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Beschluss

S 4 SF 17/12 E

SG Trier 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGTRIER:2012:0625.S4SF17.12E.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung des Merkmals "Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber" § 14 Abs 1 S 1 RVG ist auch in Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuche, die den Regelbedarf betreffen, nicht stets eine überdurchschnittliche oder durchschnittliche Bedeutung anzunehmen (Anschluss an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2 Rdnr 38). Vorzunehmen ist auch hier grundsätzlich eine Einordnung im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren. (Rn.33) 2. Ein Streit um die Absenkung des gewährten Regelbedarfs um 10 vom Hundert kann vor dem Hintergrund der Regelungen des § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 und § 43 Abs 2 SGB 2 von unterdurchschnittlicher Bedeutung für den Aufraggeber sein (Anschluss an LSG Mainz vom 30.8.2010 - L 3 SF 6/09 E = NZS 2011, 640). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Absenkungszeitraum im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen ist. (Rn.34)
Tenor
1. Die von dem Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 381,40 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.8.2011 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung des Merkmals "Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber" § 14 Abs 1 S 1 RVG ist auch in Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuche, die den Regelbedarf betreffen, nicht stets eine überdurchschnittliche oder durchschnittliche Bedeutung anzunehmen (Anschluss an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2 Rdnr 38). Vorzunehmen ist auch hier grundsätzlich eine Einordnung im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren. (Rn.33) 2. Ein Streit um die Absenkung des gewährten Regelbedarfs um 10 vom Hundert kann vor dem Hintergrund der Regelungen des § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 und § 43 Abs 2 SGB 2 von unterdurchschnittlicher Bedeutung für den Aufraggeber sein (Anschluss an LSG Mainz vom 30.8.2010 - L 3 SF 6/09 E = NZS 2011, 640). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Absenkungszeitraum im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen ist. (Rn.34) 1. Die von dem Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 381,40 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.8.2011 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. I. In Streit steht zwischen den Beteiligten die zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 4 AS 111/09. Gegenstand des zugrundeliegenden Rechtsstreits waren der Bescheid des Erinnerungsgegners vom 5.11.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19.2.2009. Damit hatte der Erinnerungsgegner das Arbeitslosengeld II des Erinnerungsführers in dem Zeitraum vom 1.12.2008 bis 28.2.2009 um 10 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung, insgesamt in Höhe von 105,00 Euro abgesenkt. Dem Erinnerungsführer war vorgehalten worden, einen Termin am 23.10.2008 mit dem Meldezweck "Bewerberangebot/berufliche Situation" nicht wahrgenommen zu haben. Der Erinnerungsführer hatte in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen. Durch den Bescheid vom 23.9.2008 waren ihm insgesamt 607,50 Euro monatliche Leistungen bewilligt worden. Nach Aufforderung, zu dem Meldetermin zu erscheinen, hatte er am 26.9.2008 mitgeteilt, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. Am 23.10.2008 zeigte er einen grippalen Infekt an, der ihn an der Wahrnehmung des Termins hindere. Am 25.10.2008 wies er darauf hin, er habe ärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen. Nachfolgend erging der Absenkungsbescheid. Den Widerspruch erhob der Erinnerungsführer noch persönlich. Er begründete am 3.12.2008 den Widerspruch auch persönlich und verwies auf die "58er-Regelung" und seine Erkrankung. Der Meldezweck werde nicht erreicht, weil er keine Arbeit mehr suche. Er habe auch keinen Arzt aufsuchen müssen, da es hierzu nach dem SGB II keine Verpflichtung gebe. Aufgrund der Erkrankung liege auch ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vor. Am 18.12.2008 bestellte sich für den Erinnerungsführer der Prozessbevollmächtigte. Er begründete den Widerspruch am 15.1.2009 unter Ergänzung des Vorbringens des Klägers. Der Meldezweck könne nicht erreicht werden, da der Erinnerungsführer von der "58er Regelung" Gebrauch gemacht habe. Es fehle schon an einem konkreten Meldezweck. Auch ein wichtiger Grund für die Fristversäumung liege vor. Am 23.3.2009 hatte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers Klage erhoben. Die Klageschrift benannte zunächst den Gegenstand (Sanktion) und die Bescheide. Er enthielt den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Der angefochtene Widerspruchsbescheid wurde in Kopie beigefügt. Am 2.6.2009 wurde die Klage begründet Die Begründung umfasste drei Seiten. Der Bevollmächtigte führte aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da der Meldetermin keinen sachgerechten Zweck verfolgt habe. Der Erinnerungsführer sei aufgrund der "58er" Regelung nicht mehr vermittelbar. Es gebe kein Bewerberangebot. Daneben sei der Erinnerungsführer erkrankt gewesen. Es liege ein wichtiger Grund für die Versäumung des Meldetermins vor. Der Einwand des Erinnerungsgegners, der Erinnerungsführer sei nicht erkrankt gewesen, gehe ins Leere. Er habe unter einem grippalen Infekt gelitten. Es erfolgte ein Beweisangebot durch Vernehmung zweier Zeugen. Zum Schriftsatz des Erinnerungsgegners am 4.6.2009 mit Klageerwiderung erfolgte kein weiterer Vortrag. Danach erfolgten zwei Sachstandsanfragen durch den Bevollmächtigten. In der mündlichen Verhandlung am 12.8.2011 gab der Erinnerungsgegner ein Kostengrundanerkenntnis und ein Anerkenntnis in der Hauptsache ab. Dies nahm der Erinnerungsführer an. Am 30.8.2011 hat der Erinnerungsführer die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragt. Dem lag die Kostenrechnung des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 30.8.2011 zu Grunde. Hierin machte dieser geltend: Widerspruchsverfahren Geschäftsgebühr § 14 Nr. 2400 VV RVG 240,00 Euro Pauschale für Post und Telek. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behördenakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG 0,50 Euro Zwischensumme Netto 260,50 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7800 VV RVG 310,00 Euro Klageverfahren Verfahrensgebühr § 14 RVG, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr § 14 RVG, Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Pauschale für Post und Telek. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus den Gerichtsakten (4 Seiten) Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG 2,00 Euro Zwischensumme netto 392,00 Euro 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,48 Euro Gesamtbetrag dieser Rechnung 466,48 Euro Gesamtbetrag 776,48 Euro Daneben wurde beantragt, den hinsichtlich des Klageverfahrens festzusetzenden Betrag mit 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung festzusetzen (§ 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Am 5.9.2011 beantragte auch der Erinnerungsgegner, die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG. Das Widerspruchs- und Klageverfahren sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Er legte dar, die Höhe der Verfahrensgebühr im Klageverfahren werde in Frage gestellt. Weder der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit noch der Schwierigkeitsgrad sprächen für den Ansatz der Mittelgebühr. Dagegen spreche auch der Gegenstand des Rechtsstreits sowie das Haftungsrisiko des Bevollmächtigten. Im Grunde gelte der Vorbehalt auch für die Höhe der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren. Durch den Beschluss vom 24.1.2012 setzte die Kostenbeamtin den Betrag der an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 378,42 Euro fest und ordnete die Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 30.8.2011 an. Die Festsetzung erfolgte wie folgt: Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG 136,00 Euro Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 50,00 Euro Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 92,00 Euro Auslagenpauschale im Widerspruchs und Klageverfahren 40,00 Euro Summe 318,00 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 60,42 Euro Summe 378,42 Euro Zur Begründung führte sie aus, die getroffene Bestimmung sei unbillig. Betreffend die Geschäfts- und die Terminsgebühr sei noch von einer durchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Dies gelte aber nicht für die Verfahrensgebühr, weil hier nur eine Klage eingereicht und nach Akteneinsicht begründet worden sei sowie zwei weitere Sachstandsanfragen erfolgt seien. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei hier unterdurchschnittlich gewesen. Auch bei dem Gegenstand des Rechtsstreits, die Rechtmäßigkeit einer Sanktion in einem Zeitraum von 3 Monaten in Höhe von 10% der maßgebenden Regelleistung, mithin ein Gesamtbetrag von 105,00 Euro handele es sich um eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich. Die Untersuchungsmaxime spreche für ein begrenztes Haftungsrisiko. Dies ergebe sich auch aus dem Streitwert. Da betreffend die Geschäfts- und Terminsgebühr jeweils drei Kriterien als unterdurchschnittlich und zwei als durchschnittlich anzusehen seien, ergebe sich der festgesetzte Betrag. Zugrunde gelegt werde ein Bewertungsschema, nach dem bei durchschnittlicher Bedeutung Mittelgebühren in Höhe von 280,00 Euro (VV Nr. 2400), 170,00 Euro (VV Nr. 3103) und 200,00 Euro (VV Nr. 3106) anzusetzen seien. Demgegenüber seien Mindest- und Höchstgebühren anzusetzen, wenn alle Bemessungskriterien unterdurchschnittlich seien oder überdurchschnittlich seien. Dies entspreche in der Regel dem Maßstab des § 14 RVG. Am 9.2.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers die Entscheidung des Gerichts. Auszugehen sei von den durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines typischen Auftraggebers in sozialrechtlichen Verfahren sowie vom dortigen, typischen Haftungsrisiko. Es könne nicht angehen, dass in der Regel die Mittelgebühr alleine aus diesen Gründen um 40% unterschritten werde. Der Grundsatz der Amtsermittlung könne nicht pauschal als Grund für ein begrenztes Haftungsrisiko herangezogen werden. Es müsse dargelegt werden, welchen Umfang aus Sicht der Urkundsbeamtin eine durchschnittliche Tätigkeit aufweise. Die Klagebegründung habe immerhin vier Seiten umfasst und Rücksprachen mit dem Mandanten erfordert. Auch die Terminsgebühr sei als unterdurchschnittlich festgesetzt worden. Worauf dies beruhe, sei nicht erkennbar. Die Entscheidung gehe auch über die gemachten Einwände der Beklagtenseite weit hinaus. Am 26.3.2012 wies die Urkundsbeamtin darauf hin, ungeachtet der Einwände des Erinnerungsgegners sei die Festsetzung anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Daher könne nicht einfach von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und einem durchschnittlichen Haftungsrisiko ausgegangen werden. Es werde auch nicht in jedem sozialgerichtlichen Verfahren die Mittelgebühr um 40% unterschritten. Das Haftungsrisiko sei wegen des geringen Streitwerts gering. Die Klagebegründung sei überwiegend inhaltsgleich mit der Widerspruchsbegründung vom 9.2.2012. Ein durchschnittlicher Umfang setze zumindest die Klageschrift mit Begründung voraus, die inhaltlich nicht der Widerspruchsbegründung ähnele, sowie Akteneinsicht, Einreichung von Unterlagen und ein bis zwei weitere Stellungnahmen zum gegnerischen Vorbringen bzw. zum Gutachten. Das Vorbereiten auf die mündliche Verhandlung werde durch die Terminsgebühr abgegolten. Die anwaltliche Tätigkeit sei, die Terminsgebühr betreffend, als durchschnittlich bewertet worden. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung daher nicht ab. II. Die gemäß § 197 Absatz 2 SGG statthafte und innerhalb der Monatsfrist erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg. Die von dem Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten waren auf 381,40 Euro festzusetzen. Die Höhe der Gebühren richtet sich unter Anwendung des § 183 SGG nach dem Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Eine ausschließlich schematische Bestimmung der Kriterien verbietet sich vor dem Hintergrund des von dem Gesetzgeber ebenfalls nicht schematisch ausgestalteten § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG und dem Bestimmungsrechts des § 315 BGB (vgl. dazu Maier/Kroiß-Winkler, RVG, 5. Auflage 2012, § 14 Rn. 8). Dies zeigt auch die Rechtsprechung, wonach im Einzelfall ein einzelnes Merkmal so überwiegen kann, dass der Ansatz von Höchstgebühren berechtigt ist (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 4.8.2000, Az.: Verg. 3/00). Eine schematische Handhabung kann aber im Regelfall zweckmäßig sein, um die Angelegenheit anhand der in § 14 RVG genannten Kriterien einordnen zu können. Gemessen an dem gesetzlichen Maßstab ergibt sich vorliegend Folgendes: Für die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV-RVG gilt ein Gebührenrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 Euro. Für die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV-RVG gilt ein Gebührenrahmen von 20,00 bis 320,00 Euro bei vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren. Die Mittelgebühr beträgt 170,00 Euro. Für die Terminsgebühr gilt der Gebührenrahmen der Nr. 3106 VV-RVG von 20,00 bis 380,00 Euro. Die Mittelgebühr beträgt 200,00 Euro. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin ausgeführt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers und Klägers deutlich unterdurchschnittlich sind. Da er auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen ist und deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten (vgl. allgemein hierzu auch BSG, Urteil vom 1.7.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R Nr. 38 nach juris). Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger entspricht nicht mehr dem Durchschnitt. Die wirtschaftliche Bedeutung ist vor allem unter Berücksichtigung der Perspektive des Mandanten (vgl. dazu Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 5. Auflage 2012, § 14 Rn. 24) zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheiten ist aber nur auf das unmittelbare Ziel der Tätigkeit, d.h. auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30.8.2010, L 3 SF 6/09 E, dort Nr. 27) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 1.7.2009, aaO, Rn. 37) wonach es für die Ermittlung einer im Durchschnitt liegenden Bedeutung zuerst auf die Interessen des Klägers ankommt. Die Ermittlung einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit in Bezug auf den jeweiligen Kläger setzt aber zugleich die Bildung eines Verhältnisses zu üblichen Verfahren aus dem Bereich des SGB II oder SGB XII - also Verfahren, die existenzsichernde Leistungen betreffen - voraus. Dies hat das Landessozialgericht in der zitierten Entscheidung zutreffend hervorgehoben, da anderenfalls die Einordnung in einen Durchschnitt von Fällen nicht möglich ist. Danach ist aber die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung nicht gerechtfertigt. Aus der Sicht des Klägers waren nur für einen kurzen Zeitraum von drei Monaten jeweils monatlich 35,00 Euro streitig. Dies entspricht gemessen an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die durch den Bewilligungsbescheid vom 23.9.2008 in Höhe von 607,50 Euro festgesetzt worden waren (davon waren 351,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) einem Anteil von 9,9% der monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit nur einem geringen Bruchteil der existenzsichernden Leistungen. Dagegen, dass diese Leistungen schon in der Regel von überragender Bedeutung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums sind, sprechen die Regelungen des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II und § 43 Absatz 2 SGB II. Sie lassen schon im laufenden Leistungsbezug, ohne dass ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Leistungsberechtigten vorliegt, die Aufrechnung mit 10 v. Hundert der monatlichen Regelleistung zu. Dieser Regelung liegt zugrunde, dass wegen des in der Regelleistung enthaltenen Ansparbetrags auch nach erfolgter Aufrechnung der Darlehensnehmer noch den nach Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich als Existenzminimum geschützten Bedarf decken kann (vgl. dazu BT-Drs. 17/3404, S. 51). Ist aber das soziokulturelle Existenzminimum nicht im Kernbereich berührt, so kann auch die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung nur im Verhältnis zu anderen Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in denen um die Gewährung des vollen Regelbedarfs gestritten wird, ermittelt werden. Einem Streit um die Frage, ob dem Erinnerungsführer monatlich 35,00 Euro höhere Regelbedarfe zustehen, kommt im Vergleich zu Verfahren, in denen um die gänzliche Versagung existenzsichernder Leistungen für mehrere Monate oder Jahre oder um die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (in erheblicher Höhe) gestritten wird, eine nur unterdurchschnittliche Bedeutung zu (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, aaO, Nr. 27). Individuelle Gesichtspunkte, die hier eine andere Bewertung aus der konkreten Sicht des Erinnerungsführers nahe legen, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist bestreffend die Verfahrensgebühr zusätzlich, dass es vorliegend nicht, wie etwa in einem entsprechenden Verfahren gerichtlichen Eilrechtsschutzes, um die Deckung eines aktuell bestehenden Bedarfes ging. Vielmehr wurde die Klage am 23.3.2009 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war der Sanktionszeitraum bis zum 28.2.2009 bereits abgelaufen. Auch das Haftungsrisiko ist bei einem Streitwert von insgesamt 105,00 Euro deutlich unterdurchschnittlich (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, aaO Rn. 32). Demgegenüber entsprachen Umfang- und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und der mündlichen Verhandlung noch durchschnittlichen Anforderungen. Als Umfang ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 26 ff., zitiert nach juris). Das Verfahren war zeitlich durchschnittlich umfangreich. Das Studium der Akten konnte auf einige wenige Blätter beschränkt werden, die nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23.9.2008 den Meldetermin betrafen. Es wurden auch keine zeitlich aufwendigen Schriftsätze gefertigt. Demgegenüber war die rechtliche Einordnung des Widerspruchsvorbringens des Erinnerungsführers erforderlich. Hierbei hat sich der Bevollmächtigte aber an der bereits vorliegenden Begründung des Widerspruchs durch den Erinnerungsführer orientieren können, die bereits die maßgeblichen Kriterien thematisierte. Es waren auch keine schwierigen juristischen Fragen zu erörtern, die nicht bereits Gegenstand von Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit waren. Betreffend die Verfahrensgebühr war keine durchschnittlich umfangreiche Tätigkeit mehr gegeben Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Es kommt für den Umfang seiner Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus u.a., welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, aaO, Nr. 30). Von einem durchschnittlichen Fall unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass mit Ausnahme der Klageerhebung, die keine Begründung enthielt, lediglich ein Klagebegründungsschriftsatz gefertigt wurde. Dass dieser inhaltlich wesentlich der Begründung im Widerspruchsverfahren entsprach, ist nicht doppelt zu Lasten des Erinnerungsführers zu berücksichtigen, da dies bereits durch die Anwendung der Gebührenziffer kompensiert wird. Die Tätigkeit unterschied sich in ihrem Umfang von einem durchschnittlichen Verfahren, in dem jedenfalls darüber hinaus regelmäßig zur Klageerwiderung oder zu Gutachten Stellung zu nehmen ist (vgl. zum Maßstab etwa Thüringer LSG, 6. Senat, Beschluss v. 18.3.2011, L 6 SF 1418/10 B). Dementsprechend waren ausgehend von vier logischen Zwischenschritten - wie von der Urkundsbeamtin dargelegt - die Gebühren wie folgt festzusetzen: 1) Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 VV RVG 136,00 Euro 2) Verfahrensgebühr nach der Nummer 2400 VV RVG 50,00 Euro 3) Terminsgebühr nach der Nummer 3106 VV RVG 92,00 Euro 4) Auslagenpauschale nach der Nummer 7002 VV RVG im Widerspruchs- und Klageverfahren 40,00 Euro Daneben war auch gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG für fünf Ablichtungen ein Betrag von 2,50 Euro in Ansatz zu bringen. Der Betrag der zu erstattenden Kosten beträgt dadurch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer insgesamt 381,40 Euro. Die Verzinsung war wie in dem Beschluss der Kostenbeamtin auszusprechen. Es kann dahinstehen, ob eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 193 SGG mit Blick auf die Regelung des § 18 Absatz 1 Nr. 3 (analog) RVG erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten nicht zu erstatten. Selbst wenn man diese Frage bejahte, ergäbe sich hier keine Kostenerstattungspflicht zugunsten des Erinnerungsführers, da die Erinnerung ganz überwiegend keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Absatz 2 SGG).