Gerichtsbescheid
S 2 KR 18/23
SG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGWIESB:2023:0706.S2KR18.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) treffen, da der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klage ist zulässig soweit die Beitragsmessung des Klägers zu KV und PV im Zeitraum ab 01.08.2022 betroffen ist, jedoch ist sie unbegründet. Insoweit wird die Klage von der Kammer dahingehend ausgelegt, dass der Kläger eine Verbeitragung seiner Einkünfte mit einem niedrigeren Beitragssatz erstreiten möchte. Die Beitragsfestsetzung erfolgte zutreffend. Die Kammer verweist auf und folgt den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden vom 29.08.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 und sieht von einer weiteren Begründung nach § 136 Abs. 3 SGG ab. Lediglich ergänzend weist die Kammer drauf hin, dass die vorliegend zu Grunde liegende Streitigkeit bereits Gegenstand des Klageverfahrens des Klägers vor der 21. Kammer des Gerichts (Az. S 21 KR 267/11) und des Berufungsverfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az. L 8 KR 106/14) war. Insoweit hat das HLSG in seinem Beschluss vom 25.03.2015 ausgeführt: Die Beitragsfestsetzung nach dem allgemeinen Beitragssatz ist rechtmäßig. Seit der Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V zum 1. Januar 2004 (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) sind Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem öffentlich (rechtlichen Dienstverhältnis (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) wie vorliegend nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Auf der Grundlage einer gleichzeitigen Änderung des § 240 Abs. 2 S. 3 SGB V gilt dies auch für freiwillig versicherte Bezieher von Versorgungsbezügen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Beitragssatz für Bezieher von Versorgungsbezügen auf den allgemeinen Beitragssatz anzuheben ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2006, Az. B 12 KR 6/05 R) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschlüsse vom 28. Mai 2008, Az. 1 BvR 2257/06 und vom 28. Februar 2008, Az. 1 BvR 2137/06) nicht zu beanstanden. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger die Beitragsfestsetzung vor dem 01.08.2022 angreift, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und der Antrag entsprechend unzulässig, da der angefochtene Bescheid vom 29.08.2022 die Beiträge des Klägers ab dem 01.08.2022 regelt. Es mangelt demnach bereits an einem notwendigen Antrags- und Vorverfahren. Darüber hinaus steht einer klageweisen Durchsetzung die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung des HLSG, soweit die dort streitigen Zeiträume betroffen sind und die Bestandskraft der nachfolgenden Beitragsbescheide der Beklagten bis zum vorliegend streitigen Zeitraum entgegen. Soweit der Kläger Schadensersatz nach dem AGG begehrt, ist der Anspruch jedenfalls unbegründet. Auch einen solchen Anspruch hat der Kläger bereits in seinem vorbenannten Verfahren geltend gemacht. Die 21. Kammer des Gerichts hat insoweit in ihrem Urteil vom 28.01.2014 ausgeführt: „Ungeachtet dessen liegt jedoch auch keine Altersdiskriminierung des Klägers vor. Es ist insoweit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, aus denen ersichtlich wird, dass die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhebung der Gesetzeslage und den Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers entspricht, die auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausweislich der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.2008 (aaO.) nicht zu beanstanden ist. Ein Ansatzpunkt für etwaige Schadensersatzansprüche ist für das Gericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.“ Dem schließt sich die Kammer an. Demnach war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Streitig ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV). Der Kläger ist als pensionierter Beamter Bezieher von Versorgungsleistungen des Landes Hessen und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Nachdem die Hessische Bezügestelle der Beklagten gemeldet hatte, dass sich die Versorgungsbezüge des Klägers zum 01.08.2022 auf einen Betrag in Höhe von 2.145,11 € erhöhten, änderte die Beklagte die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 01.08.2022 zum 29.08.2022 unter Berücksichtigung des erhöhten Einkommens. Sie setzte dabei einen Betrag in Höhe von 345,37 € zur KV und 32,71 € zur PV, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 378,08 € ab 01.08.2022 laufend fest. Seinen hiergegen geführten Widerspruch begründet der Kläger damit, dass die Beitragsforderung ohne einen Alterszuschlag zu berechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für freiwillig Krankenversichere werde die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe daher die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) erlassen. Nach § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V gelte § 248 S. 1, 2 SGB V entsprechend und demnach seien für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz, mit Ausnahmen der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, anzuwenden. Die Beiträge wären demnach unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in Höhe von 1,5 % (§ 242 Abs. 1 SGB V iVm § 13 d. Satzung d. Beklagten) zu berechnen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Ein zusätzlicher Alterszuschlag werde nicht erhoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Die Beklagte wolle den Eintritt in den Ruhestand dazu missbrauchen, vom Kläger einen höheren Beitragssatz („Code 80“) zu verlangen. Eine Verschlechterung wegen Alters sei aber vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aus diesem Grunde stünde dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG zu. Der Kläger beantragt, 1. die Einführung einer zusätzlichen Einnahme mit dem Code „80“ in das Beitragskonto des Klägers seit 01.10.2007 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund dessen Alters in einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheids. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich des Sach- bzw. Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.