Beschluss
S 11 R 235/06 AK-A
Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Mit seiner am 11.07.2005 zum Sozialgericht Ulm erhobenen Klage (S 11 R 2046/05) begehrte der 1960 geborene Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung (15.11.2004). 2 Nach Durchführung diverser medizinischer Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere nach Einholung des orthopädischen Fachgutachtens des Dr. F. vom 01.10.2005, anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2005 den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung seit dem 04.03.2004. Die Beklagte erklärte sich bereit, befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend ab dem 01.11.2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen. 3 Mit Schriftsatz vom 22.12.2005 hat der Kläger das Anerkenntnis der Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache angenommen und gleichzeitig beantragt, über die außergerichtlichen Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Entscheidungsgründe 4 Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu erstatten. 5 Gem. § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie vorliegend - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Maßstab für die Entscheidung über die Kostentragung ist grundsätzlich die Anwendung sachgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. In der Regel ist der Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung maßgebend (BSG SozR § 193 Nr. 3, Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2), so dass es grundsätzlich billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Allerdings kann auch ein obsiegender Beteiligter im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (Bayerisches LSG Breithaupt 1998, S. 454, 457; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Auflage, § 193 Rndziff. 13 ff), womit auch die Gründe für die Klageerhebung und die Gründe für die Erledigung zu prüfen sind (LSG Bad.-Württ. Breithaupt 1995, S. 158). Die Kammer hält es beispielsweise für sachgerecht, dass bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach Klageerhebung und einem entsprechenden unverzüglichen Anerkenntnis oder sachgerechtem Vergleichsvorschlag der beklagte Versicherungsträger in der Regel von der Kostenerstattungspflicht befreit ist (so auch LSG Bad.-Württ. Beschluss vom 17.01.2005 - L 6 SB 3730/04 AK-A; LSG Bad.-Württ. Beschl. vom 17.11.2003 - L 6 SB 176/03 AK-B; LSG NRW Breithaupt 1996, S. 777; a.A. Bayerisches LSG Breithaupt 1986). Des weiteren hält die Kammer eine Kostentragung des Beklagten für angemessen, wenn der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend ermittelt war und der Versicherungsträger erst nach weiteren Ermittlungen des Gerichts den Klageanspruch anerkennt (BSG Breithaupt 1961, S. 503; Meyer-Ladewig aaO, Rndziff. 13). 6 Gemessen hieran hält es die Kammer vorliegend für sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet. Eine Kostenquotelung zu lediglich 1/2 - wie von der Beklagten angeboten - ist nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen. 7 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung und nicht nur der teilweisen Erwerbsminderung eingetreten ist und auch anerkannt wurde, sodass die Klage diesbezüglich vollen Erfolg hatte. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Klage vollumfänglich erfolgreich gewesen, denn die Beklagte hat den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits ab dem 04.03.2004 anerkannt. Der Kläger hat somit eine rückwirkende Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Antragstellung, d.h. zum 01.11.2004 erreicht. Deshalb rechtfertigt das Anerkenntnis der Beklagten auch nicht eine Kostentragung oder Kostenquotelung zu Lasten des Klägers, denn es handelt sich vorliegend nicht um ein unverzügliches Anerkenntnis nach Änderung der Sach- und Rechtslage, denn der maßgebende medizinische Sachverhalt ist nicht erst nach Klageerhebung eingetreten, sondern lag bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides vor. Insofern war der mit Klage angegriffene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. 8 Die Tatsache, dass nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) Renten wegen Erwerbsminderung gem. § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich zu befristen sind und dass nur die Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet werden können, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis. Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, mit Klageerhebung die Rente wegen Erwerbsminderung nicht ausdrücklich als Dauerrente eingeklagt wird, hat die Klage nämlich - gemessen am Prozessziel - vollen Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nur eine Rentengewährung auf Zeit hätte zusprechen können (so auch SG Düsseldorf, Urt. vom 08.11.2004 - S 11 RJ 25/03). Ob eine Kostenquotelung zu Lasten des Klägers angemessen wäre, wenn der Kläger ausdrücklich die Gewährung einer Dauerrente geltend macht und das Gericht im Urteil dementsprechend die Klage im Übrigen abweisen würde, kann dahinstehen, denn vorliegend wurde ein ausdrücklicher Klageantrag auf Gewährung einer Dauerrente gerade nicht gestellt. 9 Das Gericht hat den Klageantrag - wie üblich - gem. § 123 SGG, § 106 Abs. 1 S. 1 SGG sachgerecht ausgelegt, weil der Kläger weder die Gewährung einer Rente als Dauerrente, noch die Gewährung einer befristeten Rente ausdrücklich beantragt hat. Folglich geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die beantragte Leistung - wie üblich - „nach den gesetzlichen Bestimmungen" bzw. „dem Grunde nach" begehrt. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Gewährung einer Rente ab Antragstellung begehrte, obwohl nach den Bestimmungen des SGB VI der Regelfall der befristeten Rentengewährung die ersten sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Rentengewährung ausschließt, kann nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, den Klageantrag auf Gewährung einer Dauerrente auszulegen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige rechtliche Detailkenntnis hinsichtlich des gesetzlichen Beginns der Erwerbsminderungsrenten bei den Versicherten in der Regel nicht vorliegt, ist ein Klageantrag betreffend einer Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren üblicherweise als Klageantrag auf Gewährung einer Leistung nach den „gesetzlichen Bestimmungen" dem Grunde nach auszulegen. Bei einer Entscheidung über eine Leistungsklage wird in der Regel - soweit nicht die Höhe der Leistung im Streit steht - im Wege eines Grundurteils (§ 130 SGG) die Gewährung einer Leistung dem Grunde nach und nach den gesetzlichen Bestimmungen beantragt und gegebenenfalls auch tenoriert. Der gesetzliche Regelfall ist aber nach den Bestimmungen des SGB VI lediglich die Gewährung einer Zeitrente, d.h. nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Gewährung einer unbefristeten Rente vor. Folglich hat sich auch die sachgerechte Auslegung des Klageantrages an diesem gesetzlichen Regelfall - Gewährung einer befristeten Rente - auszurichten, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend nicht ausdrücklich die Gewährung einer Dauerrente beantragt wird. Andernfalls würde das Gericht dem jeweiligen Kläger unterstellen, dass der gesetzliche „Ausnahmefall" einklagt wird, obwohl lediglich die Leistung dem Grunde nach, d.h. nach den gesetzlichen Bestimmungen begehrt wird. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass bei etwaigen anderen Leistungsklagen (beispielsweise auf Bewilligung von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld) üblicherweise ebenfalls eine dementsprechend Auslegung des Klageantrages erfolgt, wobei in der Regel betreffend der Kostenentscheidung gleichfalls unberücksichtigt bleibt, für welche konkrete Zeitdauer (bezüglich des Endes des Anspruchs) die Leistungsklage erfolgreich war, denn üblicherweise wird bei einer Klage auf wiederkehrende Sozialleistungen lediglich der Beginn der Leistung (beispielsweise Verletztenrente, Arbeitslosengeld, Verletztengeld „ab" dem bestimmten Tag) tenoriert. 10 Hinsichtlich den Ausführungen zur notwendigen sachgerechten Auslegung des Klageantrages schließt sich die Kammer nur eingeschränkt der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 04.01.2006 (L 13 R 5369/05 AK-B) an. Zwar führt der Senat in diesem Beschluss zu Recht aus, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - klarstellen sollte, welches Ziel er mit seiner Klage verfolgt. Zutreffend weist der Senat auch darauf hin, dass es gem. § 106 Abs. 1 SGG Sache des Vorsitzenden ist, darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und die richtigen Anträge gestellt werden. Wenn ein Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren nur unklar und unvollständig wiedergibt, muss der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern und Formulierungshilfe leisten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Auflage § 106 Rdnr. 5a, § 123 Rdnr. 3). Entgegen den Darlegungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im genannten Beschluss ist jedoch die Kammer der Auffassung, dass die Klarstellung des Klageantrages und eine etwaige Formulierungshilfe grundsätzlich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen „muss". Findet jedoch eine mündliche Verhandlung nicht statt, was in der überwiegenden Anzahl der erstinstanzlichen Klageverfahren der Fall ist, so gilt der Grundsatz, dass der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern muss und Formulierungshilfe leisten muss, lediglich eingeschränkt, denn der Klageantrag kann in diesen Verfahren sachgerecht „ausgelegt" werden. Bestimmte Klageanträge müssen nämlich in der Klageschrift gerade nicht formuliert werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 92 Rdz. 5; Berchtold in Hennig Rd. 18), deshalb muss der Vorsitzende - wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet - auch keine Formulierungshilfe leisten, sondern den Klagantrag „auslegen", wobei hierbei der gesamte Klagevortag und die Verwaltungsvorgänge heranzuziehen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 92 Rdz. 5, BSGE 63, 93,94). Die Auslegung eines Klageantrages als Prozesshandlung hat sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich - wie vorliegend - das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis (§ 101 SGG) bereits im Laufe des schriftlichen Verfahrens erledigt, an dem wirklichen Willen des Erklärenden auszurichten. Maßgebender Anhaltspunkt ist bei der Auslegung das vom Beteiligten vernünftigerweise Gewollte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Vor § 60 Rdz. 11 a). Somit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach der Kläger letztlich den gesetzlichen Regelfall (Zeitrente) und nicht den gesetzlichen Ausnahmefall (Dauerrente) einklagen wollte (so auch SG Aachen Beschluss vom 31.10.1003 - S 11 RJ 21/03). Letztendlich ist hierbei auch zu bedenken, dass selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Vorsitzende darauf hingewiesen hätte, dass die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegend der „sachgerechte" Klageantrag gewesen wäre und nicht die Gewährung einer Dauerrente. Gründe 4 Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu erstatten. 5 Gem. § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie vorliegend - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Maßstab für die Entscheidung über die Kostentragung ist grundsätzlich die Anwendung sachgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. In der Regel ist der Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung maßgebend (BSG SozR § 193 Nr. 3, Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2), so dass es grundsätzlich billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Allerdings kann auch ein obsiegender Beteiligter im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (Bayerisches LSG Breithaupt 1998, S. 454, 457; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Auflage, § 193 Rndziff. 13 ff), womit auch die Gründe für die Klageerhebung und die Gründe für die Erledigung zu prüfen sind (LSG Bad.-Württ. Breithaupt 1995, S. 158). Die Kammer hält es beispielsweise für sachgerecht, dass bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach Klageerhebung und einem entsprechenden unverzüglichen Anerkenntnis oder sachgerechtem Vergleichsvorschlag der beklagte Versicherungsträger in der Regel von der Kostenerstattungspflicht befreit ist (so auch LSG Bad.-Württ. Beschluss vom 17.01.2005 - L 6 SB 3730/04 AK-A; LSG Bad.-Württ. Beschl. vom 17.11.2003 - L 6 SB 176/03 AK-B; LSG NRW Breithaupt 1996, S. 777; a.A. Bayerisches LSG Breithaupt 1986). Des weiteren hält die Kammer eine Kostentragung des Beklagten für angemessen, wenn der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend ermittelt war und der Versicherungsträger erst nach weiteren Ermittlungen des Gerichts den Klageanspruch anerkennt (BSG Breithaupt 1961, S. 503; Meyer-Ladewig aaO, Rndziff. 13). 6 Gemessen hieran hält es die Kammer vorliegend für sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet. Eine Kostenquotelung zu lediglich 1/2 - wie von der Beklagten angeboten - ist nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen. 7 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung und nicht nur der teilweisen Erwerbsminderung eingetreten ist und auch anerkannt wurde, sodass die Klage diesbezüglich vollen Erfolg hatte. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Klage vollumfänglich erfolgreich gewesen, denn die Beklagte hat den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits ab dem 04.03.2004 anerkannt. Der Kläger hat somit eine rückwirkende Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Antragstellung, d.h. zum 01.11.2004 erreicht. Deshalb rechtfertigt das Anerkenntnis der Beklagten auch nicht eine Kostentragung oder Kostenquotelung zu Lasten des Klägers, denn es handelt sich vorliegend nicht um ein unverzügliches Anerkenntnis nach Änderung der Sach- und Rechtslage, denn der maßgebende medizinische Sachverhalt ist nicht erst nach Klageerhebung eingetreten, sondern lag bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides vor. Insofern war der mit Klage angegriffene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. 8 Die Tatsache, dass nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) Renten wegen Erwerbsminderung gem. § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich zu befristen sind und dass nur die Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet werden können, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis. Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, mit Klageerhebung die Rente wegen Erwerbsminderung nicht ausdrücklich als Dauerrente eingeklagt wird, hat die Klage nämlich - gemessen am Prozessziel - vollen Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nur eine Rentengewährung auf Zeit hätte zusprechen können (so auch SG Düsseldorf, Urt. vom 08.11.2004 - S 11 RJ 25/03). Ob eine Kostenquotelung zu Lasten des Klägers angemessen wäre, wenn der Kläger ausdrücklich die Gewährung einer Dauerrente geltend macht und das Gericht im Urteil dementsprechend die Klage im Übrigen abweisen würde, kann dahinstehen, denn vorliegend wurde ein ausdrücklicher Klageantrag auf Gewährung einer Dauerrente gerade nicht gestellt. 9 Das Gericht hat den Klageantrag - wie üblich - gem. § 123 SGG, § 106 Abs. 1 S. 1 SGG sachgerecht ausgelegt, weil der Kläger weder die Gewährung einer Rente als Dauerrente, noch die Gewährung einer befristeten Rente ausdrücklich beantragt hat. Folglich geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die beantragte Leistung - wie üblich - „nach den gesetzlichen Bestimmungen" bzw. „dem Grunde nach" begehrt. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Gewährung einer Rente ab Antragstellung begehrte, obwohl nach den Bestimmungen des SGB VI der Regelfall der befristeten Rentengewährung die ersten sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Rentengewährung ausschließt, kann nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, den Klageantrag auf Gewährung einer Dauerrente auszulegen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige rechtliche Detailkenntnis hinsichtlich des gesetzlichen Beginns der Erwerbsminderungsrenten bei den Versicherten in der Regel nicht vorliegt, ist ein Klageantrag betreffend einer Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren üblicherweise als Klageantrag auf Gewährung einer Leistung nach den „gesetzlichen Bestimmungen" dem Grunde nach auszulegen. Bei einer Entscheidung über eine Leistungsklage wird in der Regel - soweit nicht die Höhe der Leistung im Streit steht - im Wege eines Grundurteils (§ 130 SGG) die Gewährung einer Leistung dem Grunde nach und nach den gesetzlichen Bestimmungen beantragt und gegebenenfalls auch tenoriert. Der gesetzliche Regelfall ist aber nach den Bestimmungen des SGB VI lediglich die Gewährung einer Zeitrente, d.h. nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Gewährung einer unbefristeten Rente vor. Folglich hat sich auch die sachgerechte Auslegung des Klageantrages an diesem gesetzlichen Regelfall - Gewährung einer befristeten Rente - auszurichten, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend nicht ausdrücklich die Gewährung einer Dauerrente beantragt wird. Andernfalls würde das Gericht dem jeweiligen Kläger unterstellen, dass der gesetzliche „Ausnahmefall" einklagt wird, obwohl lediglich die Leistung dem Grunde nach, d.h. nach den gesetzlichen Bestimmungen begehrt wird. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass bei etwaigen anderen Leistungsklagen (beispielsweise auf Bewilligung von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld) üblicherweise ebenfalls eine dementsprechend Auslegung des Klageantrages erfolgt, wobei in der Regel betreffend der Kostenentscheidung gleichfalls unberücksichtigt bleibt, für welche konkrete Zeitdauer (bezüglich des Endes des Anspruchs) die Leistungsklage erfolgreich war, denn üblicherweise wird bei einer Klage auf wiederkehrende Sozialleistungen lediglich der Beginn der Leistung (beispielsweise Verletztenrente, Arbeitslosengeld, Verletztengeld „ab" dem bestimmten Tag) tenoriert. 10 Hinsichtlich den Ausführungen zur notwendigen sachgerechten Auslegung des Klageantrages schließt sich die Kammer nur eingeschränkt der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 04.01.2006 (L 13 R 5369/05 AK-B) an. Zwar führt der Senat in diesem Beschluss zu Recht aus, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - klarstellen sollte, welches Ziel er mit seiner Klage verfolgt. Zutreffend weist der Senat auch darauf hin, dass es gem. § 106 Abs. 1 SGG Sache des Vorsitzenden ist, darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und die richtigen Anträge gestellt werden. Wenn ein Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren nur unklar und unvollständig wiedergibt, muss der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern und Formulierungshilfe leisten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Auflage § 106 Rdnr. 5a, § 123 Rdnr. 3). Entgegen den Darlegungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im genannten Beschluss ist jedoch die Kammer der Auffassung, dass die Klarstellung des Klageantrages und eine etwaige Formulierungshilfe grundsätzlich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen „muss". Findet jedoch eine mündliche Verhandlung nicht statt, was in der überwiegenden Anzahl der erstinstanzlichen Klageverfahren der Fall ist, so gilt der Grundsatz, dass der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern muss und Formulierungshilfe leisten muss, lediglich eingeschränkt, denn der Klageantrag kann in diesen Verfahren sachgerecht „ausgelegt" werden. Bestimmte Klageanträge müssen nämlich in der Klageschrift gerade nicht formuliert werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 92 Rdz. 5; Berchtold in Hennig Rd. 18), deshalb muss der Vorsitzende - wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet - auch keine Formulierungshilfe leisten, sondern den Klagantrag „auslegen", wobei hierbei der gesamte Klagevortag und die Verwaltungsvorgänge heranzuziehen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 92 Rdz. 5, BSGE 63, 93,94). Die Auslegung eines Klageantrages als Prozesshandlung hat sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich - wie vorliegend - das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis (§ 101 SGG) bereits im Laufe des schriftlichen Verfahrens erledigt, an dem wirklichen Willen des Erklärenden auszurichten. Maßgebender Anhaltspunkt ist bei der Auslegung das vom Beteiligten vernünftigerweise Gewollte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Vor § 60 Rdz. 11 a). Somit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach der Kläger letztlich den gesetzlichen Regelfall (Zeitrente) und nicht den gesetzlichen Ausnahmefall (Dauerrente) einklagen wollte (so auch SG Aachen Beschluss vom 31.10.1003 - S 11 RJ 21/03). Letztendlich ist hierbei auch zu bedenken, dass selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Vorsitzende darauf hingewiesen hätte, dass die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegend der „sachgerechte" Klageantrag gewesen wäre und nicht die Gewährung einer Dauerrente.