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Beschluss

S 10 R 1149/09; S 10 R 1149/09 A

SG ULM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die schriftliche Vernehmung eines Zeugen ist eine richterliche Amtshandlung nach § 180 GVG und kann sitzungspolizeilichen Regelungen unterliegen. • Ein Zeuge, der sich in einer schriftlichen Zeugenaussage ehrverletzend oder herabsetzend gegenüber dem Gericht äußert, kann wegen Ungebühr nach § 178 GVG mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden. • § 180 GVG ist auf schriftliche Zeugenaussagen anwendbar, da diese dem speziellen verfahrensrechtlichen Regime der §§ 373 ff. ZPO i.V.m. § 118 SGG unterliegen. • Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind Anlass, Verschulden und Angemessenheit der Sanktion zu prüfen; geringere Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden, sind hier aber nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen ungebührlicher schriftlicher Zeugenaussage gegenüber Gericht • Die schriftliche Vernehmung eines Zeugen ist eine richterliche Amtshandlung nach § 180 GVG und kann sitzungspolizeilichen Regelungen unterliegen. • Ein Zeuge, der sich in einer schriftlichen Zeugenaussage ehrverletzend oder herabsetzend gegenüber dem Gericht äußert, kann wegen Ungebühr nach § 178 GVG mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden. • § 180 GVG ist auf schriftliche Zeugenaussagen anwendbar, da diese dem speziellen verfahrensrechtlichen Regime der §§ 373 ff. ZPO i.V.m. § 118 SGG unterliegen. • Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind Anlass, Verschulden und Angemessenheit der Sanktion zu prüfen; geringere Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden, sind hier aber nicht ausreichend. Der sachverständige Zeuge Dr. J. H. wurde schriftlich vernommen. Er schickte der Kammer ein Fax mit beleidigender Überschrift und bezeichnete die Kammer unter anderem als "10. Kämmerlein" und "Statthalter der Gerechtigkeit". Auf die von der Kammer gestellten Fragen antwortete er nicht ernsthaft, verwies auf seine Akte und gab teils spöttische Angaben. Ein weiteres Fax enthielt handschriftliche Bemerkungen und seine Unterschrift, die an Verfahrensbeteiligte weitergeleitet wurden. Die Kammer wertete die Äußerungen als Angriff auf Würde und Autorität des Gerichts. Daraufhin begehrte die Kammer die Anwendung sitzungspolizeilicher Maßnahmen gegen den Zeugen. • Rechtsgrundlagen: § 180 GVG überträgt sitzungspolizeiliche Befugnisse auch auf Amtshandlungen außerhalb der Sitzung; § 178 GVG ermöglicht Sanktionen gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen; §§ 373 ff. ZPO i.V.m. § 118 SGG regeln die schriftliche Zeugenaussage. • Status der Handlung: Die schriftliche Vernehmung ist eine originäre richterliche Amtshandlung und fällt somit unter § 180 GVG; sie ist nicht mit allgemeinen schriftsätzlichen Äußerungen gleichzusetzen. • Tatbestand der Ungebühr: Die handschriftlichen Bezeichnungen und die ironische/abwertende Überschrift greifen Ehre und Autorität des Gerichts an und sind objektiv geeignet, den sitzungsordentlichen Ablauf und das Ansehen des Gerichts zu beeinträchtigen. • Verschulden: Die Kammer ging nach den Umständen von vorsätzlichem Handeln des Zeugen aus, sodass der subjektive Tatbestand der Ungebühr erfüllt ist. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Gericht hat ein Ermessen über Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahme. Wegen der öffentlichen Wirkung der Schreiben und des wiederholten Missachtens des Gerichts hielt die Kammer weniger einschneidende Maßnahmen für nicht ausreichend. • Sanktion: Unter Abwägung von Anlass, Verschulden und der sozialen Lage des Zeugen setzte die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR fest, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, und gewährte rechtliches Gehör, auf das keine fristgerechte Äußerung erfolgte. Die Maßnahme war begründet: Der Zeuge wurde wegen ungebührlicher schriftlicher Äußerungen gegenüber dem Gericht sanktioniert. Das Gericht hat die schriftliche Vernehmung als Amtshandlung im Sinne des § 180 GVG angesehen und das Verhalten des Zeugen als Ungebühr nach § 178 GVG gewertet. Da die Äußerungen geeignet waren, die Autorität und Würde des Gerichts zu verletzen, und der Zeuge vorsätzlich handelte, hielt die Kammer ein Ordnungsgeld für erforderlich und angemessen. Es wurde ein Ordnungsgeld von 300 EUR festgesetzt, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, weil mildere Maßnahmen den Schutz der Gerichtswürde und des Verfahrensablaufs nicht ausreichend gewährleistet hätten.