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Urteil

S 17 KR 178/18

SG Wiesbaden 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGWIESB:2021:1117.S17KR178.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 17.07.2017 bis 11.10.2017 keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Der Begriff Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßstäblich ist grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend ist somit in der Regel die letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon BSG, Urteil vom 24.05.1978 – 4 RJ 69/77, SozR 2200 §182 Nr. 34) ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur noch auf die Gefahr hin, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Auch bei Verlust des Arbeitsplatzes nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bleibt der Bezug zu der früheren Beschäftigung bestehen. Dabei ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann zwar auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis der möglichen Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufes muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Vergütung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen; der Versicherte muss die neue Tätigkeit ohne größere Umstellungen und Einarbeitung ausführen können (BSG, Urteil vom 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, SozR 3-2500 § 49 Nr. 4). Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld ein, so ist das Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) maßgeblich. Ein in der KVdA versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in dem Umfang zu verrichten, in dem sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. In der Praxis stellen sich Arbeitslose regelmäßig vollschichtig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, um eine Kürzung des Arbeitslosengeldes zu verhindern. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind (BSG, Urteil vom 4.4.2006 – B 1 KR 21/05 R, BSGE 96, 182, Rn. 17; BSG, Urt. v. 22.3.2005 – B 1 KR 22/04 R, BSGE 94, 247, Rn. 16 mwN). Das ist der Fall, wenn er diese Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten kann (BSG, Urt. v. 19.9.2002 – B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72). Zweck des Krankengeldes ist dann nicht der Ersatz für Ausfall des früher auf Grund einer Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Welche konkreten Beschäftigungen dem Arbeitslosen im Rahmen der KVdA zumutbar sind und damit die Arbeitsunfähigkeit ausschließen können, richtet sich nach § 140 SGB III. Nach § 140 Abs. 1 SGB III sind dies alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 140 Abs. 5 SGB III insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Ein Berufsschutz ist insofern also ausgeschlossen (LSG Thür, Urt. v. 19.12.2017 – L 6 KR 650/15). Der Kläger bezog bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld. Damit orientiert sich das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an dem oben beschriebenen Maßstab, nämlich danach, ob der Kläger noch vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben konnte. Aus den medizinischen Befundunterlagen und dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. M. vom 18.09.2020 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger durch seine Erkrankungen zwar eingeschränkt war, er im streitigen Zeitraum jedoch in der Lage war, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können. Das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die erhobenen Befunde werden nachvollziehbar dargelegt und hieraus die sozialmedizinische Bewertung hergeleitet. Bei der Erstellung des Gutachtens hat der Gutachter sämtliche vorliegenden Befundunterlagen und im Laufe des Verfahrens erstellten Gutachten berücksichtigt. Dr. M. führt die einzelnen Diagnosen auf, welche im Wesentlichen mit den in den Befundberichten der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen übereinstimmen. Er kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum vorliege. Eingeschränkt seien insoweit mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten. Der Kläger könne als Folge der Funktionsstörung im Bereich der unteren Extremitäten keine Arbeiten in hockender Stellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Absturzgefahr ausüben. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens lasse sich hieraus nicht begründen. Auch sei die Tätigkeit als Vermessungsingenieur eingeschränkt möglich gewesen. Als Folge der Wirbelsäulenfunktionsstörung sei der Kläger noch in der Lage körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Er sei nicht in der Lage Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten über Kopf, Arbeit mit Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel auszuüben. Der Gutachter führt weiter aus, die Erkrankungen der Wirbelsäule hinderten den Kläger nicht leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die Erkrankung habe den Kläger auch nicht gehindert, seine Tätigkeit als Vermessungsingenieur auszuüben. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Erkrankungen des Klägers kommt der Gutachter für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass weder für einzelne Gesundheitsstörungen, noch unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu begründen ist. Dieses Leistungsbild wird unterstützt von den eingeholten Befundberichten, sowie von den medizinischen Stellungnahmen des MDK im Verwaltungsverfahren. Von den untersuchenden Ärzten sind hingegen keine relevanten funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinsichtlich der von dem Kläger als maßgeblich empfundene Einschränkung durch das TOS verursachte Schmerzsymptomatik, sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Befundbericht des Dr. P. ergibt, dass eine Verbesserung der Symptomatik eingetreten sei. Die therapeutischen Maßnahmen fanden diesbezüglich durch die Nervenfreilegung auf der rechten Seite im Juni 2016 und auf der linken Seite im November 2016 statt. Im Sommer 2017 resultierte daher aus dieser Erkrankung keine vollständige Aufhebung des Leistungsvermögens. Auch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente im Rahmen des Rentenverfahrens kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Zunächst handelt es sich um einen Vergleich, den die dortigen Beteiligten geschlossen haben. Des Weiteren wurde die Rente unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22.05.2018 bewilligt. Damit hat dies keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren, da der rentenrechtliche Leistungsfall weit nach dem hier streitigen Zeitraum liegt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus den §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 17.07.2017 bis 11.10.2017. Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er erkrankte am 11.04.2016 arbeitsunfähig wegen einer Bandscheibenverlagerung und Spondylose im Lumbosakralbereich. Er bezog zu diesem Zeitraum Arbeitslosengeld. Zuvor war der Kläger als Vermessungsingenieur tätig. Nach der Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit bezog der Kläger ab dem 23.05.2016 Krankengeld durch die Beklagte. Am 22.11.2016 fand eine Operation in der Neurochirurgie des Universitätsklinikums D-Stadt statt. Vom 31.01.2017 bis 21.02.2017 befand sich der Kläger in der Rehabilitationsklinik R. Leistungsträger der Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Beklagte beauftragte den MDK in der Folge mit einer Stellungnahme, welche dieser am 05.05.2017 abgab. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit von über 6 Stunden täglich ausüben könne. Der Kläger sei mit einem positiven Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus der Reha entlassen worden. Mit Bescheid vom 08.05.2017 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung von Krankengeld ab dem 20.05.2017 ab und verwies auf das Gutachten des MDK, wonach der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig sei. Am 11.05.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Verwaltungsakte gelangte sodann ein neurologischer Befundbericht des Dr. H. vom 28.03.2017, eine ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums D-Stadt vom 06.03.2021 und eine Stellungnahme des Hausarztes, Dr. F., vom 13.03.2017. Aufgrund des Widerspruchs beauftragte die Beklagte erneut den MDK mit einer Stellungnahme. Der MDK untersuchte den Kläger am 06.07.2017 persönlich. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass eine Multimorbidität bestätigt werden könne, der Kläger aber nicht an funktionellen Einschränkungen leide, weshalb keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 14.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 16.07.2017 ende, da die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ende. Mit Schreiben vom 23.07.2017 teilte der Kläger mit, dass er den Widerspruch aufrechterhalte. Zugleich legte er einen Befundbericht des Deutschen Schwindel- und Gleichgewichtszentrum vom 26.06.2017 vor. Weiter gelangte in der Folge eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes vom 12.08.2017 und ein Befundbericht der Internistischen Facharztpraxis am Klinikum F-Stadt vom 17.08.2017 zur Verwaltungsakte. Die Beklagte beauftragte erneut den MDK mit einer Stellungnahme, welche dieser am 04.09.2017 abgab. In der Stellungnahme führte der MDK aus, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben. Auch die erneute Stellungnahme des MDK vom 18.10.2017, die aufgrund des Arztbriefes vom 29.08.2017 nach stattgefundener Kernspintomographie des Schädels angefertigt wurde, änderte an der Einschätzung des MDK nichts. Zur Verwaltungsakte gelangte zudem der vorläufige Arztbrief des Kreiskrankenhauses G-Stadt hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes vom 10.11. bis 13.11.2017. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 16.07.2017 hinaus. Der Kläger leide zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei jedoch nicht arbeitsunfähig. Denn es bestehe ein Leistungsbild für leidensgerechte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen. Der Kläger erhob am 16.05.2018 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Er reichte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht bis 13.10.2017 bei der Beklagten ein. Ab dem 08.11.2017 erkrankte der Kläger erneut arbeitsunfähig wegen einer anderen Erkrankung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22.05.2018 eine teilweise Erwerbsminderung ab dem 01.06.2018 und eine volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.12.2018 bis 30.11.2021. Die Bewilligung fand im Rahmen eines parallel gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Verfahrens (Aktenzeichen S 4 R 24/18), welches mit Vergleich endete, statt. Der Kläger verwies hinsichtlich der Begründung der Klage darauf, dass er an zahlreichen Erkrankungen, insbesondere dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) leide. Er habe unverändert weiter unter erheblichen Schmerzen gelitten, welche ihm eine Arbeitstätigkeit unmöglich machten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2018 sowie den Bescheid vom 08.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 17.07.2017 bis 11.10.2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Auf Anordnung des Gerichts haben Dr. E., Facharzt für Innere Medizin, am 31.10.2019, das Schwindel- und Gleichgewichtszentrum am 06.11.2019, der Hausarzt des Klägers, Dr. F. am 08.11.2019 und Dr. H., Facharzt für Neurologie, am 14.11.2019 jeweils einen Befundbericht erstattet, welche zur Gerichtsakte gelangten. Hinsichtlich des Inhalts der Befundberichte wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kammer hat sodann ein Gutachten nach § 106 SGG bei Dr. M., Facharzt für Allgemeinmedizin und physikalische und rehabilitative Medizin, eingeholt, welches dieser am 18.09.2020 erstattete. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum diagnostiziert der Gutachter folgende Gesundheitsstörungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken: - Verschleiß der Wirbelsäule, - Bandscheibenleiden, - Nervenreizungen, - operierter Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule, OP-Datum 2004, - Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit Schmerzreaktion, - Einengung der Nerven im Bereich des Halsplexus (Thoracic-Outlet-Syndrom) mit Rippenresektion 2007 beiderseitig, - Plexus Nervenfreilegung rechts (06/2016), links (11/2016), - Schultergelenk Funktionsstörungen beiderseitig, - Ellenrinnensyndrom rechts (Sulcus Ulnaris Syndrom), - vorübergehende kälteassoziierte Durchblutungsstörung der Finger. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen ein Leistungsvermögen für eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in dem streitigen Zeitraum gegeben war. Der Kläger könne als Folge der Funktionsstörung im Bereich der unteren Extremitäten keine Arbeiten in hockender Stellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Absturzgefahr ausüben. Als Folge der Wirbelsäulenfunktionsstörung sei der Kläger noch in der Lage körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Er sei nicht in der Lage Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten über Kopf, Arbeit mit Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel auszuüben. Auch die behandelnden Ärzte hätten keine relevanten funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinsichtlich des TOS sei eine Verbesserung eingetreten. Der Gutachter stimme daher mit der Einschätzung des MDK zur Leistungsfähigkeit des Klägers überein. Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten. Daraufhin hat Dr. P., leitender Oberarzt der Neurochirurgie des Uni-Klinikums D-Stadt auf Anordnung der Kammer am 10.03.2021 einen Befundbericht erstattet, welcher zur Gerichtsakte gelangte. Hinsichtlich des Inhaltes des Befundberichtes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kammer hat sodann eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. M. eingeholt, welche dieser am 31.08.2021 erstattete. Der Gutachter führt hierbei aus, dass der Befundbericht des Dr. P.s die Verbesserung des TOS bestätige. Hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens verbleibe es bei der Beurteilung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.