Beschluss
S 10 U 4214/08 A
SG ULM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beweissicherungsantrag ist unzulässig, soweit er auf die Einholung von Urkundeninhalt gerichtet ist; Urkundenbeweis kann nicht im selbständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG betrieben werden.
• Beweissicherungsanträge, die die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen betreffen, erfordern die Glaubhaftmachung der Gefahr des Verlusts des Beweismittels oder der Erschwernis seiner Benutzung.
• Ein Beweisantrag, der auf die Vorlage bestimmter behördlicher Unterlagen gerichtet ist, ist nicht Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens, wenn es sich um Urkundsbeweis handelt.
• Formelle Anforderungen an den Beweissicherungsantrag (§ 76 Abs. 3 SGG i.V.m. § 487 ZPO) sind strikt einzuhalten, insbesondere die Bezeichnung des Gegners, die zu beweisenden Tatsachen und die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Beweissicherung bei Urkundenbeweis und fehlender Glaubhaftmachung • Ein Beweissicherungsantrag ist unzulässig, soweit er auf die Einholung von Urkundeninhalt gerichtet ist; Urkundenbeweis kann nicht im selbständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG betrieben werden. • Beweissicherungsanträge, die die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen betreffen, erfordern die Glaubhaftmachung der Gefahr des Verlusts des Beweismittels oder der Erschwernis seiner Benutzung. • Ein Beweisantrag, der auf die Vorlage bestimmter behördlicher Unterlagen gerichtet ist, ist nicht Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens, wenn es sich um Urkundsbeweis handelt. • Formelle Anforderungen an den Beweissicherungsantrag (§ 76 Abs. 3 SGG i.V.m. § 487 ZPO) sind strikt einzuhalten, insbesondere die Bezeichnung des Gegners, die zu beweisenden Tatsachen und die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellerin beantragt die Anerkennung der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes als Berufskrankheit aus der DDR-BKVO mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Ehemann war bis 1982 Berufssoldat in der NVA und verstarb 1982 an einem hepatozellulären Karzinom. Die Beklagte lehnte die Anerkennung mit Hinweis auf Zuständigkeits- und Überleitungsfragen ab. Nach Widerspruch erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Ulm und stellte sodann einen Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Sie beantragte insbesondere die Inaugenscheinnahme zahlreicher dienstlicher Vorschriften und sonstiger militärischer Unterlagen sowie die Vernehmung zweier Sachverständiger und die Vorlage anonymisierter Übersichten. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beweisanträge und deren formelle Begründung. • Zuständigkeit: Das Gericht war nach § 76 Abs. 2 SGG zuständig für den Antrag auf Beweissicherung. • Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 SGG: Beweissicherung setzt Gesuch eines Beteiligten, die Besorgnis des Verlusts oder der Erschwernis der Benutzung des Beweismittels oder das berechtigte Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands voraus. • Formelle Anforderungen: Nach § 76 Abs. 3 SGG i.V.m. § 487 ZPO sind Gegner, Tatsachen, Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu bezeichnen. • Urkunden vs. Inaugenscheinnahme: Die beantragten Inaugenscheinnahmen (Ziff.1–5,7–10) zielten auf den gedanklichen Inhalt von Urkunden; das selbständige Beweissicherungsverfahren ist auf Augenschein und Zeugnis-/Sachverständigenvernehmung beschränkt und eignet sich nicht zur Einholung inhaltsbezogener Urkundenbeweise. Inaugenscheinnahme erfasst nur die gegenständliche Existenz, nicht den Gedankeninhalt, sofern Echtheit oder Herkunft nicht Streitgegenstand sind. • Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen: Für die Vernehmung der benannten Personen (Ziff.6,11) hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein zeitnaher Verlust (z. B. baldiges Ableben) oder sonstige Erschwernisse (z. B. längerfristiger Auslandsaufenthalt) drohen, sodass ein vorgelagertes Beweissicherungsverfahren nicht erforderlich ist. • Vorlageantrag (Ziff.12): Ein Antrag auf Vorlage behördlicher Unterlagen zielt auf Urkundsbeweis nach § 432 ZPO; auch dieser Urkundsbeweis kann nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens sein. Soweit Behördenvorlagepflichten bestehen, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit im Rahmen der Beweissicherung. • Ergebnis der Prüfung: Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Hinweise weder die erforderliche Abgrenzung zu Urkundenbeweis noch die Glaubhaftmachung des drohenden Verlusts oder der Benutzungserschwernis substantiiert vorgetragen, zudem fehlt die notwendige Benennung der zu beweisenden Tatsachen. • Verfahrensfolge: Aufgrund der dargestellten Mängel ist der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens unzulässig und abzuweisen. Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird verworfen, da die Beweisanträge überwiegend Urkundsbeweis betreffen und damit nicht im selbständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG erhoben werden können. Für die beantragten Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verlust der Beweismittel oder eine Erschwernis der Benutzung droht. Ferner hat sie die formellen Anforderungen unzureichend erfüllt, insbesondere die nicht hinreichende Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Mangels Glaubhaftmachung und formeller Voraussetzungen war der Antrag unzulässig und daher abzuweisen; die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.