Beschluss
S 4 AS 239/12 ER
Sozialgericht Trier, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGTRIER:2012:0625.S4AS239.12ER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. den ihr zustehenden Mehrbedarf für Alleinerziehende bis zum 25.6.2012, ausgehend von einem monatlichen Mehrbedarf von 134,64 Euro vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner 1/10. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Den Antragstellern wird die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Frau Rechtsanwältin M B zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufig die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 1.6. - 30.9.2012. 2 Sie bezogen aufgrund des Weiterbewilligungsantrages vom 23.3.2012 auch in dem Zeitraum ab 1.4.2012 Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners vom 28.3.2007 lag zu Grunde, dass die Antragstellerin zu 1. (geboren am …..) gemeinsam mit ihrem Partner M S und den Kindern J W und E W die Unterkunft "A M ", S , bewohnt. 3 Hierbei handelt es sich um eine Wohnung mit einer Fläche von 95,5 m². Von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernahm der Antragsgegner in dem Bewilligungsbescheid vom 28.3.2012 einen Betrag von 438,30 Euro monatlich. Der Betrag entfiel zu 109,56 Euro auf die Antragstellerin zu 1. und zu je 109,58 Euro auf die Antragsteller zu 2. und 3. sowie Herrn M S . 4 Am 7.5.2010 erfuhr der Antragsgegner, dass der Partner der Antragstellerin zu 1. ab dem 22.4.2012 in der JVA Trier inhaftiert worden war. Eine entsprechende Haftbescheinigung wurde vorgelegt. Ein Austrittsdatum wird darin nicht benannt. 5 Am 8.5.2012 hörte der Antragsgegner Herrn S zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab dem 22.4.2012 an. Die Leistungen für den Monat Mai 2012 waren in diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt. 6 Am 8.5.2012 erließ der Antragsgegner auch gegenüber den Antragstellerinnen einen Änderungsbescheid. Darin wurden Leistungen in dem Zeitraum vom 1.6.2012 bis 30.9.2012 nur noch in Höhe von insgesamt 735,72 Euro bewilligt. Die Bewilligung erfolgte nur noch für die Antragsteller zu 1. bis 3., da Herr S gemäß § 7 Absatz 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr habe. 7 Am 24.5.2012 wurde der Änderungsbescheid vom 29.3.2012 erneut abgeändert. Es wurden Leistungen in Höhe von 469,72 Euro monatlich für die Antragsteller bewilligt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass durch den Eifelkreis Bitburg-Prüm in dem Zeitraum ab 1.6.2012 je Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 133,00 Euro gewährt worden waren. 8 Am 2.6.2012 erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 8.5.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.5.2012 Widerspruch. Sie führten aus, Herr M S werde voraussichtlich für mehrere Jahre inhaftiert bleiben. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft vor Durchführung der Hauptverhandlung werde voraussichtlich nicht erfolgen. Die Antragstellerin zu 1. betreue daher die beiden minderjährigen Kinder alleine. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende sei ihr daher in Höhe von 134,64 Euro monatlich zu gewähren. Daneben sei auch der Regelbedarf für Alleinstehende zu gewähren. Die Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe von 438,30 Euro von dem Antragsgegner zu tragen. 9 Am 2.6.2012 haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 8.5.2012 und 25.5.2012 gestellt. Sie machen mit ihrem Antrag um 293,32 Euro monatlich höhere Leistungen nach dem SGB II in den Monaten Juni, Juli, August und September 2012 geltend. Zur Begründung des Antrags haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte ausgeführt, der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei zu gewähren, da die Antragstellerin zu 1. seit der Inhaftierung des M S tatsächlich alleine erziehe. Der Betrag sei mit 134,64 Euro zu bemessen. Mit der Inhaftierung sei das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf und damit die Grundlage der Bildung des Mischregelsatzes entfallen, so dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 Rn. 5 und 15) der Regelbedarf für Alleinstehende zu gewähren sei. Auch die Kosten der Unterkunft dürften nicht nach Köpfen aufgeteilt werden. Dies setze voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt werde. Entscheidend sei, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdecke. Daran fehle es hier. 10 Weiterer Vortrag zum Tatvorwurf werde nicht erfolgen, da die Bevollmächtigte im Strafverfahren nicht mandatiert sei. Auch der Pflichtverteidiger sei nicht namentlich zu benennen. Jegliche Auskünfte hätten Auswirkungen auf das Strafverfahren. 11 Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, den Regelbedarf für Alleinstehende (37,00 Euro) sowie den Mehrbedarf für Alleinerziehende (134,64 Euro) und die zusätzlichen Kosten der Unterkunft (109,58 Euro) zu übernehmen. Daneben sei der Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung (12,11 Euro) von diesem zu tragen. 12 Der Antragsgegner hat am 20.6.2012 den Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung anerkannt, nachdem der Vermieter der Antragstellerin zu 1. entgegen der Mietbescheinigung vom 24.10.2011 mitgeteilt hatte, die Warmwasseraufbereitung erfolge dezentral. Dieses Anerkenntnis haben die Antragsteller angenommen. 13 Die Antragsteller beantragen erkennbar noch, 14 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 8.5.2012 und 25.5.2012 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen um jeweils 281, 21 Euro monatlich höhere Leistungen in den Monaten Juni, Juli, August und September 2012 zu gewähren. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Es liege nach wie vor eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Partner der Antragstellerin zu 1. vor, die nicht durch die Untersuchungshaft aufgelöst worden sei. Daher sei auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht zu gewähren. Die Kosten der Unterkunft seien nach Kopfteilen aufzuteilen, da auch der Partner der Antragstellerin zu 1. die von den Antragstellern genutzte Wohnung weiterhin unterhalte. II. 18 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist zulässig, er ist aber überwiegend unbegründet. 19 Sowohl die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, als auch die Gewährung höherer Leistungen auf der Grundlage des Regelbedarfs für Alleinerziehende und der Antrag auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft, können ausschließlich im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen. 20 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 21 Hierzu muss glaubhaft gemacht sein, dass das geltend gemachte Recht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. 22 Demgegenüber kann gemäß § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG das Gericht in den Fällen, in denen wie hier Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 23 Da hiermit von den Antragstellern erstmalig Leistungen geltend gemacht werden, die nicht bereits zuvor durch Verwaltungsakt ihnen gegenüber bewilligt waren, ist das Begehren der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet. Sachlich hat der Antragsgegner durch den Änderungsbescheid vom 8.5.2012 nämlich nicht in den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides vom 28.3.2012, soweit er die Antragsteller betraf, eingegriffen. Die den Antragstellern zu 1. bis 3. bewilligten Leistungen sind in dem Änderungsbescheid vom 8.5.2012 sowohl betragsmäßig als auch in ihrer Aufteilung identisch mit den bewilligten Leistungen in dem Bescheid vom 28.3.2012. Auch der Änderungsbescheid vom 24.5.2012 hat hieran mit der Anrechnung der gewährten Unterhaltsvorschusszahlungen nichts geändert. Gegen diese Anrechnung wenden sich die Antragsteller auch nicht. 24 Soweit die Antragsteller die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft in dem Zeitraum von Juni bis September 2012 in Höhe von 109,58 Euro monatlich fordern, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist, soweit - wie vorliegend - existenzsichernde Leistungen in Frage stehen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06). Aufgrund der von dem Antragsgegner noch vorgenommenen Auszahlung der Leistungen in dem Zeitraum bis zum 31.5.2012 ist ein Mietrückstand bisher nicht entstanden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass danach bislang Mietrückstände überhaupt entstanden sind. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass derzeit eine Kündigung durch den Vermieter auch nur angedroht worden wäre. Bei diesem Sachverhalt ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. (vgl. dazu auch LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 2.3.2009, L 5 AS 81/09 B ER; LSG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 12.1.2011, L 6 AS 611/10 B ER). 25 Bei dieser Sachlage ergibt sich ein Anordnungsgrund auch nicht aus einer Folgenabwägung bei noch offenen Erfolgaussichten der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind noch offen. Denn es ist fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 19.10.2010 (Az.: B 14 AS 50/10 R) hier Anwendung findet. Sie bezieht sich auf Sachverhalte, in denen von vornherein nur eine Abwesenheit im Umfang von bis zu sechs Monaten feststeht, während hier nach Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsteller gerade das Gegenteil der Fall ist. Die tragenden Gründe der Entscheidung, dass nämlich eine Absenkung der Kosten der Unterkunft bei bloß vorübergehender Abwesenheit nicht zumutbar ist, sind hier schon nach dem Vortrag der Antragsteller nicht anwendbar (vgl. zu der Problematik der Inhaftierung auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2009, L 19 B 337/09 AS ER, Nr. 9 f.). Eine Folgenabwägung führt aber vor dem Hintergrund nicht dargelegter Mietrückstände oder drohender Kündigung nicht dazu, dass den Antragstellern die begehrten Mietzahlungen zu gewähren wären. 26 Soweit die Antragstellerin zu 1. die Gewährung des Regelbedarfs mit dem vollen Betrag des § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II fordert, sowie die Gewährung höherer Leistungen über den Zeitpunkt dieses Beschlusses hinaus, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Inhaftierung des Partners der Antragstellerin zu 1. noch länger andauern wird. Hierauf kommt es aber an. 27 Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/ 28 Leitherer-Keller, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 16b). 29 Die Antragstellerin hat aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass die Inhaftierung ihres Partners noch länger andauern wird. Ihr bloßer Vortrag, aufgrund des zur Last gelegten Tatvorwurfs sei nach Auskunft des Pflichtverteidigers mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen und eine Entlassung aus der Untersuchungshaft werde voraussichtlich nicht erfolgen, wird nicht durch Tatsachen gestützt. Denn die Antragstellerin hat weder den Tatvorwurf bezeichnet noch den Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO) benannt. Sie hat auch vorgetragen, dass noch ein Haftprüfungstermin erfolgen werde, dessen Datum sie nicht näher bezeichnet. Aufgrund dieses Vortrags kann das Gericht nicht bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Haft andauern wird. 30 Die Gewährung von Leistungen über den Zeitpunkt dieses Beschlusses hinaus kommt daher nicht in Betracht, da eine Prognoseentscheidung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in Zukunft gar nicht getroffen werden kann. Würde bei Rückkehr des Partners der Antragstellerin zu 1. das Familienleben wie zuvor fortgesetzt, wäre ab diesem Zeitpunkt der Anordnungsanspruch nicht mehr gegeben, da Leistungen nach dem SGB II dann wieder wie bis zum 22.4.2012 erbracht würden. 31 Auch die Höhe des Regelbedarfs ist nicht nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II, sondern weiterhin nach der Regelung des § 20 Absatz IV SGB II zu bemessen. Den Regelbedarf nach § 20 IV SGB II erhalten Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Demgegenüber erhalten den Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II alleinstehende oder alleinerziehende Personen. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung einer auf Dauer angelegten Haft kann nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin alleinstehend ist. Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung der Tatsachen, die einen Anordnungsanspruch begründen könnten. 32 Grundsätzlich bestand bis zum 22.4.2012 eine Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit dem inhaftierten Partner. Gemäß § 7 Absatz 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner und c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 33 Zutreffend ist der Antragsgegner auch davon ausgegangen, dass der Partner der Antragstellerin zu 1. aufgrund der seit dem 22.4.2012 andauernden Untersuchungshaft dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 unterfällt. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Dies ist bei dem Partner der Antragstellerin zu 1. der Fall, denn dieser befindet sich derzeit in Untersuchungshaft und ist damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. 34 Ob durch diesen Leistungsausschluss zugleich die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II aufgelöst wird, ist umstritten. Die Beantwortung der Frage hängt aber jedenfalls wesentlich auch davon ab, wie lange die Inhaftierung/Abwesenheit andauert. Bei bloß zweimonatiger Untersuchungshaftdauer und offener Prognose der jederzeitigen Rückkehr ist die Aufgabe der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu bejahen. 35 Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 7 Absatz 3 SGB II selbst. Danach gehören Partner oder Partnerinnen zur Bedarfsgemeinschaft. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt dies so lange, wie diese nicht "dauernd getrennt" leben. Nach dem Wortlaut ist damit klargestellt, dass eine bloß vorübergehende räumliche oder örtliche Trennung nicht zur Aufhebung der Bedarfsgemeinschaft führt (so etwa Thie/Schoch, in: SGB II - Lehr und Praxiskommentar, § 7 Rn.65). Nur eine auf längere Zeit angelegte Trennung - das Gesetz spricht sogar von einer auf Dauer angelegten Trennung - kann dazu führen, dass Voraussetzungen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entfallen. Einen Grund, hiervon dann abzuweichen, wenn die Annahme der Bedarfsgemeinschaft wie hier ihren Grund in § 7 Absatz 3 Nr. 3 c) findet, ist nicht gegeben. Zwar schafft hier das gemeinsame Zusammenleben mit einem Partner erst die Bedarfsgemeinschaft. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, die so begründete Bedarfsgemeinschaft im Falle ihrer Auflösung anders zu behandeln als die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 Nr. 3 a) und b). Eine vorübergehende Abwesenheit des Partners kann auch hier nicht zum Ausschluss der Bedarfsgemeinschaft führen (so auch Hessisches LSG, Urteil v. 16.3.2012, L 7 AS 314/11 Nr. 20). Dementsprechend überzeugt auch die Auffassung der Literatur (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 57 und § 20 Rn. 13,) dass die Regelleistung für beide Partner auf 90 vom Hundert nach § 20 Absatz 3 Satz 1 a. F. auch dann zu reduzieren ist, wenn ein Partner stationär untergebracht ist oder inhaftiert ist. Auch die Gegenposition (etwa Thie/Schoch, in: SGB II - Lehr und Praxiskommentar (LPK), § 7 Rn. 9) stellt ebenfalls darauf ab, dass solche Personen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zu berücksichtigen seien, die dem täglichen Leben und Wirtschaften der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angehören. Dies kann aber gerade nicht unterstellt werden, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend ist und grundsätzlich - wie hier - der Wille anzunehmen ist, das gemeinsame Leben nach der Untersuchungshaft fortzusetzen. 36 Die Antragstellerin zu 1. ist, da sie der Regelung des § 20 Absatz IV Satz unterfällt, nicht gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 als alleinstehend oder alleinerziehend anzusehen. Sie ist nämlich nicht alleinstehend. Alleinstehend sind nur Personen, die ohne Partner (im Sinne des § 20 Absatz IV SGB II) leben. Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind und mit einem oder mehreren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. 37 Demgegenüber ist der Antragstellerin zu 1. der geltend gemachte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Absatz 3 SGB II zu gewähren. Für diesen Mehrbedarf ist es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur maßgeblich, dass eine Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Demgegenüber kommt es auf die Frage, ob daneben eine Partnerschaft besteht gerade nicht an. Denn selbst in den Fällen des Bestehens einer Partnerschaft kann der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB II zu gewähren sein, wenn der Partner zur Erziehung keinen Beitrag leistet. Abzustellen ist ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse und auf denjenigen, der sich tatsächlich um die Kinder kümmert (vgl. auch Münder in: SGB II - LPK, § 21 Rn. 9). Dies ist hier ausschließlich die Antragstellerin zu 1. Auch die Gewährung des Mehrbedarfs kommt über den Zeitpunkt der Sachentscheidung nicht in Betracht, da es offen ist, ob die Alleinerziehung tatsächlich noch länger andauern wird. 38 Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 13.6.2012 unmissverständlich klargestellt, dass sie zu dem Anordnungsanspruch, soweit es den Tatvorwurf und das Strafverfahren betrifft, keinen weiteren Vortrag halten wird. Sie hat wörtlich dargelegt: "Weiterer Vortrag zum Tatvorwurf wird nicht erfolgen. […] Der Pflichtverteidiger ist nicht namentlich zu benennen…". Davon ausgehend, dass die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst den Antragstellern obliegt, war das Gericht nicht gehalten, gegen deren ausdrücklichen Willen die Hintergründe der Inhaftierung zu ermitteln. 39 Den Antragstellerinnen ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren (§§ 73a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO), da der Antrag teilweise Erfolg hatte. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Antragsteller haben gemessen an ihrem ursprünglich geäußerten Begehren - Gewährung höherer Leistungen in Höhe von 293,32 Euro in den Monaten Juni, Juli, August und September 2012 - insgesamt in Höhe von ca. 10 % obsiegt. Hieran ändert nichts, dass aufgrund der Billigkeit die Kosten, soweit den Antragstellern ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung bewilligt wurde, nicht von dem Antragsgegner zu tragen sind. Denn dieser konnte den Mehrbedarf aufgrund der vorliegenden Mietbescheinigung bis zur Klarstellung durch die Antragsteller nicht anerkennen.