Urteil
S 10 U 4096/07
Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 06.06.2006 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. 3. Es wird festgestellt, dass eine motorisch betonte Aphasie, eine mittelschwere hand- und armbetonte zentrale Hemiparese rechts, eine leichte Polyneuropathie, kognitive Beeinträchtigungen und eine symptomatische Epilepsie Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.06.2006 sind. 4. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 06.06.2006 als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). 2 Der am … 1949 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses bei der Fa. G., jetzt H., als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt und hierdurch vermittelt bei der Beklagten versichert. 3 Am 06.06.2006 fand in den Geschäftsräumen der Fa. G. eine Besprechung statt, deren Ablauf im einzelnen streitig ist. Dem Grunde nach ging es um einen für die Firma G. wichtigen Auftrag. Während dieser Besprechung gähnte der Kläger plötzlich sehr intensiv und rutschte unmittelbar danach bewusstlos von seinem Stuhl. Der herbeigerufene Notarzt verbrachte den Kläger in das Klinikum I.. Dort wurde beim Kläger ein ischämischer Insult - also ein Schlaganfall -, der durch einen Mediainfarkt hervorgerufen wurde, diagnostiziert. Dieser hatte initial eine armbetonte Hemiparese rechts sowie eine Aphasie zur Folge. Eine durchgeführte Lysetherapie führte zu keinem wesentlichen Rückgang der Symptomatik. Kardial bedingte Thromben konnten als Ursache des Schlaganfalls ausgeschlossen werden. 4 Mit Schreiben vom 18.06.2006 zeigte die Ehefrau des Klägers das Geschehen bei der Beklagten an und bat um die Anerkennung als Arbeitsunfall. 5 Mit Bescheid vom 26.06.2006, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Unfälle seien zeitlich begrenzte auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Ein Schlaganfall trete jedoch aus innerer Ursache auf. 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2007 Widerspruch. Er sei im Rahmen der Besprechung am 06.06.2006 von der Geschäftsleitung vehement verbal angegangen worden und sei so erheblichem psychischem Stress ausgesetzt gewesen. Eine innere Ursache für den Schlaganfall scheide aus, da keine entsprechenden Vorerkrankungen bzw. Krankheitsanlagen nachweisbar seien. 7 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurückgewiesen. Der Verwaltungsakt vom 26.06.2006 sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung würden hohe Anforderungen für die Anerkennung eines Schlaganfalles verlangt, der im Rahmen einer betrieblichen Stresssituation auftrete. Verlangt werde die Existenz einer außergewöhnlichen, das betriebsübliche Maß erheblich überschreitenden akuten Stresssituation. Diese hätte am 06.06.2006 nicht vorgelegen. Es mag zwar nach dem Empfinden des Klägers bei der geschäftlichen Besprechung eine angespannte Situation geherrscht haben, die aber nicht als außergewöhnlich zu beurteilen sei, sodass rechtlich wesentliche psychische Reaktionen ausgelöst werden könnten, die zu einem Schlaganfall führen. Bei der geschäftlichen Besprechung habe es sich um eine betriebsübliche Stresssituation gehandelt, die sich aus dem beruflichen Verantwortungsbereich des Klägers ergab. In dieser beruflichen Verantwortung gehörten angespannte berufliche Situationen, wie die Auseinandersetzung mit Vorgesetzten, zum gewöhnlichen beruflichen Alltag. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich und somit auch nicht außergewöhnlich, wenn verbale Kritik geübt werde, auch wenn sie als unsachgemäß und überzogen empfunden werde. Es hätten am 06.06.2006 keine betriebsbedingten Umstände vorgelegen, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Schlaganfall begründen könnten. 8 Mit seiner am 14.11.2007 zum Sozialgericht Ulm (SG Ulm) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er trägt vor, dass er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Bei dem streitgegenständlichen Geschehen handele es sich um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Er beruft sich auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 09.02.2006, Az. L 2 U 69/06. Er sei im Rahmen der Dienstbesprechung in eine besondere psychische Anspannung geraten. Gegenstand der Besprechung sei ein Auftrag im Umfang von 420.000,- EUR gewesen, der das Maß der von ihm üblicherweise akquirierten Aufträge um das 200fache überschritten habe. Dieser Auftrag habe für die Firma eine immense Bedeutung gehabt, sodass nicht von einer normalen Dienstbesprechung ausgegangen werden könne. Das Scheitern des Auftrags sei keine alltägliche Situation für ihn gewesen. Der Schlaganfall sei auch kausal auf dieses außergewöhnliche Ereignis zurückzuführen, da er in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang aufgetreten sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. den Bescheid vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2007 aufzuheben, 11 2. festzustellen, dass das Ereignis vom 06.06.2006 ein Arbeitsunfall war, 12 3. festzustellen, dass eine motorisch betonte Aphasie, eine mittelschwere hand- und armbetonte zentrale Hemiparese rechts, eine leichte Polyneuropathie, kognitive Beeinträchtigungen und eine symptomatische Epilepsie Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.06.2006 sind. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und ist ergänzend der Meinung, dass die Höhe des akquirierten Auftrags keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage bedinge. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J. und K. sowie durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen des Dr. L. vom 23.04.2008, des Dr. M. vom 22.04.2008, des Dr. N. vom 28.04.2008, durch Verwertung der Krankenakte, die von Dr. N. über den Kläger geführt wurde als Urkundsbeweis sowie durch Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen, neuropsychologischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. O. vom 24.10.2008. Zum Beweisergebnis wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2009 verwiesen. 17 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht eingelegte Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Insbesondere ist die Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Beklagte bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hat (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 28.04.04, Az. B 2 U 21/03 R). Ebenso zulässig war der Antrag auf Feststellung der konkreten Unfallfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Rdnr. 13). 19 Die Klage ist in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dementsprechend waren die Bescheide aufzuheben und darüber hinaus festzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen versicherten Arbeitsunfall handelte und die im Urteilstenor genannten Gesundheitsstörungen Folgen dieses Arbeitsunfalls sind. II. 20 Das streitgegenständliche Ereignis vom 06.06.2006 ist ein Arbeitsunfall und somit ein Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden. Unter Unfällen sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen, zu verstehen. 21 1. Der Kläger ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 22 2. Bei dem streitgegenständlichen Ereignis vom 06.06.2006 handelt es sich um ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitliche begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind somit ein („äußeres“) Ereignis als Ursache und ein Gesundheitsschaden als Wirkung. Ein Gesundheitsschaden kann zum einen verursacht sein durch körperlich gegenständliche Einwirkungen (wie z. B. eine Verletzung beim Aufschlagen nach einem Sturz), zum anderen aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum, d.h. innerhalb einer Arbeitsschicht (BSG, Urteil v. 08.12.1998, Az. B 2 U 1/98 R; BSGE 18, 173, 175). So wurden in der Rechtsprechung z. B. Hänseleien durch Mitschüler (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7), schwere belastende betriebliche Auseinandersetzungen (BSG, Beschl. v. 05.02.1980, Az. B 2 U 31/79), depressives Versagen nach ernsthaftem Streit mit einem Vorgesetzten (Hess. LSG, Breithaupt 1979, S. 862), erheblicher Schreck (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.03.1954 zit. nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 251), psychische Belastung durch eine Zeugenbefragung (BSG, Urt. v. 18.03.1997, Az. 2 RU 23/96), eine akute Stresssituation durch unvorbereitetes Halten eines Vortrags (Sächs. LSG, Urt. v. 09.02.2006, Az. L 2 U 69/03) und ein Personalgespräch mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Bay. LSG, Urteil v. 29.04.2008, Az. L 18 U 272/04 = NZS 2009, 232, 233) als derartige geistig-seelische Einwirkungen angesehen. 23 Im vorliegenden Fall war der Kläger einer derartigen geistig-seelischen Einwirkung, im Sinne einer psychischen Ausnahme- bzw. Belastungssituation, ausgesetzt. Die Zeugen J. und K. sagten - insoweit übereinstimmend - aus, dass der vom Kläger akquirierte Auftrag in einem Volumen von ca. 400.000 EUR für die Firma G. in deren damaliger Situation ein großer Auftrag war. Der Zeuge J. bekundete, dass das Volumen von ca. 400.000 EUR in etwa der Größenordnung eines Monatsumsatzes der gesamten Firma entspreche. Die Firma stand kurz vor der Insolvenz und rettete sich von dem einen in den anderen Tag. Der Zeuge J. führte glaubhaft aus, dass aufgrund dieses Auftrags beispielsweise unübliche Nachtschichten organisiert wurden. So wurden sogar Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgeholt. Beide Zeugen sagten weiter glaubhaft aus, dass der Kläger einer der hauptverantwortlichen Personen für diesen Auftrag war. 24 Hinsichtlich der Besprechung, in der der Kläger den Schlaganfall erlitt, weichen die Zeugenaussagen der Zeugen K. und J. jedoch nicht unwesentlich voneinander ab. Nach den Ausführungen des Zeugen J. wurde kurz vor der besagten Besprechung der Auftrag vom Auftraggeber storniert und es sollte im Rahmen der Besprechung die Rückabwicklung des Auftrags besprochen werden. Dagegen führte der Zeuge K. aus, dass es im Rahmen dieser Besprechung um die mit dem Auftrag einhergehenden Risiken ging und der Kläger von Seiten der Geschäftsleitung massiv angegangen wurde. Um die Stornierung des Auftrags sei es, nach Aussage des Zeugen K. in dieser Besprechung nicht gegangen. 25 Die Kammer hatte vorliegend nicht zu entscheiden, welcher Zeugenaussage sie folgt, da - unabhängig davon welcher Zeugenaussage zu folgen wäre - in beiden Varianten die Zeugen letztlich das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation am Tag des streitgegenständlichen Ereignisses - also innerhalb einer Arbeitsschicht - beim Kläger bestätigten. Entweder wurde ein großer, für die Firma und den Kläger selbst, bedeutender Auftrag kurz zuvor storniert, der vom Kläger akquiriert und hauptverantwortlich begleitet wurde oder der vom Kläger akquirierte Auftrag barg unübersehbare Risiken für das Unternehmen und die Beschäftigten, die in der Folge im Rahmen einer Besprechung mit der Geschäftsführung zu massiven Verbalattacken gegenüber dem Kläger durch die Geschäftsführung führten. Aufgrund der Gesamtsituation des Unternehmens und der Bedeutung des Auftrags, hat es sich dann in diesem Fall nicht um eine normale Belastungssituation, wie sie bei der G. durch Vorgesetzte üblich ist, gehandelt. Vielmehr bestand die Existenz des Betriebs und die Arbeitsplätze der Beschäftigten auf dem Spiel. Hierfür hat der Kläger durch die Akquisition des Auftrags eine große Mitverantwortung auf sich geladen. Dass entweder durch die Stornierung des Auftrags oder die Besprechung hinsichtlich der Risiken des Auftrags eine extreme psychische Belastungssituation für den Kläger vorlag, war für die Kammer augenscheinlich. 26 3. Die Besprechung am 06.06.2006 gehörte zur versicherten Tätigkeit des Klägers. Es besteht mithin eine Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem beschriebenen Unfall. 27 4. a) Zwischen dem Unfall und den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden besteht ebenfalls ein kausaler Zusammenhang im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. 28 Für den Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis (haftungsausfüllende Kausalität), als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, gilt die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung (statt aller BSGE 61, 127, 129). Hiernach liegen Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann vor, wenn die versicherte Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung des Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlicher Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (BSGE 45, 285, 286; 60, 58 m.w.N.). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. B 2 U 26/04 R). Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (st. Rspr. BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. B 2 U 26/04 R; BSG, Urt. v. 12.04.2005, Az. B 2 U 27/04 R; BSG SozR3-2200, § 548 Nr. 13). Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg geführt, sind sie rechtlich nur dann wesentliche Bedingung und damit Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs in gleichem Maße wesentlich sind. Hierbei ist wesentlich nicht mit „gleichwertig“ gleichzusetzen. Kommt dagegen der Bedingung gegenüber der oder den anderen eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSGE 12, 242, 245; 13, 175, 176; BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. 2 B 2 U 26/04 R). 29 b) Im gem. § 106 SGG bei Prof. Dr. O. eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten führt der Sachverständige aus, dass ein Schlaganfall immer ein plötzliches Ereignis sei und es keine Studien gebe, die belegten, dass spezielle, übliche oder über das übliche Maß hinausgehende Stresssituationen Auslösefaktoren für einen Schlaganfall seien. Vielmehr handele es sich bei einem Schlaganfall um ein allgemeines Lebensrisiko. Aus diesem Grund handele es sich bei dem Unfallereignis des Klägers aus seiner Sicht um eine Gelegenheitsursache. 30 Dieser Argumentation vermag die Kammer nur zum Teil zu folgen und schließt sich dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. O. nur teilweise an. Bei einem Schlaganfall handelt es sich tatsächlich um ein allgemeines Lebensrisiko, das jede Person, in jedem Alter, zu jeder Zeit und an jedem Ort treffen kann. Dies bedeutet indes noch nicht, dass ein Schlaganfall nicht wesentlich ursächlich auf ein, durch eine psychische Ausnahmesituation hervorgerufenes Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Denn würde man vom Ansatzpunkt des Sachverständigen ausgehen, würde es sich bei jedem Schlaganfall um eine sogenannte Gelegenheitsursache handeln. Denn mit dem Begriff „Gelegenheitsursache“ werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung solche Ursachen bezeichnet, die nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden können, die also „bei Gelegenheit“ eingetreten sind. In der Tat bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten immer dann, wenn das Unfallereignis den Gesundheitsschaden nicht allein und deshalb als einzige Bedingung in naturwissenschaftlichem Sinne hervorgerufen hat. Bei bevorstehenden Schäden ist im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten, dass jeder Versicherte grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt ist, in dem er sich bei Aufnahme der Tätigkeit befindet, auch wenn dieser Zustand eine größere Gefährdung begründet. Insoweit eingebunden sind alle im Zeitpunkt bestehenden Krankheitsanlagen, konstitutionell und degenerativ bedingten Schwächen und Krankheitsdispositionen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 78 ff). Dementsprechend darf nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. statt aller BSG Urt. v. 02.02.1999 Az. B 2 U 6/98 R) eine Schadensanlage bzw. ein Vorschaden, für deren Bestehen der Vollbeweis erbracht werden muss, als rechtlich allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden, wenn sie bzw. er so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung des akuten Krankheitsbildes an sich keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung aus der versicherten Tätigkeit bedurft hat, sondern wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne diese Einwirkungen durch beliebig austauschbare Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere entstanden wäre (vgl. BSG, Urt. 06.12.1998, Az. 2 R U 7/89). 31 Um diese wertende Gegenüberstellung vornehmen zu können, müssen die konkurrierenden Ursachen zunächst sicher feststehen. Ebenso wie die betriebsbedingten Ursachen müssen auch die körpereigenen Ursachen erwiesen sein. Kann eine Ursache nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinne in Betracht zu ziehen ist (vgl. Sächs. LSG, Urt. v. 09.02.2006, Az. L 2 U 69/03). Beim Kläger konnten keine relevanten körpereigenen Ursachen festgestellt werden, sodass die betriebsbedingten Ursachen - also die psychische Ausnahmesituation - als einzig relevante Ursache für den Schlaganfall in Betracht kommt. Denn zum versicherten Gesundheitszustand gehört auch das allgemein vorhandene Schlaganfallrisiko. Eine stark ausgeprägte Schadensanlage oder Vorerkrankung, wie z.B. eine schwere Herzerkrankung (vgl. BSG, Urteil v. 18.03.1997, Az. 2 RU 23/96), die zu einem erhöhten Schlaganfallrisiko führen würde (körpereigene Ursache), bestand beim Kläger nicht. Insbesondere konnten im Rahmen des Krankenhausaufenthalts nach dem Schlaganfall - ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 21.06.2006 - kardiale Thromben als Ursache des Schlaganfalls ausgeschlossen werden (vgl. zur Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Schlaganfall bei vorbestehenden kardialen Thromben Sächs. LSG, Urteil v. 18.12.2002, Az. L 2 U 179/00). 32 Der Sachverständige geht auf S. 15 seines Gutachtens davon aus, dass wesentliche Risikofaktoren im Rahmen früherer Untersuchungen nicht aufgeführt werden. Allerdings seien die Blutdruckwerte „grenzwertig“ und die Fettwerte „etwas“ erhöht gewesen. Des Weiteren sei ein „früher manifester, doch belangvoller Nikotingenuss“ beim Kläger zu konstatieren. Bei einer Untersuchung 1995 sei der Cholesterinwert nur geringfügig erhöht gewesen. 33 Die Beantwortung der Beweisfrage 3. durch den Sachverständigen setzt sich zu diesen Ausführungen in Widerspruch, da der Sachverständige hier ausführt, dass beim Kläger folgende Risikofaktoren zum Zeitpunkt des Schlaganfalls vorlagen: Alter, männliches Geschlecht, früher manifester Nikotinabusus, Blutdruckwerte über 140 mmHg systolisch, ein leichtes metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hyperlipidämie mit erhöhtem Gesamtcholesterin und erniedrigtem HDL-Cholesterin. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ist das Sachverständigengutachten in diesem Punkt für die Kammer nicht maßgebend. Vielmehr folg die Kammer der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. L.. Dieser teilte mit Schreiben vom 23.04.2008 mit, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Schlaganfalls keine Risikofaktoren bekannt waren. Dies steht im Einklang mit dem Befundbericht des Dr. P.. Aus dessen Befundbericht vom 05.12.1995 ergibt sich hinsichtlich des Gewichts des Klägers ein Body Mass Index (BMI) von 27,7. Weiter führt Dr. P. aus, dass es keinen Hinweis für eine koronare Herzerkrankung beim Kläger gebe. Die von Dr. P. festgestellten Gesamtcholesterin-, HDL-Cholesterin- und Glucosewerte lagen im Normbereich. Der Blutdruck des Klägers lag am 20.08.1990, ausweislich des Befundberichts des R. Krankenhauses, ohne Belastung im Normalbereich. Ebenso lag der Blutdruck bei der Untersuchung des Dr. Q., ausweislich dessen Befundbericht vom 11.12.1995, im Normalbereich. 34 Die Kammer stützt sich des Weiteren auf die Ausführungen des Prof. Dr. S.. Dieser führt in seinem Bericht vom 21.06.2006 aus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers am 06.06.2006 die Blutdruckwerte nahezu normoton waren und bisher keine internistischen Erkrankungen im Sinne von Risikofaktoren für einen apoplektischen Insult vorbekannt waren. Dementsprechend weist der Bericht lediglich den Cholesterinwert und den LDL-Cholesterinwert als pathologisch aus. Die erhöhten Cholesterinwerte stellen jedoch keine bedeutende Krankheitsanlage für einen Schlaganfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Auch war der Kläger seit 1990 Nikotinabstinent, sodass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der stattgehabte Nikotinabusus überhaupt noch als Risikofaktor in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls käme selbst einer Kombination aus Nikotinabusus und erhöhten Cholesterinwerten keine derart hohe Bedeutung zu, dass die betriebsbedingte Ursache in den Hintergrund zu treten hätte. 35 Die Befunde auf die sich der Sachverständige Prof. Dr. O. zur Beantwortung der Beweisfrage 3. stützt, beziehen sich - zumindest zum Teil - offenbar auf den Zustand des Klägers nach dem erlittenen Schlaganfall, also nach dem streitgegenständlichen Ereignis und sind somit nicht maßgebend. 36 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass ein Schlaganfall dann in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfall, der durch eine psychische Belastungssituation hervorgerufen wurde, steht, wenn keine relevanten Vorerkrankungen im Sinne von kardiovaskulären Risikofaktoren beim Versicherten vorliegen. 37 c) Im vorliegenden Fall besteht eine kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und Schlaganfall auch schon allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Erleidet ein Versicherter unmittelbar im Rahmen einer psychischen Ausnahmesituation (Unfall) einen Schlaganfall (Gesundheitsstörung) spricht neben den oben dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsgrundsätzen auch der Beweis des ersten Anscheins für einen Ursachenzusammenhang. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei typischen Geschehensabläufen, nach der Lebenserfahrung von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (BSGE 81, 288, 293). Er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, besondere Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (BVerwG NVwZ-RR 00, 256). Voraussetzung ist, dass der betreffende Vorgang nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegt (BGH NJW 91, 230, 231). Empirischer Befunde bedarf es für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises nicht (BGHZ 160, 308, 316). 38 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kardiovaskuläre bedingte Ischämiegeschehen, wie z.B. ein prolongiertes reversibles ischämisches neurologisches Defizit (PRIND), ein Apoplex, ein akutes Koronarsyndrom (ACS) oder ein Herzinfarkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Stresssituation auftreten, auf diese Stresssituation zurückzuführen sind. So stieg beispielsweise die Herzinfarkt-Rate am Tag des Achtelfinales der Fußball-WM 1998 zwischen England und Argentinien sowie während der zwei Tage danach um 25 Prozent. England hatte dieses Spiel im Elfmeterschießen verloren (British Medical Journal, Bd. 325, 2002, S. 1439,; zur Erhöhung der Herzinfarktrate während der Fussball-Weltmeisterschaft in Deutschland vgl. Steinbeck et.al., New England Journal of Medicine, Bd. 358, S. 475). Mithin liegen für einen Zusammenhang zwischen Stresssituationen und kardiovaskulären Ischämiegeschehen sogar empirische Daten vor. 39 Als Folge des Anscheinsbeweises ist der volle Beweis als erbracht anzusehen, solange nicht konkrete Tatsachen festgestellt werden, also erwiesen sind, die einen von der Typik abweichenden Ablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen und damit die Überzeugung des Gerichts erschüttern (vgl. BSG, Urteil v. 12.02.1998, Az. B 8 KN 3/96 U R; BGHZ 160, 308; Mayer-Ladewig, SGG, § 128 Rn. 9e). Aufgrund der Tatsache, dass beim Kläger keine relevanten Vorerkrankungen festgestellt und auch keine anderen Umstände festgestellt werden konnten, die die Überzeugung der Kammer zu erschüttern vermocht hätten, besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden. 40 5. Soweit die Feststellung erfolgte, dass die unter Ziff. 3 des Tenors genannten Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalls waren bzw. sind, greift die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen zurück, der auf S. 13 des Gutachtens genau diese Diagnosen stellte. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass diese Diagnosen zutreffend gestellt wurden. Insbesondere stehen sie im Einklang mit den Befunden aus den Klinikaufenthalten des Klägers. 41 Der Klage war somit insgesamt stattzugeben. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe I. 18 Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht eingelegte Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Insbesondere ist die Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Beklagte bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hat (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 28.04.04, Az. B 2 U 21/03 R). Ebenso zulässig war der Antrag auf Feststellung der konkreten Unfallfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Rdnr. 13). 19 Die Klage ist in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dementsprechend waren die Bescheide aufzuheben und darüber hinaus festzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen versicherten Arbeitsunfall handelte und die im Urteilstenor genannten Gesundheitsstörungen Folgen dieses Arbeitsunfalls sind. II. 20 Das streitgegenständliche Ereignis vom 06.06.2006 ist ein Arbeitsunfall und somit ein Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden. Unter Unfällen sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen, zu verstehen. 21 1. Der Kläger ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 22 2. Bei dem streitgegenständlichen Ereignis vom 06.06.2006 handelt es sich um ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitliche begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind somit ein („äußeres“) Ereignis als Ursache und ein Gesundheitsschaden als Wirkung. Ein Gesundheitsschaden kann zum einen verursacht sein durch körperlich gegenständliche Einwirkungen (wie z. B. eine Verletzung beim Aufschlagen nach einem Sturz), zum anderen aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum, d.h. innerhalb einer Arbeitsschicht (BSG, Urteil v. 08.12.1998, Az. B 2 U 1/98 R; BSGE 18, 173, 175). So wurden in der Rechtsprechung z. B. Hänseleien durch Mitschüler (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7), schwere belastende betriebliche Auseinandersetzungen (BSG, Beschl. v. 05.02.1980, Az. B 2 U 31/79), depressives Versagen nach ernsthaftem Streit mit einem Vorgesetzten (Hess. LSG, Breithaupt 1979, S. 862), erheblicher Schreck (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.03.1954 zit. nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 251), psychische Belastung durch eine Zeugenbefragung (BSG, Urt. v. 18.03.1997, Az. 2 RU 23/96), eine akute Stresssituation durch unvorbereitetes Halten eines Vortrags (Sächs. LSG, Urt. v. 09.02.2006, Az. L 2 U 69/03) und ein Personalgespräch mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Bay. LSG, Urteil v. 29.04.2008, Az. L 18 U 272/04 = NZS 2009, 232, 233) als derartige geistig-seelische Einwirkungen angesehen. 23 Im vorliegenden Fall war der Kläger einer derartigen geistig-seelischen Einwirkung, im Sinne einer psychischen Ausnahme- bzw. Belastungssituation, ausgesetzt. Die Zeugen J. und K. sagten - insoweit übereinstimmend - aus, dass der vom Kläger akquirierte Auftrag in einem Volumen von ca. 400.000 EUR für die Firma G. in deren damaliger Situation ein großer Auftrag war. Der Zeuge J. bekundete, dass das Volumen von ca. 400.000 EUR in etwa der Größenordnung eines Monatsumsatzes der gesamten Firma entspreche. Die Firma stand kurz vor der Insolvenz und rettete sich von dem einen in den anderen Tag. Der Zeuge J. führte glaubhaft aus, dass aufgrund dieses Auftrags beispielsweise unübliche Nachtschichten organisiert wurden. So wurden sogar Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgeholt. Beide Zeugen sagten weiter glaubhaft aus, dass der Kläger einer der hauptverantwortlichen Personen für diesen Auftrag war. 24 Hinsichtlich der Besprechung, in der der Kläger den Schlaganfall erlitt, weichen die Zeugenaussagen der Zeugen K. und J. jedoch nicht unwesentlich voneinander ab. Nach den Ausführungen des Zeugen J. wurde kurz vor der besagten Besprechung der Auftrag vom Auftraggeber storniert und es sollte im Rahmen der Besprechung die Rückabwicklung des Auftrags besprochen werden. Dagegen führte der Zeuge K. aus, dass es im Rahmen dieser Besprechung um die mit dem Auftrag einhergehenden Risiken ging und der Kläger von Seiten der Geschäftsleitung massiv angegangen wurde. Um die Stornierung des Auftrags sei es, nach Aussage des Zeugen K. in dieser Besprechung nicht gegangen. 25 Die Kammer hatte vorliegend nicht zu entscheiden, welcher Zeugenaussage sie folgt, da - unabhängig davon welcher Zeugenaussage zu folgen wäre - in beiden Varianten die Zeugen letztlich das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation am Tag des streitgegenständlichen Ereignisses - also innerhalb einer Arbeitsschicht - beim Kläger bestätigten. Entweder wurde ein großer, für die Firma und den Kläger selbst, bedeutender Auftrag kurz zuvor storniert, der vom Kläger akquiriert und hauptverantwortlich begleitet wurde oder der vom Kläger akquirierte Auftrag barg unübersehbare Risiken für das Unternehmen und die Beschäftigten, die in der Folge im Rahmen einer Besprechung mit der Geschäftsführung zu massiven Verbalattacken gegenüber dem Kläger durch die Geschäftsführung führten. Aufgrund der Gesamtsituation des Unternehmens und der Bedeutung des Auftrags, hat es sich dann in diesem Fall nicht um eine normale Belastungssituation, wie sie bei der G. durch Vorgesetzte üblich ist, gehandelt. Vielmehr bestand die Existenz des Betriebs und die Arbeitsplätze der Beschäftigten auf dem Spiel. Hierfür hat der Kläger durch die Akquisition des Auftrags eine große Mitverantwortung auf sich geladen. Dass entweder durch die Stornierung des Auftrags oder die Besprechung hinsichtlich der Risiken des Auftrags eine extreme psychische Belastungssituation für den Kläger vorlag, war für die Kammer augenscheinlich. 26 3. Die Besprechung am 06.06.2006 gehörte zur versicherten Tätigkeit des Klägers. Es besteht mithin eine Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem beschriebenen Unfall. 27 4. a) Zwischen dem Unfall und den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden besteht ebenfalls ein kausaler Zusammenhang im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. 28 Für den Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis (haftungsausfüllende Kausalität), als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, gilt die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung (statt aller BSGE 61, 127, 129). Hiernach liegen Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann vor, wenn die versicherte Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung des Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlicher Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (BSGE 45, 285, 286; 60, 58 m.w.N.). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. B 2 U 26/04 R). Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (st. Rspr. BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. B 2 U 26/04 R; BSG, Urt. v. 12.04.2005, Az. B 2 U 27/04 R; BSG SozR3-2200, § 548 Nr. 13). Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg geführt, sind sie rechtlich nur dann wesentliche Bedingung und damit Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs in gleichem Maße wesentlich sind. Hierbei ist wesentlich nicht mit „gleichwertig“ gleichzusetzen. Kommt dagegen der Bedingung gegenüber der oder den anderen eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSGE 12, 242, 245; 13, 175, 176; BSG, Urt. v. 09.05.2006, Az. 2 B 2 U 26/04 R). 29 b) Im gem. § 106 SGG bei Prof. Dr. O. eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten führt der Sachverständige aus, dass ein Schlaganfall immer ein plötzliches Ereignis sei und es keine Studien gebe, die belegten, dass spezielle, übliche oder über das übliche Maß hinausgehende Stresssituationen Auslösefaktoren für einen Schlaganfall seien. Vielmehr handele es sich bei einem Schlaganfall um ein allgemeines Lebensrisiko. Aus diesem Grund handele es sich bei dem Unfallereignis des Klägers aus seiner Sicht um eine Gelegenheitsursache. 30 Dieser Argumentation vermag die Kammer nur zum Teil zu folgen und schließt sich dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. O. nur teilweise an. Bei einem Schlaganfall handelt es sich tatsächlich um ein allgemeines Lebensrisiko, das jede Person, in jedem Alter, zu jeder Zeit und an jedem Ort treffen kann. Dies bedeutet indes noch nicht, dass ein Schlaganfall nicht wesentlich ursächlich auf ein, durch eine psychische Ausnahmesituation hervorgerufenes Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Denn würde man vom Ansatzpunkt des Sachverständigen ausgehen, würde es sich bei jedem Schlaganfall um eine sogenannte Gelegenheitsursache handeln. Denn mit dem Begriff „Gelegenheitsursache“ werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung solche Ursachen bezeichnet, die nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden können, die also „bei Gelegenheit“ eingetreten sind. In der Tat bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten immer dann, wenn das Unfallereignis den Gesundheitsschaden nicht allein und deshalb als einzige Bedingung in naturwissenschaftlichem Sinne hervorgerufen hat. Bei bevorstehenden Schäden ist im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten, dass jeder Versicherte grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt ist, in dem er sich bei Aufnahme der Tätigkeit befindet, auch wenn dieser Zustand eine größere Gefährdung begründet. Insoweit eingebunden sind alle im Zeitpunkt bestehenden Krankheitsanlagen, konstitutionell und degenerativ bedingten Schwächen und Krankheitsdispositionen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 78 ff). Dementsprechend darf nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. statt aller BSG Urt. v. 02.02.1999 Az. B 2 U 6/98 R) eine Schadensanlage bzw. ein Vorschaden, für deren Bestehen der Vollbeweis erbracht werden muss, als rechtlich allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden, wenn sie bzw. er so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung des akuten Krankheitsbildes an sich keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung aus der versicherten Tätigkeit bedurft hat, sondern wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne diese Einwirkungen durch beliebig austauschbare Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere entstanden wäre (vgl. BSG, Urt. 06.12.1998, Az. 2 R U 7/89). 31 Um diese wertende Gegenüberstellung vornehmen zu können, müssen die konkurrierenden Ursachen zunächst sicher feststehen. Ebenso wie die betriebsbedingten Ursachen müssen auch die körpereigenen Ursachen erwiesen sein. Kann eine Ursache nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinne in Betracht zu ziehen ist (vgl. Sächs. LSG, Urt. v. 09.02.2006, Az. L 2 U 69/03). Beim Kläger konnten keine relevanten körpereigenen Ursachen festgestellt werden, sodass die betriebsbedingten Ursachen - also die psychische Ausnahmesituation - als einzig relevante Ursache für den Schlaganfall in Betracht kommt. Denn zum versicherten Gesundheitszustand gehört auch das allgemein vorhandene Schlaganfallrisiko. Eine stark ausgeprägte Schadensanlage oder Vorerkrankung, wie z.B. eine schwere Herzerkrankung (vgl. BSG, Urteil v. 18.03.1997, Az. 2 RU 23/96), die zu einem erhöhten Schlaganfallrisiko führen würde (körpereigene Ursache), bestand beim Kläger nicht. Insbesondere konnten im Rahmen des Krankenhausaufenthalts nach dem Schlaganfall - ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 21.06.2006 - kardiale Thromben als Ursache des Schlaganfalls ausgeschlossen werden (vgl. zur Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Schlaganfall bei vorbestehenden kardialen Thromben Sächs. LSG, Urteil v. 18.12.2002, Az. L 2 U 179/00). 32 Der Sachverständige geht auf S. 15 seines Gutachtens davon aus, dass wesentliche Risikofaktoren im Rahmen früherer Untersuchungen nicht aufgeführt werden. Allerdings seien die Blutdruckwerte „grenzwertig“ und die Fettwerte „etwas“ erhöht gewesen. Des Weiteren sei ein „früher manifester, doch belangvoller Nikotingenuss“ beim Kläger zu konstatieren. Bei einer Untersuchung 1995 sei der Cholesterinwert nur geringfügig erhöht gewesen. 33 Die Beantwortung der Beweisfrage 3. durch den Sachverständigen setzt sich zu diesen Ausführungen in Widerspruch, da der Sachverständige hier ausführt, dass beim Kläger folgende Risikofaktoren zum Zeitpunkt des Schlaganfalls vorlagen: Alter, männliches Geschlecht, früher manifester Nikotinabusus, Blutdruckwerte über 140 mmHg systolisch, ein leichtes metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hyperlipidämie mit erhöhtem Gesamtcholesterin und erniedrigtem HDL-Cholesterin. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ist das Sachverständigengutachten in diesem Punkt für die Kammer nicht maßgebend. Vielmehr folg die Kammer der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. L.. Dieser teilte mit Schreiben vom 23.04.2008 mit, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Schlaganfalls keine Risikofaktoren bekannt waren. Dies steht im Einklang mit dem Befundbericht des Dr. P.. Aus dessen Befundbericht vom 05.12.1995 ergibt sich hinsichtlich des Gewichts des Klägers ein Body Mass Index (BMI) von 27,7. Weiter führt Dr. P. aus, dass es keinen Hinweis für eine koronare Herzerkrankung beim Kläger gebe. Die von Dr. P. festgestellten Gesamtcholesterin-, HDL-Cholesterin- und Glucosewerte lagen im Normbereich. Der Blutdruck des Klägers lag am 20.08.1990, ausweislich des Befundberichts des R. Krankenhauses, ohne Belastung im Normalbereich. Ebenso lag der Blutdruck bei der Untersuchung des Dr. Q., ausweislich dessen Befundbericht vom 11.12.1995, im Normalbereich. 34 Die Kammer stützt sich des Weiteren auf die Ausführungen des Prof. Dr. S.. Dieser führt in seinem Bericht vom 21.06.2006 aus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers am 06.06.2006 die Blutdruckwerte nahezu normoton waren und bisher keine internistischen Erkrankungen im Sinne von Risikofaktoren für einen apoplektischen Insult vorbekannt waren. Dementsprechend weist der Bericht lediglich den Cholesterinwert und den LDL-Cholesterinwert als pathologisch aus. Die erhöhten Cholesterinwerte stellen jedoch keine bedeutende Krankheitsanlage für einen Schlaganfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Auch war der Kläger seit 1990 Nikotinabstinent, sodass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der stattgehabte Nikotinabusus überhaupt noch als Risikofaktor in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls käme selbst einer Kombination aus Nikotinabusus und erhöhten Cholesterinwerten keine derart hohe Bedeutung zu, dass die betriebsbedingte Ursache in den Hintergrund zu treten hätte. 35 Die Befunde auf die sich der Sachverständige Prof. Dr. O. zur Beantwortung der Beweisfrage 3. stützt, beziehen sich - zumindest zum Teil - offenbar auf den Zustand des Klägers nach dem erlittenen Schlaganfall, also nach dem streitgegenständlichen Ereignis und sind somit nicht maßgebend. 36 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass ein Schlaganfall dann in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfall, der durch eine psychische Belastungssituation hervorgerufen wurde, steht, wenn keine relevanten Vorerkrankungen im Sinne von kardiovaskulären Risikofaktoren beim Versicherten vorliegen. 37 c) Im vorliegenden Fall besteht eine kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und Schlaganfall auch schon allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Erleidet ein Versicherter unmittelbar im Rahmen einer psychischen Ausnahmesituation (Unfall) einen Schlaganfall (Gesundheitsstörung) spricht neben den oben dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsgrundsätzen auch der Beweis des ersten Anscheins für einen Ursachenzusammenhang. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei typischen Geschehensabläufen, nach der Lebenserfahrung von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (BSGE 81, 288, 293). Er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, besondere Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (BVerwG NVwZ-RR 00, 256). Voraussetzung ist, dass der betreffende Vorgang nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegt (BGH NJW 91, 230, 231). Empirischer Befunde bedarf es für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises nicht (BGHZ 160, 308, 316). 38 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kardiovaskuläre bedingte Ischämiegeschehen, wie z.B. ein prolongiertes reversibles ischämisches neurologisches Defizit (PRIND), ein Apoplex, ein akutes Koronarsyndrom (ACS) oder ein Herzinfarkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Stresssituation auftreten, auf diese Stresssituation zurückzuführen sind. So stieg beispielsweise die Herzinfarkt-Rate am Tag des Achtelfinales der Fußball-WM 1998 zwischen England und Argentinien sowie während der zwei Tage danach um 25 Prozent. England hatte dieses Spiel im Elfmeterschießen verloren (British Medical Journal, Bd. 325, 2002, S. 1439,; zur Erhöhung der Herzinfarktrate während der Fussball-Weltmeisterschaft in Deutschland vgl. Steinbeck et.al., New England Journal of Medicine, Bd. 358, S. 475). Mithin liegen für einen Zusammenhang zwischen Stresssituationen und kardiovaskulären Ischämiegeschehen sogar empirische Daten vor. 39 Als Folge des Anscheinsbeweises ist der volle Beweis als erbracht anzusehen, solange nicht konkrete Tatsachen festgestellt werden, also erwiesen sind, die einen von der Typik abweichenden Ablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen und damit die Überzeugung des Gerichts erschüttern (vgl. BSG, Urteil v. 12.02.1998, Az. B 8 KN 3/96 U R; BGHZ 160, 308; Mayer-Ladewig, SGG, § 128 Rn. 9e). Aufgrund der Tatsache, dass beim Kläger keine relevanten Vorerkrankungen festgestellt und auch keine anderen Umstände festgestellt werden konnten, die die Überzeugung der Kammer zu erschüttern vermocht hätten, besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden. 40 5. Soweit die Feststellung erfolgte, dass die unter Ziff. 3 des Tenors genannten Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalls waren bzw. sind, greift die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen zurück, der auf S. 13 des Gutachtens genau diese Diagnosen stellte. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass diese Diagnosen zutreffend gestellt wurden. Insbesondere stehen sie im Einklang mit den Befunden aus den Klinikaufenthalten des Klägers. 41 Der Klage war somit insgesamt stattzugeben. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.