeordnet. Bei Geburten in der Zeit vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1991 konnten Mütter und Väter dagegen gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVG lediglich bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären, dass – anstelle der grundsätzlich berechtigten Mutter – der Vater versichert sein sollte. Diese Erklärungsfristen sind inzwischen abgelaufen. Ausgehend von der Geburt der Tochter B. A. 1981 bestand damit im hiesigen Fall für die Eltern bis zum 31.12.1996 die Gelegenheit zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat. Für die Tochter C. A., welche 1986 geboren wurde, konnten die Eltern bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes – also bis zum Ablauf des Septembers 1986 – erklären, dass anstelle der Mutter der Vater versichert sein sollte. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall für keine der beiden Töchter eine übereinstimmende Erklärung fristgerecht abgegeben worden. Die Frist zur Abgabe einer Zuordnungserklärung durch die Eltern ist zwischenzeitlich abgelaufen. Es handelt sich bei der Erklärungsfrist um eine sog. gesetzliche Ausschlussfrist, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Daher erfolgte die mit der Klageschrift abgegebene übereinstimmende Erklärung vom 2.2.2018 nicht fristgemäß. Ein dem Kläger günstigeres Ergebnis folgt des Weiteren nicht aus der Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Durch dieses in höchstrichterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung verlangen, so gestellt zu werden, als läge diese gesetzliche Voraussetzung vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Rechtssystematisch wird der Herstellungsanspruch, neben dem Staatshaftungsrecht gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch noch auf Parallelen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 27 SGB X gestützt. Verfassungsrechtlich ist der Herstellungsanspruch aus dem Grundsatz rechtmäßigen Handels der Verwaltung, Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 2. HS Grundgesetz, herzuleiten. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Im Einzelnen gilt: (1) Es muss eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers bestehen. (2) Diese Pflicht muss dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Kläger obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein. (4) Die Pflichtverletzung verursacht einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil. Dieses Rechtsinstitut greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Es fehlt an einem konkreten Auskunftsersuchen des Klägers gegenüber der Beklagten bzw. einer Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger. Schon den eigenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge hat er zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zur Beklagten wegen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gesucht. Er betont lediglich, dass seine Ehefrau nicht belehrt worden sei und er in diesem Fall selbstverständlich auch ein Beratungsgespräch wahrgenommen hätte. Der Kläger verkennt hierbei, dass das Beratungsgespräch der Ehefrau im Mai des Jahres 2012 gewesen ist und auch zu diesem Zeitpunkt bereits die maßgebenden Fristen abgelaufen waren. Insoweit fehlt es schon an einer konkreten Beratungssituation in dem Verhältnis der Beklagten zum Kläger, die überhaupt zu einer Pflichtverletzung der Beklagten hätte führen können. Nach Aktenlage lässt sich feststellen, dass der Kläger selbst erstmals im Zusammenhang mit der Beantragung seiner Altersrente in einem Schriftsatz vom 3.2.2017 bei der Beklagten angefragt hat, ob es möglich sei, Kindererziehungszeiten anzuerkennen oder ob dies nur für die Mutter möglich sei. Sofern der Kläger weiter moniert, dass die Beklagte nicht über die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Geburten seiner Töchter informiert habe, wird angemerkt, dass aus der (allgemeinen) Beratungspflicht der Versicherungsträger gemäß § 14 SGB I regelmäßig noch keine Verpflichtung folgt, anlässlich von Gesetzesänderungen in Bezug auf alle Versicherten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlässe zu informieren. Für den Bereich der Rentenversicherung ist im Übrigen in § 115 Abs. 5 SGB VI die Möglichkeit der Erteilung von Rentenauskünften von Amts wegen und gemäß Abs. 6 die Sollverpflichtung zum Hinweis auf eine Leistungsberechtigung im Falle einer Antragstellung "in geeigneten Fällen" gesetzlich normiert worden. Ein in diesem Sinne "konkreter Anlass", aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die gesetzlichen Ausschlussfristen für Erklärungen im Zusammenhang mit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Aufteilung von Berücksichtigungszeiten konkret zu informieren, ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zum Kläger obliegenden Beratungspflichten kann der Beklagten bei dieser Sachlage ganz offenkundig nicht vorgeworfen werden. Nach alledem ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Vormerkung von Erziehungszeiten bezüglich seiner Töchter. Denn eine "überwiegende Erziehung" dieser Kinder durch den Kläger kann zur Überzeugung der Kammer nicht als nachgewiesen angesehen werden. Ein Fall der überwiegenden Erziehung ist dann anzunehmen, wenn das Maß der Zuwendungen der Erziehungsbeitrag des einen Elternteils – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – größer ist als das des (miterziehenden) anderen Elternteils. Wesentliches Kriterium zur Feststellung eines überwiegenden Erziehungsanteils ist aber die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in dem maßgeblichen Zeitraum. Dass die Kläger überwiegend durch den Kläger erzogen wurden, behauptet dieser selbst schon gar nicht. Sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er die Kinder zu gleichen Teilen wie seine Ehefrau erzogen habe. Eine Erziehung zu gleichen Teilen verhilft der Klage allerdings nicht zum Erfolg. Vor diesem Hintergrund ist eine überwiegende Kindererziehung der beiden Töchter durch den Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für die weiter geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Der 1951 geborene Kläger und seine Ehefrau, D. A., sind Eltern zweier gemeinsamer Töchter. Die Tochter B. A. wurde 1981 geboren; die Tochter C. A. 1986. Am 14.4.2017 beantragte der Kläger die Vormerkung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für seine beiden Töchter zu seinem Versicherungskonto. In dem Antragsformular gab der Kläger an, dass er im Zeitraum vom bis auf den Zeitraum April 1989 bis Dezember 1989 als Handelsvertreter selbstständig ca. 60 Stunden die Woche tätig gewesen sei. Er gab weiter an, dass er während des Zeitraums September 1989 bis Juli 1992 seine Kinder in Frankreich erzogen habe und seine Ehefrau während dieser Zeit ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei. Mit Bescheid vom 6.9.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die streitgegenständliche Zeit könne weder als Kindererziehungs- noch als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil die Kinder überwiegend erzogen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 5.10.2017 Widerspruch. Die Verweigerung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sei rechtswidrig und verstoße gegen das Gesetz. Entgegen der Begründung habe die Kinder nicht überwiegend ein anderer Elternteil erzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Kindesmutter über die Zuordnung von Erziehungszeiten liege nicht vor. Es komme daher darauf an, ob der Kläger seine Tochter überwiegend erzogen habe. Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, würden die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 2 S. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet, überwiegend erzogen habe. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu dem Kind sei von der Beklagten zu ermitteln. Ließen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, würden die Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter zugeordnet. Die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgebenden Zeitraum sei maßgebend. Habe ein Elternteil eine Beschäftigung allein ausgeübt, sei dies ein Indiz dafür, dass der andere Elternteil (also der nicht erwerbstätige) den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet habe. Den eigenen Angaben des Klägers vom 14.4.2017 zu Folge habe dieser 60 Stunden selbstständige Tätigkeit wöchentlich verrichtet. Die Kindesmutter sei vom 1.9.1989 bis 31.7.1992 ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Der Kläger sei vom 1.4.1989 bis 31.12.1989 abhängig beschäftigt gewesen. Demzufolge sei eine überwiegende Erziehung nach objektiven Gesichtspunkten nicht gegeben. Am 2.2.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Die Beklagte begründe die Zurückweisung des Widerspruchs mit der fehlenden übereinstimmenden Erklärung. Auf diese Möglichkeit sei die Ehefrau des Klägers in der Beratungsstelle der Beklagten bei einem Gespräch wegen Kontenklärung im Mai 2012 nicht hingewiesen und nicht aufgeklärt worden. Auch der Kläger habe von diesem Erfordernis erstmals aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid erfahren. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Eine Frist für die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung sei deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, weil schon gar keine Beratung erfolgt sei. Nunmehr werde mit dem Klageverfahren eine übereinstimmende Erklärung vorgelegt. Außerdem verkenne die Beklagte, dass die selbstständige Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt worden sei. Die Klageschrift enthielt als Anlage eine Erklärung des Klägers und dessen Ehefrau, datiert auf den 2.2.2018. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2018 zu verpflichten, für das Kind B. die Zeit vom 1.3.1981 bis 28.2.1983 und für das Kind C. vom 1.7.1986 bis 30.6.1988 als Kindererziehungszeit sowie für das Kind B. die Zeit vom 13.2.1981 bis 12.2.1991 und für das Kind C. vom 28.6.1986 bis 27.6.1996 als Kinderberücksichtigungszeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus sei eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten auch nach Vorlage der Erklärung vom 2.2.2018 nicht möglich. Im Rahmen der gemeinsamen Erziehung seien die Erziehungszeiten grundsätzlich dem überwiegend erziehenden Elternteil zuzuordnen, es sei denn, die Eltern haben bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen eine übereinstimmende Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben. Bei Geburten vor dem 1.12.1985 habe bis zum 31.12.1996 für gemeinsam erziehende Eltern die Möglichkeit bestanden, gegenüber dem Rentenversicherungsträger übereinstimmend zu erklären, dass der Vater das Kind überwiegend allein erzogen habe (§ 28a Abs. 2 S. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 1251a Abs. 2 S. 1 RVO). Diese Erklärungsfrist habe auch für die über den 31.12.1985 nach § 2a AVG, § 1227a RVO anzurechnende Kindererziehungszeit gegolten. Bei Geburten in der Zeit vom 1.12.1985 bis 31.12.1991 hätten Eltern bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären können, dass – anstelle der berechtigten Mutter – der Vater versichert sein solle. Die Erklärungsfristen seien inzwischen abgelaufen.Es handele sich um gesetzliche Ausschlussfristen, so dass Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Hätten die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben, könne eine Zuordnung zum Versicherungskonto des Kindesvaters nur erfolgen, wenn dieser die Kinder überwiegend erzogen habe. Eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum vom 13.21981 bis 27.6.1996 nicht gegeben. Hieran ändere auch nichts, dass der Kläger nunmehr angebe, seine Selbständigkeit als Handelsvertreter im Umfang von 60 Stunden wöchentlich von daheim aus ausgeübt zu haben. Mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kindesmutter zeitweise beurlaubt gewesen sei, sei eine überwiegende Erziehung durch den Kindesvater nicht nachzuweisen. Sofern der Kläger eine mangelnde Aufklärung geltend mache, so sei darauf hingewiesen, dass auch am 21.5.2012 (bei dem Beratungsgespräch der Ehefrau des Klägers) bereits die Fristen abgelaufen gewesen seien. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.