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Urteil

S 10 KR 7938/09

Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.161,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht die Vergütung von Krankenhausleistungen im Streit. 2 Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses, welches Mitglied der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) ist. 3 In der Zeit vom 25.08.2008 bis 29.08.2008 wurde der bei der beklagten Krankenkasse Versicherte Z. im klägerischen Krankenhaus behandelt. Für ihre Leistungen stellte die Klägerin der Beklagten am 04.09.2008 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.682,96 EUR in Rechnung. Abgerechnet wurde die DRG B69B (Transitorische ischämische Attacke und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls). 4 In der Zeit vom 05.09.2008 bis 12.09.2008 wurde die bei der beklagten Krankenkasse Versicherte T. im klägerischen Krankenhaus behandelt. Hierfür rechnete die Klägerin ebenfalls die DRG B69B ab (3.662,96 EUR mit Rechnung vom 23.09.2008). 5 In beiden Fällen glich die Beklagte zunächst die Rechnung vollständig aus. Fristgemäß leitete sie jeweils ein MDK-Prüfverfahren zu der Frage ein, ob die Voraussetzungen für die Kodierung der Prozedur 8-981.1 OPS-Version 2008 (neurologische Komplexbehandlung) ausreichend erfüllt und dokumentiert seien. 6 Der MDK gelangte in den Gutachten vom 16.12.2008 (in Sachen Z.) und vom 22.01.2009 (in Sachen T.) zu dem Ergebnis, dass die Prozedur jeweils nicht kodiert werden könne, da das Zeitintervall über die Nacht, in der keine neurologische Befunddokumentation erfolgt sei, mit 10 Stunden zu lang sei. Deshalb ergebe sich die DRG B70F. 7 Mit Schreiben vom 22.12.2008 (in Sachen Z.) und vom 27.01.2009 (in Sachen T.) teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der MDK-Prüfungen mit und forderte jeweils den Differenzbetrag zurück. Die Klägerin lehnte dies ab. 8 In weiteren Gutachten des MDK vom 23.01.2009 (in Sachen Z.) und 22.09.2009 (in Sachen T.) wird ausgeführt, die nächtliche Phase, in der keine neurologische Befunddokumentation erforderlich ist, solle aus sozialmedizinischer Sicht eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. 9 Unter dem 11.09.2009 verrechnete die Beklagte die Rückforderungsbeträge 3.398,60 EUR (in Sachen Z.) und 1.762,72 EUR (in Sachen T.) mit unstreitigen Forderungen der Klägerin aus anderen Abrechnungsfällen. 10 Am 25.11.2009 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, zu Recht habe die Klägerin in beiden Fällen die DRG B69B abgerechnet. Eine wirksame Aufrechnung sei daher nicht erfolgt. Die Annahme des MDK, auch nachts müsse bei den Patienten zumindest alle 8 Stunden eine neurologische Überwachung und Dokumentation erfolgen, sei unzutreffend. Die Vergütungsregelungen seien streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der OPS ergebe sich, dass von einer Einteilung des Tages nach 12 Stunden tagsüber und 12 Stunden nachts ausgegangen werde. Erst in der Neufassung des OPS werde ausgeführt, dass nachts ein maximaler Abstand von 8 Stunden eingehalten werden müsse. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.161,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie schließe sich den Ausführungen des MDK an. Ein Zeitintervall von 10 Stunden nachts sei zu lang. Die Änderung der OPS ab dem Jahr 2010 habe lediglich der Klarstellung gedient. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Beteiligtenvortrages, wird auf die Sozialgerichtsakte, die Verwaltungsakte und das Protokoll des Erörterungstermins vom 04.08.2010 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen. I. 19 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. 20 Anspruchsgrundlage des Vergütungsanspruchs für eine stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und Anlage 1 Teil a) Fallpauschalenverordnung (KFPV) 2008 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie dem Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (KHBV) zu den allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlungen zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in der Fassung des Schiedsspruchs vom 21.09.2005 (gültig ab 01.01.2006). 21 Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (z. B. BSG, Urt. v. 10.04.2008, B 3 KR 19/05 R, BSGE 100, 164; Urt. v. 16.12.2008, B 1 KN 1/07 KR R, BSGE 102, 172). Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber. Die Höhe des Vergütungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) . Da die klägerischen Leistungen in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, richtet sich die Vergütung nach den Regelungen des KHG und des KHEntgG (vgl. § 1 BPflV). 22 Gemäß § 7 Satz 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit verschiedenen, in den Nrn. 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Vorliegend geht es um die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG i. V. m. § 9 KHEntgG). Der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbarte Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen - sog. DRG - geordnet. Dabei erfolgt die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) verschlüsselt. Zur sachgerechten Durchführung dieser Verschlüsselung haben die Vertragspartner auf Bundesebene Kodierrichtlinien beschlossen. Maßgebend für den vorliegenden Abrechnungsfall sind die Kodierrichtlinien des Jahres 2008 und die OPS-Version 2008. In einem zweiten Schritt wird der Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. 23 Bei einer neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wurde im Jahr 2008 die DRG B69B (Transitorische ischämische Attacke und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) angesteuert. Als Mindestmerkmale für die Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls werden unter dem Kode 8-981 OPS-Version 2008 folgende Kriterien genannt: 24 Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie mit: 25 - 24-stündiger ärztlicher Anwesenheit (Von Montag bis Freitag wird tagsüber eine mindestens 12-stündige ärztliche Anwesenheit (Der Arzt kann ein Facharzt oder ein Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt sein.) gefordert, bei der sich der jeweilige Arzt auf der Spezialeinheit für Schlaganfallpatienten ausschließlich um diese Patienten kümmert und keine zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen hat. Er kann sich in dieser Zeit nur von der Spezialstation entfernen, um Schlaganfallpatienten zum Beispiel zu untersuchen, zu übernehmen und zu versorgen. Während der 12-stündigen ärztlichen Anwesenheit in der Nacht sowie während der 24-stündigen ärztlichen Anwesenheit an Wochenenden und an Feiertagen ist es zulässig, dass der Arzt der Spezialstation noch weitere neurologische Patienten versorgt, sofern sich diese in räumlicher Nähe befinden, so dass er jederzeit für die Schlaganfallpatienten der Spezialeinheit zur Verfügung steht) - 24-Stunden-Monitoring von mindestens 6 der folgenden Parameter: Blutdruck, Herzfrequenz, EKG, Atmung, Sauerstoffsättigung, Temperatur, intrakranieller Druck, EEG, evozierte Potentiale - 6-stündlicher (außer nachts) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen - Durchführung einer Computertomographie oder Kernspintomographie des Kopfes, bei Lyseindikation innerhalb von 60 Minuten, ansonsten innerhalb von 6 Stunden nach der Aufnahme - Durchführung der neurosonologischen Untersuchungsverfahren inklusive der transkraniellen Dopplersonographie - ätiologischer Diagnostik und Differentialdiagnostik des Schlaganfalls (z.B. transösophageale Echokardiographie, Hämostaseologie, Angiitisdiagnostik, EEG und andere Verfahren) im eigenen Klinikum - 24-Stunden-Verfügbarkeit der zerebralen Angiographie - kontinuierlicher Möglichkeit zur Fibrinolysetherapie des Schlaganfalls - unmittelbarem Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie, Neuropsychologie, Ergotherapie oder Logopädie mit mindestens einer Behandlungseinheit pro Tag pro genanntem Bereich bei Vorliegen eines entsprechenden Defizits - unmittelbarem Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen (jeweils eigene Abteilung im Hause oder Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung unabhängig vom Transportmittel) 26 Das vorliegend allein streitige Mindestmerkmal einer „6-stündlichen (außer nachts) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes“ ist erfüllt. Das 10-stündige Zeitintervall, in der keine neurologische Befunddokumentation stattfand, steht der Kodierung des OPS 8-981 in der Version 2008 nicht entgegen. 27 „Nachts“ hat dem allgemeinen Wortsinn nach die Bedeutung „während der Nacht“, wobei als Nacht die Zeit der Dunkelheit, zwischen Abenddämmerung und Morgengrauen, bezeichnet wird. Demgegenüber ist die Tageslänge die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Die Dauer des Tages hängt von der Jahreszeit und von der geografischen Breite eines Ortes ab. In unseren Breiten ist der 21. Juni mit 16,65 Stunden der längste Tag, der 21. Dezember mit 7,90 Stunden der kürzeste Tag. Die mittlere Tageslänge beträgt demnach 12,27 Stunden (Lambacher Schweizer, Mathematik für Gymnasien, Band 6, Stuttgart 2008, S. 166). Die Nacht hat somit durchschnittlich eine Dauer von 11,73 Stunden. Insoweit stützt die allgemeine Wortbedeutung ein dokumentationsfreies Intervall von bis zu 12 Stunden (gerundet). 28 Bestätigt wird dieses Verständnis des Begriffs „nachts“ von dem Formulierungszusammenhang des Kodes OPS 8-981. Im Rahmen des Mindestmerkmals „24-stündige Anwesenheit“ heißt es, es sei zulässig, dass der Arzt „während der 12-stündigen ärztlichen Anwesenheit in der Nacht“ [...] noch weitere neurologische Patienten versorgt. Es wird somit von einer Nachtlänge von 12 Stunden ausgegangen. Die Einteilung in 12 Stunden Tag und 12 Stunden Nacht macht auch vor dem Hintergrund einer 6-stündlichen Dokumentationspflicht Sinn, da beispielsweise bei der Annahme einer Nachtlänge von 8 Stunden die verbleibenden 16 Stunden nicht in 6-Stunden-Intervalle eingeteilt werden könnten. 29 Sowohl der allgemeine Wortsinn als auch der besondere Wortsinn der Prozedur 8-981 bestätigen mithin die Auffassung der Klägerin. 30 Im rechtlichen Sprachgebrauch wird allerdings die „Nachtzeit“ regelmäßig mit einem Zeitraum von unter 10 Stunden verbunden. So umfasst die „Nachtzeit“ im Arbeitszeitgesetz eine Dauer von 7 Stunden (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Im Strafverfahrensrecht wird die „Nachtzeit“ als Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr in der Zeit vom 1. April bis 30. September bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März definiert (§ 104 Abs. 3 StPO). Im Zwangsvollstreckungsrecht ist die Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr festgesetzt (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Schlafenszeit - insbesondere im Krankenhaus - beträgt durchschnittlich sicherlich keine 10 Stunden. Schließlich mag vom Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht ein kürzeres Intervall als 10 Stunden wünschenswert sein. 31 Diese Erwägungen können jedoch nicht zu einem anderen Verständnis der streitigen Formulierung führen. Denn Vergütungsregelungen müssen eine routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen ermöglichen und lassen daher keinen Raum für Bewertungen oder Abwägungen über ihren Wortlaut hinaus. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungserbringerrechts ist bei der Anwendung der Leistungslegenden in den Gebührenordnungen streng vom Wortlaut her auszugehen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 13.12.2000, B 6 KA 30/00 B, juris.de; Urt. v. 13.05.1998, SozR 3-5555 § 10 Nr.1). Die OPS-Kodes sind demnach streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben (BSG, Urt. v. 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11). Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche und sonstige Ungereimtheiten, haben es die jeweils zuständigen Stellen durch Änderungen im Fallpauschalenkatalog, im OPS und in den Kodierrichtlinien in der Hand, diese für die Zukunft zu beseitigen, wenn sie Handlungsbedarf sehen (BSG, Urt. v. 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11). Dem wurde im Rahmen der Neufassung der OPS für das Jahr 2010 entsprochen, wonach nunmehr eine „6-stündliche (maximaler Abstand nachts 8 Stunden) Überwachung und Dokumentation“ als eines der Mindestmerkmale verlangt wird. Eine Rückwirkung dieser geänderten Fassung auf den vorliegenden Fall ist allerdings nicht möglich. Es verbleibt daher dabei, dass im Jahr 2008 ein dokumentationsfreies Intervall von 10 Stunden der Kodierung der Prozedur 8-981 nicht entgegenstand. III. 32 Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus § 19 Abs. 3 KHBV. Danach kann ein Krankenhaus bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen nach Übermittlung des Rechnungssatzes ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. IV. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG. Gründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen. I. 19 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. 20 Anspruchsgrundlage des Vergütungsanspruchs für eine stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und Anlage 1 Teil a) Fallpauschalenverordnung (KFPV) 2008 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie dem Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (KHBV) zu den allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlungen zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in der Fassung des Schiedsspruchs vom 21.09.2005 (gültig ab 01.01.2006). 21 Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (z. B. BSG, Urt. v. 10.04.2008, B 3 KR 19/05 R, BSGE 100, 164; Urt. v. 16.12.2008, B 1 KN 1/07 KR R, BSGE 102, 172). Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber. Die Höhe des Vergütungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) . Da die klägerischen Leistungen in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, richtet sich die Vergütung nach den Regelungen des KHG und des KHEntgG (vgl. § 1 BPflV). 22 Gemäß § 7 Satz 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit verschiedenen, in den Nrn. 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Vorliegend geht es um die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG i. V. m. § 9 KHEntgG). Der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbarte Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen - sog. DRG - geordnet. Dabei erfolgt die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) verschlüsselt. Zur sachgerechten Durchführung dieser Verschlüsselung haben die Vertragspartner auf Bundesebene Kodierrichtlinien beschlossen. Maßgebend für den vorliegenden Abrechnungsfall sind die Kodierrichtlinien des Jahres 2008 und die OPS-Version 2008. In einem zweiten Schritt wird der Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. 23 Bei einer neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wurde im Jahr 2008 die DRG B69B (Transitorische ischämische Attacke und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) angesteuert. Als Mindestmerkmale für die Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls werden unter dem Kode 8-981 OPS-Version 2008 folgende Kriterien genannt: 24 Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie mit: 25 - 24-stündiger ärztlicher Anwesenheit (Von Montag bis Freitag wird tagsüber eine mindestens 12-stündige ärztliche Anwesenheit (Der Arzt kann ein Facharzt oder ein Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt sein.) gefordert, bei der sich der jeweilige Arzt auf der Spezialeinheit für Schlaganfallpatienten ausschließlich um diese Patienten kümmert und keine zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen hat. Er kann sich in dieser Zeit nur von der Spezialstation entfernen, um Schlaganfallpatienten zum Beispiel zu untersuchen, zu übernehmen und zu versorgen. Während der 12-stündigen ärztlichen Anwesenheit in der Nacht sowie während der 24-stündigen ärztlichen Anwesenheit an Wochenenden und an Feiertagen ist es zulässig, dass der Arzt der Spezialstation noch weitere neurologische Patienten versorgt, sofern sich diese in räumlicher Nähe befinden, so dass er jederzeit für die Schlaganfallpatienten der Spezialeinheit zur Verfügung steht) - 24-Stunden-Monitoring von mindestens 6 der folgenden Parameter: Blutdruck, Herzfrequenz, EKG, Atmung, Sauerstoffsättigung, Temperatur, intrakranieller Druck, EEG, evozierte Potentiale - 6-stündlicher (außer nachts) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen - Durchführung einer Computertomographie oder Kernspintomographie des Kopfes, bei Lyseindikation innerhalb von 60 Minuten, ansonsten innerhalb von 6 Stunden nach der Aufnahme - Durchführung der neurosonologischen Untersuchungsverfahren inklusive der transkraniellen Dopplersonographie - ätiologischer Diagnostik und Differentialdiagnostik des Schlaganfalls (z.B. transösophageale Echokardiographie, Hämostaseologie, Angiitisdiagnostik, EEG und andere Verfahren) im eigenen Klinikum - 24-Stunden-Verfügbarkeit der zerebralen Angiographie - kontinuierlicher Möglichkeit zur Fibrinolysetherapie des Schlaganfalls - unmittelbarem Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie, Neuropsychologie, Ergotherapie oder Logopädie mit mindestens einer Behandlungseinheit pro Tag pro genanntem Bereich bei Vorliegen eines entsprechenden Defizits - unmittelbarem Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen (jeweils eigene Abteilung im Hause oder Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung unabhängig vom Transportmittel) 26 Das vorliegend allein streitige Mindestmerkmal einer „6-stündlichen (außer nachts) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes“ ist erfüllt. Das 10-stündige Zeitintervall, in der keine neurologische Befunddokumentation stattfand, steht der Kodierung des OPS 8-981 in der Version 2008 nicht entgegen. 27 „Nachts“ hat dem allgemeinen Wortsinn nach die Bedeutung „während der Nacht“, wobei als Nacht die Zeit der Dunkelheit, zwischen Abenddämmerung und Morgengrauen, bezeichnet wird. Demgegenüber ist die Tageslänge die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Die Dauer des Tages hängt von der Jahreszeit und von der geografischen Breite eines Ortes ab. In unseren Breiten ist der 21. Juni mit 16,65 Stunden der längste Tag, der 21. Dezember mit 7,90 Stunden der kürzeste Tag. Die mittlere Tageslänge beträgt demnach 12,27 Stunden (Lambacher Schweizer, Mathematik für Gymnasien, Band 6, Stuttgart 2008, S. 166). Die Nacht hat somit durchschnittlich eine Dauer von 11,73 Stunden. Insoweit stützt die allgemeine Wortbedeutung ein dokumentationsfreies Intervall von bis zu 12 Stunden (gerundet). 28 Bestätigt wird dieses Verständnis des Begriffs „nachts“ von dem Formulierungszusammenhang des Kodes OPS 8-981. Im Rahmen des Mindestmerkmals „24-stündige Anwesenheit“ heißt es, es sei zulässig, dass der Arzt „während der 12-stündigen ärztlichen Anwesenheit in der Nacht“ [...] noch weitere neurologische Patienten versorgt. Es wird somit von einer Nachtlänge von 12 Stunden ausgegangen. Die Einteilung in 12 Stunden Tag und 12 Stunden Nacht macht auch vor dem Hintergrund einer 6-stündlichen Dokumentationspflicht Sinn, da beispielsweise bei der Annahme einer Nachtlänge von 8 Stunden die verbleibenden 16 Stunden nicht in 6-Stunden-Intervalle eingeteilt werden könnten. 29 Sowohl der allgemeine Wortsinn als auch der besondere Wortsinn der Prozedur 8-981 bestätigen mithin die Auffassung der Klägerin. 30 Im rechtlichen Sprachgebrauch wird allerdings die „Nachtzeit“ regelmäßig mit einem Zeitraum von unter 10 Stunden verbunden. So umfasst die „Nachtzeit“ im Arbeitszeitgesetz eine Dauer von 7 Stunden (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Im Strafverfahrensrecht wird die „Nachtzeit“ als Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr in der Zeit vom 1. April bis 30. September bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März definiert (§ 104 Abs. 3 StPO). Im Zwangsvollstreckungsrecht ist die Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr festgesetzt (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Schlafenszeit - insbesondere im Krankenhaus - beträgt durchschnittlich sicherlich keine 10 Stunden. Schließlich mag vom Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht ein kürzeres Intervall als 10 Stunden wünschenswert sein. 31 Diese Erwägungen können jedoch nicht zu einem anderen Verständnis der streitigen Formulierung führen. Denn Vergütungsregelungen müssen eine routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen ermöglichen und lassen daher keinen Raum für Bewertungen oder Abwägungen über ihren Wortlaut hinaus. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungserbringerrechts ist bei der Anwendung der Leistungslegenden in den Gebührenordnungen streng vom Wortlaut her auszugehen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 13.12.2000, B 6 KA 30/00 B, juris.de; Urt. v. 13.05.1998, SozR 3-5555 § 10 Nr.1). Die OPS-Kodes sind demnach streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben (BSG, Urt. v. 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11). Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche und sonstige Ungereimtheiten, haben es die jeweils zuständigen Stellen durch Änderungen im Fallpauschalenkatalog, im OPS und in den Kodierrichtlinien in der Hand, diese für die Zukunft zu beseitigen, wenn sie Handlungsbedarf sehen (BSG, Urt. v. 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11). Dem wurde im Rahmen der Neufassung der OPS für das Jahr 2010 entsprochen, wonach nunmehr eine „6-stündliche (maximaler Abstand nachts 8 Stunden) Überwachung und Dokumentation“ als eines der Mindestmerkmale verlangt wird. Eine Rückwirkung dieser geänderten Fassung auf den vorliegenden Fall ist allerdings nicht möglich. Es verbleibt daher dabei, dass im Jahr 2008 ein dokumentationsfreies Intervall von 10 Stunden der Kodierung der Prozedur 8-981 nicht entgegenstand. III. 32 Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus § 19 Abs. 3 KHBV. Danach kann ein Krankenhaus bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen nach Übermittlung des Rechnungssatzes ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. IV. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.