Gerichtsbescheid
S 5 R 3270/21
SG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0614.S5R3270.21.00
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Leitsätze
Ein Verdienstausfall iS des § 38 Abs 4 S 2 SGB V kann dadurch entstehen, dass die haushaltsangehörige Ehefrau, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit berufstätig ist, während der stationären Rehabilitation ihres Ehemannes vollumfänglich Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) nimmt, um den Familienhaushalt weiterzuführen. (Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2021 verurteilt, dem Kläger 2.374,15 € zu erstatten.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verdienstausfall iS des § 38 Abs 4 S 2 SGB V kann dadurch entstehen, dass die haushaltsangehörige Ehefrau, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit berufstätig ist, während der stationären Rehabilitation ihres Ehemannes vollumfänglich Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) nimmt, um den Familienhaushalt weiterzuführen. (Rn.30) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2021 verurteilt, dem Kläger 2.374,15 € zu erstatten. 2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Kammer war berechtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beteiligten sind vorher zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2021 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Erstattung von Verdienstausfall der Ehefrau während der medizinischen Rehabilitation des Klägers vom 20.10.2020 bis 08.12.2021 abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt für den streitigen Zeitraum die Erstattung von Verdienstausfall seiner Ehefrau. Der Kläger hat den Nettoverdienstausfall mit 2.374,15 € konkret beziffert. 3. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 29.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls seiner Ehefrau während der medizinischen Rehabilitation vom 20.10.2020 bis 08.12.2021 in Höhe des Nettoverdienstausfalls von 2.374,15 €. a. Nach § 28 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden die Leistungen zur Teilhabe - vorliegend die dem Kläger gewährten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - u.a. durch Nebenleistungen nach § 74 SGB IX ergänzt. Der allein in Betracht kommende Abs. 1 des § 74 SGB IX lautet: „Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. § 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.“ § 38 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmt: „Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.“ b. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zwischen den Beteiligten nicht streitig, sondern allein die Frage, ob der Ehefrau während der medizinischen Rehabilitation des Klägers vom 20.10.2020 bis 08.12.2021 ein Verdienstausfall entstanden ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgt bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 05.05.2020, mit dem die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach die Gewährung von Leistungen nach § 74 Abs. 1 SGB IX bewilligt und die Erstattung des notwendigerweise entstandenen Verdienstausfalls zugesichert hat (vgl. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ). Dabei kommt allein ein Kostenerstattungsanspruch nach dem entsprechend anzuwendenden § 38 Abs. 4 SGB V in Betracht, da die Beklagte keine Haushaltshilfe als Sachleistung erbracht und dies bereits in ihrem Bescheid vom 05.08.2020 zum Ausdruck gebracht hat. Da der Kläger sich keine Haushaltshilfe beschafft und ihm insofern keine Kosten entstanden sind, sondern seine Ehefrau während der Zeit der medizinischen Rehabilitation die Haushaltsführung und Kinderbetreuung vollständig übernommen hat, kommt allein eine Erstattung von Verdienstausfall in Betracht (vgl. Bundessozialgericht 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R, SozR 3-2500 § 38 Nr. 2). c. Der Ehefrau des Klägers ist während der hier streitigen Zeit ein Verdienstausfall entstanden. Die Voraussetzungen des Grundlagenbescheids vom 05.08.2020 sind erfüllt, sodass die Beklagte dem Kläger den entstandenen Nettoverdienstausfall zu erstatten hat. Grundvoraussetzung jeder Kostenerstattung nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist, dass dem Versicherten durch die Haushaltshilfe tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Eine Erstattung lediglich fiktiver Aufwendungen, so als habe der Versicherte eine familienfremde Fachkraft in Anspruch genommen, ist ausgeschlossen (BSG 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R, SozR 3-2500 § 38 Nr. 2). Übertragen auf den geltend gemachten Ersatz eines Verdienstausfalls bedeutet dies, dass ein solcher nur dann zu erstatten ist, wenn demjenigen, der wegen der Fortführung des Haushalts des Versicherten seine Erwerbstätigkeit nicht durchführen konnte, tatsächlich ein Verdienst entfallen ist (LSG Baden-Württemberg 19.02.2020, L 5 KR 2908/19, juris). Anerkannt ist die Annahme eines Verdienstausfalles, wenn der Familienangehörige zur Weiterführung des Haushalts unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt mit der Folge, dass er wegen der Nichterbringung seiner Arbeitsleistung kein Arbeitsentgelt erhält (vgl. nur BSG 07.11.2000, B 1 KR 15/99 R, BSGE 87, 149-157, SozR 3-2500 § 38 Nr. 3). Dies erfolgt arbeitsvertragsrechtlich dadurch, dass während des unbezahlten Urlaubs die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten ruhen. Die Arbeitnehmerin wird von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber gleichzeitig ihren Anspruch auf Vergütung. Insoweit kommt es zu einer Arbeitsunterbrechung. Vorliegend hat die Ehefrau zur Weiterführung des Haushalts während der medizinischen Rehabilitation des Klägers zwar keinen unbezahlten Urlaub genommen, sondern zur Sicherstellung der Weiterführung des Haushalts und der Betreuung der gemeinsamen Kinder genau für die Zeit der Verhinderung des Klägers wegen der Rehabilitation zeitlich begrenzt Elternzeit vereinbart mit der Folge, dass ihre unmittelbar vor und nach der medizinischen Rehabilitation ausgeübte Teilzeitbeschäftigung suspendiert wurde. Die Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Ehefrau des Klägers führte dazu, dass lediglich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten, d.h. die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht, ruhten (vgl. nur ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, BEEG § 15 Rn. 25). Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von einem unbezahlten Urlaub, der unstreitig einen Verdienstausfall begründet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Ehefrau vor und nach der stationären Rehabilitation des Klägers in Teilzeit zu 40 % der Wochenarbeitszeit, jeweils Mittwoch und Donnerstag, an den beiden freien Tagen des Klägers, an denen dieser den Haushalt zu versorgen und die Kinder zu betreuen hatte, gearbeitet hat. Wegen der Verhinderung des Klägers während der Rehabilitation konnte dieser seine Haushalts- und Betreuungsleistungen in der Familie nicht mehr erbringen. Diese mussten von seiner Ehefrau übernommen werden. Damit sie jedoch die Weiterführung des Familienhaushaltes an den beiden Ruhetagen des Klägers Mittwoch und Donnerstag übernehmen konnte, musste sie sich ihrer Arbeitspflicht an ihren beiden Arbeitstagen Mittwoch und Donnerstag entledigen. Dies hat sie dadurch bewerkstelligt, dass sie während der stationären Rehabilitation des Klägers vollumfänglich Elternzeit in Anspruch genommen hat, mit der Folge, dass sie von ihrer Arbeitspflicht befreit wurde und im Gegenzug aber kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Ihr ist somit ein Verdienstausfall entstanden. Ein rechtlich relevanter Unterschied zu dem Fall eines unbezahlten Urlaubs ist für die Kammer nicht ersichtlich. Nachdem der erforderliche Verdienstausfall vorliegt, hat die Beklagte entsprechend ihrer Zusage aus dem Bescheid vom 05.08.2020 den entstandenen Nettoverdienstausfall in Höhe von 2.384,15 € zu erstatten. Einwendungen gegen die Höhe des Verdienstausfalles hat die Beklagte nicht erhoben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Verdienstausfalls der Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 22.10.2020 bis 08.12.2021 streitig. Der 1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten rentenversichert. Der Kläger ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Töchter, geboren 2015 und 2018. Die Ehefrau des Klägers arbeitete in Teilzeit als Sachbearbeiterin bei der Stadt S., mittwochs und donnerstags, jeweils von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr. Der berufstätige Kläger hatte an diesen beiden Tagen seine Ruhetage. Auf dessen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Einrichtung Ch. Der Kläger beantragte am 27.07.2020 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten. Die im Juli 2018 geborene Tochter T. gehe noch nicht in die Kindertagesstätte und müsse durch seine Ehefrau betreut werden. Er beantragte Nettoverdienstausfall für die gesamte Dauer der Leistung zur Teilhabe. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Landeshauptstadt S. vom 23.07.2020 vor, wonach seine Ehefrau während der Elternzeit zu 40 % arbeite. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrage 16 Stunden und 24 Minuten, die sich auf Mittwoch und Donnerstag jeweils acht Stunden und zwölf Minuten verteile. Mit Schreiben vom 23.07.2020 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der Landeshauptstadt S. unter Abänderung ihres Arbeitsvertrages während der Rehabilitationsmaßnahme ihres Ehemannes (Kläger) eine Elternzeit ohne die bisherige (Teilzeit-)Beschäftigung. Mit Bescheid vom 05.08.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Haushaltshilfe nach § 74 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe des notwendigerweise entstandenen Nettoverdienstausfalls. Der Verdienstausfall werde nach Abschluss der Leistung bei Vorlage des Formulars G0561 – Antrag auf Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls oder Einkommensausfalls – erstattet. Der Bescheid ergehe unter der Voraussetzung, dass gegenüber den Angaben im Antrag und während der Durchführung der Leistung keine Änderungen eintreten. In der Zeit vom 20.10.2020 bis zum 08.12.2020 absolvierte der Kläger die zuvor bewilligte stationäre medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung. In dem Formular G0561 gab die Landeshauptstadt S. unter dem 03.03.2021 an, dass der Ehefrau des Klägers kein Urlaub gewährt wurde. Diese sei in Elternzeit gewesen. Die Höhe des Nettoarbeitsgeldes für den Zeitraum 20.10.2020 bis 08.12.2020 habe 2.384,15 € betragen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten über ein Telefongespräch vom 14.04.2021 mit der Bezügestelle der Landeshauptstadt S. teilte diese mit, dass bereits im Vorfeld abgesprochen worden sei, dass die Ehefrau des Klägers während dessen Rehabilitationsaufenthaltes keine Teilzeit arbeite, sondern nur Elternzeit habe. Erst im Nachhinein habe die Ehefrau des Klägers von der Haushaltshilfe über die Rentenversicherung erfahren. Sie habe dann nochmals mit dem Arbeitgeber gesprochen. Dieser habe die vorherige Entscheidung nicht rückgängig machen können. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2021 den Antrag auf Erstattung eines entstandenen Verdienstausfalles ab. Die Ehefrau des Klägers habe während des Rehabilitationszeitraumes tatsächlich keinen Verdienstausfall gehabt. Dies sei von der Bezügestelle der Landeshauptstadt S. bestätigt worden. Dagegen legte der Kläger am 14.05.2021 Widerspruch ein. Seine Ehefrau habe während seiner Rehabilitationsmaßnahme zur Betreuung der gemeinsamen Kinder ihre Beschäftigung während der Elternzeit (aktuell 40%) unterbrochen und somit tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten. Im Vorfeld habe er mehrmals mit der Beklagten telefoniert und die Situation der Familie geschildert. Ihm sei zugesichert worden, dass der Verdienstausfall seiner Ehefrau erstattet werde. Ein entsprechender Bescheid datiere auf den 05.08.2020. Auch seine Ehefrau habe mit ihrem Arbeitgeber mehrfach die Situation besprochen. Zu keinem Zeitpunkt und von keiner Seite seien Zweifel daran laut geworden, dass ein Verdienstausfall seiner Ehefrau nicht erstattet werden würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Charakter von Verdienstausfall werde durch die Nichterbringung einer Arbeitsleistung und den damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt. Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit sei die Ehefrau des Klägers vollständig von der Arbeit freigestellt gewesen. Sie habe demnach auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegenüber ihrem Arbeitgeber gehabt. Ein Verdienstausfall sei demnach nicht entstanden. Dass die Ehefrau des Klägers Elternzeit anstelle von unbezahltem Urlaub in Anspruch nehme, sei aus dem Antrag vom 27.07.2020 nicht hervorgegangen, weshalb der Antrag auf Haushaltshilfe am 05.08.2020 dem Grunde nach bewilligt worden sei. Dagegen hat der Kläger am 23.08.2021 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Seine Ehefrau sei bis zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in Elternzeit zu 40% bei der Landeshauptstadt S. beschäftigt gewesen. Um die Betreuung der Kinder auch im Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahme an den beiden Arbeitstagen Mittwoch und Donnerstag zu gewährleisten, habe sie bereits im Juli 2020 bei ihrer Arbeitgeberin beantragt, die Elternzeit für den Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahme auf 100% zu erhöhen und anschließend wieder auf 60% zu senken. Das Nettoentgelt seiner Ehefrau habe insgesamt 2.374,15 € bei 50 Arbeitstagen betragen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 SGB IX seien erfüllt. Ferner sei auch der durch die Erhöhung der Elternzeit entstandene Einkommensausfall in Höhe von insgesamt 2.374,15 € mit einem Verdienstausfall gleichzusetzen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 74 SGB IX ergebe sich ein Ausschluss für einen Einkommensausfall, der aufgrund der Gewährung von Elternzeit entstehe. § 74 SGB XI diene als Nebenleistung zur medizinischen Rehabilitation dem Schutz des Leistungsempfängers und somit seiner Teilhabe und Selbstbestimmung. Entgegen der Meinung der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Einkommensausfall auf der Gewährung von unbezahltem Urlaub oder auf der Gewährung von Elternzeit zu 100% beruhe. Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß), unter Abänderung des Bescheids vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2021 die Beklagte zu verurteilen, ihm den Verdienstausfall seiner Ehefrau während der medizinischen Rehabilitation vom 20.10.2020 bis 08.12.2021 in Höhe von 2.374,15 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihrer Entscheidung verwiesen. Der vormalige Vorsitzende der Kammer hat mit dem Kläger am 29.09.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt (Bl. 31 der SG-Akten). Die Beteiligten haben ihr Eiverständnis mit einer Entscheidung der Kammer durch Gerichtsbescheid erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG Bezug genommen.