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Gerichtsbescheid

S 19 U 15/19

SG Wiesbaden 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGWIESB:2021:0106.S19U15.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist als Anfechtungs- und Feststellungsantrag auszulegen. Ist das Ziel der Klage allein die Klärung der Frage, ob ein bestimmter Unfall ein Arbeitsunfall ist, so ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage die zutreffende Klageart (BSG, Urteil vom 15.2.2005, B 2 U 1/04 R, Rn. 12f. m. w. N.). Eine entsprechende Auslegung des Antrages ist zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 123, Rn. 3a f.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen demzufolge die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin begehrt allein die Feststellung des Ereignisses vom 1.8.2018 als Arbeitsunfall. Dieses Ereignis stellt aber nach Auffassung der Kammer keinen Arbeitsunfall dar. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 1/05 R; BSG, Urteil vom 27.4.2010, B 2 U 11/09 R; BSG, Urteil vom 17.2.2009, B 2 U 18/07 R, Rn. 9). Als Voraussetzung für die Feststellung von Unfallfolgen und die Bewilligung von Leistungen müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (ebda.). Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die „hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (BSG, Urteil vom 2.4.2009, B 2 U 29/07 R). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände die für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs sprechenden Gründe deutlich überwiegen (Ziegler, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl., § 8, Rn. 22). Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5.2.2008, B 2 U 10/07 R). Vorliegend liegt nach Auffassung der Kammer kein Arbeitsunfall vor. Zwar liegt durch den Sturz auf den Boden mit der erlittenen Humerusfraktur ein von außen auf den Körper einwirkendes, einen Gesundheitserstschaden verursachendes Ereignis vor, so dass der Unfallbegriff erfüllt ist. Allerdings ist dieses Ereignis rechtlich wesentlich durch eine körpereigene Ursache, nämlich die Kreislaufbeschwerden der Klägerin, und nicht etwa durch die versicherte Tätigkeit, vorliegend das Zurücklegen des Weges zur Arbeit, verursacht worden. Stellt die zum Unfallzeitpunkt verrichtete versicherte Tätigkeit neben der körpereigenen Ursache nicht eine zumindest rechtlich wesentliche Mitursache dar, ist dieses Geschehen nicht dem versicherten Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, weshalb für Unfälle aus innerer Ursache kein Versicherungsschutz besteht (Ziegler, in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl., § 8, Rn. 164). Deshalb scheitert im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall an der fehlenden Unfallkausalität. Dazu führt das BSG Urteil vom 17.2.2009, B 2 U 18/07 R, Rn. 12 aus: „Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 17). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist allerdings zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 jeweils RdNr 13 f mwN). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis.“ Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis reicht es daher nicht aus festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt und damit ein konkurrierender körpereigener Umstand latent und abstrakt vorliegt. Feststehen muss vielmehr auch, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, dh einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat. Erst wenn festgestellt ist, dass die vorhandene innere Ursache tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - hier das Unfallereignis - entfiele, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses war (BSG, Urteil vom 17.2.2009, B 2 U 18/07 R, Rn. 14). Die Unfallkausalität bezeichnet die ursächliche Verknüpfung zwischen der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls und der von außen auf den Körper wirkenden, zeitlich begrenzten Einwirkung (Unfallereignis), somit konkret die Frage, ob der Sturz auf den Boden nicht nur „bei“, sondern „infolge“ der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten und somit ihr zuzurechnen ist (Hessisches LSG, Urteil vom 20.7.2015, L 9 U 5/15, Rn. 33). Nach diesen Vorgaben sind zur Überzeugung der Kammer die körpereigene Ursache, der Schwindel bzw. die Kreislaufprobleme der Klägerin ursächlich für den Sturz gewesen. Die Kreislaufprobleme können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Sturz entfiele. Zudem war diese nicht versicherte innere Ursache nach Auffassung der Kammer im Gegensatz zu der versicherten Tätigkeit – dem Zurücklegen des Weges – auch wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses. Das ergibt sich aus den Angaben zu dem Sturzereignis in der Verwaltungsakte. Übereinstimmend wird in der Unfallanzeige vom 3.8.2018 (Bl. 1), dem Bericht des St. Josef-Hospitals vom 3.8.2018 (Bl. 5), dem Notfallprotkoll vom 1.8.2018 (Bl. 10), dem Bericht der Notaufnahme vom 1.8.2018 (Bl. 12), dem Konsilbericht vom 1.8.2018 (Bl. 15) und dem Arztbrief des St. Josef-Hospitals vom 5.10.2018 (Bl. 16) von einem Sturz aufgrund Schwindel/Synkope berichtet. In der Unfallanzeige vom 3.8.2018 wurde berichtet, laut Aussage der Klägerin sei diese aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen aus dem Taxi gestürzt. Diese Unfallanzeige ist mit Hilfe der Angaben der Ersthelferin und Kollegin E. erstellt worden, wie die Mitarbeiterin der Personalabteilung der Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund der gerichtlichen Ermittlungen am 6.1.2020 mitteilte. Diese Version bestätigte die Kollegin E. in einer internen Email vom Unfalltag um 8.26 Uhr, folglich unmittelbar nach dem Unfall. Dort schrieb sie, laut Aussage der Klägerin sei diese an jenem Morgen mit dem Taxi gekommen und aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt. Das bestätigt auch das Protokoll des herbeigerufenen Rettungswagens, in welchem die Abfahrt um 6.17 Uhr am 1.8.2018 dokumentiert wurde. Dort ist zum Notfallgeschehen verzeichnet, die Klägerin sei präkollaptisch und deshalb gestolpert. Diese Schilderung des Unfallhergangs deckt sich insofern mit dem Bericht der Kollegin E. über die Erstangaben der Klägerin ihr gegenüber. Ferner bestätigen auch die Unterlagen des St. Josefs-Hospitals diesen Unfallhergang. In dem Bericht der Zentralen Notaufnahme des St. Josefs-Hospitals vom 1.8.2018, wo die Klägerin um 6.38 Uhr eintraf, steht in der Anamnese „Sturz auf re. Schulter bei Schwindel“. Wegen des synkopalen Sturzes wurde durch den diensthabenden Oberarzt M. ein Kosil erbeten. Noch an demselben Morgen diagnostizierte der Oberarzt Dr. P. eine Synkope am ehesten orthostatischer Genese. Der Oberarzt der zentralen Notaufnahme M. verblieb in seiner Mitteilung vom 19.11.2019 auf Nachfrage durch das Gericht bei der Einschätzung, es sei ein Sturz aus innerer Ursache gewesen. Die Klägerin selbst habe bei ihrer Einlieferung von dem Schwindel berichtet. Diese Version des Unfallhergangs erscheint plausibel, da anderenfalls die durch die Klinik eingeleiteten Maßnahmen zur Abklärung des Schwindels bzw. der Synkope nicht sinnvoll erscheinen. Die behandelnden Ärzte konnten sich nur auf die diesbezüglichen Angaben der Klägerin selbst und die Informationen des Norarztes, der diese auch dokumentiert hat, verlassen. In den beiden Arztbriefen des St. Josefs-Hospitals vom 3.8.2018 und vom 5.8.2018 wird ebenfalls eine Synkope unbekannter Ursache beschrieben. Die Klägerin sei aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt. Diese Schilderung des Unfallhergangs ist für das Gericht insofern überzeugend, als dass sich die Angaben der Klägerin gegenüber der Ersthelferin E. mit denen gegenüber dem herbeigerufenen Personal des Rettungswagens und dem diensthabenden Arzt M. in der Notaufnahme des St. Josefs-Hospital decken. Konstant wird derselbe Unfallhergang berichtet. Es erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen die Klägerin nicht bereits während ihres fünftätgigen Aufenthaltes im St. JosefsHospital ihre Unfallschilderung korrigiert hat, wenn sie nach der ersten Aufregung festgestellt hätte, dass ihre erste Schilderung unzutreffend gewesen sei. Aber auch in dem Abschlussbericht des St. Josefs-Hospital war erneut von einem Sturz aufgrund innerer Ursache die Rede. Das hätte die Klägerin während des mehrtätigen Aufenthaltes klarstellen können. Erst am 24.9.2018 teilte sie gegenüber der Beklagten einen anderern Unfallhergang, nämlich das Stolpern über einen Bordstein, mit. Diese neue Schilderung nach mehreren Wochen ist für die Kammer nicht überzeugend. Insofern konnte auch die „Zeugenausssage“ der Kollegin E. nicht weiterhelfen. Denn diese teilte schriftlich mit, den eigentlichen Sturz gar nicht gesehen zu haben. Sie könne sich den Sturz aber nur durch ein Stolpern über einen Bordstein erklären. Damit widerspricht sie zum einen ihrer eigenen Email vom 1.8.2018. Zudem hat sie den eigentlichen Unfallhergang nach eigenen Angaben gar nicht gesehen, sondern kam erst hinzu, nachdem die Klägerin bereits gestürzt war. Insofern sah sich das Gericht auch nicht gehalten, die Kollegin E. als Zeugin selbst zu vernehmen. Denn sie war nach eigener Auskunft gerade nicht Zeugin des Ereignisses, sondern kam nur als erste nach dem Sturz der Klägerin zu Hilfe. Das Aussteigen aus dem Taxi als versicherte Tätigkeit, nämlich das Zurücklegen des Weges, stellt ein alltägliches Ereignis dar, welches nicht rechtlich wesentlich zu dem Sturz geführt hat. Vielmehr sind zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 128 SGG aufgrund der Dokumentation in den zahlreichen Unterlagen die Kreislaufprobleme der Klägerin rechtlich wesentlich für den Sturz gewesen. Das erklärt auch, aus welchem Grund sie überhaupt an dem Morgen mit dem Taxi zur Arbeit gekommen ist. Denn gegenüber Dr. G. berichtete die Klägerin am 16.10.2018, sie habe das Taxi genommen, weil ihr an dem Morgen bereits zuvor schwindelig gewesen sei. Bereits deshalb habe sie überhaupt das Taxi zur Arbeit genommen. Mithin hätte sie auch noch zu Hause wegen ihrer Kreislaufprobleme stürzen können. Die versicherte Tätigkeit war nicht rechtlich wesentlich. Bei Unfällen aus innerer Ursache ist der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nicht gegeben, wenn die körpereigene Ursache zwangsweise zu dem eingetretenen Unfallverlauf (nach Art und Schwere des Unfalls) geführt hat; in diesem Fall haben betriebliche Einwirkungen den Unfall nicht wesentlich mitverursacht (BSG, Urteil vom 15.2.2005, B 2 U 1/04 R, Rn. 23 m. w. N.; Hessisches LSG, Urteil vom 20.7.2015, L 9 U 5/15, Rn. 45). Der Sturz aus innerer Ursache wird deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt, denn im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die versicherte Tätigkeit wesentlich zu dem Sturz beigetragen hat. Vielmehr ist aufgrund der umfangreichen oben genannten Dokumentation von einem Sturz aufgrund eines Schwindels auszugehen, so dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt. Die Klägerin hätte bei jedem beliebigen anderen Ereignis einen Schwindel erleiden und auf den Arm stürzen können. Die versicherte Tätigkeit, das Zurücklegen des Weges, war hierfür nicht rechtlich wesentlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall. Die 1962 geborene Klägerin arbeitete als Service-Assistentin. Unstreitig kam sie am 1.8.2018 morgens mit dem Taxi zur Arbeit, bezahlte und stieg aus. Dann stürzte sie und fiel auf die rechte Schulter. Ihre Kollegin E. kam hinzu und rief den Notarzt. Zum näheren Unfallhergang sei die Klägerin ausweislich der Unfallanzeige vom 3.8.2018 aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt. In dem Bericht des St. Josefs-Hospitals A-Stadt vom 3.8.2018 wurde über den stationären Aufenthalt vom 1.8. bis 5.8.2018 berichtet. Die Diagnosen lauteten: subcapital-diaphysäre mehrfragmentäre dislozierte Humerusfraktur rechts und Synkope unbekannter Ursache. In der Anamnese beschrieb Dr. H., die Klägerin sei aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt. Die Synkopenabklärung sei in der Notaufnahme durch den Internisten begonnen worden. Die operative Versorgung der Fraktur erfolgte noch am 1.8.2018. Das im Rettungswagen erstellte Notfallprotokoll wurde vorgelegt. In diesen wurde vermerkt, die Patientin sei präkollaptisch gewesen und deshalb gestolpert. In dem Behandlungsbericht der Notaufnahme des St. Josefs-Hospitals wurde in der Anamnese ein Sturz auf die rechte Schulter bei Schwindel angegeben. Als Arzt wurde Herr M. genannt. In der Anlage zu dem Bericht der zentralen Notaufnahme wurde ein synkopaler Sturz berichtet. Der Oberarzt Dr. P. beschrieb im Konsil eine Synkope am ehesten orthostatischer Genese; Erstereignis mit Trauma. Ein weiterer Arztbrief des St. Josefs-Hospitals datierte vom 5.10.2018. Auch dort wurde eine Synkope unbekannter Ursache und ein Sturz aufgrund einer Schwindelattacke berichtet. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 24.9.2018 erläuterte die Mitarbeiterin der Beklagten der Klägerin, es handele sich um keinen Arbeitsunfall. In dem Gespräch teilte die Klägerin mit, sie habe sich schon gewundert, dass der Arzt gesagt habe, es handele sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes. Sie schilderte nunmehr, über einen Bordstein gestolpert und auf den Boden gestürzt zu sein. Sie habe sich zunächst nicht erinnern können und deshalb vielleicht auch dem Arzt einen falschen Unfallhergang geschildert. Dr. G. berichtete im Durchgangsarztbericht vom 16.10.2018 über eine Vorstellung am 16.10.2018. Heute gebe die Klägerin an, sie sei mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, da ihr an dem Morgen schwindelig gewesen sei. Als sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei sie mit dem rechten Fuß an einer Bordsteinkante hängen geblieben und gestürzt. Erst im Nachhinein habe sie sich an das Hängenbleiben an der Bordsteinkante erinnern können. Durch Bescheid vom 5.11.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 1.8.2018 als Arbeitsunfall ab. Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 22.11.2018 Widerspruch ein. Die Kollegin E. teilte am 17.1.2019 schriftlich mit, mit der Klägerin gleichzeitig angekommen zu sein. Das Taxi habe direkt neben einem Glascontainer gehalten. Die Klägerin habe schnell zu ihr kommen wollen, um gemeinsam in das Firmengebäude zu gehen. Dabei sei die Klägerin über eine Bordsteinkante gestolpert. Das habe sie zwar nicht direkt gesehen, aber anders könne man es sich nicht erklären. Ob vorher eine Schwindelattacke bestanden habe, wisse sie nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.2.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22.2.2019 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall vor. Unter Bezugnahme auf die Auskunft ihrer Kollegin E. vom 17.1.2019 sei der Sturz durch das Stolpern über die Bordsteinkante passiert. Die Klägerin beantragt ausdrücklich, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2019, das Schadensereignis vom 1.8.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin sei aufgrund eines Schwindels, einer inneren Ursache, gestürzt. Das Gericht hat am 14.8.2019 einen Hinweis erteilt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.10.2019 zum Gerichtsbescheid angehört. Das Gericht hat das St. Josefs-Hospital in A-Stadt erneut angeschrieben und durch den Oberarzt der Notaufnahme Herrn M. ergänzend Auskunft am 19.11.2019 erhalten. Das Gericht hat ferner den Arbeitgeber der Klägerin angeschrieben, der am 6.1.2020 Auskunft erteilte. Sodann hat das Gericht am 27.1.2020 mitgeteilt, dass es bei der Anhörung zum Gerichtsbescheid verbleibt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.