Urteil
S 13 BA 2280/22
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2024:0620.S13BA2280.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Konsequenzen der Neufassung des § 7a SGB IV zum 1.4.2022 auf bis dahin noch nicht bestandskräftige Statusfeststellungsbescheide des Rentenversicherungsträgers bei vor und über den Stichtag der Neufassung hinaus ausgeübter Tätigkeit - hier vertretene Auffassung: Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des für Dauerrechtsverhältnisse entwickelten Geltungszeitraumprinzips ist die Alt-Fassung des § 7a SGB IV für die Zeit bis 31.3.2022 und dessen Neufassung für die Zeit ab 1.4.2022 anzuwenden. (Rn.27)
2. Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Dritten bestehen (Anschluss an BSG vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, B 12 BA 4/22 R, B 12 R 15/21 R = NZS 2024, 262 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn ein dreiseitiger Vertrag zwischen einer Ein-Personen-GmbH (bzw ähnlicher Konstrukte), deren Alleingesellschafter, hier dem Beigeladenen, und dem Auftraggeber, hier der Klägerin, geschlossen wurde und die Klägerin (bzw die Kommanditisten einer Joint Venture-GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer der Komplementärin ua der Beigeladene ist) nach den Gesamtumständen sicherstellen wollten, dass gerade der Beigeladene die Aufgaben aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Joint Venture-Partner ausführt. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Konsequenzen der Neufassung des § 7a SGB IV zum 1.4.2022 auf bis dahin noch nicht bestandskräftige Statusfeststellungsbescheide des Rentenversicherungsträgers bei vor und über den Stichtag der Neufassung hinaus ausgeübter Tätigkeit - hier vertretene Auffassung: Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des für Dauerrechtsverhältnisse entwickelten Geltungszeitraumprinzips ist die Alt-Fassung des § 7a SGB IV für die Zeit bis 31.3.2022 und dessen Neufassung für die Zeit ab 1.4.2022 anzuwenden. (Rn.27) 2. Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Dritten bestehen (Anschluss an BSG vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, B 12 BA 4/22 R, B 12 R 15/21 R = NZS 2024, 262 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn ein dreiseitiger Vertrag zwischen einer Ein-Personen-GmbH (bzw ähnlicher Konstrukte), deren Alleingesellschafter, hier dem Beigeladenen, und dem Auftraggeber, hier der Klägerin, geschlossen wurde und die Klägerin (bzw die Kommanditisten einer Joint Venture-GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer der Komplementärin ua der Beigeladene ist) nach den Gesamtumständen sicherstellen wollten, dass gerade der Beigeladene die Aufgaben aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Joint Venture-Partner ausführt. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 87, 90 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Vorliegend hat die zu beurteilende Tätigkeit sowohl vor als auch nach dem 01.04.2022 stattgefunden; die Entscheidungen der Beklagten sind vor und nach diesem Zeitpunkt ergangen. Zum 01.04.2022 hat sich die Rechtsgrundlage des § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) wesentlich geändert. In der Fassung bis 31.03.2022 konnten die Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der wesentlichen Fassung durch Art. 1 Nr. 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt; die Deutsche Rentenversicherung Bund entschied gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV a.F. auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I, S. 2970) wurde § 7a SGB IV neu gefasst; die Überschrift geändert in „Feststellung des Erwerbsstatus“ und nunmehr für die Zeit ab 01.04.2022 geregelt, dass die Beteiligten eine Entscheidung beantragen können, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nun gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV n.F. auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Während das Bundessozialgericht (BSG) zur alten Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden hatte, dass eine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R –, Rn. 21, juris m.w.N.), ist nach der Neufassung ausdrücklich, so schon durch die Überschrift klargestellt, nunmehr als gesetzlich geregelter Ausnahmefall über den Erwerbsstatus als Element zu entscheiden (BT-Drs. 19/29893, insbesondere S. 27 f.). Hat die Tätigkeit nur vor dem 01.04.2022 stattgefunden, verbleibt es mangels Übergangsregelung mit Rückwirkung bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. BSG, Beschluss vom 15.06.2023 – B 12 BA 6/23 B −, juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2023 – L 16 BA 76/19 –, juris Rn. 74 m.w.N.; auch die Verbescheidung vor dem 01.04.2022 voraussetzend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 – L 4 BA 3707/20 –, Rn. 44, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2023 – L 8 BA 222/18 −, juris). Hat die Tätigkeit – wie vorliegend – vor und nach dem 01.04.2022 stattgefunden, wird zum Teil nur die Neufassung des § 7a SGB IV angewendet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2023 – L 5 BA 1650/22 –, Rn. 58, juris; Sozialgericht Landshut, Urteil vom 03.03.2023 – S 1 BA 25/22 –, juris), nach anderer Auffassung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Geltungszeitraumprinzip bereits ergangene Entscheidungen nicht korrigiert werden (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 – L 1 BA 67/19 −, Rn. 50 – Revision anhängig unter B 12 BA 2/23 R). Nach Auffassung der Kammer sind beide Fassungen anzuwenden. Denn die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beantwortet nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das materielle Recht. Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhaltes gegolten hat (sog. Leistungsfall- bzw. Versicherungsfallprinzip, z.B. BSG, Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 6/12 R –, SozR 4-7837 § 2 Nr 24, Rn. 38 m.w.N.), sofern nicht später in Kraft getretenes Recht, beispielsweise in Form von Übergangs- oder Überleitungsvorschriften, etwas anderes bestimmt (a.a.O. und zuletzt BSG, Beschluss vom 08.01.2024 – B 1 KR 46/23 B –, Rn. 13, juris m.w.N.). Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 6/12 R –, a.a.O.), und zwar ab Inkrafttreten und nicht schon zuvor. Eine Übergangsvorschrift existiert vorliegend nicht, Rechtsfolgen (vor allem Versicherungspflicht in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung) treten aber sowohl unter Geltung der alten wie auch der neuen Fassung ein, weshalb es sich bei einem Statusfeststellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 12 KR 1/20 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr 14, Rn. 16 m.w.N.). Ohne einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Rückwirkung der ab 01.04.2022 geltenden Rechtslage (hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 – L 3 BA 53/18 −, juris), ist deshalb nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des (gerade für Dauerrechtsverhältnisse im Arbeitsförderungs- und Grundsicherungsrecht aufgrund des Rechtsstaatsprinzips verankerten, siehe BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R −, SozR 4-4200 § 11 Nr 78 Rn. 14 f. m.w.N.) Geltungszeitraumprinzips § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die Zeit bis 31.03.2022 in der bis dahin geltenden Fassung und für die Zeit ab 01.04.2022 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch die klarstellende Ergänzung, dass bei dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zur Klägerin ab 01.04.2022 eine Beschäftigung vorliegt, nachgekommen, so dass sich nach Auslegung der getroffenen Entscheidungen ergibt, dass die Beklagte bis 31.03.2022 Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und ab 01.04.2022 eine Beschäftigung festgestellt hat. Diese Entscheidungen sind rechtmäßig erfolgt. Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2020 bei der hier zuständigen Beklagten gestellt. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen, es sei denn, Versicherungspflicht scheidet aufgrund gesetzlicher Regelungen aus. Unabhängig vom Vorliegen einer Beschäftigung ist der Beigeladene jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; deshalb besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Selbst wer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 25/02 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG, Urteil vom 19.06.2001 – B 12 KR 44/00 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R –, juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R – juris; vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R –, juris; vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 7; vom 04.07.2007 – B 11a AL 5/06 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 8 m.w.N.). Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es allerdings aus, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt entscheiden. Über zwingende Normen der Sozialversicherung kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (BSG, Urteile vom 20.07.2023, z.B. − B 12 R 15/21 R −, juris m.w.N.). Ein Vertrag ist hier nicht allein zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, sondern zwischen der Klägerin, der imH GmbH und auch dem Beigeladenen persönlich geschlossen worden. Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten aber nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen zwischen der GmbH und dem Dritten (hier der Klägerin) bestehen (BSG, Urteil vom 20.07.2023 – B 12 R 15/21 R –, juris). Die Tätigkeit des Beigeladenen ist unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Einordnung allein nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie statusrechtlich zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV setzt nicht das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags voraus. Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand. Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen, weshalb der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auch nicht die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen entgegensteht (BSG, Urteil vom 20.07.2023 – B 12 R 15/21 R –, juris m.w.N.) Im vorliegenden dreiseitigen Vertrag und nach den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist letztlich die Stellung des Beigeladenen mit der eines leitenden Geschäftsführers einer juristischen Person ohne ausreichende Rechtsmacht vergleichbar. Denn Rechtsmacht besitzt der Beigeladene nicht mehr; er ist nicht mehr an der Klägerin beteiligt, sondern nur noch als Geschäftsführer der S. Verwaltungs GmbH, der Komplementärin der S. U. GmbH & Co. KG, die den Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihrer Kommanditistin, der Klägerin, geschlossen hat, die wiederum einzelne Tätigkeiten hieraus der imH GmbH und dem Beigeladenen übertragen hat. Der Beigeladene hat jedoch maßgebliche Kenntnisse des Projekts, das er schon 2011 begonnen hat, weshalb sowohl die Klägerin als auch der Joint-Venture Partner sicherstellen wollten, dass gerade der Beigeladene und niemand sonst die Aufgaben aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der S. U. GmbH & Co. KG ausführt. Indem die Klägerin also auch den Beigeladenen persönlich in der Vereinbarung mit einbezieht und an mehreren Stellen der Vereinbarung klar geregelt ist, dass die Aufgaben im Wesentlichen durch den Beigeladenen persönlich ausgeführt werden bzw. sich die imH GmbH im Wesentlichen des Beigeladenen bedient (§ 1 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung), wird deutlich, dass die höchstpersönliche Erbringung der (Arbeits-) Leistung gewollt gewesen ist. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, stellt ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R −, juris). Damit war der Beigeladene in eine übergeordnete Betriebsorganisation, den Betrieb der Klägerin, eingegliedert, wobei er zwar eine Sonderrolle hatten, aber im Sinne eines erfahrenen leitenden Angestellten tätig gewesen ist. Denn er hat mit seinen Erfahrungen schon als früherer Geschäftsführer der Klägerin die Rolle des leitenden Angestellten bezüglich des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen der Klägerin und der S. U. GmbH & Co. KG für die Klägerin eingenommen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 – L 11 R 4682/16 –, juris). Eigenes wesentliches Material hat der Beigeladene ebenfalls nicht eingesetzt; dieses hat die Klägerin gestellt bzw. auf Rechnung ersetzt. Dies bestätigen auch die Rechnungen, die die imH GmbH getrennt für die Arbeitsstunden des Beigeladenen und für die zu ersetzenden Aufwendungen wie Fahrtkosten, Anmietung Büroräume etc. erstellt hat. In „seinem“ Bereich kam dem Beigeladenen damit zwar Freiheit bei der Arbeitsausführung zu, die nicht kontrolliert wurde, dies ist jedoch aufgrund der langjährigen Erfahrung auch als Geschäftsführer der Klägerin und von Anfang an Verantwortlicher für das Projekt nicht nötig gewesen. Schon nach dem Vertrag, aber auch nach dessen tatsächlicher Ausgestaltung (aufgrund des Sinns und Zwecks des Vertrags) hat der Beigeladene seine Leistungen höchstpersönlich und ohne Einsatz von Hilfskräften erbracht und war hierzu verpflichtet. Weisungsgebundenheit in örtlicher Hinsicht hat insofern bestanden, als dass die Tätigkeit am Projektsitz bzw. mit den Projektpartnern und dortigen Behörden stattfinden musste (LSG a.a.O. m.w.N.). Der Beigeladene ist in zeitlicher Hinsicht frei gewesen und musste sich lediglich an selbst vereinbarte Termine mit den Partnern / Behörden halten. Dass der Beigeladene die Tätigkeiten nicht in Räumen der Klägerin erledigt hat, ist unerheblich. Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für eine Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 28, juris). Ausschlaggebend ist für die Kammer letztlich auch, dass der Beigeladene kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen hat. Zwar kann das typische Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit, das Unternehmerrisiko, bei reinen Dienstleistungen kein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein (LSG a.a.O.). Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt und somit der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Bei reinen Dienstleistungen, wie der Tätigkeit des Beigeladenen, ist die unternehmerische Tätigkeit nicht mit größerem Kapital- oder Wareneinsatz verbunden, weshalb ausreichend ist, dass kein Mindesteinkommen garantiert ist. Gerade dieses ist ihm jedoch mit der Vereinbarung garantiert worden, nämlich ein Tagessatz in Höhe von 1.250 Euro für acht Arbeitstage mit einer Regelung eines Austausches, falls die Arbeitszeit nicht ausreichen sollte. Darüber hinaus hat der Beigeladene nicht diesen Tagessatz in Anspruch genommen, sondern stundenweise abgerechnet, also bei Mehrarbeit diese auch vergütet bekommen. Damit hatte der Beigeladene keinen Verdienstausfall zu befürchten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 – L 11 BA 543/20 –, Rn. 46, juris). Zudem hat er sämtliche Auslagen mit der Klägerin vertragsgemäß abgerechnet. In der Gesamtschau überwiegen daher die Indizien, die für eine Beschäftigung (ab 01.04.2022) und versicherungspflichtige Beschäftigung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (bis 31.03.2022) sprechen. Deshalb sind die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Beigeladenen waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, nach § 162 Abs. 3 VwGO mangels erfolgreicher Antragstellung aber auch keine Kosten zu erstatten. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im vorliegenden Verfahren wird nur über die Statusfeststellung und (noch) nicht über eine möglicherweise hieraus resultierende Beitragsforderung gestritten. Deshalb ist grundsätzlich der Regelstreitwert festzusetzen (BSG, Beschluss vom 05.03.2010 − B 12 R 8/09 R −, juris). Auch wenn bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2012 − L 8 R 650/12 B −, juris m.w.N.), sind dies Umstände, die über das Klagebegehren bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier nun mittlerweile – ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden könnte. Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bei nicht abgeschlossenen Zeiträumen bietet sich ebenso wenig an, weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über die Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung als solche gestritten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2020 – L 4 BA 1107/20 B –, Rn. 6, juris m.w.N.). Deshalb hat die Kammer keine Anhaltspunkte, vorliegend vom Regelstreitwert abzuweichen. Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der von dem Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin ab 01.10.2019. Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte Firma, die Bauträgertätigkeiten übernimmt, u.a. den Kauf und Verkauf von Grundstücken und die Bebauung von eigenen und fremden Grundstücken. Der Beigeladene war von 2012 bis 2018 Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der M. o. Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer nunmehr J. M. ist, und verschiedener Tochtergesellschaften. Danach erbrachte der Beigeladene Dienstleistungen für die Klägerin. Hierfür gründete er am 05.06.2019 die „iH H GmbH“ (im Folgenden: imH Holding) sowie die „i H GmbH“ (im Folgenden: imH GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer er jeweils ist. Gesellschafter der imH Holding ist der Beigeladene; der Gesellschafter der imH GmbH ist die imH Holding. Die S. U. GmbH & Co. KG wurde als Joint Venture gegründet, Kommanditisten sind die Klägerin und die „F. P. Nr. ... GmbH“; Geschäftsführer der Komplementärin, der S. U. Verwaltungs GmbH, sind u.a. der Beigeladene und J. M., die jeweils (wie umgekehrt auch) nur zusammen mit den Geschäftsführern R. E. und W. H. die Gesellschaft vertreten dürfen. Die S. U. GmbH & Co. KG erteilte für das Projekt K. in B. der „F. P.s GmbH“ mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22.02.2018 die kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft und mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 19.02.2018 der Klägerin die Baurechtschaffung und das technische Projektmanagement für das Jahr 2018, verlängert mit drei Nachträgen bis 31.12.2022 oder vorher bei Verkauf des Projekts. Die Vergütung wurde zunächst als Jahresbetrag (480.000 Euro), zahlbar in monatlichen Teilbeträgen à 40.000 Euro, vereinbart; vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 erfolgten Zahlungen rückwirkend (bis 30.09.2020 monatlich noch 26.600 Euro, vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 wieder monatlich 40.000 Euro), ab 01.01.2022 monatlich 32.500 Euro. Der Beigeladene koordiniert und steuert die von der Klägerin im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags der Klägerin mit der S. U. GmbH & Co. KG übernommenen Tätigkeiten für die Klägerin. In der Vereinbarung vom 02.10.2019 zwischen der Klägerin, der imH GmbH und - ausdrücklich auch - dem Beigeladenen persönlich wurde in § 1 der Umfang der Tätigkeit, die die imH GmbH, im Wesentlichen durch den Beigeladenen, zu übernehmen habe (Verhandlungsführung mit Senat, Bezirk, Telekom, Wasserbetrieben etc.; Koordination und Steuerung der jeweiligen Vertragsgestaltung mit Anwälten; Ankaufsverhandlungen; Koordination und Unterstützung der Mitarbeiter der Klägerin bei ihren Aufgaben im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags; Vertragsverhandlungen; Unterstützung des JV Partners) geregelt. Hierfür wurde eine Mitwirkungs- und Berichtspflicht vereinbart (§ 2 Reporting/Mitwirkungspflichten) und festgehalten, dass der Auftragnehmer dafür einstehe, seinen Verpflichtungen mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen (§ 5 Gewährleistung, Haftung). Die Vergütung ist in § 6 geregelt, danach erhält die imH GmbH als Auftragnehmer eine erfolgsunabhängige Vergütung sowie einen Anteil am Gewinn des auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteils an der S. U. GmbH & Co. KG. Für die Tätigkeit erhält der Auftragnehmer nach § 6 (A) Abs. 1 der Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von 1.250 Euro pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer. Dem Tagessatz liegen je 10 Stunden Arbeitszeit des Beigeladenen zugrunde (ausdrücklich in § 6 (A) Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung geregelt). Es wurde von maximal acht Arbeitstagen pro Monat ausgegangen und eine Austauschregelung für den Fall, dass die maximale Anzahl an Tagen pro Monat nicht ausreichen sollte, vereinbart. Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit werden gesondert der Klägerin in Rechnung gestellt. Das Ende der Vereinbarung (§ 7 Kündigung des Vertrags) wurde mit dem vollständigen Verkauf aller Kommanditanteile durch die Klägerin oder mit dem vollständigen Verkauf der Grundstücke und Immobilien, wobei für die Anteile der Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der F. P. Nr. ... GmbH ein Vorkaufsrecht der imH GmbH geregelt wurde. In der Folge stellte die imH GmbH der Klägerin Rechnungen, erstmals für die Zeit ab Oktober 2019. Die Rechnungen für die Dienstleistungen wurden dabei nicht nach einem pauschalen Tagessatz, sondern nach konkret nachgewiesenen Arbeitsstunden, wobei den Arbeitsstunden minutengenau ein Entgelt gegenübergestellt wurde (Dezember 2019: 64,29 Stunden à 125 Euro, somit 8.036,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; auch z.B. mal über 10.000 Euro) abgerechnet. Die Rechnungen enden bis Oktober 2021 mit Beträgen zwischen 6.000 Euro und 14.000 Euro, wobei nur zwei Monate mit Beträgen über 14.000 Euro existieren und dann ein rechnerischer Übertrag von jeweils 3.000 Euro auf andere Monate erfolgte. Mit Schreiben vom 12.11.2020, eingegangen am 16.11.2020, beantragte die Klägerin, den Status des Beigeladenen zur Klägerin im Sinne einer abhängigen Beschäftigung festzustellen. Dieser sei Geschäftsführer einer Projektgesellschaft, an der die Klägerin beteiligt sei, und führe Leistungen aus, die die Klägerin von der Projektgesellschaft vergütet bekomme. Es handele sich um ein Projekt in B.. Die Abrechnung erfolge über die imH GmbH; der Auftragnehmer erhalte eine Vergütung anhand des nachgewiesenen Zeitaufwandes. Der Auftragnehmer sei frei hinsichtlich seines Auftrags und berichte in Form von regelmäßigen Jour Fixen über Projektfortschritt. Den Antrag leitete die Beklagte zunächst an den Betriebsprüfungsdienst weiter, die den Antrag zurückgab, da kein Betriebsprüfungsverfahren anhängig sei, sondern nur ein Lohnsteueraußenbericht ausgewertet worden sei. Daraufhin wurden Unterlagen nachgefordert, u.a. zur Komplementärin der Klägerin und vom Beigeladenen, der ausführte, er erhalte von der imH GmbH eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 5.000 Euro. Er sei als externer Dienstleister für die Klägerin tätig und habe nach Amtsniederlegung als Geschäftsführer bei der (Komplementärin der) Klägerin lediglich noch eine Dienstleistungstätigkeit ausgeübt und noch das Joint Venture Projekt der Klägerin weiterbearbeitet. In der S. U. Verwaltungs GmbH sei er einer von vier Geschäftsführern, aber nicht angestellt und beziehe sein Gehalt nur von der imH GmbH. Er sei selbständig tätig. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Feststellung von Versicherungspflicht wies der Beigeladene darauf hin, dass die Beklagte wohl davon ausgehe, dass er an der Klägerin beteiligt oder dessen Geschäftsführer sei. Dies sei nicht der Fall. Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 17.03.2022 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen stellte die Beklagte fest, dass seit 01.10.2019 in dem Auftragsverhältnis im Bereich Erbringung von Dienstleistungen Vermarktung und Verkauf von Immobilien bei der Klägerin für den Beigeladenen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Der Auftragnehmer sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und erhalte Weisungen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit. Es sei nicht maßgebend, ob das Weisungs- und Direktionsrecht laufend ausgeübt werde. Dass die Tätigkeit in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Zwar sei die Vereinbarung der Klägerin mit der imH GmbH geschlossen worden und nicht mit dem Beigeladenen persönlich. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH könne jedoch nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Deshalb seien die tatsächlichen Umstände entscheidend. Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene Widerspruch ein. Die Klägerin erklärte, der Beigeladene sei nicht weisungsgebunden oder in einen Arbeitsprozess eingebunden gewesen. Er habe Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit frei bestimmen können. Dies belege auch der Umstand, dass der Beigeladene die imH GmbH gegründet habe. Der Beigeladene habe unabhängig für eine Vielzahl von Unternehmen arbeiten wollen und nicht weiter bei der Klägerin abhängig beschäftigt sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, der Widerspruch des Beigeladenen wurde nicht verbeschieden. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden. Die Projektaufgaben im Vertrag vom 02.10.2019 seien unmittelbar für die S. U. GmbH & Co. KG ausgeübt worden. Diese Aufgaben ließen sich nicht von der Geschäftsführertätigkeit für deren Komplementärin trennen. Die Geschäftsführertätigkeit könne nicht auf eine GmbH übertragen werden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer müsse einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden. Hiergegen hat die Klägerin am 13.10.2022 Klage erhoben. Der Beigeladene sei insbesondere nicht weisungsgebunden oder in einen Arbeitsprozess derart eingebunden gewesen, dass er die Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit nicht hätte frei bestimmen können. Vielmehr habe er über seine komplette Arbeitskraft frei verfügen können und den Inhalt der Tätigkeit sowie die Durchführung und Zeit und Dauer selbst einteilen und für sich regeln können. Er habe kein eigenes Büro gehabt, sondern seine Dienste von überall erbringen können und sei gerade nicht in einer Arbeitsorganisation eingetaktet gewesen. Dies bezeuge auch die Gründung der imH GmbH. Im Jahr 2019 sei die Klägerin umstrukturiert und umgegründet worden, sodass die alten Strukturen ebenfalls beendet worden seien. Es sei ein reines Dienstleistungsverhältnis gewollt gewesen. Ein Fortbestehen aus irgendeiner weiteren, abhängigen Beschäftigung sei weder gewollt noch gegeben gewesen. Das der Beigeladene natürlich Interesse gehabt habe, dass die bereits durch Ihn zuvor akquirierten Projekte weiter doch Ihn (mit-)betreut würden, liege auf der Hand, jedoch belege dies gerade kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2024 erklärt, die Tätigkeit sei im Wesentlichen im Sommer 2023 beendet gewesen. Die Beklagte hat vorsorglich den Bescheid vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2022 dahingehend ergänzt, dass bei dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zur Klägerin ab 01.04.2022 eine Beschäftigung vorliegt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2022 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14.09.2022 und der Ergänzung vom 22.06.2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.03.2022 in der Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt und ab 01.04.2022 diesbezüglich eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Generell werde ein abhängig Beschäftigter nur für einen Auftraggeber tätig. Es lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließe. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH/UG (haftungsbeschränkt) führe nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beurteilung erfolge hier nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen. Da der Auftragnehmer -anders als der Auftraggeber - nur eine natürliche Person sein könne, gehe die Gründung einer Ein-Personen-UG/GmbH/Ltd. sozialversicherungsrechtlich ins Leere. Zwar sei die Vereinbarung mit der imH GmbH und somit zwischen zwei juristischen Unternehmen geschlossen worden, dies schließe jedoch ein Statusfeststellungsverfahren für die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin nicht aus, da es sich bei der imH GmbH um eine Ein-Personen-Gesellschaft handele. Mit Beschluss vom 14.03.2023 hat das Gericht den Beigeladenen beigeladen, der keinen Antrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 11.08.2023 ist die Klägerin aufgefordert worden, den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der S. U. GmbH & Co. KG vorzulegen (unter Hinweis auf § 106a SGG und Fristsetzung bis 02.10.2023), die Nachträge hierzu hat die Klägerin am 21.08.2023 vorgelegt, den Geschäftsbesorgungsvertrag am 19.12.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.