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Gerichtsbescheid

S 32 U 15/22

SG Wiesbaden 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGWIESB:2023:0824.S32U15.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (S 105 Abs. 1 SGG). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Die Prozesslage ist der Klägerseite wiederholt erläutert worden, auf die im Tatbestand oben wiedergegebenen gerichtlichen Schreiben ist insofern Bezug zu nehmen. Diese wiederholten Erläuterungen sind von der Klägerseite offenbar nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden. Es verbleibt bei den folgenden Ausführungen im ablehnenden Beschluss über den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 16.08.2022: „Hinreichende Erfolgsaussichten des Begehrens bestehen nicht, da die Klage aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig ist und eine Verweisung angesichts des insofern unklaren und unsubstantiierten Begehrens der Klägerseite, bei dem aber ein mangelndes Einverständnis mit hohen Verfahrenskosten zum Ausdruck kommt (Schriftsatz vom 22.02.2022), nicht angezeigt war. Unter diesen Bedingungen war eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit wegen des dort für den Kläger kostenpflichtigen Verfahrens nicht vorzunehmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2020, L 2 SV 5/20 B ER; Urteil vom 15.10.2020, L 8 KR 258/19)." Diese Gründe gelten weiterhin, weil auch nach diesem ablehnenden Beschluss das Vorbringen der Klägerseite trotz eindeutiger gerichtlicher Hinweise unklar und unsubstaniiert geblieben ist. Hierzu ist auf das im Tatbestand wiedergegebene Vorbringen der Klägerseite zu verweisen. Unter diesen Bedingungen war keine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um einen Antrag des Klägers auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Der im Jahr 1952 geborene Kläger erlitt im Jahr 2009 einen Arbeitsunfall, dessen unfallversicherungsrechtliche Regulierung zwischen den Beteiligten streitig wurde und mit dem Urteil des Hessischem Landessozialgerichts vom 18.12.2017 (Az. L 9 U 153/17) bzw. dem nachfolgenden ablehnenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.03.2018 (Az. B 2 U 39/18 B) zur Nichtzulassungsbeschwerde endete. Am 02.02.2022 hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, Klage erhoben und hierbei mehrere Klageanträge gestellt (Az. S 32 U 13/22). Am 11.02.2023 hat der Kläger, wiederum vertreten von seiner Ehefrau, eine in großen Teilen, aber nicht vollständig gleiche Klageschrift eingereicht, zu der das vorliegende Verfahren angelegt worden ist. Die Klage des Verfahrens S 32 U 13/22 ist am 24.02.2022 zurückgenommen worden. Im vorliegenden Verfahren S 32 U 15/22 sind ebenfalls mehrere Klageanträge gestellt worden. Der Klageantrag zu 1), der sich sinngemäß auf die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens des Hessischen Landessozialgerichts bezieht, und der Klageantrag, der sich auf die Aufhebung der in diesem Verfahren ergangenen Gutachten bezieht (Klageantrag zu 6.) sind abgetrennt (Az. S 32 U 41/22 WA) und an das Hessische Landessozialgericht zuständigkeitshalber verwiesen worden (Az. L 9 U 150/22 WA). Die Klageanträge zu 2) und 3), die sich auf Verletztengeld und den Ersatz von unfallbedingten Schäden durch die Beklagte beziehen, sind abgetrennt und unter dem Az. S 32 U 77/22 fortgeführt und mit Beschluss vom 16.08.2022 zum Ruhen gebracht worden. Der Klageantrag zu 5) stellt keinen Sach-, sondern lediglich einen Kostenantrag dar. Der demnach im vorliegenden Verfahren verbleibende Klageantrag zu 4) lautet wie folgt: “Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sind verpflichtet, an dem geschädigten Kläger aus Berufsunfall, Krankenhaus A-Stadt und in H. Reha-Klinik verursachten Folge Diagnosen welche ausschlaggebend, des Alter des Klägers, die persönlichen Lebensverhältnisse, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, die Anzahl der durchgeführten Operationen und stationären Aufenthalte die psychische Beeinträchtigung des Gesundheit ist verletzt bis zum Behinderung Grad 3. Gesundheitsschadensersatzanspruch Schmerzensgeld in Höhe von EUR 135.000.00 dem Klägers zu zahlen“(sic) In Bezug auf diesen Klageantrag, der in ganz ähnlicher Weise auch im Verfahren S 32 U 13/22 gestellt worden war, ist der Klägerseite mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2022 (im Verfahren S 32 U 13/22) der folgende Hinweis erteilt worden. „Der Klageantrag zu 4. ist unzulässig, weil für die von Ihnen in Bezug genommenen privatrechtlichen Schadensersatzansprüche der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dieser Klageantrag müsste abgetrennt und an das zuständige Zivilgericht verwiesen werden. Dies wäre für Sie allerdings mit den dort anfallenden Verfahrenskosten verbunden. Insofern wird um Stellungnahme gebeten, ob der Klageantrag zu 4. aufrechterhalten wird und eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgen soll." Hierzu hat der Kläger vertreten durch seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 22.02.2022 (im vorliegenden Verfahren) Folgendes mitgeteilt: „Der Klageantrag zu 4, wird zulässig, wenn das zuständige Gerichtsverfahren, werden den Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe Antrag annehmen. Wenn nein damit bin ich nicht einverstanden, weil sie werden von dem Kläger verlangen 1,5% oder 2% das sind große Beträge in Höhe von EUR 30.000 oder 40.000, ich habe sich schon mehrmals beim Gerichte verbrennt (manche Richter können den Antrag nehmen und am Ende verlieren wie Z.B. in B-Stadt und C-Stadt)." Dazu ist mit gerichtlichem Schreiben vom 06.05.2022 der Hinweis ergangen: „Allerdings sind Ihre Ausführungen zum Klageantrag zu 4) hier nicht verständlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf diesen Antrag durch das hiesige Gericht nicht in Betracht kommt. Es besteht die Möglichkeit, hierzu nochmals Stellung zu nehmen." Nachdem hierzu keine weitere Stellungnahme erfolgt ist, ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 16.08.2022 abgelehnt und dort zum Klageantrag zu 4) ausgeführt worden: „Dieser Antrag ist auf Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche gerichtet, für die keine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht. Hierauf ist bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2022 im mittlerweile abgeschlossenen Verfahren S 32 U 13/22 zu einem ähnlichen Antrag hingewiesen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Verweisung an das zuständige Zivilgericht dort Verfahrenskosten anfallen. Hierzu hat sich die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 22.02.2022 geäußert, woraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 06.05.2022 darauf hingewiesen wurde, dass die Äußerungen zum Klageantrag zu 4) nicht verständlich seien und - da diese auch auf Prozesskostenhilfe Bezug nahmen (insofern wird von einem auf das in Frage stehende Begehren des Klageantrages zu 4) gerichteten Prozesskostenhilfeantrag ausgegangen) die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das hiesige Gericht nicht in Betracht komme. Eine weitere Äußerung hierzu ist nicht erfolgt. Hinreichende Erfolgsaussichten des Begehrens bestehen nicht, da die Klage aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig ist und eine Verweisung angesichts des insofern unklaren und unsubstantiierten Begehrens der Klägerseite, bei dem aber ein mangelndes Einverständnis mit hohen Verfahrenskosten zum Ausdruck kommt (Schriftsatz vom 22.02.2022), nicht angezeigt war. Unter diesen Bedingungen war eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit wegen des dort für den Kläger kostenpflichtigen Verfahrens nicht vorzunehmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2020, L 2 SV 5/20 B ER; Urteil vom 15.10.2020, L 8 KR 258/19)." Unter Verweis auf diesen Beschluss ist der Klägerseite mit Schreiben vom 14.02.2023 nahegelegt worden, das vorliegende Klageverfahren für erledigt zu erklären. Daraufhin ist mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.05.2023 erklärt worden. „Da die Wiederaufnahmeklage gemäß Punkt 4 über Prozesskostenhilfe vom 16.08.2022 ist unzulässig, bitte ich des Gerichts, dieser Punkt bis zur endgültigen des Gerichts Entscheidung für abgeschlossen zu erklären.“ Angesichts dieser unklaren, aber auf einen Willen zur Verfahrensbeendigung hindeutenden Erklärung ist mit gerichtlichem Schreiben vom 23.05.2023 unter Übersendung eines Klagerücknahmeformulars der Klägerseite mitgeteilt worden. in pp „haben Sie möglicherweise das gerichtliche Schreiben vom 14.02.2023 missverstanden: Im vorliegenden Klageverfahren ist nur noch der Klageantrag zu 4) übrig. Dieser Klageantrag ist unzulässig. Er sollte daher zurückgenommen werden. Hierzu können Sie das beiliegende Formular unterschreiben und dann dem Gericht zurücksenden." Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.06.2023 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 03.07.2023 ihr Unverständnis offenbart und nochmals Schadensersatz sowie Schmerzensgeld geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.