Urteil
S 1 KR 116/16
SG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGTRIER:2017:0209.S1KR116.16.0A
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Leitsätze
1. Mit Einführung der Regelung des § 275 Abs 1c S 4 SGB V ist es für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unerheblich, ob der MDK eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung oder eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt hat. (Rn.19)
2. § 275 Abs 1c S 4 SGB V schließt den Einwand der Krankenkasse aus, das Krankenhaus habe die Prüfung durch fehlerhafte Kodierung veranlasst. (Rn.24)
3. Erst auf der letzten Stufe des vom BSG entwickelten 3-stufigen Prüfschemas als Grundlage der Prüfung von Krankenhausabrechnungen wird die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB V ausgelöst. (Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Einführung der Regelung des § 275 Abs 1c S 4 SGB V ist es für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unerheblich, ob der MDK eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung oder eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt hat. (Rn.19) 2. § 275 Abs 1c S 4 SGB V schließt den Einwand der Krankenkasse aus, das Krankenhaus habe die Prüfung durch fehlerhafte Kodierung veranlasst. (Rn.24) 3. Erst auf der letzten Stufe des vom BSG entwickelten 3-stufigen Prüfschemas als Grundlage der Prüfung von Krankenhausabrechnungen wird die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB V ausgelöst. (Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale zuzüglich Zinsen gegenüber der Beklagten. Nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Gemäß § 275 Abs 1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung nach Abs 1 Nr 1 zeitnah durchzuführen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Mit Wirkung ab 1.1.2016 wurde durch das Gesetz zur Reform der Struktur der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG-) vom 10.12.2015 (Bundesgesetzblatt I 2015, Seite 2229) § 275 Abs 1c SGB V um den Satz 4 erweitert. Nach dieser Regelung ist als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Zur Begründung dieser Gesetzesänderung wurde Folgendes aufgeführt (BT-Drucksache 18/6586, Seite 110): „In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 1 KR 29/13 R) hat der erkennende 1. Senat eine rechtliche Differenzierung zwischen Auffälligkeitsprüfungen und Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Krankenhausrechnung vorgenommen. Während er auf Auffälligkeitsprüfungen § 275 Abs 1c anwendet, ist er der Auffassung, dass diese Vorschrift für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit nicht gilt. Für Letztere gelte weder die Frist des § 275 Abs 1c Satz 2, noch die Pflicht zur Entrichtung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3. Vielmehr unterlägen sie einem eigenen Prüfregime. Infolge dieses Urteils sind zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen Probleme entstanden, weil Krankenkassen sich bei Prüfungen der Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vermehrt auf den Standpunkt stellen, es handele sich um Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, bei denen keine Aufwandspauschale zu zahlen und keine Frist zu beachten sei. Hinzu kommt, dass im Schrifttum teilweise kritisiert wird, dass es für die Trennung der beiden Prüfarten im Gesetz keine hinreichende Stütze gebe und es an Abgrenzungskriterien fehle. Deshalb wird mit der Neuregelung des § 275 Abs 1c Satz 4 nunmehr bestimmt, dass sich die Fristen- und Anzeigeregelung des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehen, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Dies gilt sowohl für die vom 1. Senat des BSG angesprochenen Auffälligkeitsprüfungen als auch für die Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Mit der Voraussetzung, dass es sich um Prüfungen handeln muss, die eine Datenerhebung durch den MDK erfordern, wird auf das vom BSG entwickelte System der dreistufigen Sachverhaltsermittlung Bezug genommen. Dadurch wird in Übereinstimmung mit diesem Ansatz zum Ausdruck gebracht, dass § 275 Abs 1c nur für Prüfungen auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der MDK den Prüfauftrag der Krankenkasse nur mit Angaben und Unterlagen des Krankenhauses erfüllen kann und deshalb eine Prüfung durchführen muss, die Außenwirkung auf das Krankenhaus hat. Durch eine derartige Prüfung entsteht dem Krankenhaus ein besonderer Aufwand, der – falls es nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages kommt – durch die Pauschale zu entschädigen ist.“ Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung, die vorliegend Anwendung findet, ist die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG zum fehlenden Anfall der Aufwandspauschale bei Veranlassung der MDK-Prüfung durch das Krankenhaus (BSG, Urteil vom 22.6.2010, B 1 KR 1/10 R) sowie die Rechtsprechung des BSG zum Nichtanfall der Aufwandspauschale bei Durchführung einer sachlich-rechnerischen Berichtigung (zuletzt BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 16/16 R und andere) für Sachverhalte ab dem 1.1.2016 nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung eindeutig und klar geregelt, dass die Aufwandspauschale bei einer Prüfung durch den MDK im Auftrag der Krankenkasse, wenn sie eine Datenerhebung beim Krankenhaus erfordert, anfällt, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankommt. Da dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG bekannt war, hätte er, wenn er in manchen Konstellationen, beispielsweise auch bei einer angeblichen Veranlassung der MDK-Prüfung durch unzureichende Übermittlung der Daten nach § 301 SGB V durch das Krankenhaus, einen Nichtanfall der Aufwandspauschale hätte regeln wollen, dies im Gesetz eindeutig klargestellt. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung vielmehr auf die Rechtsprechung des 3. Senates des BSG, der früher ebenfalls für Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten zuständig war, verwiesen und das von diesem Senat entwickelte dreistufige Prüfschema als Grundlage der Prüfungen von Krankenhausabrechnungen als maßgebend angesehen (BSG, Urteil vom 22.4.2009, B 3 KR 24/07 R, Urteil vom 18.7.2013, B 3 KR 22/12 R). Nach dem dreistufigen Prüfschema sind zwingend auf der ersten Stufe der Sachverhaltsermittlung zunächst Angaben nach § 301 Abs 1 SGB V zu machen. Hiernach ist das Krankenhaus verpflichtet, der Krankenkasse die wesentlichen Aufnahme- und Behandlungsdaten zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist abschließend und enumerativ aufgelistet, welche Angaben der Krankenkasse bei einer Krankenhausbehandlung von Versicherten auf jeden Fall zu ermitteln sind. Erschließen sich aufgrund dieser Angaben oder eines evtl landesvertraglich vorgesehenen Kurzberichts die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern der Krankenkasse nicht, hat diese auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V einzuleiten und beim MDK eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, die auf der Grundlage der der Krankenkassen zur Verfügung stehenden Unterlagen – also insbesondere den Angaben nach § 301 SGB V – sowie ggfs vom Versicherten überlassenen medizinischen Befunden zu erstellen sind. Lässt sich auch unter Auswertung dieser Sozialdaten ein abschließendes Ergebnis nicht finden, bestehen also weiterhin Zweifel an Notwendigkeit/Dauer der Krankenhausbehandlung oder liegen Auffälligkeiten in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abrechnung vor, so hat das Krankenhaus schließlich auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung dem MDK gemäß § 276 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit sie im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden. Auf dieser Grundlage ist der MDK ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus anzufordern; das Krankenhaus ist zu deren Vorlage verpflichtet, weil in einem solchen Fall allein durch die Angaben gemäß § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht eine zuverlässige Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer Fragen der Abrechnung nicht möglich ist. Lediglich wenn diese dritte Stufe der Sachverhaltserhebung eingeleitet wird, kann die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB V erhoben werden, denn nur in diesem Fall erfolgt eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus. Die Beklagte hat vorliegend, da ihr aufgrund der nach § 301 SGB V übermittelten Daten die Notwendigkeit und die Dauer der Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erschlossen hatte, den MDK mit einer Prüfung auf der dritten Stufe des Prüfungsschemas beauftragt, so dass dieser nach einer Begehung und Besprechung mit dem Krankenhausarzt sein Gutachten erstattet hat. Hierfür ist nach der Neuregelung des § 275 Abs 1c Satz 4 SGB V zwingend die Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie nur durch die Einschaltung des MDK eine Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung hätte feststellen können, weil die Klägerin zu Unrecht die Nebendiagnose R26.- nicht angegeben habe. Der „Vertrag nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V betreffend die Überprüfung und Notwendigkeit der Dauer der Krankenhausbehandlung“ zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. und den gesetzlichen Krankenkassen vom 25.3.1991 sieht in § 2 Abs 1 ausdrücklich die Möglichkeit der Krankenkasse vor, vor Beauftragung des MDK unter Angabe des Überprüfungsanlasses einen Kurzbericht beim Krankenhaus anzufordern. Dass die Beklagte dies vorliegend veranlasst hat, ergibt sich weder aus der vorgelegten Verwaltungsakte, noch aus ihrem Vorbringen im Klageverfahren. Es ist davon auszugehen, dass bereits durch die Einholung dieses Kurzberichtes die Immobilität der Versicherten bekannt geworden wäre, so dass es einer Einschaltung des MDK auf der dritten Prüfungsebene nicht bedurft hätte. Wäre der Kurzbericht von dem Mitarbeiter der Krankenkasse nicht entsprechend auswertbar gewesen, hätte der Beklagten die Möglichkeit offen gestanden, entsprechend der zweiten Stufe des Prüfungsschemas den MDK mit einer internen Prüfung der Daten nach § 301 SGB V zuzüglich den Angaben im Kurzbericht ohne Einschaltung des Krankenhauses zu beauftragen. Weiterhin sieht die „Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV-) gemäß § 17c Abs 2 KHG“ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in § 5 Abs 3 vor, dass sowohl die Krankenkasse als auch das Krankenhaus nach Einleitung des Prüfungsverfahrens die Gegenseite zu einem Falldialog auffordern können. Die Aufforderung ist innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder abzulehnen. Wird in dem Falldialog eine Einigung erzielt, endet nach § 5 Abs 5 Satz 1 PrüfvV das Prüfverfahren. § 6 Abs 1 PrüfvV sieht die Einschaltung des MDK zur Durchführung einer Prüfung nach § 275 Abs 1c SGB V erst vor, wenn trotz Aufforderung kein Falldialog durchgeführt oder bei der Durchführung keine Einigung erzielt wurde. Auch die Möglichkeit des Falldialogs bietet der Krankenkasse somit die Möglichkeit, vor Einschaltung des MDK Unklarheiten in den übermittelten Daten zu klären und damit das Risiko, eine Aufwandspauschale zahlen zu müssen, zu vermeiden. Auch diese Prüfung wäre auf der ersten Stufe des Prüfungsschemas und würde eine Aufwandspauschale nicht anfallen lassen. Somit bieten die vertraglichen Regelungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen genügend Möglichkeiten, vor Durchführung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1c SGB V Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung oder der abgerechneten DRG-Fallpauschale zu klären. Wird jedoch nach erfolgloser Nutzung dieser Möglichkeiten der MDK gemäß § 275 Abs 1c SGB V beauftragt, fällt die Aufwandspauschale unabhängig davon, ob es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um eine Auffälligkeitsprüfung oder eine sachlich-rechnerische Berichtigung handelt, auf jeden Fall an, wenn die Prüfung durch den MDK nicht zu einer Korrektur der Rechnung des Krankenhauses führt. Daher kann die Beklagte auch nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, das klagende Krankenhaus habe eine Nebendiagnose fehlerhaft nicht kodiert und nur deshalb sei die Prüfung durch den MDK veranlasst worden. Einem solchen Einwand hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 275 Abs 1c Satz 4 SGB V kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der Zinsanspruch ergibt sich - mangels anderweitiger Rechtsgrundlage – auf der Grundlage der Regelung über Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs 1 S 2 BGB (vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 14; BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr 2 RdNr 30-31). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) an zu verzinsen. Der auf Prozesszinsen anzuwendende Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (BSG Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen: B 1 KR 24/14 R). Nach alledem hat die Klage in der Sache Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Revisionszulassungsgründe nach § 144 Abs 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat nach der Neuregelung des § 275 Abs 1c SGB V durch Einfügung von Satz 4 und die hierdurch seit dem 1.1.2016 eindeutige Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab, da diese Entscheidungen zum früheren Rechtszustand ergangen sind und sich ausdrücklich nicht auf den Zeitraum ab 1.1.2016 beziehen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die klagende GmbH betreibt in S. das St. F. Krankenhaus, welches nach § 108 SGB V zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Im Krankenhaus der Klägerin wurde die … 1937 geborene E. S. die bei der Beklagten krankenversichert ist, vom 11.2.2016 bis 13.2.2016 stationär behandelt. In den nach § 301 SGB V übermittelten Daten nannte die Klägerin als Hauptdiagnose „M54.5 Kreuzschmerz“, als Nebendiagnosen „I10.00 Benigne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise“, „M54.6 Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule“ und „R52.0 Akuter Schmerz“. Die Klägerin rechnete die DRG I68D „Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag, oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie, ohne Kreuzbeinfraktur“ mit einem Rechnungsbetrag von 2.061,69 Euro ab. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit folgender Fragestellung: Bestand die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung? War die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer bzw das Erreichen der UGVD medizinisch begründet? Im Gutachten vom 19.4.2016 führte die Ärztin im MDK Dr. K. aus, das Gutachten sei im Rahmen einer Begehung am 19.4.2016 im Krankenhaus der Klägerin nach Erörterung mit dem behandelnden Arzt erstellt worden. Die 79-jährige Versicherte sei am 11.2.2016 mit immobilisierenden Rückenschmerzen stationär aufgenommen worden. Es habe die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung bestanden, hierzu bestehe nach Erörterung fachliche Übereinstimmung mit dem Krankenhaus. Die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer bzw das Erreichen der UGVD sei medizinisch begründet gewesen, hierzu bestehe nach Erörterung fachliche Übereinstimmung mit dem Krankenhaus. Mit Rechnung vom 19.4.2016 stellte die Klägerin der Beklagten die Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK-Prüfung nach § 275 SGB V in Höhe von 300 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte diese Rechnung nicht. Mit ihrer am 5.7.2016 beim Sozialgericht Trier eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung der Aufwandspauschale geltend. Sie trägt vor, der MDK habe die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung vollumfänglich bestätigt. Die Prüfung habe nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. Weitere Voraussetzungen sehe das Gesetz für das Entstehen des Anspruchs der Aufwandspauschale nicht vor. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst sein könnte. Unbeschadet dessen liege aus ihrer Sicht eine fehlerfreie Datenlieferung vor. Sie habe alle abrechnungsrelevanten Diagnosen ordnungsgemäß kodiert. Unschädlich sei, dass sie die Immobilität nicht kodiert habe. Die kodierten Diagnosen, insbesondere die kodierten Schmerzen, würden die Verweildauer begründen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stütze § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V den Anspruch des Krankenhauses nicht, wenn die beklagte Krankenkasse veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V einzuleiten. Sie sei durch die unvollständige Kodierung der Klägerin dazu veranlasst worden, ein Prüfverfahren einzuleiten. Allein die Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflicht könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht einseitige Zahlungsansprüche zu Lasten der Krankenkasse auslösen, seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet. Die für Prüfverfahren entstehenden Kosten seien vielmehr grundsätzlich Teil der Kosten der Leistungserbringung selbst, dh sie seien schon in die Vergütung für die erbrachte Leistung mit „eingepreist“ und könnten daher nur ausnahmsweise der Krankenkasse zusätzlich und allein auferlegt werden. § 275 Abs 1c SGB V bedürfe schon zur Wahrung der Gleichgewichtigkeit der wechselseitigen Interessen von Krankenkassen und Krankenhäusern einer einschränkenden Auslegung. Die gänzliche Ausklammerung des Gesichtspunkts, dass ein Leistungserbringer wie das Krankenhaus selbst Gründe für die berechtigte Einleitung eines Prüfverfahrens gesetzt habe, widerspreche zudem in besonderem Maße den seit jeher bestehenden preisspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus. Mit diesem Prinzip sei es unvereinbar, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes finanzielles Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten aus § 301 SGB V fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei nachgewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen. Die Gesetzesmaterialien bestätigten nach Auffassung des BSG bei verständiger Würdigung das gewonnene Auslegungsergebnis. Die Aufwandspauschale sei eingeführt worden, um „einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken“. Mit dieser Pauschale hätten unter dem Blickwinkel eines angestrebten Bürokratieabbaus Anreize gesetzt werden sollen, Einzelfallprüfungen „zukünftig zielorientierter und zügiger“ einzusetzen. Aus den Materialien lasse sich dagegen nicht herleiten, dass eine Krankenkasse die Aufwandspauschale auch „unabhängig davon“ entrichten müsse, ob sie selbst oder das Krankenhaus die wesentlichen Gründe für die Einschaltung des MDK gesetzt hätten. Die Entscheidungen einzelner unterinstanzlicher Gerichte gegen die Rechtsprechung des BSG seien irrelevant. Die Aufwandspauschale falle im vorliegenden Fall nicht an, weil die MDK-Prüfung durch ein Verhalten der Klägerin veranlasst worden sei. Wäre die Klägerin ihren aus § 301 SGB V resultierenden Übermittlungspflichten nachgekommen, hätte die Beklagte keine MDK-Prüfung eingeleitet. Bei Kenntnis der fehlenden Kodierung R26.3 wären die medizinische Notwendigkeit sowie die Behandlungsdauer für sie nachvollziehbar gewesen. Eine MDK-Prüfung hätte dann nicht eingeleitet werden müssen. Es handele sich hierbei um eine Obliegenheitspflicht der Klägerin aus § 301 SGB V. Die Verpflichtung der Klägerin könne nicht auf sie abgewälzt werden. Nach der Nebendiagnosen-Definition in D003 sei diese zu kodieren, wenn das Patientenmanagement zum Beispiel in Form von erhöhtem Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand beeinflusst werde. Nicht jede Immobilität gehe mit Rückenschmerzen einher und nicht jeder, der Rückenschmerzen habe, sei auch immobil, aber eine Immobilität im Zusammenhang mit Rückenschmerzen führe sicherlich zu einem erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand, der dann entsprechend mit der R26.- zu kodieren sei, um dies abzubilden. Die alleinige Kodierung der Schmerzen bilde demgegenüber nicht die Schwere des Krankheitsbildes ab und lasse keine Aussagen zur Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.