Beschluss
S 13 SO 2014/25 ER
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2025:0806.S13SO2014.25ER.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation zur kurativen Krankenbehandlung. Die häusliche Krankenpflege erfüllt bei Diabetes-Kindern zumindest eine Doppelrolle, die keine eindeutige Zielsetzung in Richtung Krankenbehandlung zulässt, sondern nach Auffassung der Kammer zumindest gleichwertig einen rehabilitativen Charakter hat. (Rn.34)
2. Die schwierige Abgrenzung der Frage, welcher Zielrichtung die beantragte Maßnahme dient, darf nicht in die Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX verlagert werden. (Rn.35)
3. Rehabilitationsträger iSd § 14 SGB IX ist (schon), wer ua Träger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sein kann, unabhängig davon, ob der Leistungsträger im Einzelfall materiell-rechtlich zuständig ist (vgl BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 7). (Rn.35)
4. Die Weiterleitung eines Antrags auf Schulbegleitung für ein Diabetes-Kind nach § 14 SGB IX von der Krankenkasse an den Eingliederungshilfeträger kann rechtsmissbräuchlich bzw jedenfalls unwirksam sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte für zusätzliche Problemlagen des Kindes ersichtlich sind, bei offensichtlich selbst erkannter eigener Zuständigkeit für einen Teil der Leistung (hier: Medikamentengabe bzw Insulinspritzen und ggf feste Zeiten der Blutzuckerwertüberprüfungen). (Rn.38)
5. Der Antrag auf häusliche Krankenpflege kann nicht nach § 15 SGB IX künstlich in zwei Leistungsanträge aufgespalten werden. (Rn.39)
Tenor
1. Zum Verfahren wird gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die
xxx
2. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege für den Grundschulbesuch und die Dauer des Unterrichts in der M-Grundschule in G-B für das Schuljahr 2025/2026 mit dessen Beginn am 15.09.2025 und Ende am 29.07.2026, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Beigeladene erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation zur kurativen Krankenbehandlung. Die häusliche Krankenpflege erfüllt bei Diabetes-Kindern zumindest eine Doppelrolle, die keine eindeutige Zielsetzung in Richtung Krankenbehandlung zulässt, sondern nach Auffassung der Kammer zumindest gleichwertig einen rehabilitativen Charakter hat. (Rn.34) 2. Die schwierige Abgrenzung der Frage, welcher Zielrichtung die beantragte Maßnahme dient, darf nicht in die Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX verlagert werden. (Rn.35) 3. Rehabilitationsträger iSd § 14 SGB IX ist (schon), wer ua Träger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sein kann, unabhängig davon, ob der Leistungsträger im Einzelfall materiell-rechtlich zuständig ist (vgl BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 7). (Rn.35) 4. Die Weiterleitung eines Antrags auf Schulbegleitung für ein Diabetes-Kind nach § 14 SGB IX von der Krankenkasse an den Eingliederungshilfeträger kann rechtsmissbräuchlich bzw jedenfalls unwirksam sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte für zusätzliche Problemlagen des Kindes ersichtlich sind, bei offensichtlich selbst erkannter eigener Zuständigkeit für einen Teil der Leistung (hier: Medikamentengabe bzw Insulinspritzen und ggf feste Zeiten der Blutzuckerwertüberprüfungen). (Rn.38) 5. Der Antrag auf häusliche Krankenpflege kann nicht nach § 15 SGB IX künstlich in zwei Leistungsanträge aufgespalten werden. (Rn.39) 1. Zum Verfahren wird gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die xxx 2. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege für den Grundschulbesuch und die Dauer des Unterrichts in der M-Grundschule in G-B für das Schuljahr 2025/2026 mit dessen Beginn am 15.09.2025 und Ende am 29.07.2026, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Beigeladene erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Gewährung häuslicher Krankenpflege für den Grundschulbesuch. Bei dem 2016 geborenen Antragsteller, der seit Februar 2025 im hiesigen Gerichtsbezirk lebt, wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts in den W Kliniken D vom 22.08.2024 bis 02.09.2024 die Erstmanifestation eines Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert, seither erfolgt eine Insulin-Therapie unter Einsatz eines kontinuierlichen Glukoseüberwachungssystems. Der Antragsteller ist im Rahmen der Familienversicherung bei der Beigeladenen krankenversichert und besucht die M-Grundschule in G-B. Am 24.04.2025 beantragte der Antragsteller bei der Beigeladenen Schulbegleitung/Schulassistenz, da er Diabetes habe. Eine ärztliche Verordnung oder weitere Unterlagen waren dem Antrag nicht beigefügt. Den Antrag leitete die Beigeladene mit Schreiben vom 02.05.2025, eingegangen am 05.05.2025, an den Antragsgegner weiter, da es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe handele. Über Leistungen der häuslichen Krankenpflege werde nach Vorlage und Prüfung einer entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung gesondert entschieden. Aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage werde die eigene Zuständigkeit für den Antrag auf Teilhabe für insgesamt nicht gegeben gesehen und der Antragsgegner gebeten, der Zuständigkeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) nachzukommen. Nachdem der Antragsgegner Unterlagen anforderte, verordnete Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin O am 13.06.2025 für die Zeit vom 13.06.2025 bis 31.07.2026 häusliche Krankenpflege für die Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit zur intensivierten konventionellen Insulintherapie (ICT) und kontinuierlichen Glukosemessung sowie Beobachtung bezüglich Hypo- und Hyperglykämie. U.a. diese Verordnung sowie der Entlassungsbericht der W Kliniken D wurden bei dem Antragsgegner eingereicht. Der Antragsgegner erklärte gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 16.07.2025, der weitergeleitete Antrag müsse abgelehnt werden, da die notwendige Unterstützung im Schulalltag als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung einzuordnen sei. Dies habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg aktuell bestätigt (Beschluss vom 19.03.2025 – L 11 KR 302/25 ER-B −). Eine Weiterleitung sei daher nicht möglich. Gegenüber dem Antragsteller erklärte der Antragsgegner ebenfalls mit Schreiben vom 16.07.2025 folgendes: Die „Krankenkasse hat uns Ihren Antrag auf Schulbegleitung im Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung Ihres Kindes weitergeleitet. Nach Prüfung des Anliegens und der von Ihnen eingereichten Unterlagen möchten wir Sie darüber informieren, dass die benötigten Unterstützungsleistungen medizinische Behandlungspflege im Rahmen der kurativen Versorgung darstellen (z. B. Blutzuckermessung, Insulingabe) und daher von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Hierzu verweisen wir auf den aktuellen Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.03.2025 (Az. L 11 KR 302/25 ER-B). Wir werden den Antrag deshalb an die Krankenkasse zurückschicken, da eine Leistung über die Eingliederungshilfe nach SGB IX in diesem Fall nicht möglich ist. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre Krankenkasse.“ Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte am 29.07.2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Eltern des Antragstellers führen aus, der Antragsteller könne altersbedingt noch nicht eigenständig und zuverlässig mit seiner Diabetes-Erkrankung umgehen. Aktuell erfolge die Betreuung durch die Mutter, die aber ab 01.08.2025 berufstätig sei. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07.2026, die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege ab 01.08.2025, hilfsweise für den Grundschulbesuch und die Dauer des Unterrichts in der M-Grundschule in G-B für das Schuljahr 2025/2026 mit dessen Beginn am 15.09.2025 und Ende am 29.07.2026, zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der beantragten Leistung nicht um eine Teilhabeleistung handele und deshalb keine Weiterleitung möglich sei. Eine Erweiterung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) über den Anwendungsbereich des SGB IX hinaus, also auch auf Fälle, die offensichtlich keine Teilhabeleistungen beträfen, erscheine weder notwendig noch der Systematik der Regelungen in den Sozialgesetzbüchern zu entsprechen. Mit diesem Beschluss ist die Krankenkasse des Antragstellers beigeladen worden, die vorab hierüber telefonisch informiert wurde und auf Frage, warum der Antrag weitergeleitet worden sei, erklärt hat, nach den Empfehlungen der Juristen in der Hauptverwaltung werde in solchen Fällen wie dem des Antragstellers die Zuständigkeit für die häusliche Krankenpflege nicht in voller Höhe gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag ist im Wesentlichen gegenüber der Beigeladenen begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 Grundgesetz ) nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 1241/16 –, juris m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Denn ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Hauptsacheverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Ist dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Zudem ist in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 GG darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deshalb ist ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, soweit Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft begehrt werden. Durch eine einstweilige Anordnung sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, mithin gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Vorläufig begehrte Leistungen sind im einstweiligen Anordnungsverfahren rückwirkend ab Stellung des Antrags beim Sozialgericht zu gewähren, wenn die Notlage zu diesem Zeitpunkt bereits besteht und weiter andauert (Sächsisches Landessozialgericht , Beschluss vom 16.01.2023 – L 8 SO 46/22 B ER –, juris m.w.N.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – a.a.O., Beschluss vom 15.01.2007 – 1 BvR 2971/06 – juris). Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend an den Anordnungsgrund weniger strenge Anforderungen zu stellen, da das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Offenbleiben kann, ob die Rechtsansicht des Antragsgegners zutrifft, er also kein Rehabilitationsträger im vorliegenden Fall und das Regelungsregime des § 14 SGB IX hier deshalb nicht einschlägig sei mit der Folge, dass der Antragsgegner zu Recht mit Schreiben vom 16.07.2025 den Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I) an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat. Denn auch wenn das Regelungsregime des § 14 SGB IX angewendet wird, ist die Beigeladene im vorliegenden Fall zuständig geblieben. Rehabilitationsträger kann nur der gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX erstangegangene oder der im Wege der Weiterleitung zweitangegangene Rehabilitationsträger sein. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich fest. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ist gegenüber dem behinderten Menschen eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14 SGB IX zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Der zuständige Träger hat deshalb den Anspruch des Leistungsberechtigten an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (Bundessozialgericht , Urteile vom 26.06.2007 – B 1 KR 36/06 R –, SozR 4-2500 § 40 Nr 4; und vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung). Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach Ablauf der Frist als genehmigt. Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er gemäß § 14 Abs. 3 SGB IX den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Die Beigeladene hat den Antrag nach § 14 SGB IX zunächst innerhalb von zwei Wochen an den Antragsgegner (umfassend) weitergeleitet. Zwar hat sie gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 02.05.2025 erklärt, über Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Vorlage einer entsprechenden Verordnung gesondert zu entscheiden. Dieser Zusatz ist nicht gegenüber dem Antragsteller erfolgt. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag vom 24.04.2025 umfassend alle in Betracht kommenden Leistungen („Schulbegleitung“) beantragt. Das Fehlen einer Verordnung hätte die Beklagte daher im Rahmen ihrer Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten mit dem Antragsteller nach §§ 13 ff. SGB I, auch im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit dem Antragsteller bzw. dessen Eltern klären müssen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X: „Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.“). Damit deutet der Antragsgegner letztlich an, sich sehr wohl zumindest für einen Teil der Leistung als zuständig anzusehen (nämlich wohl für Medikamentengabe (hier Insulinspritzen) und ggf. feste Zeiten der Blutzuckerwertüberprüfungen), leitet aber dennoch den Antrag auf Teilhabe (ausdrücklich:) „insgesamt“ weiter, ohne die Leistungen nach den für die Beigeladenen geltenden Leistungsgesetzen zu (ermitteln und) bewilligen und den Anspruch umfassend, da vorliegend von einem einheitlichen umfassenden Antrag auf häusliche Krankenpflege inklusive Krankenbeobachtung ausgegangen werden muss, der nicht nach § 15 SGB IX künstlich in zwei Leistungsanträge aufgespalten werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 21 m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2024 – L 6 R 32/23 –, juris; zur fehlenden Teilbarkeit auch Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 15 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 40), auch nach anderen Leistungsgesetzen nach § 14 SGB IX zu prüfen und insgesamt zu entscheiden. Selbst wenn der Rechtsauffassung der Beigeladenen gefolgt und von teilbaren Ansprüchen des Antragstellers und daher einer Mehrheit von Leistungen ausgegangen würde, hätte die Beigeladene ein sog. Antragssplitting nach § 15 SGB IX durchführen (vgl. z.B. LPK-SGB IX/Jacob Joussen, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 15 Rn. 4, beck-online), dabei aber sehr wohl die Leistungen nach den für die Beigeladenen geltenden Leistungsgesetzen selbst zu (ermitteln und) bewilligen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) müssen. Da die Beigeladene auch hiervon abgesehen und dies dem Antragsteller und dem Antragsgegner mitgeteilt hat, ist von einer umfassenden Weiterleitung durch die Beigeladene auszugehen. Ob das Regelungsregime des § 14 SGB IX anwendbar ist, richtet sich danach, ob eine Teilhabeleistung im Sinne des § 14 SGB IX streitig ist. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX u.a. die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die Leistungen zur Teilhabe werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SGB IX so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 5 Nr. 1 SGB IX u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht; hierfür sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die gesetzlichen Krankenkassen auch mögliche Rehabilitationsträger – ebenso wie die Träger der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in § 42 SGB IX näher definiert bzw. jedenfalls umschrieben. Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden u.a. gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die erforderlichen Leistungen erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX insbesondere Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln. Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IX u.a. insbesondere Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung. § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX überschneidet sich in seinem Wortlaut mit den Zielen der ärztlichen Behandlung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)). Denn Versicherte haben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst dabei ärztliche Behandlung und häusliche Krankenpflege. Demzufolge wird häusliche Krankenpflege geleistet, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation zur kurativen Krankenbehandlung, die nicht in den Bereich der Rehabilitation fällt, ist schwierig. Übereinstimmung besteht darüber, dass sich die kurative Kranken- bzw. Heilbehandlung auf den Zustand der Krankheit, die medizinische Rehabilitation auf den Zustand der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung richtet. Ist das vorrangige Ziel der Behandlung die Heilung, Beseitigung oder Vermeidung einer Verschlimmerung einer Erkrankung, handelt es sich um Krankenbehandlung. Geht es dagegen um das Beseitigen, Vorbeugen, Verbessern oder Abwenden von wesentlichen Verschlechterungen von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen als mögliche Folge von Krankheit, handelt es sich um medizinische Rehabilitation (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 42 SGB IX (Stand: 20.01.2025), Rn. 29). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird, ist nicht der Leistungskatalog, sondern die Zielrichtung maßgeblich, mit der die Leistung erbracht wird (LPK-SGB IX/Steffen Luik, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 42 Rn. 7, beck-online m.w.N.; Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 04.12.2023 – S 10 KR 423/23 ER –, juris). Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass neuerliche Entscheidungen für den Bereich der Schul- oder Kindergartenbegleitung bei Diabetes im Rahmen der häuslichen Krankenpflege davon ausgehen, dass diese umfassend, also auch bezüglich der Krankenbeobachtung, nur der kurativen Krankenbehandlung dient (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2025 – L 11 KR 302/25 ER-B –, Rn. 25 m.w.N., juris; SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 07.02.2025 – S 13 KR 262/23 –, Rn. 38, juris) und als Folge davon keine Leistung der medizinischen Rehabilitation wäre. Dabei gehen Antragsteller und Antragsgegner zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nach vorläufiger Prüfung einen Anspruch auf Gewährung einer Schulbegleitung nicht nur zur Medikamentengabe, sondern auch für das ständige Monitoring, nach § 37 Abs. 2 SGB V hat. Nach §§ 27 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 – L 5 KR 2686/21 –, juris m.w.N.). Entsprechende Leistungen benötigt der Antragsteller nach der vorgelegten Verordnung im nächsten Schuljahr, das in Baden-Württemberg am 15.09.2025 beginnt. Die begehrte Schulbegleitung dient der Versorgung der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankung, des Diabetes mellitus. Insoweit genügt die Gewährung regelmäßiger Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten nicht. Aufgrund der alterstypisch schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten besteht auch bei Vorhandensein eines kontinuierlichen Glukosemesssystems die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötigt der Antragsteller daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu ist der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe - nachvollziehbar auch aufgrund der bei ihm erst im letzten Jahr erstmals aufgetretenen chronischen Erkrankung - nicht in der Lage. Davon geht die Kammer aufgrund der ärztlichen Verordnung aus. Damit ist auch die ständige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen und damit der Verschlimmerung der Krankheit erforderlich, die ebenfalls in den Bereich der häuslichen Krankenpflege fällt (LSG a.a.O.; ebd., Beschluss vom 19.03.2025 – L 11 KR 302/25 ER-B −; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.07.2023 – S 5 KR 3247/22 –; SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 07.02.2025 – S 13 KR 262/23 −; ebd., Beschluss vom 04.12.2023 – S 10 KR 423/23 ER −; SG Bremen, Beschluss vom 31.07.2024 – S 68 KR 95/24 ER −; ebd., Beschluss vom 20.08.2024 – S 66 KR 82/24 ER – alle juris m.w.N.). Allerdings kann diese Leistung auch unter die Leistung der medizinischen Rehabilitation subsumiert werden. Denn sowohl die (Kranken-)beobachtung, die den wesentlichen Teil der Schulbegleitung ausmachen wird, als auch die Blutzuckerüberwachungen und die Insulingaben unterfallen genauso dem Ziel der Verhütung der Verschlimmerung einer chronischen Krankheit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Erst durch die Krankenbeobachtung mit entsprechendem Eingreifen bei Über- oder Unterzuckerungszuständen des Antragstellers wird auch die Verschlimmerung der Krankheit verhindert, weshalb es sich (auch) um eine Teilhabeleistung handelt (vgl. SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.07.2023 – S 5 KR 3247/22 –, Rn. 32, juris). Denn eine kurative Behandlung ist auf die Heilung einer Krankheit ausgerichtet (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/kurativ), eine Heilung der Erkrankung kommt aber durch die Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nicht in Betracht (so auch SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.07.2023 – S 5 KR 3247/22 –, Rn. 32 juris). Deshalb kann die Zielsetzung der häuslichen Krankenpflege auch im rehabilitativen Charakter der Maßnahme gesehen werden. Damit erfüllt die häusliche Krankenpflege bei Diabetes-Kindern zumindest eine Doppelrolle, die keine eindeutige Zielsetzung in Richtung Krankenbehandlung zulässt, sondern nach Auffassung der Kammer zumindest gleichwertig einen rehabilitativen Charakter hat. Kann damit keine eindeutige Zielrichtung festgestellt werden, unterfällt die Leistung damit zumindest auch der medizinischen Rehabilitation. Dabei ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass andernfalls die schwierige Abgrenzung der Frage, welcher Zielrichtung die Maßnahme dient, in die Zuständigkeitsprüfung verlagert würde, aber die Vorschrift gerade Zuständigkeitszweifel beseitigen und Rechtssicherheit schaffen will (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R –, juris Rn. 12). Hinzu kommt, dass § 14 SGB IX seiner Intention nach auch in den Fällen gilt, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX ist, wie dies für die Krankenkasse zutrifft (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R –, SozR 4-3500 § 54 Nr 6, SozR 4-3250 § 55 Nr 2, Rn. 12). Denn Krankenkassen sind Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX, weil sie Träger jedenfalls für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX) sein können (BSG, Urteil vom 21.08.2008 – B 13 R 33/07 R –, juris Rn. 28). Damit stellt das BSG bei der Klärung der Frage, ob § 14 SGB IX anwendbar ist, nicht darauf ab, ob der Leistungsträger im Einzelfall materiell-rechtlich zuständig ist, sondern nur, ob es dieser grundsätzlich sein kann. Damit dürfte nach Auffassung der Kammer das Regelungsregime des § 14 SGB IX anwendbar und der Antragsgegner als zweitangegangener Träger im Außenverhältnis zum Antragsteller für die begehrte Leistung grundsätzlich zuständig sein. Wird das Regelungsregime des § 14 SGB IX angewendet, verbleibt es vorliegend dennoch bei der Zuständigkeit der Beigeladenen. Denn diese hat den Antrag rechtsmissbräuchlich oder jedenfalls nicht wirksam an den Antragsgegner weitergeleitet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) und hierbei das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs sind als allgemeiner Rechtsgedanke auch dem Sozialrechtsverhältnis immanent und auf beiden Seiten zu berücksichtigen (st.Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R –, juris Rn. 34 m.w.N.). Eine unzulässige Rechtsausübung kann im Einzelfall bei besonders grober - d.h. qualifizierter - Pflichtverletzung vorliegen. Unerheblich ist, ob diese in einem aktiven Tun oder passiven Unterlassen begründet oder dem Schuldner vorwerfbar ist (BSG a.a.O. Rn. 35). Vorliegend erscheint die Weiterleitung des Antrags des Antragstellers durch die Beigeladene rechtsmissbräuchlich. Denn sie führt das System und den Leitgedanken des Regelungsregimes des § 14 SGB IX (der schnellen Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis und umfassenden Prüfung des Anspruchs anhand aller Rechtsgrundlagen) und des Antragssplittings nach § 15 SGB IX ad absurdum, wenn Leistungsträger Anträge auf Leistungen, für die sie nach allgemeiner Auffassung jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für zusätzliche Problemlagen des Kindes ersichtlich sind, die einen Eingliederungshilfebedarf begründen könnten, bei offensichtlich eigener Zuständigkeit und Anspruchs nach § 37 Abs. 2 SGB V (vgl. sämtliche oben zitierte Rechtsprechung) an den Eingliederungshilfeträger weiterleiten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn, wie vorliegend, die Beigeladene sich zwar entgegen der Rechtsprechung nicht für insgesamt, aber sehr wohl selbst für einen Teil der Leistung als zuständig sieht, den Antrag aber dennoch insgesamt und vollumfänglich weiterleitet. In diesen Fällen muss jedenfalls von einer unwirksamen Weiterleitung des Antrags ausgegangen werden, die nach Auffassung der Kammer auch rechtsmissbräuchlich ist. Folgt man der Auffassung des Antragsgegners, ist die Beigeladene originär zuständiger Leistungsträger, der zur Weiterleitung nach § 14 SGB IX nicht berechtigt ist, und aufgrund der Beiladung materiell-rechtlich vollumfänglich zu verpflichten. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu § 37 Abs. 2 SGB V verwiesen. Die Ablehnung im Übrigen war auszusprechen, da die Verordnung schon den Zeitraum ab 13.06.2025 umfasst, allerdings nach dem Vortrag der Eltern des Antragstellers die Mutter des Antragstellers bis 31.07.2025 die Schulbegleitung übernommen hat und diese daher sichergestellt war. Nicht ersichtlich ist, weshalb in den Schulferien vom 01.08.2025 bis 14.09.2025 eine häusliche Krankenbeobachtung erforderlich sein sollte, da diese durch Ärztin O ausdrücklich nur für die Schulzeiten und für den Schulbesuch verordnet worden ist. Im Übrigen hat die Mutter des Antragstellers zwar erklärt, ab 01.08.2025 berufstätig zu sein, aber nicht, in welchem Umfang und auch nicht, in welchem Umfang die Betreuung des Antragstellers sonst sichergestellt ist. Für die Zeit bis 14.09.2025 ist daher der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Anordnungsanspruch ab 15.09.2025 und im Wege des Eilverfahrens für das nächste Schuljahr ist vorliegend auch der Anordnungsgrund verbunden, da an diesen aufgrund des offensichtlichen Anspruchs des Antragstellers nach § 37 Abs. 2 SGB V weniger strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser im Übrigen aufgrund der zu erwartenden Kosten unterstellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.