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Urteil

S 25 AS 1986/21

SG Stuttgart 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0626.S25AS1986.21.00
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Leitsätze
Die Beschaffung von FFP2-Masken stellt in der Regel keinen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II dar, weil dieser durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschaffung von FFP2-Masken stellt in der Regel keinen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II dar, weil dieser durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom09.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2021, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 12.02.2021 auf Bewilligung eines Mehrbedarfs in Form einer Kostenerstattung für bereits beschaffte FFP-II-Schutzmasken zu einem Betrag in Höhe von 129,00 € monatlich abgelehnt hat. Da es sich bei dem hier geltend gemachten Härtefallmehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht um einen vom Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand handelt (BSG, Urteil vom 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R, juris, m.w.N.), hat der Kläger somit auch eine Änderung des seinem Antrag vorausgegangenen Bewilligungsbescheides vom 12.02.2020 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum für die Zeit vom 12.02.2021 (Antragstellung durch den Kläger) bis zum 28.02.2021 (Ablauf des Bewilligungszeitraums) beantragt, welche die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid abgelehnt hat. Das Begehren des Klägers ist insoweit auszulegen, dass er die Kostenerstattung i.H.v. 129,00 € ab dem 12.02.2021 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes, dem 28.02.2021, begehrt. II. Der Bescheid vom 09.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2021 ist indes rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen ab dem 01.02.2021. Ihm steht weder ein Anspruch auf Herausgabe von FFP II-Masken nach § 21 Abs. 6 SGB II noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs i.H.v. 129,00 € monatlich zu. 1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs in Form einer Sachleistung - Bereitstellung von 20 FFP II-Masken pro Woche – hat der Kläger nicht beantragt. Für eine solche Bereitstellung existiert im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich als Geldleistungen erbracht, nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz die Gewährung von Leistungen in Form von Sachleistungen an. Die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Form einer Sachleistung sieht das Gesetz nicht vor. 2. Der Antrag des Klägers, ihm höhere Grundsicherungsleistungen in Form des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II i.H.v. 129,00 € monatlich zu gewähren, ist unbegründet. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X zugunsten des Klägers ist nicht eingetreten. Zwar ist eine Änderung der Verhältnisse ab dem 12.02.2021 insoweit eingetreten, als aufgrund der ab diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg geltenden Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) die Bürger verpflichtet waren, bei bestimmten Gelegenheiten Masken bzw. einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP II, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Diese Änderung ist aber nicht wesentlich für die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers. Der Beklagte hat dem Kläger dem ihm zustehenden Regelbedarf gewährt. Die Bemessung der Regelbedarfe im Jahr 2021 folgte hierbei verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 24.03.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Dies gilt auch für die Bemessung der Regelbedarfe für das Jahr 2021 und den vorliegend allein streitbefangenen Monat Februar 2021. Die Regelbedarfsermittlung ab 2021 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Die Ermittlung des Regelbedarfs für das Jahr 2021 beruht auf dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarfe bei der Bemessung stellt insoweit keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG dar (vgl. Knickrehm in: Gagel, SGB II, § 70 Rn. 6; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 70 Rn. 16; Blüggel in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 70 Rn. 5, 24 f.). Zwar sind in der COVID-19-Pandemie neue bisher unbekannte Bedarfe aufgetreten, die auch nicht prognostizierbar gewesen sind und folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018 eingeflossen sind. Der Gesetzgeber ist aber nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, auf diese Pandemie bedingten finanziellen Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.) bei einer "strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. Der Gesetzgeber hat den Leistungsempfängern zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einen zusätzlich pauschalierten einmaligen Leistungsanspruch nach § 70 SGB II (Gesetz vom 10.03.2021, BGBl I 335) i.H.v. 150,00 EUR gewährt. Gegen die Höhe des Mehrbedarfes nach § 70 SGB II bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, juris, m.w.N; a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021, Az. S 12 AS 711/21 ER, juris), zumal weitere individuelle Bedarfe durch ergänzende Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden können. Auch dem Kläger ist durch Bescheid vom 15.06.2021 die Einmalleistung nach § 70 SGB II gewährt und ausgezahlt worden. Ein weiterer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II i.H.v. 129,00 € monatlich zur Anschaffung von FFP II-Masken steht dem Kläger nicht zu. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten nach seinem Satz 1 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S. 8). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II als Geldleistung liegen nicht vor. Die Beschaffung der FFP II-Masken stellt keinen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf dar (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021, Az. L 9 AS 534/21 ER-B, juris): Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Kosten für FFP II-Masken (20 Masken bzw. 129 Euro scheinen insoweit angesichts stark gesunkener Preise für FFP II-Masken im Jahr 2021 im Vergleich zum Beginn der Pandemie, der Möglichkeit der mehrfachen Nutzung und der wenigen Orte, an denen eine FFP II-Maske tatsächlich getragen werden musste stark überhöht) nicht ganz unerheblich sind, ist ein Mehrbedarf jedenfalls nicht unabweisbar. Die Unabweisbarkeit setzt voraus, dass der Bedarf insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Seinen Bedarf konnte der Kläger überwiegend durch Zuwendungen Dritter decken. Als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatte er einen Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP II-Masken oder vergleichbare Masken. Abgeholt werden konnten die Masken nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums zwischen dem 16.02.2021 und dem 06.03.2021 (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html). Über diese Bezugsmöglichkeiten ist der Kläger vom Beklagten informiert worden. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger im streitigen Zeitraum durch die in den Coronaschutzverordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske kein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf entstanden. Es ist dem Kläger über das Angebot des Beklagten hinaus zumutbar gewesen, die Ausgaben für Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege zu decken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Beschwerdegegenstand (129,00 Euro für den Monat Februar 2021) den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP2-Masken im Rahmen des Leistungsbezuges des Klägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2021 bis 28.02.2021 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12.02.2020 wurden ihm insoweit Leistungen für die Zeit vom 01.03.20 bis 28.02.21 in Höhe von 936,00 € monatlich bewilligt (432,00 € Regelbedarf und 504, € Kosten der Unterkunft und Heizung). Am 12.02.2021 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Anschaffung von FFP2-Schutzmasken. Der Kläger habe die Masken bereits beschafft und mache insoweit die Erstattung von 129,00 € monatlich geltend. Hierbei berufe er sich auf das Urteil (richtigerweise den Beschluss) des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.03.2021 unter Verweis darauf ab, dass die beantragten Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2021 als unbegründet zurück. Die beantragten medizinischen Schutzmasken seien Bestandteil des Regelbedarfes. Die Abteilung 6 des Regelbedarfes umfasse Produkte der Gesundheitspflege und decke damit auch Schutzmasken ab. Darüber hinaus handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Ein Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter oder Einsparmöglichkeiten gedeckt werden könne. Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhielten Gutscheine von ihrer Krankenkasse, mit der sie in Apotheken kostenfrei FFP2-Masken erhalten könnten. Der Bedarf sei somit gedeckt und nicht unabweisbar. Sollte der Kläger jedoch keine Bescheinigung von seiner Krankenkasse erhalten haben, könnten ihm zur Überbrückung fünf bis zehn medizinische Einmalmasken von der Zweigstelle zur Verfügung gestellt werden. Hierfür solle er sich mit der zuständigen Zweigstelle in Verbindung setzen. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass es sich überhaupt um einen erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf im Sinne der oben genannten Vorschrift handele, da eine FFP2-Maske in vielen Supermärkten und Drogerien für 99 Cent pro Stück erhältlich sei. Vor dem Hintergrund, dass einige im Regelbedarf enthaltene Bedarfspositionen aufgrund der Pandemie aktuell gänzlich entfielen bzw. nur in Teilen anfielen (beispielsweise Freizeit, Unterhaltung oder Kultur) sei eine Kompensation des Bedarfs mit anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zuzumuten (SG München, Beschluss vom 03.02.2021 – S 46 SO 29/21; SG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER). Soweit sich der Kläger in seinen Ausführungen auf das Sozialgericht Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (Az: S 12 AS 213/21) berufe, folge die Beklagte der dort vertretenen Auffassung hinsichtlich eines solchen Anspruchs auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken nicht. Es werde vielmehr auf die Entscheidung des SG Oldenburg, des SG München (Beschluss vom 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER), des SG Dresden (Beschluss vom 01.03.2021 – S 29 AS 289/21 ER) des SG Karlsruhe (Beschlüsse vom 03.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER; S 18 AS 469/21 ER; S 3 AS 427/21 ER; S 17 AS 471/21 ER) sowie des SG Stuttgart (Beschluss vom 16.03.2021 – S 19 AS 891/21 ER) verwiesen, wonach ein weitergehender Leistungsanspruch abgelehnt worden sei. Hiergegen hat der Kläger unter dem 17.05.2021 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die beantragten Masken vom bisher geleisteten Regelbedarf umfasst seien und ein entsprechender Bedarf, insbesondere beim Einkaufen und Bewegen im öffentlichen Raum bestehe, da dies per gesetzlichen und verordneten Regelungen des Landes und Bundes nur unter Benutzung der FFP2-Masken möglich sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2021 zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Leistungen in Form von FFP2-Masken als erhöhten Bedarf zu gewähren und die hierdurch entstandenen Kosten von 129,00 Euro monatlich zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf das durchgeführte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Mit Bescheid vom 15.06.2021 wurden die Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 verbeschieden. Mit weiterem Bescheid vom 15.06.2021 ist dem Kläger auch eine Einmalzahlung von 150,00 € im Mai 2021 gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.